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Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden)

Luzern · 187 · statute

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Contents: 3 provisions
  1. § 2
  2. § 6
  3. § 7

3 provisions

§ 2

Organisation 1 Die Kirchenverfassung muss folgende Organisation vorsehen: 1. Kirchgemeinden mit einem von den stimmberechtigten Konfessionsangehörigen gewählten Kirchenrat bzw. Kirchenvorstand. Die Kirchenverfassung kann bestimmen, dass ihm ein oder mehrere Pfarrer von Amtes wegen angehören; 2. die Synode; 3. den Synodalrat. 2 Die Kirchenverfassung kann für diese Behörden auch andere Bezeichnungen wählen. § 3 * Kirchgemeinden 1 Die Organisation der Kirchgemeinden ist sinngemäss nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes zu gestalten für: 1. die Befugnisse der Stimmberechtigten und des Kirchenrates bzw. Kirchenvorstandes; 2. die Vermögensverwaltung, den Rechnungsvoranschlag und die Rechnungsablage; 3. * den Erlass einer Gemeindeordnung; 4. * die Bildung von Gemeindeverbänden. 2 Die Kirchgemeinden unterstehen der landeskirchlichen Rechtssetzung und Aufsicht. 3 Die Kirchenverfassung kann die Kirchgemeinden verpflichten, an die Landeskirche zur Deckung ihres Finanzbedarfs Beiträge zu leisten. § 4 * Synode 1 Die Synode ist die oberste kantonale Behörde im Rahmen der Kirchenverfassung. 2 Sie wird von den stimmberechtigten Konfessionsangehörigen gewählt. 3 Der Synode stehen insbesondere folgende Befugnisse zu: 1. Wahl des Synodalrates, seines Präsidenten und Vizepräsidenten. Die Mitglieder des Synodalrates dürfen der Synode nicht angehören, wohnen aber ihren Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht bei; 2. Aufsicht über den Synodalrat, insbesondere Abnahme seines Rechenschaftsberichtes; 3. Schaffung, Aufhebung und Neuumschreibung von Kirchgemeinden; 4. Rechtssetzung zur Regelung der landeskirchlichen Angelegenheiten in den Schranken des staatlichen Rechts und der Kirchenverfassung; 5. Abänderung und Aufhebung der Kirchenverfassung; 6. * Genehmigung der Gemeindeordnung einer Kirchgemeinde; 4 SRL Nr. 150. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. Nr. 187 3 7. Festsetzung des Voranschlages der Landeskirche; 8. Festsetzung der Beiträge der Kirchgemeinden an die Landeskirche gleichzeitig mit dem Voranschlag; 9. Beschlussfassung über frei bestimmbare Ausgaben für einen bestimmten Zweck, welche eine angemessene, durch die Kirchenverfassung zu bestimmende Höhe übersteigen; 10. Abnahme der Rechnungen der Landeskirche; 11. Bewilligung von Anleihen der Landeskirche. 4 Beschlüsse gemäss Abs. 3 Ziff. 5 unterliegen dem obligatorischen Referendum. 5 Beschlüsse gemäss Abs. 3 Ziff. 3, 4, 8 und 9 unterliegen nach Massgabe der Kirchenverfassung dem obligatorischen oder fakultativen Referendum, Beschlüsse nach Ziff. 8 und 9 jedoch nur, wenn die beschlossenen Ausgaben oder Kirchgemeindebeiträge eine angemessene, durch die Kirchenverfassung zu bestimmende Höhe übersteigen. 6 Die Kirchenverfassung kann weitere Beschlüsse dem Referendum unterstellen. § 5 * Synodalrat 1 Der Synodalrat ist die kantonale verwaltende und vollziehende Behörde im Rahmen der Kirchenverfassung. 2 Dem Synodalrat stehen insbesondere folgende Befugnisse zu: 1. * Aufsicht über die Kirchgemeinden und Ausübung von Funktionen, die nach kantonalem Recht den kantonalen Aufsichtsbehörden gemäss § 104 des Gemeindegesetzes zustehen, und zwar unmittelbar oder durch eine ihm unterstellte landeskirchliche Verwaltungsinstanz; 2. Anordnung und Genehmigung der Wahlen und Abstimmungen auf kantonalem Gebiet und der Volkswahlen in den Kirchgemeinden; 3. Beurteilung von Verwaltungsstreitsachen der Landeskirche und der Kirchgemeinden unter Vorbehalt von Abs. 4. 3 Der Synodalrat erstattet der Synode nach Massgabe der Kirchenverfassung alljährlich oder jedes zweite Jahr Bericht über seine Tätigkeit. 4 Die Kirchenverfassung kann für die Beurteilung von Verwaltungsstreitsachen der Landeskirche und der Kirchgemeinden eine besondere Behörde vorsehen.

