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3 provisions
§ 1
1 Schulpflichtige Jugendliche können in öffentlichen Waldungen ohne besondere Bewilligung des Amtes für Gewerbe, Handel und Industrie2) im Rahmen der
Bestimmungen der Artikel 59 und 60 der bundesrätlichen Verordnung I zum
eidgenössischen Arbeitsgesetz beschäftigt werden.
§ 2
1 Die Forstorgane, welche die Beschäftigung der Jugendlichen anweisen, sind
dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.
§ 3
1 Die erwähnten Jugendlichen sind auf den Lohnlisten aufzuführen, und es ist
dafür Sorge zu tragen, dass sie jeweils bei der SUVA versichert sind.
1) GS 23.361, SGS 822.1
2) Heute: Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA).
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.487
2 822.12
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
12.09.1967 12.09.1967 Erlass Erstfassung GS 23.487
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.487
3 822.12
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 12.09.1967 12.09.1967 Erstfassung GS 23.487
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 23.487