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Ausführungsbestimmungen über den kantonalen Führungsstab

Obwalden · 540.112 · other

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 12des Regierungsrat die Entschädigung gemäss
  14. Art. 13
  15. Art. 14
  16. Art. 15

16 provisions

Art. 1

Zuweisung 1 Der kantonale Führungsstab als Stabsorgan des Regierungsrates zur Bewältigung von grossen Schadenereignissen, Katastrophen und Notlagen ist dem Sicherheits- und Sozialdepartement2) zugewiesen. 2 Der Regierungsrat kann die Zuweisung im Einsatzfall ändern.

Art. 2

Gliederung 1 Der Führungsstab gliedert sich in die Dienstgruppen und Fachdienste. 2 Der Chef oder die Chefin des Stabes, deren Stellvertretung sowie die Dienstgruppenchefs bilden den Kernstab. 3 Der Regierungsrat kann die Gliederung ereignisbezogen abweichend regeln und insbesondere den Einsatz eines Sonderstabs bestimmen. * 1) GDB 540.1 2) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf den 1. Juli 2008 (OGS 2008, 49) und auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen. OGS 2004, 86 540.112

Art. 3

Weitere Stabszusammensetzung 1 Der Stabschef oder die Stabschefin ist berechtigt, bei Bedarf und im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Departement weitere Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung oder erforderlichenfalls verwaltungsexterne Personen zur Mitarbeit beizuziehen.

Art. 4

Leitung 1 Im Einsatz wird der Führungsstab vom Stabschef oder von der Stabschefin geführt. Der Regierungsrat kann die Leitung, insbesondere bei einem Sonderstab, einer andern Person übertragen; diese übernimmt Aufgaben und Funktion des Stabschefs oder der Stabschefin. * 2 Der Stabschef oder die Stabschefin sind befugt, bei Dringlichkeit Sofortmassnahmen zu treffen.

Art. 5

Aufgebot und Alarmierung 1 Der Regierungsrat oder das Sicherheits- und Sozialdepartement verfügen den Einsatz des Führungsstabes. 2 Bei Dringlichkeit können der Stabschef oder die Stabschefin, ein Mitglied des Kernstabes oder das Polizeikommando den Führungsstab oder Teile davon, unter sofortiger Benachrichtigung des Sicherheits- und Sozialdepartementes, aufbieten. 3 Das Polizeikommando stellt die Alarmierung des Führungsstabes sicher.

Art. 6

Bereitschaft 1 Der Stabschef oder die Stabschefin sowie deren Stellvertretung haben sich über längere Abwesenheiten (Ferien, Krankheit und dergleichen) gegenseitig abzusprechen. 2. Aufgaben

Art. 7

Sicherheits- und Sozialdepartement 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement bezeichnet die Angehörigen des Führungsstabes, überwacht dessen Vorbereitungen und sorgt für die Einsatzbereitschaft. 540.112 2 Im Einsatzfall ist der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin zuständig, alle dringlichen Massnahmen im Namen des Regierungsrates anzuordnen, namentlich: a. die Einsatzleitung sicherzustellen; b. die gemeindliche und nachbarliche Hilfeleistung der Einsatzkräfte und -mittel anzuordnen; c. die interkantonale und Bundeshilfe vorsorglich anzufordern; d. zusätzliche Kräfte zur Hilfeleistung zu verpflichten (Art. 7 kBSG); e. das Requisitionsrecht auszuüben (Art. 8 kBSG).

