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20 provisions
Art. 1
Zweck
1 Die Vereinbarung regelt den freien Zugang zu den gemäss Bundesgesetz über die
Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG) 1) anerkannten
Bildungsgängen an höheren Fachschulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägerschaften der Bildungsgänge höherer Fachschulen
leisten.
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Koordination der Angebote sowie die Freizügigkeit für Studierende und dient deren finanzieller Entlastung.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für die Bildungsgänge an höheren Fachschulen gemäss Artikel 29 Berufsbildungsgesetz (BBG).
2 Nachdiplomstudien fallen nicht in den Regelungsbereich der Vereinbarung.
3 Zwei oder mehrere Kantone können untereinander von dieser Vereinbarung abweichende finanzielle Regelungen treffen.
2. Beitragsberechtigung
Art. 3
Beitragsberechtigte Bildungsgänge
1 Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung eines Bildungsgangs sind:
a) die Anerkennung des Bildungsgangs durch das zuständige Bundesamt,
b) der Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen Standortkanton und Bildungsanbieter, aus welcher namentlich die Gewährleistung der Kostentransparenz ersichtlich ist, und
c) die Meldung des Standortkantons gemäss Artikel 4.
1) SR 412.10
2 Bildungsgänge gemäss Artikel 7 bedürfen zusätzlich eines begründeten Antrags der
zuständigen Fachdirektorenkonferenz.
3 Allfällige Gewinne, die der Bildungsanbieter bei der Durchführung eines Angebots
erzielt, sind entweder zur Reduktion der Studiengebühren oder zur Weiterentwicklung
des Bildungsgangs einzusetzen.
Art. 4
Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge
1 Die Standortkantone melden der Geschäftsstelle unter Nachweis der Voraussetzungen gemäss Artikel 3 und mit dem Hinweis auf den Deckungsgrad gemäss Artikel 6
oder 7 diejenigen Bildungsgänge, welche sie der Vereinbarung unterstellen.
2 Die Geschäftsstelle führt eine Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge. Diese
wird jeweils auf Beginn eines neuen Studienjahres angepasst.
3. Beiträge
Art. 5
Zahlungspflichtiger Kanton
1 Zahlungspflichtig für Beitragsleistungen gemäss Artikel 3, 6 und 7 der Vereinbarung
ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns.
2 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt der letzte Kanton, in dem mündige Studierende vor Ausbildungsbeginn mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Bildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind;
als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militär- und Zivildienst.
3 Bei Studierenden, welche die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht erfüllen, gilt als
Wohnsitzkanton:
a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland
wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen
gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,
b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos
sind oder deren Eltern im Ausland wohnen,
c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und
Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, und
d) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern beziehungsweise der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet.
Art. 6
Höhe der Beiträge
1 Die Beiträge werden je Bildungsgang differenziert nach Vollzeit- und Teilzeitausbildung in Form von Semesterpauschalen pro Studierende beziehungsweise Studierenden festgelegt.
2 Für die Festlegung der Höhe der Pauschalbeiträge gemäss Absatz 1 gelten folgende
Grundsätze:
a) Ermittlung der durchschnittlichen gewichteten Ausbildungskosten (Bruttobildungskosten) pro Bildungsgang und Studierende beziehungsweise Studierenden nach Massgabe der Ausbildungsdauer (Anzahl Semester), der Anzahl anrechenbarer Lektionen und der durchschnittlichen Klassengrösse, wobei die
Konferenz der Vereinbarungskantone die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die minimale Referenzklassengrösse festlegt;
b) die Beiträge decken 50 Prozent der gemäss litera a ermittelten durch-schnittlichen Kosten.
Art. 7
Höhe der Beiträge bei erhöhtem öffentlichen Interesse
1 In den Fachbereichen Gesundheit, Soziales sowie Land- und Waldwirtschaft kann
die zuständige Fachdirektorenkonferenz bei der Konferenz der Vereinbarungskantone
für einzelne Bildungsgänge Beiträge in der Höhe von maximal 90 Prozent der ermittelten durchschnittlichen Standardkosten pro Studierenden und Semester beantragen.
Sie hat hierfür ein erhöhtes öffentliches Interesse am entsprechenden Bildungsgang
nachzuweisen, namentlich im Zusammenhang mit einem gesetzlichen Versorgungsauftrag.
2 Das erhöhte öffentliche Interesse für Beiträge im Sinne von Absatz 1 ist von der
zuständigen Fachdirektorenkonferenz zu Handen der Konferenz der Vereinbarungskantone periodisch, mindestens aber alle fünf Jahre, zu überprüfen. Fehlt das erhöhte
öffentliche Interesse für einen Bildungsgang, gelten für diesen die Beiträge gemäss
Artikel 6.
