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Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

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Contents: 102 provisions
  1. Eingangsformel
  2. § 1 Geltungsbereich
  3. § 2 Bekanntmachung des Unternehmens
  4. § 3 Betriebswahlvorstand
  5. § 4 Bildung des Betriebswahlvorstands
  6. § 5 Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands
  7. § 6 Mitteilungspflicht
  8. § 7 Geschäftsführung des Betriebswahlvorstands
  9. § 8 Wählerliste
  10. § 9 Bekanntmachung über die Bildung des Betriebswahlvorstands und die Wählerliste
  11. § 10 Änderungsverlangen
  12. § 11 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste
  13. § 12 Bekanntmachung
  14. § 13 Antrag auf Abstimmung
  15. § 14 Abstimmungsausschreiben
  16. § 15 Stimmabgabe
  17. § 16 Abstimmungsvorgang
  18. § 18 Voraussetzungen der schriftlichen Stimmabgabe
  19. § 19 Verfahren bei der schriftlichen Stimmabgabe
  20. § 20 Öffentliche Stimmauszählung
  21. § 21 Abstimmungsniederschrift
  22. § 22 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
  23. § 23 Verteilung der Sitze der unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
  24. § 24 Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen
  25. § 25 Wahlvorschläge der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
  26. § 26 Wahlvorschläge der Gewerkschaften
  27. § 27 Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder
  28. § 28 Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten
  29. § 29 Abstimmungsvorschläge der leitenden Angestellten
  30. § 30 Abstimmung der leitenden Angestellten
  31. § 31 Abstimmungsniederschrift
  32. § 32 Prüfung der Wahlvorschläge
  33. § 33 Ungültige Wahlvorschläge
  34. § 34 Nachfrist für Wahlvorschläge
  35. § 35 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
  36. § 36 Anzuwendende Vorschriften
  37. § 37 Wahlausschreiben
  38. § 38 Stimmabgabe, Wahlvorgang
  39. § 39 Öffentliche Stimmauszählung
  40. § 40 Verteilung der Stimmenzahlen
  41. § 41 Stimmabgabe, Wahlvorgang
  42. § 42 Öffentliche Stimmauszählung
  43. § 43 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber
  44. § 44 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
  45. § 45 Voraussetzungen
  46. § 46 Verfahren bei der Stimmabgabe
  47. § 46a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen
  48. § 46b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
  49. § 46c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung
  50. § 47 Wahlniederschrift
  51. § 48 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten
  52. § 49 Aufbewahrung der Wahlakten
  53. § 50 Keine Wahl von Delegierten nach diesem Unterabschnitt, wenn in dem Unternehmen für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen Delegierte mit Mehrfachmandat gewählt werden
  54. § 51 Delegierte, die zugleich für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern anderer Unternehmen gewählt werden
  55. § 52 Errechnung der Zahl der Delegierten
  56. § 53 Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten
  57. § 54 Einreichung von Wahlvorschlägen
  58. § 55 Prüfung der Wahlvorschläge
  59. § 56 Ungültige Wahlvorschläge
  60. § 57 Nachfrist für Wahlvorschläge
  61. § 58 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
  62. § 59 Stimmabgabe, Wahlvorgang
  63. § 60 Öffentliche Stimmauszählung
  64. § 61 Ermittlung der Gewählten
  65. § 62 Ermittlung von Delegierten bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlags für einen Wahlgang
  66. § 63 Voraussetzungen
  67. § 64 Verfahren bei der Stimmabgabe
  68. § 65 Wahlniederschrift
  69. § 66 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten
  70. § 67 Ausnahme
  71. § 68 Delegiertenversammlung
  72. § 69 Delegiertenliste
  73. § 70 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste
  74. § 71 Mitteilung an die Delegierten
  75. § 72 Stimmabgabe, Wahlvorgang
  76. § 73 Öffentliche Stimmauszählung
  77. § 74 Verteilung der Stimmenzahlen
  78. § 75 Stimmabgabe, Wahlvorgang
  79. § 76 Öffentliche Stimmauszählung
  80. § 77 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber
  81. § 78 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang
  82. § 78a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen
  83. § 78b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung
  84. § 78c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung
  85. § 79 Wahlniederschrift
  86. § 80 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten
  87. § 81 Aufbewahrung der Wahlakten
  88. § 82 Einleitung des Abberufungsverfahrens
  89. § 83 Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  90. § 84 Prüfung des Antrags auf Abberufung
  91. § 85 Anzuwendende Vorschriften
  92. § 86 Abberufungsausschreiben, Wählerliste
  93. § 87 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
  94. § 88 Delegiertenliste
  95. § 89 Delegiertenversammlung, Mitteilung des Betriebswahlvorstands an die Delegierten
  96. § 90 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
  97. § 91 Ersatzmitglieder
  98. § 91a Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen
  99. § 92 Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen
  100. § 93 Berechnung von Fristen
  101. § 94 Übergangsregelung
  102. § 95 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

