Art. 3des Sinne von Art. 316 Abs. 1bis ZGB9 in Verbindung mit
Bundesgesetzes vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ)10. 2 Sie erfüllt die Aufgaben der Zentralen Behörde gemäss BG-HAÜ und der Verordnung vom 29. Juni 2011 über die Adoption (Adoptionsverordnung, AdoV)11. 3 Sie kann gegen kostendeckende Beiträge Aufträge zur Führung der Zentralen Behörde anderer Kantone übernehmen. Sie schliesst dazu eine Leistungsvereinbarung gemäss § 12 ab. 4 Sie kann die zukünftigen Adoptiveltern zum Besuch einer Informationsveranstaltung gemäss AdoV verpflichten. Kenntnis der Abstammung § 14 b.22 Die Direktion bezeichnet die gemäss Art. 268 d Abs. 4 ZGB zuständige Stelle für die Beratung und schliesst mit ihr eine Leistungsvereinbarung gemäss § 12 ab oder erbringt die Leistung selber. Jugendhilfestellen § 15. Die Jugendhilfestellen gewährleisten Information, Beratung und Unterstützung insbesondere in den folgenden Bereichen23: a. Schwangerschaft, Geburt und frühkindliche Entwicklung, b. kindliche Entwicklung, Erziehung, familiäres Zusammenleben und Konflikt- und Krisenbewältigung, c. individuelle Entwicklungskrisen von Jugendlichen, a. Beratung von Leistungsempfängern 852.1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) d. Trennung und Scheidung bei Paaren mit Kindern, e. Vaterschaft, Unterhalt und weitere Themen in Zusammenhang mit Kindern unverheirateter Eltern, f. Adoption. b. Inkassohilfe und finanzielle Leistungen § 16.16 1 Von der Direktion bezeichnete Jugendhilfestellen unterstützen Kinder, Jugendliche und Eltern bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen im Sinne von Art. 131 Abs. 1 und Art. 290 ZGB9. 2 Sie bereiten die Entscheide der Gemeinden über die finanziellen Leistungen gemäss §§ 23–25 vor und vollziehen sie. 3 . . .24 c. Weitere Aufgaben § 17.15 1 Die Jugendhilfestellen a. beraten Schulen, Behörden und Institutionen im Bereich des Kindesschutzes, der Erziehung und in anderen Fragen, die für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen von Bedeutung sind, b.17 führen Beistandschaften sowie Vormundschaften und übernehmen weitere Aufträge der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im Bereich des Kindesschutzes, c.17 klären im Auftrag von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie gerichtlichen Behörden die familiären Verhältnisse und andere Fragen ab, die im Bereich des Kindesschutzes, der Kinderzuteilung und der Adoption von Bedeutung sind, d. können mit Zustimmung der Direktion mittels Leistungsvereinbarung im Sinne von § 12 gegen kostendeckende Beiträge andere Aufträge von Gemeinden übernehmen, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nicht beeinträchtigt wird, e. können mit Zustimmung der Direktion Angebote Dritter angliedern, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nicht beeinträchtigt wird und die Dritten die vollen Kosten erstatten, f.22 führen im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Beistandschaften sowie Vormundschaften für unbegleitete Minderjährige im Asylverfahren oder ohne geregelten Aufenthalt. 2 Die Verordnung bezeichnet die gemäss Abs. 1 von den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden entgegenzunehmenden Aufträge und regelt die Auftragserfüllung sowie deren Leistungsumfang.22 B. Gemeinden Familienergänzende Betreuung23 § 18.15 1 Die Gemeinden sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an familienergänzender Betreuung von Kindern im Vorschulalter. 2 Sie legen die Elternbeiträge fest und leisten eigene Beiträge. 3 Sie können bei der Festlegung der Elternbeiträge die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern berücksichtigen. Die Elternbeiträge dürfen höchstens kostendeckend sein. b. Tagesfamilien§ 18 a.22 1 Wer sich als Tagespflegeeltern gemäss der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO)12 (Tagesfamilie) anbietet, ist gegenüber seiner Wohnsitzgemeinde meldepflichtig und untersteht deren Aufsicht. 2 Für Tagesfamilien gelten Art. 8 Abs. 3 und Art. 9 PAVO bezüglich Versicherung der Kinder und Änderung der Verhältnisse sinngemäss. 