Zweck
1 Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres
Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen.
2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusammen. Sie
tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen, Erfahrungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen aufeinander ab und fördern die
Qualität derselben.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
1.1. Geltungsbereich
Art. 2
Bereiche
1 Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche:
A * Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales
Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach
Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder dort untergebracht worden sind.
Im Fall von Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht1) liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter beim vollendeten
25. Altersjahr.
B Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten solcher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der
Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)2):
a) Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten
Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können;
b) Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide
Personen;
c) Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen und an
Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können.
. Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen wie die Einrichtungen gemäss lit. a bis lit. c erfüllen, sind gleichgestellt.
C Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich.
D Einrichtungen der externen Sonderschulung:
a) Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung inklusive
integrativer Sonderschulung sowie für die Tagesbetreuung, sofern diese Leistung von der Einrichtung erbracht wird;
b) Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder;
c) Pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder Psychomotoriktherapie, sofern diese Leistungen nicht innerhalb des Regelschulangebotes erbracht werden.
2 Die Vereinbarungskonferenz (VK) kann die Vereinbarung unter Vorbehalt von
Art. 6 und Art. 8 der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen ausdehnen.
3 Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitreten.
1) SR 311.1
2) SR 831.26
Art. 3 IVSE 850.6
Ausnahmen
1 Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Straf- und Massnahmenvollzugskonkordate) unterstellt sind, fallen nicht unter
diese Vereinbarung.
2 Einrichtungen für Betagte, sowie medizinisch geleitete Einrichtungen fallen nicht
unter diese Vereinbarung.
3 Einheiten von Einrichtungen gemäss Abs. 2 mit eigener Rechnung und Leitung
können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllen.
4 Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die sie zur
beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung1) erbringen.
1.2. Begriffe
Art. 4
1 Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE auf Grund der nachstehenden
Definitionen verwendet:
a) Vereinbarungskonferenz (VK): Die Versammlung all jener Mitglieder der
SODK, deren Kanton der IVSE beigetreten ist, bildet die Vereinbarungskonferenz.
b) Vorstand der VK: Der Vorstand VK entspricht den Vorstandsmitgliedern
SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist.
c) Vereinbarungskanton: Der Vereinbarungskanton ist derjenige Kanton, der
mindestens einem Bereich der IVSE beigetreten ist.
d) Wohnkanton: Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, wo die Person, welche
die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
e) Standortkanton: Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung ihren
Standort hat. Wird die unternehmerische und finanzielle Herrschaft über die
Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt, so kann dieser als Standortkanton vereinbart werden.
f) Einrichtung: Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder natürliche Person Leistungen in einem Bereich nach Art. 2 Abs. 1 erbringt.
g) Richtlinie: Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der IVSE dar.
Sie wird durch den Vorstand VK erlassen.
1) SR 831.20
1.3. Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt
Art. 5
Besondere Zuständigkeit
1 Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. b bewirkt
keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das Leisten der Kostenübernahmegarantie.
1bis Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthaltes in einer Einrichtung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich A ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am
Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letzten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes für das Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig. *
2 Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjenige
Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder die
Schülerin aufhält.
2. Organisation
2.1. Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe
Art. 6
Vollzug
1 Die SODK ist solange federführende Konferenz bis die Organe geschaffen sind.
2 Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
3 Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen zuständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Finanzdirektoren zusammen. Zu den weiteren zuständigen Fachdirektorenkonferenzen gehören:
1. die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)
2. die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren
(KKJPD)
3. die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -
direktoren (GDK)
4 Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezug auf die von ihr
gestützt auf Art. 8 lit. a und Art. 9 lit. g und lit. h der IVSE zu fällenden Entscheide.
Art. 7
Organe
1 Organe der IVSE sind:
a) Die VK
b) Der Vorstand VK
IVSE 850.6
c) Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
d) Die Regionalkonferenzen
e) Die Rechnungsprüfungskommission
2 Wahlen und Abstimmungen
1. Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit der Hälfte
der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgesehenen stimmberechtigten Mitglieder unter Vorbehalt von Art. 8 lit. a.
2. Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident mit
Stichentscheid.
3. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3 Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Organe.
Art. 8
VK
1 Die VK ist zuständig für:
a) Die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 2. Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der Zweidrittelsmehrheit.
b) Den Erlass eines Reglementes zur Konstituierung und Tätigkeit der Organe
gemäss Art. 7 Abs. 3.
Art. 9
Vorstand VK
1 Der Vorstand VK ist zuständig für:
a) Die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Art. 37
b) Die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im Anschluss an
das Erreichen des Quorums sowie die entsprechende Mitteilung an die Vereinbarungskantone gemäss Art. 39
c) Die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums gemäss Art. 40
d) Die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE
e) Die Festlegung der Regionen gemäss Art. 12 Abs. 3
f) Die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der
Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE auf Antrag der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
g) Den Erlass folgender Richtlinien:
1. Zur Leistungsabgeltung gemäss Art. 20 und Art. 21
2. Zum Verfahren im Bereich C gemäss Art. 30
3. Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Art. 33 Abs. 2
4. Zur Kostenrechnung gemäss Art. 34 Abs. 2
h) Die Verabschiedung von Empfehlungen
i) Die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren periodische
Erörterung mit ihnen
k) Alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen
2 An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsidentin der
Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu den Geschäften der
IVSE mit beratender Stimme teil.
2.2. Verbindungsstellen
Art. 10
Bezeichnung
1 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.
Art. 11
Zuständigkeit
1 Die Verbindungsstellen sind zuständig für:
a) Das Einholen der Kostenübernahmegarantie
b) Die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenübernahmegarantie und den Entscheid über dieselben
c) Die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb des Kantons
d) Den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Verbindungsstellen anderer Vereinbarungskantone
e) Die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahmegarantien
2 Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen teil.
2.3. Regionalkonferenzen
Art. 12
Zusammenschluss
1 Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen Westschweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zusammen.
2 Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann weiteren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.
3 Der Vorstand VK legt die Regionen fest.
Art. 13
Zuständigkeit
1 Die Regionalkonferenzen sind zuständig für:
a) Die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als Mitglieder
der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
IVSE 850.6
b) Die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kantonen im
Rahmen der Region
c) Den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und die Weiterleitung derselben an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen
IVSE
d) Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von
der Liste der Einrichtungen.
2.4. Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
Art. 14
Zusammensetzung
1 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je zwei
Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonferenzen. Der Konferenzsekretär
oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil.
Art. 15
Zuständigkeit
1 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig für:
a) Die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vorstandes
VK gemäss Art. 9 lit. e bis lit. h. Anträge gemäss Art. 9 lit. f dürfen nur auf
Antrag einer Regionalkonferenz erfolgen.
b) Den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2
c) Die Instruktion der Verbindungsstellen
2.5. Rechnungsprüfungskommission
Art. 16
1 Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahresrechnung der
IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag.
2.6. Geschäftsführung
Art. 17
Sekretariat
1 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren führt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht die Kantone dafür zuständig sind.
2 Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.
Art. 18
Kosten
1 Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, werden
von der VK getragen.
2 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren stellt den Vereinbarungskantonen hierfür Rechnung und sorgt für das Inkasso.
3. Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie
3.1. Grundsatz
Art. 19
1 Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels der Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantierende Periode zu.
2 Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer.
3.2. Leistungsabgeltung
Art. 20
Definition Leistungsabgeltung
1 Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoaufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende Betrag wird auf
die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet.
2 Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Aufwand abzüglich des anrechenbaren Ertrages.
Art. 21
Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag
1 Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen Personal-
und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen.
2 Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich inkl. Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb bestimmt
sind.
3 Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu Art. 20 und Art. 21.
Art. 22 IVSE 850.6
Beiträge der Unterhaltspflichtigen
1 Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE entspricht
den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen
Verhältnissen.
2 Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe belastet
werden.
Art. 23
Methode
1 Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizitdeckung) als auch
Methode P (Pauschalen) erfolgen.
2 Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abmachung
bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwendung.
3 Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D zur Methode
P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen von Art. 1 Abs. 2.
Art. 24
Verrechnungseinheit
1 Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.
