§ 1
Zweck 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Freisetzungsverordnung (FrSV)5) und der Einschliessungsverordnung (ESV)6).
Solothurn · 812.2 · ordinance
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Zweck 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Freisetzungsverordnung (FrSV)5) und der Einschliessungsverordnung (ESV)6).
Verfahren 1 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 19707) und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO) vom 13. März 19778). 2. Freisetzungsverordnung (FrSV)9)
Vollzug 1 Das Bau- und Justizdepartement ist die zuständige Fachstelle im Sinne der FrSV10), soweit die §§ 4 bis 7 nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig erklären. 1) SR 814.01. 2) SR 814.911. 3) SR 814.912. 4) BGS 812.1. 5) SR 814.911. 6) SR 814.912. 7) BGS 124.11. 8) BGS 125.12. 9) SR 814.911. 10) SR 814.911. GS 2019, 47 812.2 2 Das Bau- und Justizdepartement kann als beratendes Organ die Arbeitsgruppe "Biosicherheit Freisetzung" einsetzen. Diese setzt sich aus verwaltungsinternen Mitgliedern zusammen, welche von Amtes wegen tätig sind. Bei Bedarf können externe Fachpersonen beigezogen werden.
Nachträgliche Kontrollen (Marktüberwachung; Art. 48 FrSV1)) 1 Das Bau- und Justizdepartement vollzieht die Bestimmungen über die nachträglichen Kontrollen (Marktüberwachung) bei pflanzlichen Organismen im Handel. 2 Das Volkswirtschaftsdepartement vollzieht die Bestimmungen über die nachträglichen Kontrollen (Marktüberwachung) bei tierischen Organismen im Handel.
Überwachung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht (Art. 49 FrSV2)) 1 Die Einwohnergemeinden überwachen die Einhaltung der Sorgfaltspflicht
FrSV3) und den Umgang mit gebietsfremden Organismen gemäss Artikel 15 FrSV4). Sie ordnen die erforderlichen Massnahmen an, sofern nicht gemäss den Absätzen 3 bis 5 eine kantonale Behörde zuständig ist. 2 Die Einwohnergemeinden überwachen bei Bauvorhaben von Privaten und Unterhaltsarbeiten oder Bekämpfungsaktionen durch Dritte, dass abgetragener Boden, der mit gebietsfremden Organismen belastet ist, gemäss Artikel 15 Absatz 3 FrSV5) am Entnahmeort verwertet oder so entsorgt wird, dass eine Weiterverbreitung der gebietsfremden Organismen ausgeschlossen ist. 3 Das Bau- und Justizdepartement überwacht die Einhaltung der Sorgfaltspflicht gemäss den Artikeln 6 bis 9, 12, 13, 15 und 16 FrSV6) beim Umgang mit gentechnisch veränderten, pathogenen sowie gebietsfremden Organismen und ordnet die erforderlichen Massnahmen an: a) bei Bauvorhaben von Kanton und Gemeinden; b) beim Unterhalt von kantonalen Hoch- und Tiefbauten; c) beim Wasserbau und Unterhalt von Gewässern; d) in Grundwasserschutzzonen; e) auf bewilligten Abbaustellen und Deponien; f) in kantonalen Naturreservaten. 4 Das Volkswirtschaftsdepartement überwacht die Einhaltung der Sorgfaltspflicht gemäss den Artikeln 6 bis 9, 12, 13, 15 und 16 FrSV7) beim Umgang mit gentechnisch veränderten, pathogenen sowie gebietsfremden Organismen und ordnet die erforderlichen Massnahmen an: a) im Wald; b) in Bächen, Flüssen und Seen; c) in Schutzgebieten gemäss Jagdgesetz8); 1) SR 814.911. 2) SR 814.911. 3) SR 814.911. 4) SR 814.911. 5) SR 814.911. 6) SR 814.911. 7) SR 814.911. 8) SR 922.0. 812.2 d) auf Landwirtschaftsflächen; e) bei nicht freilebenden Neozoen. 5 Das Departement des Innern ordnet geeignete Massnahmen gegen gebietsfremde Organismen an, sofern diese nachweislich das Wohlbefinden oder die Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtigen oder gefährden. § 6 Bekämpfung (Art. 52 FrSV1)) 1 Die erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Organismen und, soweit erforderlich und sinnvoll, zur künftigen Verhinderung ihres Auftretens sind von der zuständigen Behörde gemäss § 5 zu ergreifen und anzuordnen. 2 Die zuständige Behörde gemäss § 5 sorgt dafür, dass bei Bekämpfungsmassnahmen gegen Organismen eine Erfolgskontrolle durchgeführt wird. 3 Die Behörden gemäss § 5 Informieren die Koordinationsstelle für gebietsfremde Organismen über das Auftreten und die Bekämpfung von Organismen.
Umgang mit gebietsfremden Organismen (Art. 15 FrSV2)) 1 Das Bau- und Justizdepartement ist Koordinationsstelle für gebietsfremde Organismen. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie Fachpersonen der unter § 5 aufgeführten Departemente und der Einwohnergemeinden beiziehen. Bei Bedarf können externe Fachpersonen beauftragt werden. 2 Die Koordinationsstelle für gebietsfremde Organismen hat folgende Aufgaben: a) Koordinieren des Vollzuges der Bestimmungen über den Umgang mit gebietsfremden Organismen; b) Beraten der für den Vollzug zuständigen Amtsstellen, Einwohnergemeinden und Privaten betreffend Umgang mit gebietsfremden Organismen sowie deren Bekämpfung; c) Vertreten des Kantons bezüglich Fragen zu gebietsfremden Organismen gegenüber der Öffentlichkeit; d) Erarbeiten einer kantonalen Bekämpfungsstrategie gegen gebietsfremde Organismen in Absprache mit dem Bund und den Nachbarkantonen; e) Informieren des BAFU und der übrigen betroffenen Bundesstellen über das Auftreten und die Bekämpfung von gebietsfremden Organismen; f) Führen eines öffentlich zugänglichen Kataster über die Standorte von Organismen gemäss Artikel 52 Absatz 2 FrSV3). 3. Einschliessungsverordnung (ESV4))
Vollzug 1 Das Bau- und Justizdepartement ist die Fachstelle im Sinne der ESV5). 1) SR 814.911. 2) SR 814.911. 3) SR 814.911. 4) SR 814.912. 5) SR 814.912. 812.2 2 Das Bau- und Justizdepartement vollzieht Artikel 23 ESV6) und erlässt die hierfür notwendigen Verfügungen. 3 Das Bau- und Justizdepartement kann als beratendes Organ eine Arbeitsgruppe "Biosicherheit Einschliessung" einsetzen. Diese setzt sich aus verwaltungsinternen Mitgliedern zusammen, welche von Amtes wegen tätig sind. Bei Bedarf können externe Fachpersonen beigezogen werden. RRB Nr. 2019/1974 vom 9. Dezember 2019. Der gegen diese Verordnung erhobene Einspruch wurde vom Kantonsrat am 6. Mai 2020 abgelehnt. Inkrafttreten am 1. März 2020. 6) SR 814.912.