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Reglement über die familienergänzende Betreuung von Kindern (Reglement Betreuung)

Zug · 4.1-3 · communal act

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Contents: 29 provisions
  1. § 1 Zweck
  2. § 2 Betreuungsformen
  3. § 3 Grundsätze für die Aufnahme
  4. § 4 Qualitätsstandards
  5. § 5 Aufsichtskommission
  6. § 6 <strong>*</strong> Anerkennung
  7. § 7 <strong>*</strong> Betreuungsgutscheine
  8. § 8 <strong>*</strong> Umfang der Finanzhilfen
  9. § 8a <strong>*</strong> Massgebendes Einkommen
  10. § 8b <strong>*</strong> Änderung der Verhältnisse
  11. § 8c <strong>*</strong> Drittauszahlung und Leistungsausschluss
  12. § 8d <strong>*</strong> Rückerstattungspflicht
  13. § 9 <strong>*</strong> Angebotssteuerung und Qualitätsentwicklung
  14. § 10 Trägerschaft
  15. § 11 Leistungsvereinbarung
  16. § 12 Kosten
  17. § 13 Elternbeiträge
  18. § 14 Städtische Beiträge
  19. § 15 Angebot
  20. § 16 Kosten
  21. § 17 Gebühren
  22. § 18 Ausschluss
  23. § 19 Anerkennung
  24. § 20 Städtische Beiträge
  25. § 21 Elternbeiträge
  26. § 22 Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_461_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_461_2_1_c">[1]</a>
  27. § 23 Aufhebung bisherigen Rechts<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_462_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_462_2_1_c">[1]</a>
  28. § 24 Übergangsrecht
  29. § 24a <strong>*</strong> Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Juni 2018

29 provisions

§ 1 Zweck

1 Dieses Reglement regelt die Organisation und Finanzierung der von der Stadt Zug anerkannten oder von ihr selber betriebenen Einrichtungen, welche Betreuung für Kinder anbieten.

§ 2 Betreuungsformen

1 Betreuungsformen für Kinder im Sinne dieses Reglements sind a) Kindertagesstätten, b) Tagesfamilien, c) Freizeitbetreuung, d) Mittagstisch, e) Ferienbetreuung, f) Spielgruppen.

§ 3 Grundsätze für die Aufnahme

1 Betreuungsangebote in städtischen Einrichtungen sowie von der Stadt Zug subventionierte Betreuungsplätze stehen Kindern mit Wohnsitz in der Stadt Zug offen. Übersteigen die Anmeldungen das Angebot, erfolgt die Aufnahme in der nachstehenden Reihenfolge: a) Kinder von Eltern bzw. Erziehungsberechtigten mit gesundheitlichen Problemen und Kinder mit sozialer Indikation, b) Kinder von allein erziehenden Elternteilen bzw. Erziehungsberechtigten, c) Kinder von berufstätigen Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, d) übrige Kinder. 2 Bei der Aufnahme ist die Trägerschaft berechtigt, einer ausgewogenen sozialen Durchmischung Rechnung zu tragen. 3 Der Stadtrat legt die Kriterien fest für die Geltendmachung eines besonderen Betreuungsbedarfs. 4 Über die Aufnahme von Kindern aus andern Gemeinden in städtische Einrichtungen oder von der Stadt subventionierte Betreuungsangebote entscheidet der Stadtrat. Der Stadtrat legt die dafür geltenden Bedingungen fest.

§ 4 Qualitätsstandards

1 Für die verschiedenen Betreuungsformen gelten Qualitätsstandards. Diese werden durch den Stadtrat unter Berücksichtigung der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften festgelegt.

§ 5 Aufsichtskommission

1 Die Aufsichtskommission familienergänzende Kinderbetreuung übt die Aufsicht aus über die von der Stadt Zug selbst betriebenen oder anerkannten Einrichtungen. 2 Die Kommission besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Es haben ihr mindestens zwei Fachpersonen anzugehören, die von der Stadtverwaltung unabhängig sind. 3 Der Stadtrat wählt die Kommission auf Amtsdauer, Er bezeichnet das Präsidium. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selber. 4 Die Kommission erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) Prüfung von Bewilligungsgesuchen sowie Antragstellung an den Stadtrat; b) Ausübung der Aufsicht über die familienergänzenden Einrichtungen sowie Berichterstattung und Antragstellung an die Vormundschaftsbehörde; c) jährlich Berichterstattung an den Stadtrat über ihre Tätigkeit.

