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Standeskommissionsbeschluss über den Zugriff auf Grundbuchdaten

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 h) Schätzungskommission für Bodenmehrwert
  5. Art. 5 c) * Landesbauamt
  6. Art. 6 b) Schatzungsamt
  7. Art. 7 und Benutzern. *
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

Grundsatz 1 Dieser Beschluss regelt den elektronischen Zugriff auf Grundbuchdaten, die Meldung von Handänderungen und die Veröffentlichung von Grundbuchdaten im Internet. 2 Die zuständigen Stellen haben nur auf diejenigen Daten Zugriff, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. 3 Der Umfang der Zugriffsrechte richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen. Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle legt den Zugang für die berechtigten Personen anhand von Benutzerrollen fest und erlässt im Streitfall eine Verfügung. * 4 Übernehmen Empfängerinnen und Empfänger Daten in eine Applikation oder Datenbank, dürfen diese Dritten nicht zugänglich gemacht werden, soweit die Gesetzgebung nicht etwas anderes bestimmt.

Art. 2

Zugangsmodalitäten 1 Mit der Einrichtung des Zugangs werden Benutzerkonten vergeben. Diese lauten auf natürliche Personen und dürfen nur von diesen genutzt werden. 2 Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle führt ein Verzeichnis, aus dem ersichtlich ist, welche Benutzerinnen und Benutzer über welche Einsichtsrechte verfügen. Die Angaben über ausgeschiedene Benutzerinnen und Benutzer sind während mindestens zwei Jahren aufzubewahren. * * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 211.621 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 3

Erweiterter Zugriff im Abrufverfahren 1 Zusätzlich zu den Berechtigten gemäss Verordnung über das Grundbuch dürfen die folgenden Stellen im Abrufverfahren auf die Daten des Hauptbuchs (Grundstücksbeschrieb, Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Personendaten) greifen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen: a) Amt für Geoinformation b) Bauverwaltung Inneres Land AI c) Bauverwaltung Oberegg d) * Betreibungs- und Konkursamt e) * … f) Bodenrechtskommission g) Meliorationsamt

Art. 4 h) Schätzungskommission für Bodenmehrwert

Mittelbarer Zugriff 1 Die folgenden Stellen dürfen auf die Grundbuchdaten in der kantonalen Liegenschaftssoftware greifen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen: a) Amt für Umwelt b) Amt für Wirtschaft

Art. 5 c) * Landesbauamt

Meldung von Handänderungen 1 Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle meldet erfolgte Handänderungen ohne Angabe des Kaufpreises an folgende Stellen: * a) Amt für Geoinformation b) kantonaler Ingenieur-Geometer c) Oberforstamt, wenn ein Waldgrundstück betroffen ist d) Wasserversorgung Oberegg, wenn ein Grundstück im Bezirk Oberegg betroffen ist e) Gebäudeassekuranz Oberegg, wenn ein Grundstück im Bezirk Oberegg betroffen ist 2 Die Meldung wird mit Angabe des Kaufpreises vorgenommen an folgende Stellen: a) kantonale Steuerverwaltung Kanton Appenzell Innerrhoden 211.621

Art. 6 b) Schatzungsamt

Meldepflicht bei Änderungen 1 Die zugriffsberechtigten Stellen melden der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle umgehend Änderungen wie Austritte von Benutzerinnen

Art. 7 und Benutzern. *

Publikation im Internet 1 Das Amt für Geoinformation macht die nach der Bundesgesetzgebung ohne Interessennachweis öffentlich zugänglichen Daten des Hauptbuchs im Internet zugänglich. Das Erwerbsdatum wird nicht veröffentlicht. 2 Die Daten dürfen nur grundstücksbezogen abgerufen werden können. Innert kurzer Zeit wiederholte, grundstücksbezogene Anfragen unabhängig des Suchkriteriums (Serienabfragen) sind mittels technischer Vorrichtungen zu unterbinden.

Art. 8

Inkrafttreten 1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. 211.621 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 21.12.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 2021-47 30.08.2022 30.08.2022 Art. 4 Abs. 1, c) eingefügt 2022-32 26.09.2023 01.06.2024 Art. 1 Abs. 3 geändert 2025-16 26.09.2023 01.06.2024 Art. 2 Abs. 2 geändert 2025-16 26.09.2023 01.06.2024 Art. 3 Abs. 1, d) geändert 2025-16 26.09.2023 01.06.2024 Art. 3 Abs. 1, e) aufgehoben 2025-16 26.09.2023 01.06.2024 Art. 5 Abs. 1 geändert 2025-16 26.09.2023 01.06.2024 Art. 6 Abs. 1 geändert 2025-16 Kanton Appenzell Innerrhoden 211.621 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 21.12.2021 01.01.2022 Erstfassung 2021-47 Art. 1 Abs. 3 26.09.2023 01.06.2024 geändert 2025-16 Art. 2 Abs. 2 26.09.2023 01.06.2024 geändert 2025-16 Art. 3 Abs. 1, d) 26.09.2023 01.06.2024 geändert 2025-16 Art. 3 Abs. 1, e) 26.09.2023 01.06.2024 aufgehoben 2025-16 Art. 4 Abs. 1, c) 30.08.2022 30.08.2022 eingefügt 2022-32 Art. 5 Abs. 1 26.09.2023 01.06.2024 geändert 2025-16 Art. 6 Abs. 1 26.09.2023 01.06.2024 geändert 2025-16

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