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054 Reglement über die Durchführung des Ruggeller Adventsmarktes

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1 provision

Reglement über die Durchführung des Ruggeller Adventsmarktes Vom Gemeinderat genehmigt am 20. August 2025, mit Wirkung ab 21. August 2025 Reglement Nr. 054 Version 01 1. Organisation 1.1 Für den Adventsmarkt in Ruggell ist die Gemeindeverwaltung und entsprechend das dafür eingesetzte Organisationskomitee verantwortlich. In Ruggell gibt es keine Marktkommission. 2. Marktgebiet und Zufahrt 2.1 Der Adventsmarkt findet auf dem Parkplatz hinter dem Musikhaus statt. 2.2 Die Zufahrt für das Aufstellen und Abräumen des Marktes ist nur über die Spiegelstrasse möglich. Die Standbetreibenden haben ihre Ware so rasch wie möglich auszuladen und das Fahrzeug unverzüglich auf andere öffentliche Parkplätze zu parken. Es ist nicht gestattet, das Fahrzeug auf den Parkplätzen der danebenliegenden Geschäfte zu parken. 3. Marktdatum und Betriebszeiten 3.1 In der Regel findet der Adventsmarkt am Samstag des ersten Adventswochenendes statt. Das Datum wird jedes Jahr von der Gemeindeverwaltung Ruggell festgelegt. 3.2 Der Markt beginnt in der Regel um 11.00 Uhr und dauert bis 18.00 Uhr. Die Gemeindeverwaltung kann die Marktzeiten verlängern oder verkürzen. 3.3 Die Marktteilnehmenden sind verpflichtet, die Stände während der Marktzeit zu besetzen. Das Abräumen der Stände vor Ende des Marktes ist nicht gestattet. 4. Marktteilnahme 4.1 Eine Teilnahme am Ruggeller Adventsmarkt bedingt die Zusage der Gemeindeverwaltung, welche auch die Zuteilung des Standplatzes vornimmt. Wünsche werden bestmöglich berücksichtigt, können aber nicht in jedem Fall garantiert werden. 4.2 Die Gemeindeverwaltung führt die Ausschreibung mit Anmeldefrist durch. Anmeldungen, die nicht fristgerecht eingereicht werden, können nicht berücksichtigt werden. 4.3 Die Standgebühren betragen CHF 30 für einen ganzen Stand (4x1m) und CHF 20 für einen halben Stand (2x1m). Die Marktstände werden von der Gemeinde bereitgestellt. 4.4 Die Standbetreibenden des Adventsmarktes halten sich an die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jene der Lebensmittelkontrolle und des Jugendschutzes. 5. Teilnahmeberechtigung 5.1 Die Teilnehmeranzahl ist beschränkt. Für den Markt zugelassen sind in erster Linie Personen, Vereine, Institutionen und Geschäfte aus Ruggell. Stehen weitere Plätze zur Verfügung, können Anmeldungen aus anderen Gemeinden berücksichtigt werden. Ausserdem haben Ausstellerinnen und Aussteller, die bereits mehrere Male teilgenommen haben, Vorrang. 5.2 Professionelle Marktfahrer sind grundsätzlich nicht am Markt zugelassen. Die Gemeindeverwaltung Ruggell kann Ausnahmen bewilligen. 5.3 Es ist nicht erlaubt, für parteipolitische Themen zu werben und/oder Unterschriften zu sammeln. 6. Standplätze und Räumung 6.1 Die den Teilnehmenden zugeteilten Standplätze können am Freitag vor dem Markt ab 15.30 Uhr dekoriert werden. Der Marktplatz ist in der Nacht nicht überwacht. Es ist darauf zu achten, dass weihnachtlich dekoriert wird. Es dürfen keine Nägel in die Marktstände eingeschlagen werden. Bostitchklammern sind erlaubt, müssen aber beim Abräumen wieder vollständig entfernt werden. Die Standrückseite kann nach Absprache mit dem Werkhof abgedeckt werden, bspw. als Windschutz. Für die Standdekoration stehen den Teilnehmenden Tannenzweige in beschränkter Anzahl kostenlos zur Verfügung. Beistelltische oder sonstiges Material darf nur nach Rücksprache aufgebaut werden. 6.2 Der Stand darf nicht vor dem offiziellen Marktende abgeräumt werden. Bauen die Teilnehmenden die eingerichteten Marktstände nicht selbst ab, ist es der Gemeinde Ruggell freigestellt dem Standbetreiber einen Unkostenbeitrag von CHF 100 in Rechnung zu stellen. 