Zusammensetzung; Verzeichnisse
1 Einer Teilkonferenz gehören die Gemeinden an, die zur gemeinsamen Erfüllung der betreffenden obligatorischen Aufgaben gesetzlich verpflichtet sind, die
der Übertragung der betreffenden freiwilligen Aufgaben zugestimmt haben oder
die im Geschäftsreglement zur Vorbereitung von Geschäften der Regionalkonferenz einer Teilkonferenz zugewiesen werden.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung über
die Zugehörigkeit weiterer Gemeinden (erweiterte Teilkonferenz).
3 Die Regionalkonferenz führt aktualisierte Verzeichnisse über die Teilkonferenzen und die zugehörigen Gemeinden.
Art. 43
Beschlussfassung in der Regionalversammlung
1 Über die Geschäfte einer Teilkonferenz verhandeln und beschliessen in der
Regionalversammlung die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden der
betreffenden Teilkonferenz.
2 Jede Teilkonferenz bezeichnet ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten. Sie
kann bestimmen, dass die Präsidentin oder der Präsident der Regionalversammlung die Verhandlungen leitet.
3 Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Regionalversammlung sinngemäss.
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Art. 44
Geschäftsleitung, Geschäftsstelle, Kontrollorgan
1 Die Teilkonferenzen setzen ihre Geschäftsleitung und ihre Geschäftsstelle
ein. Sie bestimmen die Zusammensetzung der Geschäftsleitung und die Amtsdauer der Mitglieder. Die allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsleitung und die Geschäftsstelle gelten mit Ausnahme von Artikel 24 Absatz 2
sinngemäss.
2 Das Kontrollorgan der Regionalkonferenz erfüllt seine Aufgaben auch für die
Teilkonferenzen, sofern diese nichts anderes bestimmen.
Art. 45
Kommissionen
1 Die Teilkonferenzen können Kommissionen einsetzen.
2 Für die Kommissionen der Teilkonferenzen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Kommissionen (Art. 31 bis 35) sinngemäss.
3 Die von der Regionalkonferenz eingesetzten Kommissionen können Aufgaben für eine Teilkonferenz erfüllen.
Art. 46
Auflösung
1 Die Teilkonferenzen werden mit der Auflösung der Regionalkonferenz aufgelöst.
2 Teilkonferenzen für die Erfüllung von freiwillig übertragenen Aufgaben werden
ferner aufgelöst durch Beschluss der beteiligten Gemeinden oder durch Ausscheiden aller beteiligten Gemeinden bis auf eine.
2.4 Finanzhaushalt
Art. 47
Grundsatz
1 Die Regionalkonferenz plant und führt ihren Finanzhaushalt nach den für die
Gemeinden geltenden Vorschriften.
2 Der Kontenplan richtet sich nach der Verordnung der Direktion für Inneres
Art. 48 und Justiz. *
Rechnungswesen
1 Das Rechnungswesen umfasst alle für die Regionalkonferenz finanzwirksamen Vorfälle (Grundsatz der Vollständigkeit).
2 Beiträge, welche die Gemeinden gestützt auf Beschlüsse der Regionalkonferenz direkt an Dritte leisten, werden nicht erfasst.
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Art. 49
Finanzplan
1 Der Finanzplan zeigt den voraussichtlichen Mittelbedarf der Regionalkonferenz für die nächsten vier bis acht Jahre auf.
2 Die Geschäftsleitung überarbeitet den Finanzplan jährlich zusammen mit der
Erarbeitung des Budgets und unterbreitet ihn der Regionalversammlung zur
Art. 50 Kenntnisnahme. *
Teilkonferenzen
1 Die Regionalkonferenz weist die Aufwendungen und Erträge, die einzelnen
Teilkonferenzen bzw. den durch diese erfüllten Aufgaben zugerechnet werden
können, gesondert aus.
Art. 51
Kostenverteilung
1 Die Gemeinden schulden der Regionalkonferenz Beiträge an die Verwaltungskosten gemäss Artikel 155 GG und an weitere Kosten gemäss der besonderen Gesetzgebung.
2 Die Kostenverteilung im Bereich der übertragenen weiteren Aufgaben (Art. 5)
richtet sich nach den Bestimmungen des betreffenden Reglements. *
3 Für die Kostenverteilung in Teilkonferenzen gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss. *
Art. 52 * Bezahlung der Gemeindebeiträge
1 Die Beiträge der Gemeinden gemäss Artikel 155 GG werden am 1. Januar
des Rechnungsjahres fällig. Die Gemeinden überweisen ihre Beiträge bis spätestens am 31. März des betreffenden Rechnungsjahres.
2.5 Auflösung
Art. 53
Grundsätze
1 Unterbreitet die Regionalversammlung den Gemeinden und ihren Stimmberechtigten von sich aus oder auf Initiative hin einen Antrag auf Auflösung der
Regionalkonferenz, legt sie in der Vorlage dar, wie die Aufgaben, die nach
übergeordnetem Recht gemeinsam erfüllt werden müssen, nach der Auflösung
wahrgenommen werden können.
2 Die Regionalkonferenz unterstützt die Gemeinden bei der Schaffung geeigneter Trägerschaften für diese Aufgaben.
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3 Der Beschluss über die Auflösung einer Regionalkonferenz wird vollzogen,
wenn die Erfüllung der gemeinsam wahrzunehmenden Aufgaben sichergestellt
ist.
Art. 54
Verfahren
1 Haben die Gemeinden und ihre Stimmberechtigten die Auflösung der Regionalkonferenz beschlossen und ist die Erfüllung der gemeinsam wahrzunehmenden Aufgaben sichergestellt, legt die Regionalversammlung den Zeitpunkt
der Aufgabe der Geschäftstätigkeit der Regionalkonferenz fest.
2 Die Geschäftsleitung
a liquidiert das Vermögen der Regionalkonferenz,
b schliesst die Rechnung auf den Zeitpunkt der Aufgabe der Geschäftstätigkeit unter Einrechnung einer Rückstellung für die noch auszuführenden
Arbeiten ab,
c lässt diese Rechnung durch das Kontrollorgan prüfen und unterbreitet sie
der Regionalversammlung zur Genehmigung.
3 Die Regionalversammlung beschliesst über die Genehmigung der Rechnung
und über die Verteilung der Liquidationsanteile auf die Gemeinden der Regionalkonferenz. Mit diesem Beschluss gilt die Regionalkonferenz als aufgelöst. *
4 Die Geschäftsleitung führt die letzten administrativen Arbeiten aus.
3 Inkrafttreten