Law

Gesetz über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung

Basel-Stadt · 811.100 · statute

Ask the law about thisMore laws of Basel-StadtFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 9c310a0ccd264b3b7a13d5f69dea8411760ccb9e8723068ed31fbe1b677e2405

Contents: 13 provisions
  1. § 1 I. Allgemeines
  2. § 2 II. Rahmenbedingungen für die öffentlichen Ruhetage
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 III. Ladenöffnungszeiten an Werktagen
  6. § 6
  7. § 7 IV. Besondere Regelungen
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10 V. Ausführungsgestimmungen
  11. § 11 VI. Sanktionen
  12. § 12 Ruhetage und Ladenöffnung: Gesetz 811.100
  13. § 13 VII. Schlussbestimmungen

13 provisions

§ 1 I. Allgemeines

Zweck 1 Dieses Gesetz soll Rahmenbedingungen schaffen für allgemeine Ruhe, Besinnung und Erholung sowie für gemeinsame soziale, kulturelle und religiöse Betätigung und gemeinsame Freizeitgestaltung an den öffentlichen Ruhetagen und ausserhalb der allgemeinen Öffnungszeiten der Verkaufslokale an den Werktagen.

§ 2 II. Rahmenbedingungen für die öffentlichen Ruhetage

Ruhetage 1 Öffentliche Ruhetage sind: a) * die hohen Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und Weihnachtstag; b) * die übrigen Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag, Bettag sowie der 1. August; c) * die übrigen Sonntage.

§ 3

Ruhegebot 1 An öffentlichen Ruhetagen sind alle Tätigkeiten untersagt, die geeignet sind, die Zweckbestimmun - gen dieses Gesetzes zu beeinträchtigen, oder die Lärm oder Störung im Übermass verursachen.

§ 4

Ausnahmen 1 An den öffentlichen Ruhetagen sind folgende Betriebsöffnungen, Anlässe und Veranstaltungen erlaubt: a) Bäckereien, Konditoreien, Blumengeschäfte und Kioske: von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr; b) Offene Verkaufsstände für Esswaren und alkoholfreie Getränke: von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr; c) Anlässe, Veranstaltungen und Betriebe, die der Gesundheit, der Erholung, dem Sport, der Kultur oder der Unterhaltung dienen – an hohen Feiertagen jedoch nur, wenn eine Beeinträchtigung der besonderen Feiertagsruhe für die Nachbarschaft oder die weitere Umgebung ausgeschlossen ist: von 10.00 Uhr bis 24.00 Uhr; d) * Flohmärkte, an denen vorwiegend mit alten und gebrauchten Waren gehandelt wird: von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr einschliesslich Auf- und Abbau. 2 Wenn ein besonderer Bedarf vorliegt, kann das zuständige Departement im Rahmen einer Interessenabwägung mit den Zweckbestimmungen dieses Gesetzes zeitlich befristet weitere Ausnahmen bewilligen. Ruhetage und Ladenöffnung: Gesetz 811.100 § 4a * Weitere Ausnahmen: Bewilligungsfreie verkaufsoffene Sonntage 1 An zwei Adventssonntagen pro Kalenderjahr können die Verkaufslokale von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr bewilligungsfrei geöffnet haben und Arbeitnehmende beschäftigen. 2 Das zuständige Departement legt die Daten nach Anhörung der Sozialpartner fest und publiziert diese zu Jahresbeginn im Kantonsblatt.

§ 5 III. Ladenöffnungszeiten an Werktagen

Grundsatz 1 Die Verkaufslokale können an Werktagen wie folgt geöffnet bleiben: a) von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr; b) an Samstagen und an Vortagen vor Feiertagen von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr; c) an Heiligabend und Gründonnerstag von 06.00 Uhr bis 17.00 Uhr.

§ 6

Ausnahmebewilligungen 1 Wenn ein besonderer Bedarf vorliegt, kann das zuständige Departement im Rahmen einer Interessenabwägung mit den Zweckbestimmungen dieses Gesetzes zeitlich befristet Ausnahmen bewilligen, insbesondere für Messen und Märkte, die Fasnacht oder andere besondere Anlässe.