102 provisions

§ 78 Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang

(1) Ist in einem Wahlgang nur ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer zu wählen, so kann der Delegierte seine Stimme nur für eine der vorgeschlagenen Bewerberinnen oder einen der vorgeschlagenen Bewerber abgeben. § 75 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden. (2) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so hat der Betriebswahlvorstand die Bewerberinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung untereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem Wahlvorschlag benannt sind. Liegen mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so hat der Betriebswahlvorstand die Bewerberinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung und Kennwort des Wahlvorschlags untereinander in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. § 75 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. (3) Der Delegierte kennzeichnet die von ihm gewählte Bewerberin oder den von ihm gewählten Bewerber durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Er darf nicht mehr als eine Bewerberin oder einen Bewerber ankreuzen. § 72 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5, § 75 Abs. 4 und die §§ 76 und 77 sind anzuwenden.

Propose a change

§ 78a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen

(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 72, einem Wahlgang nach § 75 und in einem Wahlgang nach § 78 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind. (2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

Propose a change

§ 78b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung

(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 72, einem Wahlgang nach § 75 und in einem Wahlgang nach § 78 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind. (2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

Propose a change

§ 78c Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung

(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 74 der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewerber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmen nach den §§ 77 und 78 Absatz 3 Satz 3 ermittelt, stellt der Betriebswahlvorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist. (2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 72, einem Wahlgang nach § 75 und in einem Wahlgang nach § 78 so viele Bewerberinnen und Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind. (3) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 72 und in einem Wahlgang nach § 75 nur diejenigen Bewerberinnen und Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, deren Wahl nicht nach § 18a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unwirksam ist. In einem Wahlgang nach § 78 ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meisten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer gewählt. (4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

Propose a change

§ 79 Wahlniederschrift

(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: 1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; 2. die Zahl der gültigen Stimmen; 3. die Zahl der ungültigen Stimmen; 4. bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge; 5. bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen; 6. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder; 7. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder; 8. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. (2) Der Betriebswahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest, 1. ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist; 2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften.

Propose a change

§ 80 Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten

(1) Der Betriebswahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten in der Delegiertenversammlung bekannt. Er macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen im Betrieb bekannt. (2) Gleichzeitig benachrichtigt der Betriebswahlvorstand die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl und übermittelt die Bekanntmachung nach Absatz 1 dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften. (3) Ist bei börsennotierten Unternehmen der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht worden, informiert der Betriebswahlvorstand die Adressaten der Absätze 1 und 2 zusätzlich 1. über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften und 2. darüber, dass diese nach § 18a Absatz 2 des Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl zu besetzen sind.

Propose a change

§ 81 Aufbewahrung der Wahlakten

Der Betriebswahlvorstand übergibt die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.

Propose a change

§ 82 Einleitung des Abberufungsverfahrens

(1) Ein Antrag auf Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes ist schriftlich beim Betriebsrat einzureichen. (2) Unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf Abberufung wird der Betriebswahlvorstand gebildet, es sei denn, der Antrag entspricht offensichtlich nicht den in § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Erfordernissen. (3) Für die Aufgaben, die Bildung, die Zusammensetzung und die Geschäftsführung des Betriebswahlvorstands sind die §§ 3 bis 7 entsprechend anzuwenden; die Mitteilung nach § 6 muss auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung enthalten. Das Unternehmen hat dem Betriebswahlvorstand die bei der Wahl des Aufsichtsratsmitglieds, dessen Abberufung beantragt wird, entstandenen Wahlakten zu übergeben.

Propose a change

§ 83 Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Wird die Abberufung eines unternehmensangehörigen Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer beantragt, so wird unverzüglich nach der Bildung des Betriebswahlvorstands eine Liste der Wahlberechtigten aufgestellt, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes für die Abberufung dieses Aufsichtsratsmitglieds antragsberechtigt sind. Die §§ 8 bis 11 sind entsprechend anzuwenden; die Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 und 3 muss auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung enthalten.

Propose a change

§ 84 Prüfung des Antrags auf Abberufung

(1) Der Betriebswahlvorstand prüft unverzüglich nach Ablauf der in § 83 Satz 2, § 10 Abs. 1 bestimmten Frist die Gültigkeit des Antrags auf Abberufung. Ist nach § 83 Satz 2, § 10 Abs. 1 die Änderung der Liste der antragsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verlangt worden, so prüft der Betriebswahlvorstand die Gültigkeit des Antrags unverzüglich nach Ablauf der in § 83 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 2 bestimmten Frist. (2) Ist ein Antrag ungültig, so teilt der Betriebswahlvorstand dies dem Antragsvertreter oder, wenn ein solcher nicht benannt ist, der oder dem an erster Stelle Unterzeichnenden schriftlich mit. Der Betriebswahlvorstand macht die Mitteilung für die Dauer von zwei Wochen bekannt.

