Art. 41
Ausführungsbestimmungen 1 Der Staatsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Valais · 643.1 · statute
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Ausführungsbestimmungen 1 Der Staatsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Vollzug 1 Die Dienststelle ist für den einheitlichen Vollzug des vorliegenden Gesetzes verantwortlich. 2 Sie erteilt die nötigen Weisungen an die mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragten Verwaltungsorgane und führt die Kontrollen durch.
Aufhebung 1 Das Stempelgesetz vom 14. November 1953 wird aufgehoben.
Inkrafttreten 1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum. 2 Der Staatsrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 15.03.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung BO/Abl. 14/2012, 41/2012 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 15.03.2012 01.01.2013 Erstfassung BO/Abl. 14/2012, 41/2012