Art. 8
Auszahlung der Beiträge
1 Die Beiträge werden semesterweise pro Bildungsgang und Studierende beziehungsweise Studierenden an den Bildungsanbieter ausbezahlt.
2 Der Standortkanton beziehungsweise der Trägerkanton und allfällige mitfinanzierende Mitträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.
Art. 9
Studiengebühren
1 Die Anbieter können angemessene Studiengebühren erheben.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann für Studiengebühren je Bildungsgang anrechenbare Mindest- und Höchstbeträge festlegen. Übersteigen die Studiengebühren die festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für den betreffenden Bildungsgang entsprechend gekürzt.
4. Studierende
Art. 10
Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen
1 Die Kantone und die auf ihrem Gebiet befindlichen Schulen gewähren den Studierenden, deren Bildungsgang dieser Vereinbarung untersteht, mit Bezug auf den Ausbildungszugang die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden.
Art. 11
Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
1 Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter aus Kantonen, welche dieser
Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.
Sie können zu einem Bildungsgang zugelassen werden, wenn die Studierenden aus
den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, werden zusätzlich zu den Studiengebühren Ausbildungsgebühren überbunden, die mindestens der Abgeltung nach den Artikeln 6 oder 7 entsprechen.
5. Vollzug
Art. 12
Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Bildungsdirektorinnen
und Bildungsdirektoren der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten
sind.
2 Sie entscheidet abschliessend über alle Fragen im Zusammenhang mit der Vereinbarung, insbesondere
a) legt sie die Höhe der Beiträge im Sinne von Artikel 6 und 7 fest,
b) legt sie die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die minimale Referenzklassengrösse gemäss Artikel 6 Absatz 2 litera a fest,
c) legt sie die Mindest- und Höchstbeiträge für Studiengebühren je Bildungsgang
gemäss Artikel 9 fest, und
d) genehmigt sie die Berichterstattung der Geschäftsstelle.
3 Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 literae a bis c bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
Art. 13
Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der
kantonalen Erziehungsdirektoren geführt.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) die Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge zu führen,
b) für die Erhebung der Kosten für die Bildungsgänge der höheren Fachschulen
gemäss Artikel 6 zu sorgen,
c) die Geschäfte, für deren Entscheid die Konferenz der Vereinbarungskantone
zuständig ist, vorzubereiten,
d) Vorschläge für die Anpassung der Beiträge auszuarbeiten und zu überprüfen,
e) Koordinationsaufgaben wahrzunehmen,
f) Verfahrensfragen zu regeln, darunter namentlich Regelungen betreffend die
Rechnungslegung, die Beitragszahlung, die Termine und Stichdaten festzulegen, und
g) der Konferenz der Vereinbarungskantone jährlich Bericht zu erstatten.
3 Die Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung werden durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen. Sie werden ihnen jährlich in
Rechnung gestellt.
Art. 14
Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das
Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale
Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni
2005 2) angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b des Bundesgerichtsgesetzes 3).
6. Schlussbestimmungen
Art. 15
Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
Art. 16
Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 10 Kantone beigetreten sind, frühestens aber
auf den Beginn des Studienjahres 2013/2014.
2 Falls ein Kanton Träger oder Mitträger einer Schule oder Institution ist, welche den
betreffenden Bildungsgang anbietet, kann er während einer Übergangsfrist von 5 Jahren ab Inkrafttreten der Vereinbarung seine Beitragsleistung für einen ausserkantonalen Schulbesuch von einer Bewilligung abhängig machen.
2) SAR 615.010
3) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG)
SR 173.110
3 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
Art. 17
Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den
30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden,
erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
Art. 18
Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Studierenden bestehen.
Art. 19
Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) vom 27. August 1998 4)
1 Mit dem Beitritt eines Kantons zur HFSV werden die höheren Fachschulen dieses
Kantons automatisch aus dem Anhang der FSV 1998 gestrichen.
2 Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der HFSV nicht oder noch nicht
beigetreten sind, erfolgen gestützt auf die FSV.
Art. 20
Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner
eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
Bern, 22. März 2012 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
Die Präsidentin:
Isabelle Chassot
Der Generalsekretär:
Hans Ambühl
4) SAR 400.530
Inkrafttreten gemäss Art. 16: 1. Januar 2014
Datum der Veröffentlichung: 4. April 2014
Ablauf der Referendumsfrist: 3. Juli 2014
Der Kanton Aargau hat mit Beschluss des Grossen Rats vom 4. März 2014 dem Beitritt zugestimmt und mit Beschluss des Regierungsrats vom 24. September 2014 den
Beitritt erklärt.
Inkrafttreten: 1. März 2015
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
22.03.2012 01.03.2015 Erlass Erstfassung 2015/1-01
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 22.03.2012 01.03.2015 Erstfassung 2015/1-01