§ 6 <strong>*</strong> Anerkennung

1 Kindertagesstätten werden für die Abgabe von Betreuungsgutscheinen von der Stadt Zug anerkannt, wenn sie gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Betriebsbewilligung im Sinne von Art. 13 ff. der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977[4] in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über die familienergänzende Kinderbetreuung vom 29. September 2005[5] und dessen Ausführungserlasse; b) Betrieb im Kanton Zug unter der Aufsicht einer zugerischen Einwohnergemeinde; c) Deutsch als Alltagssprache in der Betreuungseinrichtung. d) Einhaltung der Lohn- und Anstellungsempfehlungen des Verbandes «kibesuisse». 2 Einer Betreuungseinrichtung wird die Anerkennung verweigert oder aberkannt: a) wenn sie radikales religiöses, politisches oder gesellschaftliches Gedankengut vermittelt, das den grundlegenden Prinzipien der schweizerischen Rechtsordnung zuwiderläuft; b) wenn sie die Mitwirkungspflichten aus diesem Reglement verletzt.

§ 7 <strong>*</strong> Betreuungsgutscheine

1 Für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten leistet die Stadt Zug an die Erziehungsberechtigten Finanzhilfen in Form von Betreuungsgutscheinen. 2 Ein Anspruch auf Betreuungsgutscheine besteht unter folgenden Voraussetzungen: a) das Kind hat Wohnsitz in der Stadt Zug; b) das Kind hat den dritten Lebensmonat vollendet und ist noch nicht in die 1. Primarschulklasse eingetreten; c) das Kind wird in einer gemäss § 6 anerkannten Kindertagesstätte betreut; d) die Erziehungsberechtigten verfügen über ein massgebendes Einkommen, das unterhalb des vom Stadtrat gestützt auf § 8 festgelegten Maximalbetrags liegt; e) die Erziehungsberechtigten verfügen über ein steuerbares Vermögen von höchstens CHF 500'000.00. 3 Die im Betreuungsgutschein festgelegten Finanzhilfen werden den Erziehungsberechtigten jeweils monatlich im Voraus ausbezahlt. Der Anspruch entsteht frühestens ab dem Folgemonat nach Einreichung des vollständigen Gesuchs. 4 Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, den zuständigen Organen die erforderlichen Angaben für die Bemessung der Betreuungsgutscheine zu machen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht oder nur ungenügend nach, kann die Beitragsleistung verweigert werden.

§ 8 <strong>*</strong> Umfang der Finanzhilfen

1 Der Stadtrat legt die Höhe der mit dem Betreuungsgutschein verbundenen Finanzhilfen abgestuft nach Einkommen und Vermögen der Erziehungsberechtigten fest. 2 Die im Betreuungsgutschein festgelegten Finanzhilfen dürfen nicht höher sein als der maximale Elterntarif der Betreuungseinrichtung. Die Erziehungsberechtigten müssen in jedem Fall einen vom Stadtrat festgelegten Mindestbeitrag je Betreuungstag selber bezahlen. 3 Der Stadtrat regelt die Einzelheiten betreffend Bemessung der Finanzhilfen sowie das anwendbare Verfahren in einer Verordnung. Er passt die massgebenden Werte periodisch der Preisentwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise an.