1bis Für Leistungen von Werkstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. a gelten die
vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungseinheit.
1ter Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B gilt der Aufenthaltstag als Verrechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zur Definition des Aufenthaltstages.
1quater Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtungen erbracht
werden sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 1
Bereich D lit. b und lit. c gilt die Unterrichts-, Therapie- oder Beratungsstunde als
Verrechnungseinheit.
2 Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss Abs. 1 bis
Abs. 1quater abgewichen werden.
Art. 25
Inkasso
1 Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtigen Stellen und Personen monatlich Rechnung stellen. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Eingang zu bezahlen.
2 Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen der Zahlungspflichtigen
aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. 10 Tage nach Eintreffen der Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5 % zu laufen.
3 Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe.
3.3. Kostenübernahmegarantie
Art. 26
Ablauf
1 Die Verbindungsstelle des Standortkantons holt vor der Unterbringung oder vor
dem Eintritt der Person bei der Verbindungsstelle des Wohnkantons die Kostenübernahmegarantie ein.
2 Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher Dringlichkeit
nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Eintritts der Person in die Einrichtung
gestellt werden, so ist es so rasch als möglich nachzuholen.
Art. 27
Modalitäten
1 Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen sein. Bei
einem Wechsel des Wohnkantons holt der Standortkanton eine neue Kostenübernahmegarantie ein.
2 Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.
3 Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zu Gunsten von erwachsenen Personen
erfordern deren Einwilligung.
3.4. Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gem.
Art. 28 Bereich B
Kostenbeteiligung; Grundsätze
1 Für erwachsene, invalide Personen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. b und lit. c
gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel III (Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln.
2 Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B
lit. b und lit. c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise oder vollständig aus
ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens.
3 Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton geltenden
Regeln.
Art. 29
Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung
1 Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren gesetzlichen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie des Wohnkantons eingefordert.
2 Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab.
IVSE 850.6
3.5. Regeln für den Bereich C
Art. 30
1 Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle Richtlinie erlassen.
4. Einrichtungen
4.1. Liste der Einrichtungen
Art. 31
Bezeichnen der Einrichtungen
1 Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständigkeit, welche
er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne des Art. 2 Abs. 1 den entsprechenden Bereichen zu, bezeichnet die von der Einrichtung angewandte Methode
der Leistungsabgeltung gemäss Art. 23 und meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK.
2 Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeichnet der
Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVSE Anwendung
finden soll.
Art. 32
Liste
1 Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtungen beziehungsweise derjenigen Abteilungen, welche der IVSE unterstellt sind. Es führt die Liste
nach Bereichen gem. Art. 2 Abs. 1 sowie nach Methoden der Leistungsabgeltung gemäss Art. 23 der IVSE.
2 Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentralsekretariat
der SODK, welches diese Liste laufend nachführt.
4.2. Qualität und Wirtschaftlichkeit
Art. 33
1 Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung unterstellten Einrichtungen einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich einwandfreien
Betrieb.
2 Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen.
4.3. Kostenrechnung
Art. 34
1 Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtungen eine
Kostenrechnung führen.
2 Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.
5. Rechtsschutz und Streitbeilegung
Art. 35
Streitbeilegung
1 Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch Verhandlungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschriften der Streitbeilegung gemäss Art. 31 ff. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 20051).
Art. 35 bis
Sitz
1 Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates der SODK.
Art. 35 ter
Anwendbares Recht
1 Es gilt das Recht des Sitzkantons.
6. Schluss- und Übergangsbestimmungen
6.1. Beitritt zur IVSE
Art. 36
Beitritt
1 Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei und führt
das Beitrittsverfahren durch.
2 Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein.
Art. 37
Verfahren
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quartals erklärt
werden.
1) RB 613.3
IVSE 850.6
2 Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der SODK zu Handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin zugehen.
3 In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss Art. 2 der
Beitritt erfolgt.
4 Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der
IHV, soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird.
6.2. Kündigung der IVSE
Art. 38
1 Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zu Handen des Vorstandes VK schriftlich einzureichen.
2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.
3 Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an.
4 Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.
6.3. Inkrafttreten der IVSE