Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 e101aafd7aedc2bc6931de37b52ec3fb614e63caf36ee41b7b3174e030562bdc
27 provisions
Art. 1
Unterhaltsanspruch des Kindes
1 Das Gesuch um Inkassohilfe für minderjährige Kinder sowie für Volljährige,
die sich in Ausbildung befinden, wird schriftlich und begründet bei der zuständigen Gemeindebehörde am Wohnsitz der berechtigten Person eingereicht.
Mündlich eingegangene Anträge sind schriftlich festzuhalten und unterzeichnen
zu lassen.
2 Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
a der rechtskräftige Unterhaltstitel (Original oder beglaubigte Kopie, gegebenenfalls mit Vollstreckbarkeitserklärung),
b eine Inkasso- und Prozessvollmacht,
c eine Aufstellung der rückständigen Unterhaltsbeiträge.
Art. 2
Unterhaltsanspruch der geschiedenen Person bzw. des verheirateten, obhutsberechtigten Elternteils
1 Eine geschiedene Person hat dem Gesuch um Inkassohilfe folgende Unterlagen beizulegen:
a der rechtskräftige Unterhaltstitel (Original oder beglaubigte Kopie, gegebenenfalls mit Vollstreckbarkeitserklärung),
b eine Inkasso- und Prozessvollmacht,
c eine Aufstellung der rückständigen Unterhaltsbeiträge,
d einen Auszug aus dem Steuerregister.
1) BSG 213.22
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
14-102
213.221 2
2 Der verheiratete, obhutsberechtigte Elternteil kann, unter Beilage der in Absatz 1 genannten Unterlagen, gleichzeitig mit der Einreichung eines Gesuchs
um Inkassohilfe für Unterhaltsansprüche seines Kindes ein Gesuch um Inkassohilfe für ihm persönlich zustehende Unterhaltsansprüche stellen. Die Inkassohilfe kann in diesem Fall gewährt werden, wenn sich die Vollstreckung gegen
den gleichen Schuldner richtet.
Art. 3
Übertragung der Inkassohilfe
1 Die Übertragung der Inkassohilfe durch den Gemeinderat an einen regionalen
Sozialdienst, eine andere geeignete Behörde oder eine gemeinnützige Stelle
bedarf eines begründeten Beschlusses. Sie bedarf der Genehmigung des
Kantonalen Jugendamtes (KJA).
2 Die Übertragung darf nur erfolgen, wenn die ordnungsgemässe Erfüllung der
anfallenden administrativen Arbeiten sichergestellt ist. Die Inkassohilfe durch
die beauftragte Stelle muss unter Vorbehalt von Artikel 1a Absatz 4 des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen unentgeltlich und in der Region des Wohnsitzes der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers gewährt werden.
2 Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
Art. 4
Grundsatz
1 Das schriftliche Gesuch um Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (Alimentenbevorschussung) ist zu begründen und mit folgenden Unterlagen einzureichen:
a Rechtskräftiger Unterhaltstitel (Original oder beglaubigte Kopie, gegebenenfalls mit Vollstreckbarkeitserklärung),
b Rückstandsberechnung,
c Abtretungserklärung,
d Zustimmung zur Verrechnung im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 des
Gesetzes,
e letzte vollständige und rechtskräftige Steuerveranlagung,
f im Falle eines hohen Vermögensverzehrs nach Artikel 11 aktuelle Bankauszüge und Vermögensbelege,
g im Falle einer Veränderung des Einkommens nach Artikel 14 Lohnabrechnungen und Einkommensbelege der letzten sechs Monate.
3 213.221
Art. 5
Übertragung der Bevorschussung
1 Für die Übertragung der Alimentenbevorschussung an einen regionalen Sozialdienst, eine andere geeignete Behörde oder eine gemeinnützige Stelle gelten
die in Artikel 3 genannten Voraussetzungen und Formerfordernisse.
2 Bei einer Übertragung behält die Gemeinde die Verantwortung für die Alimentenbevorschussung. Sie hat ein Recht auf Einsichtnahme in die Rechnungsführung der beauftragten Stelle sowie ein umfassendes Akteneinsichtsrecht.
3 Die beauftragte Stelle ist zur Abfassung eines Jahresberichts sowie zur ordnungsgemässen Aktenaufbewahrung verpflichtet.
Art. 6
Verfahren
1 Die zuständige Gemeindebehörde prüft das Gesuch und hat, soweit erforderlich, weitere Untersuchungen anzustellen. Sie ist an den Antrag der abklärenden Stelle nicht gebunden.