§ 6

Weitere Befugnisse der Synode und des Synodalrates 1 Die Kirchenverfassung kann der Synode und dem Synodalrat weitere Befugnisse übertragen. Vorbehalten bleiben die Rechte der Stimmberechtigten.

§ 7

Wahlen und Abstimmungen 1 Für die Wahlen und Abstimmungen, die Wählbarkeit und die Amtsdauer gelten sinngemäss die Vorschriften der Kantonsverfassung und der Gesetze, sofern die Kirchenverfassung hierüber keine besonderen Bestimmungen enthält. 4 Nr. 187 2 Die Kirchenverfassung kann für die Wahl der Behörden der Landeskirche und der Kirchgemeinden stille Wahlen vorsehen. * § 8 * Initiativrecht 1 Ein Zehntel der stimmberechtigten Konfessionsangehörigen kann jederzeit bei der Synode die Abänderung oder die Aufhebung der Kirchenverfassung oder den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von Rechtssätzen nach § 4 Abs. 3 Ziff. 4 verlangen. Die Kirchenverfassung kann das Initiativrecht auf weitere Gegenstände ausdehnen. 2 Die Kirchenverfassung hat zu gewährleisten, dass gültige Initiativen innert angemessener Frist unter Vorbehalt des obligatorischen oder fakultativen Referendums durch die Synode verwirklicht oder durch Volksabstimmung erledigt werden. § 9 * Behörden und Angestellte 1 Für die Behördenmitglieder und Angestellten der Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden, mit Ausnahme der Mitglieder der Synode, gelten sinngemäss die Vorschriften des Personalgesetzes. 2 Die Kirchenverfassung kann bestimmte Funktionäre der Kirchgemeinden ausschliesslich der Disziplinarbefugnis unterstellen, die dem Synodalrat über die landeskirchlichen Angestellten zusteht. § 9bis * Aufsicht über kirchliche Stiftungen 1 Die Aufsicht der Kirchgemeinden über kirchliche Stiftungen, die nach ihrer Zweckbestimmung durch ihre finanziellen Leistungen den Gemeindehaushalt entlasten oder belasten, ist durch die Kirchenverfassung sinngemäss nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes zu ordnen. 2 Durch die Kirchenverfassung können andere kirchliche Stiftungen sowie die Verwaltung andern Kirchengutes der eigenen Konfession der Aufsicht der Landeskirche oder der Kirchgemeinden unterstellt werden. 1.2 Kirchensteuer juristischer Personen * § 9ter * Geltungsbereich 1 Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für alle als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften. Nr. 187 5 § 9quater * Verwendungszweck 1 Die Erträge der Kirchensteuer juristischer Personen sind für soziale und kulturelle Tätigkeiten einzusetzen. Sie dürfen nicht für Kultuszwecke verwendet werden. Im Übrigen entscheiden die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften selbständig über die Verwendung der Steuererträge. § 9quinquies * Soziale Tätigkeiten 1 Soziale Tätigkeiten im Sinn von § 9quater sind namentlich a. Generationenarbeit: Seniorenarbeit, Unterstützung junger Familien, Ehe- und Partnerschaftsberatung; b. offene Jugendarbeit; c. Unterstützung des sozialen Lebens, kirchliche Sozialberatung; d. Integrationsarbeit; e. Initiierung von sozialen Projekten (z.B. zur Förderung der Freiwilligenarbeit, der Flüchtlingsbetreuung oder der Sterbebegleitung); f. Begleitung von Menschen in schwierigen Lebenssituationen, Sozialarbeit und Einzelfallhilfe; g. weltweite Katastrophenhilfe, Entwicklungszusammenarbeit; h. Zusammenarbeit