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13 provisions
§ 1 I. Allgemeines
Zweck
1 Dieses Gesetz soll Rahmenbedingungen schaffen für allgemeine Ruhe, Besinnung und Erholung sowie für gemeinsame soziale, kulturelle und religiöse Betätigung und gemeinsame Freizeitgestaltung an
den öffentlichen Ruhetagen und ausserhalb der allgemeinen Öffnungszeiten der Verkaufslokale an den
Werktagen.
§ 2 II. Rahmenbedingungen für die öffentlichen Ruhetage
Ruhetage
1 Öffentliche Ruhetage sind:
a) * die hohen Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und Weihnachtstag;
b) * die übrigen Feiertage: Neujahr, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Stephanstag, Bettag sowie der 1. August;
c) * die übrigen Sonntage.
§ 3
Ruhegebot
1 An öffentlichen Ruhetagen sind alle Tätigkeiten untersagt, die geeignet sind, die Zweckbestimmun -
gen dieses Gesetzes zu beeinträchtigen, oder die Lärm oder Störung im Übermass verursachen.
§ 4
Ausnahmen
1 An den öffentlichen Ruhetagen sind folgende Betriebsöffnungen, Anlässe und Veranstaltungen erlaubt:
a) Bäckereien, Konditoreien, Blumengeschäfte und Kioske: von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr;
b) Offene Verkaufsstände für Esswaren und alkoholfreie Getränke: von 10.00 Uhr bis 20.00
Uhr;
c) Anlässe, Veranstaltungen und Betriebe, die der Gesundheit, der Erholung, dem Sport, der
Kultur oder der Unterhaltung dienen – an hohen Feiertagen jedoch nur, wenn eine Beeinträchtigung der besonderen Feiertagsruhe für die Nachbarschaft oder die weitere Umgebung ausgeschlossen ist: von 10.00 Uhr bis 24.00 Uhr;
d) * Flohmärkte, an denen vorwiegend mit alten und gebrauchten Waren gehandelt wird: von
10.00 Uhr bis 18.00 Uhr einschliesslich Auf- und Abbau.
2 Wenn ein besonderer Bedarf vorliegt, kann das zuständige Departement im Rahmen einer Interessenabwägung mit den Zweckbestimmungen dieses Gesetzes zeitlich befristet weitere Ausnahmen bewilligen.
Ruhetage und Ladenöffnung: Gesetz 811.100
§ 4a * Weitere Ausnahmen: Bewilligungsfreie verkaufsoffene Sonntage
1 An zwei Adventssonntagen pro Kalenderjahr können die Verkaufslokale von 13.00 Uhr bis 18.00
Uhr bewilligungsfrei geöffnet haben und Arbeitnehmende beschäftigen.
2 Das zuständige Departement legt die Daten nach Anhörung der Sozialpartner fest und publiziert diese
zu Jahresbeginn im Kantonsblatt.
§ 5 III. Ladenöffnungszeiten an Werktagen
Grundsatz
1 Die Verkaufslokale können an Werktagen wie folgt geöffnet bleiben:
a) von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr;
b) an Samstagen und an Vortagen vor Feiertagen von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr;
c) an Heiligabend und Gründonnerstag von 06.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
§ 6
Ausnahmebewilligungen
1 Wenn ein besonderer Bedarf vorliegt, kann das zuständige Departement im Rahmen einer Interessenabwägung mit den Zweckbestimmungen dieses Gesetzes zeitlich befristet Ausnahmen bewilligen, insbesondere für Messen und Märkte, die Fasnacht oder andere besondere Anlässe.
§ 7 IV. Besondere Regelungen
Familienbetriebe
1 Das zuständige Departement kann Verkaufslokalen, welche die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1
des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 erfüllen, erweiterte Öffnungszeiten bewilligen.
§ 8
Bahnhöfe
1 Verkaufslokale an Bahnhöfen können an jedem Wochentag von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet
bleiben.
2 Der Regierungsrat legt den jeweiligen Bahnhofsperimeter fest.
§ 9
Messe Schweiz
1 Die Messe Schweiz ist ermächtigt, die Öffnungs- und Verkaufszeiten für die von ihr organisierten
und zur Hauptsache in ihren Räumlichkeiten stattfindenden Fach- und Publikumsmessen an allen Wochentagen innerhalb des Zeitrahmens von 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr selbst festzulegen.
§ 10 V. Ausführungsgestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt auf dem Verordnungswege die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
§ 11 VI. Sanktionen
Entzug der Bewilligung
1 Die Bewilligungsbehörde kann Bewilligungen gemäss diesem Gesetz entziehen oder die Erteilung
weiterer Bewilligungen verweigern, wenn die gesetzlichen Vorschriften verletzt werden.
§ 12 Ruhetage und Ladenöffnung: Gesetz 811.100
Strafbestimmungen *
1 Wer den Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie den gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Anordnungen der zuständigen Behörden zuwiderhandelt, wird mit
Busse bestraft. *
2 Das Strafverfahren richtet sich nach dem kantonalen Übertretungsstrafgesetz sowie der Strafprozessordnung 1).
§ 13 VII. Schlussbestimmungen
1 Durch dieses Gesetz wird das Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage sowie die Ladenschlusszeiten der Verkaufslokale an Werktagen (Ruhetags- und Ladenschlussgesetz) vom 13. Oktober 1993
aufgehoben.
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird mit Eintritt der Rechtskraft
wirksam. 2)
1) § 12 Abs. 2: Diese Ordnung ist aufgehoben. Massgebend sind jetzt die StPO vom 5. 10. 2007 (SR 312.0) und das EG StPO vom 13. 10. 2010
(SG 257.100).
2) Wirksam seit 14. 8. 2005.
Ruhetage und Ladenöffnung: Gesetz 811.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.06.2005 14.08.2005 Erlass Erstfassung KB 02.07.2005
29.06.2005 14.08.2005 § 2 Abs. 1, lit. c) geändert -
15.05.2013 01.07.2013 § 2 Abs. 1, lit. a) geändert -
15.05.2013 01.07.2013 § 2 Abs. 1, lit. b) geändert -
15.05.2013 01.07.2013 § 4a eingefügt -
15.04.2015 01.07.2015 § 4 Abs. 1, lit. d) eingefügt KB 18.04.2015
03.06.2015 01.07.2016 § 12 Titel geändert KB 06.06.2015
03.06.2015 01.07.2016 § 12 Abs. 1 geändert KB 06.06.2015
13.02.2019 01.07.2020 § 12 Titel geändert KB 16.02.2019
13.02.2019 01.07.2020 § 12 Abs. 1 geändert KB 16.02.2019
Ruhetage und Ladenöffnung: Gesetz 811.100
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.06.2005 14.08.2005 Erstfassung KB 02.07.2005
§ 2 Abs. 1, lit. a) 15.05.2013 01.07.2013 geändert -
§ 2 Abs. 1, lit. b) 15.05.2013 01.07.2013 geändert -
§ 2 Abs. 1, lit. c) 29.06.2005 14.08.2005 geändert -
§ 4 Abs. 1, lit. d) 15.04.2015 01.07.2015 eingefügt KB 18.04.2015
§ 4a 15.05.2013 01.07.2013 eingefügt -
§ 12 03.06.2015 01.07.2016 Titel geändert KB 06.06.2015
§ 12 13.02.2019 01.07.2020 Titel geändert KB 16.02.2019
§ 12 Abs. 1 03.06.2015 01.07.2016 geändert KB 06.06.2015
§ 12 Abs. 1 13.02.2019 01.07.2020 geändert KB 16.02.2019