2 Die zuständige Gemeindebehörde ist befugt, bei der kommunalen Steuerbehörde einen Auszug aus dem Steuerregister zu verlangen. Die Einwohnerkontrolle und die Fremdenkontrolle sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte
über die Familienverhältnisse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zu
erteilen.
3 Die Anhörung der oder des Unterhaltspflichtigen richtet sich nach Artikel 7
Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen. Sie oder er ist darauf aufmerksam zu machen, dass der Unterhaltsanspruch auf das Gemeinwesen übergeht (Art. 289 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]2)).
4 Die Auszahlung der Vorschüsse erfolgt nach Erlass der Verfügung rückwirkend auf den Eingang des Gesuchs.
Art. 7
Zweistufige Anspruchsprüfung
1 Die zuständige Gemeindebehörde prüft in einem zweistufigen Verfahren zuerst die Vermögens- und anschliessend die Einkommensverhältnisse.
2 Überschreitet das Vermögen die Grenze nach Artikel 9 bzw. 10, besteht kein
Art. 8 Anspruch auf Bevorschussung und die Prüfung des Einkommens entfällt
Haushaltsgrösse
1 Die Vermögens- und Einkommensgrenzen werden in Abhängigkeit von der
Grösse des Haushalts der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers festgelegt.
2) SR 210
213.221 4
2 Zum Haushalt zählen das gesuchstellende Kind, dessen Elternteil, die Ehegattin bzw. der Ehegatte sowie weitere minderjährige und volljährige Kinder.
Art. 9
Vermögensgrenze minderjährige Kinder
1 Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn das Vermögen eines Zwei-
Personen-Haushalts den Betrag von 30`000 Franken übersteigt. Für jede weitere Person im gleichen Haushalt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 erhöht sich
die Vermögensgrenze um 10`000 Franken.
2 Zum Vermögen des Elternteils wird dasjenige der neuen Ehegattin bzw. des
neuen Ehegatten hinzugerechnet.
3 Massgebend ist das steuerbare Vermögen gemäss der letzten rechtskräftigen
Steuerveranlagung.
4 Besteht aufgrund der Vermögensgrenze kein Anspruch auf Bevorschussung,
entfällt die Prüfung des Einkommens nach den Artikeln 12 und 13.
Art. 10
Vermögensgrenze volljährige Kinder
1 Volljährige Kinder, die im Haushalt eines Elternteils leben, haben keinen Anspruch auf Bevorschussung, wenn das steuerbare Vermögen des Zwei-Personen-Haushalts den Betrag von 30`000 Franken übersteigt. Für jede weitere
Person im gleichen Haushalt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 erhöht sich die
Vermögensgrenze um 10`000 Franken.
2 Zum steuerbaren Vermögen des Kindes und des Elternteils wird dasjenige
der neuen Ehegattin bzw. des neuen Ehegatten des Elternteils hinzugerechnet.
3 Bei nicht mehr im Haushalt eines Elternteils wohnenden volljährigen Kindern
ist nur deren Vermögen massgebend. Die Vermögensgrenze beträgt in diesem
Fall 20`000 Franken.
4 Massgebend ist das steuerbare Vermögen gemäss der letzten rechtskräftigen
Steuerveranlagung.
Art. 11
Hoher Vermögensverzehr
1 Liegt das Vermögen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung
über dem Grenzbetrag gemäss Artikel 9 bzw. 10 und kann die Gesuchstellerin
oder der Gesuchsteller belegen, dass sich das Vermögen seither um mindestens 20 Prozent reduziert hat, wird der Anspruch auf Bevorschussung weiter
geprüft.
5 213.221
2 Kein Anspruch besteht und die Prüfung des Einkommens nach den Artikeln
12 und 13 entfällt, sofern das aktuelle Vermögen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung über dem Grenzbetrag gemäss Artikel 9 bzw. 10 liegt.
3 Zur Ermittlung des aktuellen Vermögens wird die Differenz zwischen dem effektiven Vermögen zum Zeitpunkt des Gesuchs und dem Reinvermögen gemäss der letzten Steuerveranlagung berechnet. Dieser Betrag wird vom letzten
steuerbaren Vermögen abgezogen.
Art. 12
Einkommensgrenze minderjährige Kinder
1 Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn das monatliche steuerbare
Einkommen des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind lebt, das Dreifache
des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a bis f der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV)3) übersteigt. *
2 … *
3 Für die Berechnung des steuerbaren Einkommens wird dasjenige der neuen
Ehegattin bzw. des neuen Ehegatten des Elternteils, in dessen Haushalt das
Kind wohnt, hinzugezählt.
