Inkrafttreten der IVSE vom 13. Dezember 2002 *
1 Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Bereichen
beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK legt anschliessend
den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest und orientiert die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein.
2 Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach Erreichen des Quorums zu erfolgen.
Art. 39bis *Inkrafttreten der Teilrevision vom 23. November 2018
1 Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle bestehenden und neuen Platzierungen anwendbar.
2 Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachdem ihr mindestens 18 Kantone
beigetreten sind.
3 Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens fest.
6.4. Aufhebung der IVSE
Art. 40
IVSE
1 Sobald das Quorum gemäss Art. 39 Abs. 1 unterschritten wird, ist die IVSE aufzuheben.
2 Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK. Die
SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kantonen sowie
dem Fürstentum Liechtenstein mit.
3 Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen.
Art. 41
Kostenübernahmegarantien
1 Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre
Gültigkeit.
6.5. Übergangsregelung IHV/IVSE
Art. 42
Kostengutsprachen/Kostenübernahmegarantien
1 Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskantone die
Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Art. 27 Abs. 2 gilt analog.
2 Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungsabgeltung
infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müssen dem Wohnkanton bis
zum 31. März 2008 neue Gesuche unterbreitet werden. Dies gilt auch betreffend
Leistungen, für welche bis zum 31. Dezember 2007 noch keine Kostenübernahmegarantien geleistet wurden, sofern sich die Berechnung der Leistungsabgeltung verändert.
Art. 43
Liste
1 Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Art. 8 der IHV wird für die Beitrittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss Art. 31 und Art. 32 IVSE überführt.
2 Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt
ihre gemäss Art. 2 und Art. 23 angepasste und bereinigte Liste der Einrichtungen
dem Sekretariat der SODK ein.
IVSE 850.6
Der vorliegende Text wurde von der Vereinbarungskonferenz am 14. September
2007 in Lausanne genehmigt und dem Bund, der Schweizerischen Konferenz der
kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), der Konferenz der
kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD), der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) sowie der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) zur Kenntnis gebracht.
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 13.12.2002 01.01.2008 Erstfassung 16/2007
Art. 2 Abs. 1, A 23.11.2018 01.06.2020 geändert 44/2019
Art. 5 Abs. 1bis 23.11.2018 01.06.2020 eingefügt 44/2019
Art. 39 23.11.2018 01.06.2020 Titel geändert 44/2019
Art. 39bis 23.11.2018 01.06.2020 eingefügt 44/2019