mit sozialen Institutionen; i. Unterstützung von sozialen Institutionen. § 9sexies * Kulturelle Tätigkeiten 1 Kulturelle Tätigkeiten im Sinn von § 9quater sind namentlich a. Unterhalt von Kulturgütern, Denkmalschutz; b. Unterhalt von wertvollen Instrumenten, wie Orgeln; c. Archivierung von Akten der Kirchgemeinden sowie von Bau-, Kulturgüter- und Pfarreiakten; d. Leistungen an kulturell tätige Organisationen; e. kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte; f. Unterstützung des kulturellen Lebens, Beiträge ans Dorf- und Stadtleben, Quartierarbeit. § 9septies * Statistische Daten 1 Die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften beziehen die statistischen Daten über ihren Anteil an den Kirchensteuern juristischer Personen von der für die Steuern zuständigen Dienststelle des Kantons. § 9octies * Konsolidierte Betrachtungsweise 1 Die Zweckbindung der Kirchensteuern juristischer Personen für soziale und kulturelle Zwecke ist von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften über den ganzen Kanton betrachtet einzuhalten. 6 Nr. 187 § 9nonies * Berichterstattung 1 Die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften weisen im jährlichen Rechenschaftsbericht und in der Jahresrechnung die Einhaltung der Zweckbindung für die Verwendung der Kirchensteuern juristischer Personen nach. 2 Besondere Bestimmungen 2.1 Römisch-katholische Kirchenverfassung § 10 * Innerkirchlicher Bereich 1 Im innerkirchlichen Bereich ist die römisch-katholische Landeskirche dem Staate gegenüber selbständig. § 11 * Übertragung von Rechten und Pflichten 1 Der Regierungsrat kann Rechte und Pflichten, die ihm auf kirchlichem Gebiet zustehen, im Einverständnis mit den zuständigen kirchlichen Amtsträgern und der Synode den Kirchgemeinden oder der römisch-katholischen Landeskirche ganz oder teilweise übertragen. 2.2 Evangelisch-reformierte Kirchenverfassung § 12 Innerkirchliche Belange 1 Die stimmberechtigten Angehörigen der evangelisch-reformierten Konfession und ihre Organe ordnen die innerkirchlichen Belange selbständig. 2 Zu den innerkirchlichen Belangen gehören vor allem die gottesdienstlichen Veranstaltungen, der kirchliche Unterricht, die Seelsorge, die Liebestätigkeit, die innere und äussere Mission sowie das kirchliche Ämterwesen. 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 13 Einführung der Kirchenverfassung 1 Ein Zehntel der stimmberechtigten Angehörigen einer Konfession kann unterschriftlich beim Regierungsrat verlangen, dass über die Einführung einer Kirchenverfassung abgestimmt werde. Die für Initiativbegehren geltenden Formvorschriften sind anwendbar. Nr. 187 7 2 Wenn sich die absolute Mehrheit der gültig Stimmenden für die Einführung einer Kirchenverfassung ausspricht, hat der Regierungsrat die Wahl eines Verfassungsrates durch die stimmberechtigten Angehörigen der betreffenden Konfession anzuordnen. Der Regierungsrat setzt die Zahl der Mitglieder, welche 170 nicht übersteigen darf, und die Wahlkreise fest und verteilt die Mitglieder im Verhältnis der Stimmberechtigten der betreffenden Konfession auf die Wahlkreise, doch soll einem Wahlkreis mindestens ein Vertreter zukommen. 3 Wenn in einem Wahlkreis nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen werden, als zu wählen sind, werden die Vorgeschlagenen vom Regierungsrat ohne Wahlverhandlung als gewählt erklärt. 