4 Massgebend für die Haushaltsgrösse ist Artikel 8.
5 Massgebend ist das steuerbare Einkommen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung.
Art. 13
Einkommensgrenze volljährige Kinder
1 Volljährige Kinder haben keinen Anspruch auf Bevorschussung, wenn deren
monatliches steuerbares Einkommen das Dreifache des Grundbedarfs für den
Lebensunterhalt im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 übersteigt.
2 Zum Einkommen des Kindes wird dasjenige des Elternteils, in dessen Haushalt es lebt, hinzugezählt. Das Gleiche gilt für das Einkommen der neuen Ehegattin bzw. des neuen Ehegatten des Elternteils.
3 Massgebend für die Haushaltsgrösse ist Artikel 8.
4 Bei nicht mehr im Haushalt eines Elternteils wohnenden volljährigen Kindern
ist nur deren Einkommen massgebend.
5 Im Übrigen findet Artikel 12 Absatz 5 Anwendung. *
3) BSG 860.111
213.221 6
Art. 14
Einkommenseinbusse
1 Liegt das steuerbare Einkommen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung über dem Grenzbetrag gemäss den Artikeln 12 bzw. 13, hat die
gesuchstellende Person Anspruch auf Bevorschussung, sofern das aktuelle
Einkommen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung den Grenzbetrag nicht
überschreitet.
2 Der Anspruch wird nur geprüft, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller belegt, dass das aktuelle Einkommen mindestens 20 Prozent tiefer ist
als das Einkommen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung.
3 Zur Ermittlung des aktuellen Einkommens nach Absatz 1 wird die prozentuale
Differenz zwischen dem Nettoeinkommen aus der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung und dem durchschnittlich erzielten und auf ein Jahr hochgerechneten Nettoeinkommen der letzten sechs Monate berechnet. Das steuerbare
Einkommen gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung wird um
diesen Prozentsatz reduziert.
Art. 15
Verhältnis zur Inkassohilfe
1 Ergibt die Prüfung des Gesuchs, dass aufgrund der Vermögens- und Einkommensverhältnisse kein Vorschuss ausgerichtet werden kann, ist die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller auf die Möglichkeit der Inkassohilfe hinzuweisen.
Art. 16
Verhältnis zur Sozialhilfe
1 Erfüllt das berechtigte Kind oder der berechtigte Elternteil zum Zeitpunkt der
Prüfung des Gesuchs die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sozialhilfe,
so wird eine Bevorschussung ausgerichtet, sofern damit eine ergänzende oder
vollständige Unterstützung durch die Sozialhilfe verhindert werden kann.
2 Der zuständige Sozialdienst hat zuhanden der zuständigen Gemeindebehörde den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe zu bestätigen.
Art. 17
Zeitliche Geltung der Verfügung
1 Die Verfügung, in der eine Bevorschussung gewährt wird, gilt für längstens
zwölf Monate. Die zuständige Gemeindebehörde weist die berechtigte Person
drei Monate vor Ablauf der Bevorschussung auf die Möglichkeit eines neuen
Gesuchs hin.
7 213.221
2 Die zuständige Gemeindebehörde überprüft auf Gesuch hin, ob der Anspruch
weiter besteht, und erlässt eine neue Verfügung. Die Gesuchstellerin oder der
Gesuchsteller hat die Unterlagen gemäss Artikel 4 Buchstaben e bis g einzureichen.
3 Die Bevorschussung wird während des Jahres eingestellt oder angepasst,
wenn dafür ein zivilrechtlicher Grund oder eine der anderen Voraussetzungen
von Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen vorliegt. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ist verpflichtet, Änderungen mitzuteilen.
Art. 18
Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge
1 Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge für ein minderjähriges Kind werden
nur dann zur Grundlage der Bevorschussung genommen, wenn die in Artikel
287 Absatz 1 ZGB vorgesehene Genehmigung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.
2 Unterhaltsverträge zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern können nur
dann als Grundlage für die Alimentenbevorschussung dienen, wenn sie nicht in
rechtsmissbräuchlicher Absicht abgeschlossen wurden.
3 Unterhaltsverpflichtungen in Vereinbarungen betreffend die Aufhebung des
gemeinsamen Haushaltes müssen für die Gewährung einer Bevorschussung
gerichtlich genehmigt sein.
Art. 19
Höhe der Bevorschussung
1 Die gerichtlich oder vertraglich festgelegten Unterhaltsbeiträge werden höchstens bis zum Betrag der maximalen einfachen Waisenrente gemäss Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG)4) bevorschusst.