§ 7 IV. Besondere Regelungen

Familienbetriebe 1 Das zuständige Departement kann Verkaufslokalen, welche die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 erfüllen, erweiterte Öffnungszeiten bewilligen.

§ 8

Bahnhöfe 1 Verkaufslokale an Bahnhöfen können an jedem Wochentag von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet bleiben. 2 Der Regierungsrat legt den jeweiligen Bahnhofsperimeter fest.

§ 9

Messe Schweiz 1 Die Messe Schweiz ist ermächtigt, die Öffnungs- und Verkaufszeiten für die von ihr organisierten und zur Hauptsache in ihren Räumlichkeiten stattfindenden Fach- und Publikumsmessen an allen Wochentagen innerhalb des Zeitrahmens von 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr selbst festzulegen.

§ 10 V. Ausführungsgestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt auf dem Verordnungswege die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

§ 11 VI. Sanktionen

Entzug der Bewilligung 1 Die Bewilligungsbehörde kann Bewilligungen gemäss diesem Gesetz entziehen oder die Erteilung weiterer Bewilligungen verweigern, wenn die gesetzlichen Vorschriften verletzt werden.

§ 12 Ruhetage und Ladenöffnung: Gesetz 811.100

Strafbestimmungen * 1 Wer den Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie den gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Behörden zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. * 2 Das Strafverfahren richtet sich nach dem kantonalen Übertretungsstrafgesetz sowie der Strafprozessordnung 1).

§ 13 VII. Schlussbestimmungen

1 Durch dieses Gesetz wird das Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage sowie die Ladenschlusszeiten der Verkaufslokale an Werktagen (Ruhetags- und Ladenschlussgesetz) vom 13. Oktober 1993 aufgehoben. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird mit Eintritt der Rechtskraft wirksam. 2) 1) § 12 Abs. 2: Diese Ordnung ist aufgehoben. Massgebend sind jetzt die StPO vom 5. 10. 2007 (SR 312.0) und das EG StPO vom 13. 10. 2010 (SG 257.100). 2) Wirksam seit 14. 8. 2005. Ruhetage und Ladenöffnung: Gesetz 811.100 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.06.2005 14.08.2005 Erlass Erstfassung KB 02.07.2005 29.06.2005 14.08.2005 § 2 Abs. 1, lit. c) geändert - 15.05.2013 01.07.2013 § 2 Abs. 1, lit. a) geändert - 15.05.2013 01.07.2013 § 2 Abs. 1, lit. b) geändert - 15.05.2013 01.07.2013 § 4a eingefügt - 15.04.2015 01.07.2015 § 4 Abs. 1, lit. d) eingefügt KB 18.04.2015 03.06.2015 01.07.2016 § 12 Titel geändert KB 06.06.2015 03.06.2015 01.07.2016 § 12 Abs. 1 geändert KB 06.06.2015 13.02.2019 01.07.2020 § 12 Titel geändert KB 16.02.2019 13.02.2019 01.07.2020 § 12 Abs. 1 geändert KB 16.02.2019 Ruhetage und Ladenöffnung: Gesetz 811.100 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.06.2005 14.08.2005 Erstfassung KB 02.07.2005 § 2 Abs. 1, lit. a) 15.05.2013 01.07.2013 geändert - § 2 Abs. 1, lit. b) 15.05.2013 01.07.2013 geändert - § 2 Abs. 1, lit. c) 29.06.2005 14.08.2005 geändert - § 4 Abs. 1, lit. d) 15.04.2015 01.07.2015 eingefügt KB 18.04.2015 § 4a 15.05.2013 01.07.2013 eingefügt - § 12 03.06.2015 01.07.2016 Titel geändert KB 06.06.2015 § 12 13.02.2019 01.07.2020 Titel geändert KB 16.02.2019 § 12 Abs. 1 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015 § 12 Abs. 1 13.02.2019 01.07.2020 geändert KB 16.02.2019

← Find another law