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Weisungen betreffend die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren für Arbeiten im Walde

Basel-Landschaft · 822.12 · other

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Contents: 3 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3

3 provisions

§ 1

1 Schulpflichtige Jugendliche können in öffentlichen Waldungen ohne besondere Bewilligung des Amtes für Gewerbe, Handel und Industrie2) im Rahmen der Bestimmungen der Artikel 59 und 60 der bundesrätlichen Verordnung I zum eidgenössischen Arbeitsgesetz beschäftigt werden.

§ 2

1 Die Forstorgane, welche die Beschäftigung der Jugendlichen anweisen, sind dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.

§ 3

1 Die erwähnten Jugendlichen sind auf den Lohnlisten aufzuführen, und es ist dafür Sorge zu tragen, dass sie jeweils bei der SUVA versichert sind. 1) GS 23.361, SGS 822.1 2) Heute: Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.487 2 822.12 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 12.09.1967 12.09.1967 Erlass Erstfassung GS 23.487 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.487 3 822.12 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 12.09.1967 12.09.1967 Erstfassung GS 23.487 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.487

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