3 Die Verordnung regelt: a. ab welchem zeitlichen Umfang der Betreuung die Meldepflicht gegeben ist, b. die Dauer, während der ein Kind in der Tagesfamilie betreut werden darf, c. die Kriterien für die Belegung der Betreuungsplätze. c. Kindertagesstätten § 18 b.22 1 Wer Kinderkrippen gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b PAVO (Kindertagesstätten) für Kinder im Vorschulalter anbietet, benötigt eine Bewilligung seiner Standortgemeinde und untersteht deren Aufsicht. Die Bewilligung wird der Trägerschaft erteilt. 2 Privatschulen, die über eine Bewilligung gemäss dem Volksschulgesetz vom 7. Februar 20057 verfügen, benötigen für die Betreuung ihrer Schülerinnen und Schüler im Vorschulalter keine Bewilligung gemäss Abs. 1. 3 Bewilligungen sind erforderlich, sofern die Einrichtung gegen Entgelt wöchentlich während mindestens 25 Stunden Betreuungsdienst und regelmässig sieben oder mehr Plätze anbietet. 4 Die Bewilligungspflicht entfällt, wenn für kein Kind mehr als zwölf Stunden Betreuung pro Woche oder mehr als vier Stunden Betreuung pro Tag angeboten werden. 5 Die Verordnung regelt die Dauer, während der ein Kind in einer Kindertagesstätte betreut werden darf. 6 Die Gemeinden melden der Direktion Namen und Adresse der Kindertagesstätten auf ihrem Gebiet und deren Trägerschaft. a. Angebot im Vorschulbereich 852.1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) d. Bewilligungsvoraussetzungen für Kindertagesstätten § 18 c.22 Die Verordnung regelt die Einzelheiten für die Erteilung der Bewilligung mit Bezug auf: a. Konzeption und Organisation der Kindertagesstätte, b. Personalbestand, c. persönliche Eignung, Berufsausbildung und Berufserfahrung der in der Kindertagesstätte tätigen Personen, d. Örtlichkeiten und deren Ausstattung. e. Betreuungsschlüssel § 18 d.22 1 Kinder werden in der Regel in Gruppen mit höchstens zwölf Plätzen betreut. Kinder bis zum 19. Lebensmonat belegen eineinhalb Plätze. 2 In jeder Gruppe muss eine ausgebildete Betreuungsperson anwesend sein. Sind mehr als sechs Plätze belegt, muss eine zweite Betreuungsperson anwesend sein. 3 Von Abs. 1 abweichende Betreuungskonzepte sind möglich, wenn a. das Betreuungsverhältnis gemäss Abs. 2 gewährleistet ist und b. den Bedürfnissen der betreuten Kinder mit besonderen Massnahmen Rechnung getragen wird. f. Zuständigkeit § 18 e.22 Die Gemeinden können ihre Zuständigkeiten gemäss § 18 a und § 18 b einer anderen Gemeinde übertragen. g. Sanktionen § 18 f.22 1 Art. 26 PAVO ist sinngemäss anwendbar auf die Verletzung von Pflichten gemäss §§ 18 a–18 d oder einer gestützt darauf erlassenen Verordnung oder Verfügung. 2 Bei Pflichtverletzungen durch eine juristische Person auferlegt ihr die Aufsichtsbehörde die Sanktionen. Schulsozialarbeit § 19.15 1 Die Gemeinden sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Schulsozialarbeit. 2 Die Gemeinden können die Führung der Schulsozialarbeit gegen kostendeckende Beiträge der zuständigen Jugendhilfestelle übertragen. Sie schliessen dazu eine Leistungsvereinbarung im Sinne von § 12 ab, die der Genehmigung durch die Direktion bedarf. Ergänzende Leistungen § 20.15 Gemeinden können zusätzliche Leistungen der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe erbringen, insbesondere im Bereich der Jugendarbeit. Finanzielle Leistungen § 21. 1 Die Gemeinden bevorschussen Unterhaltsbeiträge und leisten Überbrückungshilfe.19 2 Ein Anspruch besteht, wenn die anrechenbaren finanziellen Mittel zur Deckung der anerkannten Lebenskosten nicht ausreichen. a. Grundsatz 3 Die Verordnung legt die anrechenbaren Mittel und die anerkannten Lebenskosten fest. Sie regelt die Bemessung und die regelmässige Anpassung der Bemessungsfaktoren an die Teuerung.23 b. Ausnahmen§ 22.16 1 Haben Kinder und Jugendliche, für die finanzielle Leistungen beansprucht werden, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, besteht kein Anspruch auf finanzielle Leistungen. Vorbehalten bleibt der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken während höchstens eines Jahres an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule. 2 Kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung oder Überbrückungshilfe besteht, wenn die unterhaltspflichtige Person mit den unterhaltsberechtigten Kindern und Jugendlichen während mindestens der Hälfte der Woche im gleichen Haushalt lebt. c. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder § 23.16 1 Kinder und Jugendliche, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, haben Anspruch auf die Bevorschussung der im massgebenden Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge durch ihre Wohnsitzgemeinde. Diesen Anspruch haben auch Volljährige, sofern sie einen entsprechenden Rechtstitel besitzen. 2 Die Wohnsitzgemeinde bevorschusst die Unterhaltsbeiträge bis zum Höchstbetrag einer vollen Waisen- und Kinderrente gemäss AHV-/ IV-Gesetzgebung13. d. Überbrückungshilfe § 24.16 1 Kinder nicht verheirateter Eltern haben während des Verfahrens zur Regelung des Unterhalts Anspruch auf Überbrückungshilfe ihrer Wohnsitzgemeinde. 2 Die Überbrückungshilfe bemisst sich nach der Höhe des voraussichtlichen Unterhaltsbeitrags. Sie darf den Höchstbetrag einer vollen Waisen- und Kinderrente gemäss AHV-/IV-Gesetzgebung13 nicht übersteigen. Sie wird bis zum Vorliegen eines vollstreckbaren Unterhaltstitels, längstens jedoch während vier Jahren ab Geburt des Kindes, ausgerichtet. § 25.20 e.19 Verfahren§ 26.16 1 Gesuche für finanzielle Leistungen werden der Jugendhilfestelle eingereicht. 2 Diese klärt ab, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, stellt dem zuständigen Gemeindeorgan Antrag und vollzieht dessen Entscheid. 3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten. f.19 Rückerstattung § 27.23 Zu Unrecht ausgerichtete Leistungen werden von der gesuchstellenden Person zurückgefordert. 852.1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) 5. Abschnitt: Sonderpädagogische Massnahmen § 28.24 Vorschulbereich § 29.23 1 Kinder mit Aufenthalt im Kanton Zürich haben Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen, wenn a. ihre Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist oder b. sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht werden folgen können. 2 Die Verordnung legt den Anspruch gemäss Abs. 1 mit Bezug auf die Massnahmenart und die Dauer des Anspruchs fest. Nachschulbereich § 30.23 1 Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton Zürich haben ab Austritt aus der Volksschule bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen, soweit keine anderweitige Leistungspflicht besteht und wenn a. ihre Entwicklung eingeschränkt und b. ohne spezifische Unterstützung ein Abschluss auf der Sekundarstufe II gefährdet ist. 2 Die Verordnung legt den Anspruch gemäss Abs. 1 mit Bezug auf die Massnahmenart und die Dauer des Anspruchs fest. Verfahren § 31.15 1 Der Entscheid über eine sonderpädagogische Massnahme setzt die Abklärung durch eine Abklärungsstelle voraus. 2 Die Eltern bzw. die oder der mündige Jugendliche und die Abklärungsstelle entscheiden einvernehmlich über die durchzuführende Massnahme. Verneint die Abklärungsstelle die Notwendigkeit gegen den Willen der Eltern bzw. der oder des mündigen Jugendlichen, überweist sie die Akten der Direktion zum Entscheid. Bewilligungspflicht § 32.15 1 Institutionen und selbstständig tätige Personen, die aufgrund dieses Gesetzes sonderpädagogische Massnahmen durchführen, bedürfen einer Bewilligung der Direktion. 2 Die Direktion erteilt die Bewilligung, wenn die gesuchstellende Person bzw. die von der Institution bezeichnete fachlich verantwortliche Leitung a. die in der Verordnung festgelegten Anforderungen an die Berufsausbildung und die Berufserfahrung erfüllt, b. Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und c. vertrauenswürdig ist. 3 Die Direktion erteilt die Bewilligung befristet. Sie kann sie mit Auflagen und Bedingungen verbinden.23 4 Die Verordnung regelt die Einzelheiten. a. Erteilung der Bewilligung b. Entzug der Bewilligung § 33.15 1 Die Direktion entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen. 2 Die Verwaltungs- und die Strafbehörden sowie die Gerichte teilen der Direktion Wahrnehmungen mit, die für einen Bewilligungsentzug erheblich sein können. Bezeichnung von Abklärungsstellen § 34.15 1 Die Direktion bezeichnet die Abklärungsstellen für sonderpädagogische Massnahmen und schliesst mit diesen Leistungsvereinbarungen gemäss § 12 ab. 2 Die Leistungsvereinbarung regelt die Kriterien zur Bedarfserhebung und legt das Abklärungsverfahren fest.22 6. Abschnitt: Finanzierung Gemeindebeiträge § 35. 1 Die Gemeinden, ausgenommen die Gemeinden, die ihre Leistungen selbstständig erbringen, leisten an die Kosten der Leistungen gemäss §§ 15–17 Abs. 1 lit. a–e Beiträge von 40%. Von den Kosten werden die anrechenbaren Erträge in Abzug gebracht.23 2 Die Gemeinden leisten an die Kosten der Beistandschaften und Vormundschaften für unbegleitete Minderjährige gemäss § 17 Abs. 1 lit. f und an die Kosten der sonderpädagogischen Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich gemäss §§ 29 und 30 Beiträge von 40%.23 3 Die Umlage der Gemeindeanteile gemäss Abs. 1 und 2 auf die Gemeinden erfolgt für jede Jugendhilferegion im Verhältnis zur unter 20-jährigen Bevölkerung. 4 Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Ermittlung der Gemeindebeiträge und das Verfahren. Gebühren§ 36.17 1 Die mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach diesem Gesetz betrauten Stellen erheben Gebühren für23 a. Gutachten und Berichte, die sie im Auftrag von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und gerichtlichen Behörden erstellen, b. die Anhörung von Kindern, die sie im Auftrag von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und gerichtlichen Behörden durchführen, c. die vorübergehende Betreuung von Kindern vor Ort bei notfallbedingter Abwesenheit der Eltern, d. die Beratung beim Erarbeiten von Unterhaltsverträgen und Elternvereinbarungen, sofern die Beratung den üblichen Zeitaufwand erheblich übersteigt, e. Abklärungen, Berichte und Entscheide in Adoptionsverfahren, a. Gebührenpflichtige Leistungen 852.1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) f. die Beratung gemäss § 14 b, g. die Erteilung und Erneuerung von Bewilligungen gemäss § 18 b, h. die Erteilung und Erneuerung von Bewilligungen gemäss § 32. 2 Für Leistungen gemäss Abs. 1 lit. a und b werden keine Gebühren erhoben, wenn eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Auftraggeberin ist. b. Gebührenpflichtige Stellen und Personen § 37.23 Gebührenpflichtig sind für die Leistungen a. gemäss § 36 Abs. 1 lit. a und b: die auftraggebenden Behörden, b. gemäss § 36 Abs. 1 lit. c und d: die leistungsbeziehenden Eltern unter solidarischer Haftung bzw. der leistungsbeziehende Elternteil, c. gemäss § 36 Abs. 1 lit. e: die zukünftigen Adoptiveltern unter solidarischer Haftung bzw. bei Einzeladoption der zukünftige Adoptivelternteil, d. gemäss § 36 Abs. 1 lit. f: die Ratsuchenden, e. gemäss § 36 Abs. 1 lit. g: die um Bewilligung ersuchenden Trägerschaften, f. gemäss § 36 Abs. 1 lit. h: die um Bewilligung ersuchenden Leistungsanbieterinnen und -anbieter. c. Bemessungsgrundsatz § 38.23 1 Die Gebühren werden nach den tatsächlichen Kosten festgesetzt. Sie können in begründeten Einzelfällen, insbesondere aus Gründen des Kindeswohls, ganz oder teilweise erlassen werden. 2 Bei Gebühren gemäss § 36 Abs. 1 lit. f kann die Leistungsvereinbarung a. festlegen, dass in Ausnahmefällen von der Erhebung kostendeckender Gebühren aus wichtigen Gründen abgesehen werden kann, und b. die finanzielle Beteiligung der Direktion in diesen Fällen regeln. 3 Die Verordnung legt die Höhe der Gebühren fest. Bei den Leistungen gemäss § 36 Abs. 1 lit. c und d werden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern berücksichtigt. 