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15 provisions
§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Beiträge der Kinder und Jugendlichen sowie der Eltern an die Kosten
der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen mit Unterstützungswohnsitz im Kanton Basel-Stadt
in Heimen und in Pflegefamilien.
§ 2
Definitionen
1 Als Heime gelten die in der Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern
und Jugendlichen in Heimen (Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO) vom 6. Dezember 2016
als beitragsberechtigt definierten Einrichtungen.
2 Als Pflegefamilien gelten die in der Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von
Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (Pflegefamilienverordnung, PFVO) vom 6. Dezember
2016 als beitragsberechtigt definierten Pflegefamilien.
3 Als «Kinder und Jugendliche» gelten Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.
§ 3
Zuständiges Departement
1 Das Erziehungsdepartement ist zuständig für den Vollzug dieser Verordnung.
2 Es erlässt die erforderlichen Richtlinien.
§ 4
Einweisungen im Rahmen der Jugendstrafrechtspflege
1 Beiträge der Kinder und Jugendlichen sowie der Eltern an die Kosten von durch Behörden der Ju -
gendstrafrechtspflege verfügte Unterbringungen werden, soweit die Jugendanwaltschaft nichts anderes
verfügt, von der Jugendanwaltschaft gemäss dieser Verordnung berechnet.
1) SG 869.100
2) SG 415.100
3) SG 890.700
4) SG 258.400
Kinderbetreuung: Beitragsverordnung 212.470
II. Beiträge der Kinder und Jugendlichen sowie der Eltern an die Unterbringungskosten
§ 5
Allgemeine Voraussetzungen
1 Kinder und Jugendliche sowie Eltern haben Beiträge an die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und Pflegefamilien zu leisten, wenn:
a) die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen gemäss § 21 der Kinder-
und Jugendheimverordnung oder gemäss § 24 der Pflegefamilienverordnung erfüllt sind
und
b) die Unterbringung durch eine anerkannte Fachstelle begleitet wird.
§ 6
Beiträge der Kinder und Jugendlichen
1 Kinder und Jugendliche haben gestützt auf ihre Unterhaltsbeitragspflicht (Art. 276 Abs. 3 Schweize -
risches Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907) angemessen zur Deckung der Kosten ihrer
ausserfamiliären Unterbringung beizutragen und die Kosten für den persönlichen Bedarf zu übernehmen.
2 Unterhaltsansprüche von Kindern und Jugendlichen gehen auf das zuständige Gemeinwesen über,
welches für die Unterbringungskosten aufkommt (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Das zuständige Departement
ist berechtigt, solche Leistungen von der unterhaltspflichtigen Person oder der alimentenbevorschussenden Behörde direkt an sich ausbezahlen zu lassen.
3 Weitere Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Unterhaltscharakter sind an das massgebende
Einkommen anzurechnen, unabhängig davon, ob die Kinder und Jugendlichen oder die Eltern leistungsberechtigt sind.
§ 7
Beiträge der Eltern
1 Die Eltern haben gestützt auf ihre Unterhaltspflicht (Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB) entsprechend
ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zur Deckung der Unterbringungskosten beizutragen
und die Kosten für den persönlichen Bedarf des Kindes oder der oder des Jugendlichen zu übernehmen.
§ 8
Berechnung der Beiträge der Eltern
1 Die Beiträge der Eltern berechnen sich anhand des massgeblichen Einkommens der massgeblichen
wirtschaftlichen Haushaltseinheit gemäss Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen (SoHaG), abzüglich der Beiträge von Kindern und Jugendlichen gemäss § 6 sowie anerkannter notwendiger Lebens -
kosten der Eltern. Von dem so ermittelten Einkommen betragen sie einen angemessenen Anteil.
2 Das zuständige Departement erlässt Richtlinien für die Beitragsberechnung, welche insbesondere die
anerkannten notwendigen Lebenskosten der Eltern festlegen. Dabei werden die Unterstützungsrichtlinien Sozialhilfe 5) des für die Sozialhilfe zuständigen Departements berücksichtigt.