Art. 8

Stab 1 Der Stab plant, koordiniert und kontrolliert die Vorbereitungen zur Bewältigung von grossen Schadenereignissen, Katastrophen und Notlagen, soweit sich diese nicht auf eine Gemeinde allein beschränken, namentlich: a. die Alarmierung; b. die Sicherstellung der notwendigen Führungsinfrastruktur; c. die Führung der Ernstfalldokumentation; d. die Ausbildung des kantonalen Führungsstabes. 2 Im Einsatzfall ist der Stab insbesondere zuständig für: a. die entscheidungsrelevanten Informationen zu beschaffen und weiterzuleiten; b. Lösungsvorschläge mit Anträgen zu erarbeiten; c. in übertragenen Bereichen selbstständig zu entscheiden und Massnahmen anzuordnen; d. die Entscheide des Regierungsrates bzw. des Sicherheits- und Sozialdepartementes in Planungen, Anordnungen und Weisungen umzusetzen; e. die Ausführung der Anordnungen zu kontrollieren. 3 Der Regierungsrat kann den Stab oder Teile davon unmittelbar als kantonale Einsatzleitung zur Koordination und Unterstützung der Massnahmen der Gemeinden einsetzen.

Art. 9

Dienstordnung (Stabsbehelf) 1 Der Stabschef oder die Stabschefin erlässt für die Stabsarbeit eine Dienstordnung (Stabsbehelf). Sie bedarf der Genehmigung des Sicherheits- und Sozialdepartementes. 540.112

Art. 10

Ernstfalldokumentation 1 Die Chefs der Dienstgruppen und Fachdienste sind verpflichtet, die für die Erfüllung der Aufgaben ihres Funktionsbereichs erforderliche Ernstfalldokumentation anzulegen und aktuell zu halten.

Art. 11

Logistik 1 Die Kantonspolizei richtet für den kantonalen Führungsstab unter Einbezug der Einsatzzentrale einen Kommandoposten mit den notwendigen Führungseinrichtungen ein und stellt dessen Einsatzbereitschaft sicher. Sie unterstützt mit eigenen personellen Mitteln und/oder Mitteln der kantonalen Zivilschutzorganisation die Einsatzbereitschaft des kantonalen Führungsstabes und stellt die Funktionalität des Schutzbaus für die kantonalen Führungsorgane sicher. * 2 … * 3 Zusätzliche logistische Mittel sind vom Stabschef oder von der Stabschefin dem Sicherheits- und Sozialdepartement zu beantragen.

Art. 12

Entschädigung 1 Für Mitglieder und Personal des Führungsstabes, welche nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit dem Kanton stehen, legt der

Art. 12des Regierungsrat die Entschädigung gemäss

Behördengesetzes3) fest.

Art. 13

Versicherung 1 Die Mitglieder und das Personal des Führungsstabes werden durch den Kanton gegen die Folgen von Unfällen sowohl bei Übungen als auch im Einsatzfall versichert. 3. Schlussbestimmungen

Art. 14

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Ausführungsbestimmungen über den kantonalen Führungsstab vom 26. März 19964) werden aufgehoben. 3) GDB 130.4 4) 7 540.112

Art. 15

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2005 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2004, 86 geändert durch - Nachtrag vom 7. März 2006, in Kraft rückwirkend seit 1. März 2006 (OGS 2006, 16), - Nachtrag zu den Ausführungsbestimmungen über den Bevölkerungsschutz vom 8. November 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (OGS 2016, 63) 540.112 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 07.12.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung OGS 2004, 86 07.03.2006 01.03.2006 Art. 2 Abs. 3 eingefügt OGS 2006, 16 07.03.2006 01.03.2006 Art. 4 Abs. 1 geändert OGS 2006, 16 08.11.2016 01.05.2017 Art. 11 Abs. 1 geändert OGS 2016, 63 08.11.2016 01.05.2017 Art. 11 Abs. 2 aufgehoben OGS 2016, 63 540.112 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 07.12.2004 01.01.2005 Erstfassung OGS 2004, 86 Art. 2 Abs. 3 07.03.2006 01.03.2006 eingefügt OGS 2006, 16 Art. 4 Abs. 1 07.03.2006 01.03.2006 geändert OGS 2006, 16 Art. 11 Abs. 1 08.11.2016 01.05.2017 geändert OGS 2016, 63 Art. 11 Abs. 2 08.11.2016 01.05.2017 aufgehoben OGS 2016, 63

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