Propose a change

§ 85 Anzuwendende Vorschriften

(1) Liegt ein gültiger Antrag vor, so stellt der Betriebswahlvorstand fest, ob das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung beantragt ist, in unmittelbarer Wahl oder durch Delegierte gewählt worden ist. (2) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung beantragt ist, in unmittelbarer Wahl gewählt worden, so richtet sich das weitere Abberufungsverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 2. (3) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung beantragt ist, durch Delegierte gewählt worden, so richtet sich das weitere Abberufungsverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 3.

Propose a change

§ 86 Abberufungsausschreiben, Wählerliste

(1) Der Betriebswahlvorstand erlässt unverzüglich ein Abberufungsausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb von vier Wochen seit Erlass des Abberufungsausschreibens stattfinden. (2) Das Abberufungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten: 1. das Datum seines Erlasses; 2. den Inhalt des Antrags; 3. die Bezeichnung der antragstellenden Person; 4. die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeichnet haben; 5. dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind; 6. dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf; 7. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung; 8. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe für die schriftliche Stimmabgabe nach § 87 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche Stimmabgabe nach § 87 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen worden ist; 9. wo und wie die Abstimmungsberechtigten von der Wählerliste, dem Gesetz und dieser Verordnung Einsicht nehmen können; 10. dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind; 11. die Anschrift des Betriebswahlvorstands. Für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens ist § 24 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden. (3) Für die Abberufung wird unverzüglich eine Liste der Abstimmungsberechtigten des Betriebs (Wählerliste) aufgestellt. Die §§ 8, 9 und 11 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Trennung der Wählerliste nicht erforderlich ist.

Propose a change

§ 87 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten

(1) Für die Abstimmung sind die §§ 16 bis 21 anzuwenden. (2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich 1. dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt worden ist, 2. der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes), 3. dem Unternehmen und macht es für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abberufungsausschreiben bekannt. (3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten ist § 49 entsprechend anzuwenden.

Propose a change

§ 88 Delegiertenliste

Der Betriebswahlvorstand stellt für die Abberufung unverzüglich eine Liste der Delegierten (Delegiertenliste) auf. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 5, § 69 Abs. 2 und 3 und § 70 sind entsprechend anzuwenden.

Propose a change

§ 89 Delegiertenversammlung, Mitteilung des Betriebswahlvorstands an die Delegierten

(1) Die Delegierten stimmen über den Antrag auf Abberufung in einer Versammlung (Delegiertenversammlung) ab. Die Delegiertenversammlung soll innerhalb von sechs Wochen nach der Feststellung, dass ein gültiger Antrag auf Abberufung eines durch Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer vorliegt, stattfinden. (2) Der Betriebswahlvorstand beruft die Delegierten schriftlich gegen Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief zur Delegiertenversammlung ein; § 71 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Mitteilung nach Satz 1 soll den Delegierten spätestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung übersandt werden. (3) Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten: 1. den Inhalt des Antrags; 2. die Bezeichnung der antragstellenden Person; 3. die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Antrag auf Abberufung unterzeichnet haben; 4. dass an der Abstimmung nur Delegierte teilnehmen können, die in der Delegiertenliste eingetragen sind; 5. dass die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das Gesetz und diese Verordnung in der Delegiertenversammlung ermöglicht wird; 6. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste vor Beginn der Stimmabgabe beim Betriebswahlvorstand eingelegt werden können; 7. dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf; 8. wie viele Stimmen dem Delegierten zustehen; 9. Ort, Tag und Zeit der Delegiertenversammlung und der öffentlichen Stimmauszählung; 10. die Anschrift des Betriebswahlvorstands.

Propose a change

§ 90 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten

Für die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis und die Aufbewahrung der Akten sind die §§ 15, 16, 20, 21 und 72 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 sowie die §§ 73, 80 und 87 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

Propose a change

§ 91 Ersatzmitglieder

Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 23 Abs. 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Propose a change

§ 91a Geschlechteranteil in nicht börsennotierten Unternehmen

Für nicht börsennotierte Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten die Regelungen dieser Wahlordnung zum Geschlechteranteil bei börsennotierten Unternehmen entsprechend.

Propose a change

§ 92 Erstmalige Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen

(1) Bei der erstmaligen Anwendung des Gesetzes auf ein Unternehmen hat das Unternehmen die in § 2 bezeichnete Bekanntmachung unverzüglich nach der in § 97 Abs. 1 des Aktiengesetzes bezeichneten Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu erlassen. (2) Der Betriebswahlvorstand wird unverzüglich nach der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. Unverzüglich nach der Bildung des Betriebswahlvorstands ist die Wählerliste aufzustellen; die §§ 8 bis 11 sind anzuwenden. (3) Abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 soll der Betriebswahlvorstand die in den §§ 12, 24 und 28 bezeichneten Bekanntmachungen 15 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer erlassen.

Propose a change

§ 93 Berechnung von Fristen

Für die Berechnung der in dieser Verordnung bestimmten Fristen sind die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage.

Propose a change

§ 94 Übergangsregelung

Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

Propose a change

§ 95 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Propose a change

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