§ 9
Begrenzung der Beiträge
1 Die Beiträge der Kinder und Jugendlichen sowie der Eltern sind in Anlehnung an Art. 22 IVSE auf
Fr. 50 pro Belegungstag zuzüglich Kosten für den persönlichen Bedarf des Kindes oder der oder des
Jugendlichen begrenzt.
2 Kann dieser Beitrag von den Kindern und Jugendlichen sowie den Eltern nicht geleistet werden, so
wird der Differenzbetrag den Gemeinden belastet.
3 Leben die Kinder und Jugendlichen sowie die Eltern in wirtschaftlich sehr guten Verhältnissen, so
wird auf eine Begrenzung der Beitragshöhe verzichtet.
5) Sie können bei der Sozialhilfe, Klybeckstrasse 15, beim Rechtsdienst des WSU, Rheinsprung 16/18, oder im Internet unter: http://www.wsu.bs.ch/ueber-uns/dienststellen/sozialhilfe.html eingesehen werden
§ 10 Kinderbetreuung: Beitragsverordnung 212.470
Auskunfts- und Meldepflicht
1 Kinder und Jugendliche sowie die Eltern müssen beim Vollzug unentgeltlich mitwirken und alle
Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Beiträge erforderlich
sind.
2 Jede wesentliche Änderung der für die der Berechnung der Beiträge massgebenden Verhältnisse ist
von der berechtigten Person oder ihrer Vertretung unverzüglich dem zuständigen Departement zu melden.
§ 11
Amtshilfe
1 Kantonale und kommunale Amtsstellen, welche finanzielle Leistungen an Familien ausrichten
(AHV-Kinderrenten, IV-Kinderrenten, Ergänzungsleistungen, Alimentenbevorschussung, Familienzulagen, Ausbildungsbeiträge usw.), leisten dem zuständigen Departement Amtshilfe. Das zuständige
Departement ist berechtigt, bei Vorsorgeeinrichtungen und Institutionen des Versicherungswesens die
erforderlichen Auskünfte direkt einzuholen.
§ 12 III. Aufgaben des zuständigen Departements
Festlegung und Geltendmachung der Beiträge
1 Das zuständige Departement legt die Beiträge der Kinder und Jugendlichen sowie der Eltern in Form
einer Verfügung fest und sorgt für deren Geltendmachung sowie das Inkasso.
2 Die Beitragsberechnung ist periodisch zu überprüfen.
§ 13 IV. Gebühren
Gebühren
1 Erfordert die Berechnung der Beiträge wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht nach § 10
spezielle Abklärungen, kann das zuständige Departement für den damit verbundenen Aufwand von
den säumigen urteilsfähigen Kindern und Jugendlichen oder den säumigen Eltern eine angemessene
Gebühr verlangen.
2 Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge können Mahngebühren erhoben werden. Allfällige Mahngebühren richten sich nach § 14b der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom
20. Juni 1972.
§ 14 V. Rechtsmittel
Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen gemäss dieser Verordnung kann nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 an die zuständige Departementsvorsteherin bzw. den zuständigen
Departementsvorsteher rekurriert werden.
§ 15 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
1 Beiträge der Kinder und Jugendlichen sowie der Eltern, die gestützt auf die Verordnung über Beiträge an die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und Pflegefamilien (Kinderbetreuungsverordnung, VKB) vom 25. November 2008 verfügt wurden, beurteilen sich nach dem bisherigen
Recht. Wird eine Neuberechnung der Beiträge erforderlich, erfolgt diese nach neuem Recht.
Kinderbetreuung: Beitragsverordnung 212.470
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird auf den 1. Januar 2017 wirksam. Auf den gleichen Zeit -
punkt wird die Verordnung über Beiträge an die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Heimen
und Pflegefamilien (Kinderbetreuungsverordnung, VKB) vom 25. November 2008 aufgehoben.
Kinderbetreuung: Beitragsverordnung 212.470
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.12.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung KB 10.12.2016
Kinderbetreuung: Beitragsverordnung 212.470
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 06.12.2016 01.01.2017 Erstfassung KB 10.12.2016