Law

Märkte- und Reisendengewerbeverordnung

Zürich · 935.311 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ZürichFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2007-07-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 79c6780904f5149b167355de3766ee4fb168d7d25ff40c1efe795e67d139b3d2

Contents: 5 provisions
  1. § 1 Behörde
  2. § 2 der Bewilligung
  3. § 3 Gebühren
  4. § 4 Ruhetagen
  5. § 5 Inkrafttreten

5 provisions

§ 1 Behörde

Zuständige Direktion gemäss § 4 des Gesetzes3 ist die Sicherheitsdirektion. Geltungsdauer

§ 2 der Bewilligung

Bewilligungen für ausländische Reisende mit Aufenthalt oder Wohnsitz im Ausland gelten längstens ein Jahr.

§ 3 Gebühren

Die Gebühr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a der Verordnung4 beträgt für Bewilligungen mit einer Geltungsdauer von weniger als fünf Jahren Fr. 150. Ausübung an

§ 4 Ruhetagen

Ausgenommen vom Verbot gemäss § 6 Abs. 2 des Gesetzes3 sind Zirkusvorstellungen und der Verkauf von a. Blumen, b. genussfertigen Speisen und Getränken, c. Waren und Dienstleistungen aller Art in Verbindung mit einem besonderen Anlass wie Jahrmarkt, Festanlass, Sportanlass, Ausstellung oder einem behördlich bewilligten Sonntagsverkauf im Sinne von § 5 Abs. 3 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes vom 26. Juni 20002.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. 1 OS 62, 149. Begründung siehe ABl 2007, 998. 2 LS 822.4. 3 LS 935.31. 4 SR 943.11.

← Find another law