2 Der Anspruch auf Bevorschussung entfällt in dem Umfang, als das Einkommen der berechtigten Person zusammen mit dem Vorschuss den Grenzbetrag
gemäss Artikel 12 Absatz 1 bzw. Artikel 13 Absatz 1 überschreitet. In diesem
Fall ist nur soviel zu bevorschussen, bis die berechtigte Person damit ein Einkommen in der Höhe des Grenzbetrages erreicht (Teilbevorschussung).
3 Erhält ein Elternteil Vorschüsse für mehrere Kinder, werden diese zur Berechnung der Teilbevorschussung gemäss Absatz 2 zusammengezählt.
4) SR 831.10
213.221 8
Art. 20
Familienzulagen
1 Familienzulagen werden nicht bevorschusst.
Art. 21
Inkasso
1 Die zuständige Gemeindebehörde fordert die ausgerichteten Vorschüsse von
der oder dem Unterhaltspflichtigen ein.
2 Die nach Artikel 3 Absatz 1 bzw. Artikel 5 Absatz 1 zuständige Stelle belangt
die Unterhaltspflichtige oder den Unterhaltspflichtigen auf den Totalbetrag des
Unterhaltsbeitrags und überweist die bei ihr eingegangenen Zahlungen der
Gemeinde zur Anrechnung an die im entsprechenden Zeitraum geleisteten
Vorschüsse. Die Inkassokosten sind vorher abzuziehen. Ein allfälliger Überschuss ist der oder dem Unterhaltsberechtigten abzuliefern.
Art. 22
Lastenverteilung
1 Die Abrechnung der Gemeinden über ihre Aufwendungen auf dem Gebiet der
Inkassohilfe und Alimentenbevorschussung mit der Gesundheits-, Sozial- und
Integrationsdirektion für die Erstellung der Lastenverteilungsrechnung erfolgt
nach deren Weisungen. *
3 Beratung und Verfahren
Art. 23
Kantonales Jugendamt
1 Das kantonale Jugendamt berät die Gemeinden, regionalen Sozialdienste
und gemeinnützigen Stellen auf dem Gebiet der Inkassohilfe und der Alimentenbevorschussung. Es kann Weisungen erlassen.
Art. 24
VRPG
1 Soweit das Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen und diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthalten,
ist das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)5)
anwendbar.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 25
Übergangsrecht
1 Verfügungen über Bevorschussungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
erlassen wurden, gelten bis zum 30. Juni 2016.
5) BSG 155.21
9 213.221
2 Gesuche um Bevorschussung, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bei der
zuständigen Gemeindebehörde hängig waren, werden nach bisherigem Recht
beurteilt. Die Verfügung gilt bis zum 30. Juni 2016.
3 Sämtliche Verfügungen über Bevorschussungen gemäss den Absätzen 1 und
2, die am 30. Juni 2016 gültig sind, werden per 1. Juli 2016 neu verfügt. Die zuständige Gemeindebehörde teilt dies den Berechtigten im letzten Quartal des
Jahres 2015 mit und fordert diese auf, bis am 31. März 2016 die Unterlagen
nach Artikel 4 einzureichen.
4 Gesuche um Bevorschussung, die zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und dem 30. Juni 2016 bei der zuständigen Gemeindebehörde gestellt
werden, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Die Verfügung gilt bis zum
30. Juni 2016 und wird per 1. Juli 2016 erneuert. Mit dem Gesuch sind die Unterlagen nach Artikel 4 Buchstaben e bis g einzureichen, falls eine Erneuerung
der Bevorschussung per 1. Juli 2016 beantragt wird.
5 Gesuche um Bevorschussung, die nach dem 1. Juli 2016 bei der zuständigen
Gemeindebehörde gestellt werden, werden nach neuem Recht beurteilt.
Art. 26
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 10. September 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (BSG 213.221) wird aufgehoben.
Art. 27
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Bern, 29. Oktober 2014 m Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Egger-Jenzer
Der Staatsschreiber: Auer
213.221 10
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
29.10.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung 14-102
27.04.2016 01.05.2016 Art. 12 Abs. 1 geändert 16-036
27.04.2016 01.05.2016 Art. 12 Abs. 2 aufgehoben 16-036
27.04.2016 01.05.2016 Art. 13 Abs. 5 geändert 16-036
02.09.2020 01.11.2020 Art. 22 Abs. 1 geändert 20-088
11 213.221
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 29.10.2014 01.01.2015 Erstfassung 14-102
Art. 12 Abs. 1 27.04.2016 01.05.2016 geändert 16-036
Art. 12 Abs. 2 27.04.2016 01.05.2016 aufgehoben 16-036
Art. 13 Abs. 5 27.04.2016 01.05.2016 geändert 16-036
Art. 22 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088