6.3 Bei Verkaufsständen darf kein offenes Feuer (Finnenkerzen und dergleichen) gemacht werden. Anbieterinnen und Anbieter von Esswaren und warmen Getränken dürfen offenes Feuer zur Zubereitung nur nach Rücksprache mit den Verantwortlichen bzw. wenn dies angemeldet und genehmigt wurde, entzünden. 6.4 Das Aufstellen von Sitzgelegenheiten muss mit den Verantwortlichen im Vorfeld abgesprochen werden. Es werden keine Festbänke oder anderes Mobiliar von der Gemeindeverwaltung zur Verfügung gestellt. 6.5 Das Abspielen von Musik am Verkaufsstand ist nicht gestattet. 6.6 Die Anbieter/innen haben den Standplatz sowie den Bereich davor und dahinter zu reinigen. Abfälle wie Kartonschachteln, Styroporplatten, Plastik etc. sind von den Marktteilnehmenden mitzunehmen. Der normale Abfall kann in den dafür vorgesehenen gemeindeeigenen Abfallkübeln entsorgt werden. 6.7 Abfalleimer und -säcke auf dem gesamten Areal werden bereitgestellt. Der Austausch der Abfallsäcke wird durch das Werkhofteam vorgenommen. Die Entsorgung übernimmt die Gemeinde Ruggell. 7. Strom 7.1 Die Gemeinde stellt die Beleuchtung für den Stand zur Verfügung. Die benötigte Anzahl Steckdosen bzw. die verwendeten elektronischen Geräte mit Angabe der Stromleistung müssen bei der Anmeldung des Marktstandes angegeben werden. Das Anschliessen von elektronischen Geräten, welche nicht angemeldet wurden (Heizöfen o. Ä.), ist verboten. 7.2 Für die Feinverteilung sind die Teilnehmenden selbst verantwortlich. Es werden keine Verlängerungskabel oder ähnliches zur Verfügung gestellt. 8. Verkaufsgut 8.1 Das Verkaufsgut soll Artikel umfassen, die für einen Adventsmarkt angebracht sind (Handwerk, Gebäck, Holzspielsachen, Weihnachtspapier, Kerzen, sonstige weihnachtliche Geschenke). Auf dem Anmeldeformular müssen sämtliche Verkaufsartikel aufgeführt werden. 8.2 Das Anbieten und der Verkauf von Waffen, Sprengkörpern, Munition, Schriften und anderen Waren, die das sittliche Empfinden verletzen, ist verboten. 8.3 Der Verkauf von Alkohol ist unter Einhaltung des Jugendschutzgesetzes gestattet. 9. Verpflegungsstände 9.1 Für Stände, die Lebensmittel und/oder Getränke zum sofortigen Konsum abgeben, gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen. Auskünfte können beim Amt für Lebensmittelkontrolle eingeholt werden. Bei der Anmeldung muss deklariert werden, welche Esswaren und Getränke verkauft werden. 9.2 Das Ausschenken von Alkohol ist unter Einhaltung des Jugendschutzgesetzes gestattet. 9.3 Für den Ausschank von Heissgetränken sind die Tassen der Gemeinde Ruggell zu verwenden. Die Bereitstellung und der Abwasch werden von der Gemeindeverwaltung organisiert. Eigene Gefässe dürfen nur in Absprache mit den Verantwortlichen verwendet werden. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn es sich um Mehrweggeschirr handelt. 10. Haftung und Versicherung 10.1 Marktteilnehmende besuchen den Markt auf eigenes Risiko und eigene Gefahr. Die Gemeindeverwaltung Ruggell übernimmt für etwaige Diebstähle oder Sachbeschädigung während des Marktes keine Haftung. 10.2 Versicherung ist Sache der Teilnehmenden. Für allfällige Schäden an dem zur Verfügung gestellten Marktstand/Material, haften die Teilnehmenden. 11. Auflagen 11.1 Weisungen und Bekanntmachungen der Gemeindeverwaltung auf jeglichen Kommunikationskanälen bilden zusammen mit diesem Reglement einen festen Bestandteil der Bewilligung zur Teilnahme am Ruggeller Adventsmarkt. Den Anordnungen des Organisationskomitees ist Folge zu leisten. Genehmigung / Inkrafttreten Der Gemeinderat Ruggell hat dieses Reglement in seiner Sitzung vom 20.08.2025 genehmigt. Es tritt am 21.08.2025 in Kraft. Ruggell, 20. August 2025 Christian Öhri, Gemeindevorsteher Reto Bischof, Vizevorsteher

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