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Reglement über die Einführungsklasse

Uri · 10.1117 · regulation

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Contents: 13 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7 Kanton Uri 10.1117
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 11
  11. Artikel 12
  12. Artikel 13
  13. Artikel 14

13 provisions

Artikel 1

Gegenstand 1 Dieses Reglement regelt die Bewilligung, die Aufnahme, den Übertritt und die Organisation der Einführungsklasse an der Volksschule. 2 Bewilligung

Artikel 2

1 Gemeinden oder Kreisschulen, welche die Einführungsklasse führen wollen, haben dem Erziehungsrat rechtzeitig ein Gesuch einzureichen, das Angaben über die Organisation und die Schulzimmerausstattung sowie die Schülerzahlen und die Ausbildung der Lehrpersonen enthält. 3 Aufnahme und Übertritt

Artikel 3

Aufnahme 1 Die Einführungsklasse nimmt schulpflichtige Kinder auf, die: a) nur teilweise schulfähig und schulbereit sind b) zweifelhaft schulfähig und schulbereit sind, so dass erwartet werden muss, dass sie den Anforderungen der 1. Primarklasse nicht gewachsen sind * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 10.1117 Kanton Uri 2 Kinder, die eindeutig heilpädagogische oder Sonderschulung benötigen, werden in der Regel nicht in die Einführungsklasse aufgenommen.

Artikel 4

Zuweisung 1 Die Kindergartenlehrperson bespricht ihre Erfahrungen und ihren Vorschlag für die Zuweisung rechtzeitig mit den Eltern und, soweit notwendig, mit dem Schulpsychologischen Dienst. 2 Der Schulrat weist die Schülerinnen und Schüler gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 der Schulverordnung (RB 10.1115) der Einführungsklasse zu.

Artikel 5

Übertritt 1 Schülerinnen und Schüler, die nach dem zweiten Schuljahr in der Einführungsklasse das Lernziel der 1. Primarklasse erreichen, können in die 2. Primarklasse übertreten. 2 In Ausnahmefällen ist ein Übertritt bereits nach dem ersten Schuljahr möglich. Der Schulrat entscheidet darüber auf Antrag der Lehrperson und im Einverständnis mit den Eltern. 3 Schülerinnen und Schüler, die nach dem Übertritt in die 2. Primarklasse dem Unterricht nicht zu folgen vermögen, weist der Schulrat gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 der Schulverordnung (RB 10.1115) einer heilpädagogischen Schulungsform zu. 4 Organisation

Artikel 6

Lehrpersonen 1 In der Einführungsklasse können unterrichten: a) Primarlehrpersonen mit ausreichender Berufserfahrung auf der Unterstufe b) Lehrpersonen mit heilpädagogischer Zusatzausbildung 2 Im Rahmen des übergeordneten und des gemeindlichen Rechts richtet sich die Besoldung nach der Ausbildung. 3 Die Pflichtlektionenzahl der Lehrpersonen der Einführungsklasse entspricht derjenigen der Primarlehrpersonen. Als Lektionen werden auch solche für den alternierenden Unterricht, für den individuellen Förderungsunterricht und für die Zusammenarbeit mit den Eltern und Fachlehrpersonen anerkannt.

Artikel 7 Kanton Uri 10.1117

Lehrplan 1 Für den Unterricht in der Einführungsklasse gilt der Lehrplan der 1. Primarklasse. 2 Er berücksichtigt jedoch zu Beginn in besonderem Masse die bisherige Tätigkeit der Schülerinnen und Schüler und lässt ihnen genügend Zeit, um die Lernziele zu erreichen. Die zusätzliche Zeit ist in erster Linie für den individuellen Förderungsunterricht einzusetzen. 3 Im ersten und zweiten Halbjahr der Einführungsklasse wird der zeichnerische und musikalische Unterricht betont. 4 Im vierten Halbjahr setzt das Übungsprogramm zur Vorbereitung auf den Übertritt in die 2. Primarklasse ein. Dabei wird auf eine verstärkte Selbstständigkeit und raschere Arbeitsweise der Schülerinnen und Schüler geachtet. Die Lehrpersonen nehmen Kontakt mit den Abnehmerklassen auf und sorgen dafür, dass die Schülerinnen und Schüler deren Unterricht besuchen können.

Artikel 8

Stundentafel 1 Für die Einführungsklasse gilt grundsätzlich die Stundentafel der 1. Primarklasse.

Artikel 9

Lehrmittel 1 In der Einführungsklasse werden die Lehrmittel der 1. Primarklasse und zusätzlich, soweit notwendig, heilpädagogische Lehrmittel eingesetzt. Artikel 10 *Beurteilung 1 Für die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler der Einführungsklasse gilt das Reglement vom 29. Mai 2002 über die Beurteilung und die Promotion an der Volksschule (Promotionsreglement, RB 10.1135).

Artikel 11

Schülerzahlen 1 Für die Schülerzahlen der Einführungsklasse gelten die Richtlinien für die Schülerzahlen der Schulabteilungen, der Fachabteilungen, von Wahlfächern, von Fördermassnahmen und Sonderschulung (ED 10.1811). 10.1117 Kanton Uri 5 Rechtsschutz

Artikel 12

1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Schulgesetz (RB 10.1111). 6 Schlussbestimmungen

Artikel 13

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 8. März 1989 über die Einführungsklasse wird aufgehoben.

Artikel 14

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2001 in Kraft. Kanton Uri 10.1117 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 17.01.2001 01.08.2001 Erlass Erstfassung AB 26.01.2001 29.05.2002 01.08.2002 Artikel 10 totalrevidiert AB 21.06.2002 10.1117 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 17.01.2001 01.08.2001 Erstfassung AB 26.01.2001 Artikel 10 29.05.2002 01.08.2002 totalrevidiert AB 21.06.2002

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