§ 8a <strong>*</strong> Massgebendes Einkommen

1 Das Einkommen, das zur Berechnung der Finanzhilfen massgebend ist, setzt sich zusammen aus: a) dem steuerbaren Einkommen gemäss aktueller Steuerveranlagung für die Kantonssteuern; b) zuzüglich allfälliger Einlagen in die Säule 3a; c) zuzüglich allfälliger Einkäufe in die Pensionskasse (Säule 2); d) zuzüglich 10% des steuerbaren Vermögens zwischen CHF 100'000.00 und CHF 500'000.00. 2 Sind die Erziehungsberechtigten nicht miteinander verheiratet, leben aber im gleichen Haushalt, ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des ganzen Haushalts massgebend. 3 Lebt die oder der Erziehungsberechtigte seit mehr als zwei Jahren mit einer nicht erziehungsberechtigten Person in einer Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt, sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der nicht erziehungsberechtigten Person angemessen zu berücksichtigen.

§ 8b <strong>*</strong> Änderung der Verhältnisse

1 Die Erziehungsberechtigten melden jede Änderung des Betreuungsumfangs, die Beendigung des Betreuungsverhältnisses sowie einen Wegzug aus der Stadt Zug innert einer Woche der zuständigen Stelle. 2 Die Kindertagesstätten melden der zuständigen Stelle die Beendigung des Betreuungsverhältnisses und Veränderungen im Betreuungsumfang.

§ 8c <strong>*</strong> Drittauszahlung und Leistungsausschluss

1 Die Erziehungsberechtigten können mit der Betreuungseinrichtung vereinbaren, dass die im Betreuungsgutschein festgelegten Finanzhilfen der Betreuungseinrichtung direkt ausbezahlt werden. 2 Kommen die Erziehungsberechtigten ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Betreuungseinrichtung nicht nach, kann die Betreuungseinrichtung eine Drittauszahlung verlangen. 3 Im Fall einer Drittauszahlung können die Finanzhilfen unterbrochen oder ganz eingestellt werden, wenn die Erziehungsberechtigten der Betreuungseinrichtung nicht mindestens den Elternbeitrag bezahlen.

§ 8d <strong>*</strong> Rückerstattungspflicht

1 Unrechtmässig erwirkte Finanzhilfen sind zurückzuerstatten. 2 Auf den Rückerstattungsbetrag wird ein Zins nach Massgabe von § 159 des Steuergesetzes vom 25. Mai 2000[6] erhoben. 3 Rückerstattungsforderungen können mit künftigen Finanzhilfen nach diesem Reglement verrechnet werden.

§ 9 <strong>*</strong> Angebotssteuerung und Qualitätsentwicklung

1 Zum Zweck der Angebotssteuerung und der Weiterentwicklung des Betreuungsangebots erheben die zuständigen Organe bei allen Kindertagesstätten Daten betreffend Angebot, Auslastung und Nachfrage. 2 Zum Zweck der Qualitätsentwicklung führen die zuständigen Organe mit den gemäss § 6 anerkannten Kindertagesstätten einen regelmässigen Qualitätsdialog. 3 Die Trägerschaften der Kindertagesstätten sind verpflichtet, den zuständigen Organen die für die Angebotssteuerung und die Qualitätsentwicklung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

§ 10 Trägerschaft

1 Die Stadt Zug kann die Vermittlung und Begleitung von Plätzen der Tagesfamilienbetreuung an einen Verein oder an eine andere private Institution übertragen.

§ 11 Leistungsvereinbarung

1 Der Stadtrat schliesst mit der Trägerschaft der Tagesfamilienvermittlung eine Leistungsvereinbarung ab. 2 Die Leistungsvereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

§ 12 Kosten

1 Die anrechenbaren Kosten der Tagesfamilienbetreuung setzen sich zusammen aus dem Aufwand für die Verwaltungsstelle und die Vermittlung der Betreuungsplätze sowie den Betreuungskosten der Tageseltern. 2 Der Stadtrat legt die Höhe der Pauschale für die Vermittlung und die Ansätze für die Verrechnung der Betreuungskosten fest.

§ 13 Elternbeiträge

1 Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten leisten an die anrechenbaren Kosten einen Elternbeitrag. 2 Die Höhe des Elternbeitrags richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Der Stadtrat legt die Einzelheiten fest.