4 Personen, die Sozialhilfe beziehen, sind von der Gebührenpflicht befreit. Kostenanteil an die Gemeinden § 39.15 1 Die Direktion richtet den Gemeinden, die ihre Leistungen gemäss §§ 15–17 selbstständig erbringen, einen Kostenanteil aus. 2 Grundlage der Berechnung bilden die Kosten der von den kantonalen Jugendhilfestellen pro Kopf der unter 20-jährigen Bevölkerung erbrachten Leistungen gemäss §§ 15–17. 3 Der Betrag gemäss Abs. 2 wird mit der Zahl der unter 20-jährigen Bevölkerung der Gemeinden multipliziert. Der Kostenanteil entspricht 40% dieses Betrages. Subventionen§ 40. 1 Die Direktion kann an Gemeinden und Dritte, die zusätzliche Aufgaben im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe erfüllen, Subventionen bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten ausrichten.18 2 Zusätzliche Aufgaben sind insbesondere: a. Angebote zur gezielten Förderung von Kindern im Vorschulalter, b. die Erprobung besonderer Angebots- und Betreuungsformen, c. Angebote der Jugendarbeit, d. allgemeine Förder- und Präventionsmassnahmen von gemeindeübergreifender Bedeutung. 3 Die Subventionen an Dritte berücksichtigen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesuchstellenden. 4 Die Subventionen können in Form von Pauschalen ausgerichtet werden. 5 Die Ausrichtung kann vom Abschluss einer Leistungsvereinbarung gemäss § 12 abhängig gemacht werden. 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Strafbestimmung § 41.15 Wer vorsätzlich durch unwahre oder unvollständige Angaben eine finanzielle Leistung gemäss diesem Gesetz erwirkt, wird mit Busse bestraft. Aufhebung bisherigen Rechts § 42.16 Das Gesetz über die Jugendhilfe (Jugendhilfegesetz) vom 14. Juni 1981 wird aufgehoben. Änderung bisherigen Rechts § 43. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: a.15 Gesetz über die Bezirksverwaltung (BezVG) vom 10. März 19855: . . .14 b.16 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB) vom 2. April 19116: . . .14 c.15 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) vom 14. Januar 20088: . . .14 Übergangsbestimmungen § 44.15 1 Bewilligungen von Leistungsanbieterinnen und -anbietern, von sonderpädagogischen Massnahmen, die gestützt auf bisheriges Recht erteilt wurden, bleiben während eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig. 2 Bedarfsgerechte Angebote an familienergänzender Betreuung gemäss § 18 und an Schulsozialarbeit gemäss § 19 stehen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verfügung. 852.1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. November 2017 (OS 74, 322) 1 Befristete Bewilligungen für Kindertagesstätten, die gestützt auf bisheriges Recht erteilt wurden, bleiben gültig. Unbefristete Bewilligungen bleiben während vier Jahren nach Inkrafttreten des neuen Rechts gültig. 2 Bewilligungsanpassungen richten sich nach neuem Recht. 1 OS 66, 991. 2 ABl 2010, 17. 3 ABl 2010, 2281. 4 LS 170.4. 5 LS 173.1; heute: Bezirksverwaltungsgesetz. 6 LS 230. 7 LS 412.100. 8 LS 413.31. 9 SR 210. 10 SR 211.221.31. 11 SR 211.221.36. 12 SR 211.222.338. 13 SR 831.10, SR 831.20. 14 Text siehe OS 66, 991. 15 Inkrafttreten: 1. Januar 2012 (OS 66, 1002; ABl 2011, 3592). 16 Inkrafttreten: 1. Januar 2013 (OS 67, 642; ABl 2012-11-30). 17 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013. 18 Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 24. August 2015 (OS 71, 9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2015. 19 Fassung gemäss G vom 30. November 2015 (OS 71, 109; ABl 2015-10-09). In Kraft seit 1. April 2016. 20 Aufgehoben durch G vom 30. November 2015 (OS 71, 109; ABl 2015-10-09). In Kraft seit 1. April 2016. 21 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 24. August 2015 (OS 71, 9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS 71, 463; ABl 2016-10-14). 22 Eingefügt durch Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 (OS 74, 322; ABl 2015-08-28). In Kraft seit 1. August 2020 (OS 75, 370). 23 Fassung gemäss Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 (OS 74, 322; ABl 2015-08-28). In Kraft seit 1. August 2020 (OS 75, 370). 24 Aufgehoben durch Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 (OS 74, 322; ABl 2015-08-28). In Kraft seit 1. August 2020 (OS 75, 370).