§ 1 Behörde
Zuständige Direktion gemäss § 4 des Gesetzes3 ist die Sicherheitsdirektion. Geltungsdauer
Zürich · 935.311 · ordinance
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Zuständige Direktion gemäss § 4 des Gesetzes3 ist die Sicherheitsdirektion. Geltungsdauer
Bewilligungen für ausländische Reisende mit Aufenthalt oder Wohnsitz im Ausland gelten längstens ein Jahr.
Die Gebühr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a der Verordnung4 beträgt für Bewilligungen mit einer Geltungsdauer von weniger als fünf Jahren Fr. 150. Ausübung an
Ausgenommen vom Verbot gemäss § 6 Abs. 2 des Gesetzes3 sind Zirkusvorstellungen und der Verkauf von a. Blumen, b. genussfertigen Speisen und Getränken, c. Waren und Dienstleistungen aller Art in Verbindung mit einem besonderen Anlass wie Jahrmarkt, Festanlass, Sportanlass, Ausstellung oder einem behördlich bewilligten Sonntagsverkauf im Sinne von § 5 Abs. 3 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes vom 26. Juni 20002.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. 1 OS 62, 149. Begründung siehe ABl 2007, 998. 2 LS 822.4. 3 LS 935.31. 4 SR 943.11.