§ 14 Städtische Beiträge

1 Die Stadt Zug übernimmt die Fallpauschale für Vermittlung und Verrechnung und leistet einen Beitrag an die Betreuungskosten. 2 Der maximale städtische Beitrag wird jeweils mit dem Budget festgelegt. 3 Die Obergrenze des Finanzierungsanteils der öffentlichen Hand an die Gesamtkosten der Tagesfamilienvermittlung wird durch den Stadtrat festgelegt.

§ 15 Angebot

1 Die Stadt Zug bietet Kindergarten- und Schulkindern der Stadtschulen einen Mittagstisch, eine Freizeitbetreuung sowie eine Ferienbetreuung an. 2 Die Betreuungsangebote Mittagstisch und Freizeitbetreuung sind fakultativ und finden an allen Schultagen statt. Sie bestehen aus zwei voneinander unabhängigen Teilen: Betreuung am Mittag (inkl. Mittagsverpflegung) und Betreuung am Nachmittag. 3 Die Aufenthaltsdauer richtet sich nach den Bedürfnissen der Kinder und deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Die Kinder werden von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten jeweils für ein Schuljahr angemeldet. 4 Die Ferienbetreuung ist fakultativ und erfolgt während 10 Schulferienwochen. Eine Betreuungseinheit umfasst eine Woche mit einer ganztägigen Betreuungszeit, die vom Stadtrat festgelegt wird.

§ 16 Kosten

1 Die Kosten der Betreuungsangebote setzen sich zusammen aus Personal-, Verpflegungs- und Materialkosten sowie den Kosten für die Bereitstellung der Infrastruktur.

§ 17 Gebühren

1 Für jede Betreuungseinheit (Betreuung am Mittag, Betreuung am Nachmittag, Ferienbetreuung für eine Woche) wird eine Einschreibegebühr erhoben. 2 Der Grosse Gemeinderat legt die Gebühren fest. Er stellt dabei sicher, dass der Zugang zu den Angeboten auch für einkommensschwache Familien gewährleistet ist.

§ 18 Ausschluss

1 Kinder, die durch ihr Verhalten für das Betreuungsangebot untragbar sind, können vom Angebot ausgeschlossen werden.

§ 19 Anerkennung

1 Der Stadtrat kann Spielgruppen anerkennen, sofern ein Bedürfnis dafür besteht. 2 Voraussetzung für die Anerkennung ist die Erfüllung der Anerkennungskriterien für Spielgruppen der Stadt Zug. Die Anerkennungskriterien werden vom Stadtrat festgelegt.

§ 20 Städtische Beiträge

1 Anerkannte Spielgruppen erhalten städtische Beiträge. Der Stadtrat legt deren Höhe fest. 2 Die Stadt Zug kann einmalige Beiträge an die Investitionskosten für die Errichtung einer Anlage oder für Umbauten leisten.

§ 21 Elternbeiträge

1 Die Elternbeiträge werden von der Trägerschaft der Spielgruppe festgelegt.

§ 22 Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_461_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_461_2_1_c">[1]</a>

Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_461_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_461_2_1_c">[1]</a>

§ 23 Aufhebung bisherigen Rechts<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_462_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_462_2_1_c">[1]</a>

Aufhebung bisherigen Rechts<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_462_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_462_2_1_c">[1]</a>

§ 24 Übergangsrecht

1 Die bestehenden Leistungsvereinbarungen mit Trägern von Betreuungsangeboten in der Stadt Zug bleiben bis zu deren vertraglichem Ablauf in Kraft.

§ 24a <strong>*</strong> Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Juni 2018

1 Erziehungsberechtigten, welche durch die vorliegende Rechtsänderung höhere Fremdbetreuungskosten aufwenden müssen, wird auf Antrag zusätzlich zu den im Betreuungsgutschein festgelegten Finanzhilfen die Hälfte der durch die Systemänderung bedingten Mehrkosten vergütet. 2 Die Zusatzleistungen gemäss Absatz 1 werden nur für Kinder gewährt, die unter dem bisherigen Recht einen subventionierten Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte belegt haben. 3 Die Zusatzleistungen gemäss Absatz 1 werden längstens während eines Jahres seit Inkrafttreten der vorliegenden Rechtsänderung ausgerichtet.

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