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Ausführungsbestimmungen über die Aufnahme in Berufsmaturitätsschulen

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4b
  5. Art. 5c
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Aufnahme von Personen mit Wohnsitz im Kanton in Berufsmaturitätsschulen, welche lehrbegleitend, berufsbegleitend oder in Vollzeit absolviert werden.

Art. 2

Gesuch 1 Das Gesuch um Aufnahme an eine Berufsmaturitätsschule ist durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller bis zum festgelegten Zeitpunkt an das Amt für Berufsbildung einzureichen. Dem Gesuch sind die zur Beurteilung nötigen Unterlagen beizulegen. 1) SR 412.10 2) SR 412.103.1 3) GDB 410.1 OGS 2023, 40 416.214

Art. 3

Prüfungsfreie Aufnahme a. Aus der Orientierungsschule oder dem Brückenangebot 1 Für die lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule müssen Schülerinnen und Schüler aus der Orientierungsschule oder aus dem Brückenangebot im ersten Semesterzeugnis der dritten Klasse der Orientierungsschule Zeugnisnoten in mindestens drei Fächern im Niveau A von je mindestens 5.0, in einem Fach im Niveau A von mindestens 4.5 und im Fach Natur und Technik von mindestens 4.5 vorweisen können.

Art. 4b

Aus dem Gymnasium 1 Für die lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule müssen Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende aus dem Gymnasium im zweitletzten Semesterzeugnis vor dem Ausbildungsbeginn Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik von je mindestens 4.5 vorweisen können.

Art. 5c

Gelernte Berufsleute 1 Für die Berufsmaturitätsschule in Vollzeit, berufsbegleitend oder lehrbegleitend müssen gelernte Berufsleute ein Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) aus dem letzten oder vorletzten Kalenderjahr mit einer Gesamtnote von mindestens 5.0 vorweisen können. 2 Liegt das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) zum Zeitpunkt des Entscheides über die prüfungsfreie Aufnahme noch nicht vor, so ist eine prüfungsfreie Aufnahme für das nächste Schuljahr möglich, wenn die Zulassungsnote mindestens 5.0 beträgt. Die Zulassungsnote berechnet sich aus den für das Qualifikationsverfahren (QV) relevanten, ungewichteten schulischen Semesterzeugnisnoten bis und mit dem zweitletzten Semester der beruflichen Grundbildung. Der Durchschnitt wird auf eine Zehntelsnote gerundet.

Art. 6

Aufnahmeprüfung 1 Sind die Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Aufnahme nicht erfüllt, so ist eine Aufnahmeprüfung zu bestehen. 2 Die Aufnahmeprüfung findet im Frühling statt. Sie wird zentralschweizerisch koordiniert. 3 Die Aufnahmeprüfung kann durch Lehrpersonen des Berufs- und Weiterbildungszentrums durchgeführt und beurteilt werden. 416.214 4 Der Prüfungsstoff richtet sich nach dem Inhalt des Lehrplans der öffentlichen Orientierungsschule bis zur Aufnahmeprüfung. Die Prüfung umfasst die Fächer Mathematik, Deutsch, Französisch und Englisch. 5 Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt der beiden Bereiche Mathematik und Sprachen (Deutsch, Französisch, Englisch) mindestens 4.0 beträgt. In der Ausrichtung „Technik, Architektur, Life Sciences“ muss zusätzlich die Note in Mathematik mindestens 4.0 betragen. *

Art. 7

Entscheid 1 Das Amt für Berufsbildung entscheidet über die prüfungsfreie Aufnahme oder über das Bestehen der Aufnahmeprüfung. 2 Der Entscheid bleibt bis zu einem Ausbildungsstart im nächsten oder in den zwei darauffolgenden Schuljahren gültig. Vorbehalten bleibt die verkürzte Gültigkeit des Entscheids über die prüfungsfreie Aufnahme gemäss Art. 5 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen.

Art. 8

Übergangsbestimmung 1 Diese Ausführungsbestimmungen gelangen ab einem Eintritt im Schuljahr 2024/2025 zur Anwendung. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2023, 40 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2024 geändert durch: - den Nachtrag vom 23. September 2024, in Kraft seit 1. Januar 2024 (OGS 2024, 22) 416.214 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 05.12.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung OGS 2023, 40 23.09.2024 01.01.2025 Art. 6 Abs. 5 geändert OGS 2024, 22 416.214 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 05.12.2023 01.01.2024 Erstfassung OGS 2023, 40 Art. 6 Abs. 5 23.09.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 22

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