Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 73023c5b3d9f056988d9073a6a382b3e52365b2ba54b73604b75c46a1d93ad98
5 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt nach Massgabe der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe die Beteiligung des Kantons an den ungedeckten Kosten von
Veranstaltungen von überkantonaler Bedeutung, deren Durchführung zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 30. April 2022 geplant ist und die aufgrund
einer nachträglichen behördlichen Anordnung aufgrund der Covid-19-Epidemie verschoben, abgesagt oder im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Covid-19-
Verordnung Publikumsanlässe nur reduziert durchgeführt werden können.
Art. 2
Gesuche
1 Gesuche um eine Kostenbeteiligung nach Artikel 1 sind bei der Kontaktstelle für Wirtschaft einzureichen.
2 Sie entscheidet über:
a. die Zusicherung der Kostenbeteiligung;
b. die Höhe der Kostenbeteiligung;
c. Vorschussleistungen und deren allfällige Rückforderung.
Art. 3
Auszahlung der Beiträge
1 Die Staatskasse zahlt die Beiträge aus.
2 Sie stellt dem Bund Rechnung über die Bundesbeteiligung nach Massgabe
von Artikel 18 Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.
Art. 4
Missbrauchsbekämpfung
Artikel 11
Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe. Sie kann Hilfspersonen beiziehen.
2 Sie kann Beiträge zurückfordern, namentlich wenn:
a. sich Gesuchangaben als unrichtig oder unvollständig erweisen;
1) SR 818.101.28
SBE 2021 16 1
VIII A/61/6
b. der Gesuchsteller seine Mittel entgegen der eigenen Bestätigung
oder entgegen den Vorgaben der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe verwendet.
3 Verstösse gegen diese Verordnung können mit Busse bis zu 5000 Franken
geahndet werden. In schweren Fällen erfolgt eine Verzeigung.