4 Die Abstimmung über die erste Kirchenverfassung und die erste Wahl der Synode werden vom Regierungsrat angeordnet. 5 Die Kirchgemeinden führen diese Abstimmungen und Wahlen mittels der Urne durch. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vorschriften. § 14 Schlussbestimmung 1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 1965 in Kraft. Es ist vom Regierungsrat zu veröffentlichen5 und zu vollziehen. 5 Dieses Gesetz wurde am 26. Dezember 1964 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1964 1328). Die Referendumsfrist lief am 4. Februar 1965 unbenützt ab (K 1965 187). 8 Nr. 187 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 21.12.1964 01.01.1965 Erstfassung G XVI 604 Ingress 28.04.2008 01.08.2008 geändert G 2008 256 Titel 1.1 30.10.2017 01.03.2018 eingefügt G 2018-002 § 1 01.07.1969 01.09.1969 geändert G XVII 516 § 1 Abs. 5 04.05.2004 01.01.2005 eingefügt G 2004 381 § 3 01.07.1969 01.09.1970 geändert G XVII 516 § 3 Abs. 1, 3. 04.05.2004 01.01.2005 geändert G 2004 381 § 3 Abs. 1, 4. 04.05.2004 01.01.2005 geändert G 2004 381 § 4 01.07.1969 01.09.1969 geändert G XVII 516 § 4 Abs. 3, 6. 04.05.2004 01.01.2005 geändert G 2004 381 § 5 01.07.1969 01.09.1969 geändert G XVII 516 § 5 Abs. 2, 1. 17.06.2013 01.07.2014 geändert G 2014 41 § 7 Abs. 2 01.07.1969 01.09.1969 geändert G XVII 516 § 8 01.07.1969 01.09.1969 geändert G XVII 516 § 9 16.06.2008 01.01.2009 geändert G 2008 333 § 9bis 01.07.1969 01.09.1969 eingefügt G XVII 516 Titel 1.2 30.10.2017 01.03.2018 eingefügt G 2018-002 § 9ter 30.10.2017 01.03.2018 eingefügt G 2018-002 § 9quater 30.10.2017 01.03.2018 eingefügt G 2018-002 § 9quinquies 30.10.2017 01.03.2018 eingefügt G 2018-002 § 9sexies 30.10.2017 01.03.2018 eingefügt G 2018-002 § 9septies 30.10.2017 01.03.2018 eingefügt G 2018-002 § 9octies 30.10.2017 01.03.2018 eingefügt G 2018-002 § 9nonies 30.10.2017 01.03.2018 eingefügt G 2018-002 § 10 01.07.1969 01.09.1969 geändert G XVII 516 § 11 01.07.1969 01.09.1969 geändert G XVII 516 Nr. 187 9 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 21.12.1964 01.01.1965 Erlass Erstfassung G XVI 604 01.07.1969 01.09.1969 § 1 geändert G XVII 516 01.07.1969 01.09.1970 § 3 geändert G XVII 516 01.07.1969 01.09.1969 § 4 geändert G XVII 516 01.07.1969 01.09.1969 § 5 geändert G XVII 516 01.07.1969 01.09.1969 § 7 Abs. 2 geändert G XVII 516 01.07.1969 01.09.1969 § 8 geändert G XVII 516 01.07.1969 01.09.1969 § 9bis eingefügt G XVII 516 01.07.1969 01.09.1969 § 10 geändert G XVII 516 01.07.1969 01.09.1969 § 11 geändert G XVII 516 04.05.2004 01.01.2005 § 1 Abs. 5 eingefügt G 2004 381 04.05.2004 01.01.2005 § 3 Abs. 1, 3. geändert G 2004 381 04.05.2004 01.01.2005 § 3 Abs. 1, 4. geändert G 2004 381 04.05.2004 01.01.2005 § 4 Abs. 3, 6. geändert G 2004 381 28.04.2008 01.08.2008 Ingress geändert G 2008 256 16.06.2008 01.01.2009 § 9 geändert G 2008 333 17.06.2013 01.07.2014 § 5 Abs. 2, 1. geändert G 2014 41 30.10.2017 01.03.2018 Titel 1.1 eingefügt G 2018-002 30.10.2017 01.03.2018 Titel 1.2 eingefügt G 2018-002 30.10.2017 01.03.2018 § 9ter eingefügt G 2018-002 30.10.2017 01.03.2018 § 9quater eingefügt G 2018-002 30.10.2017 01.03.2018 § 9quinquies eingefügt G 2018-002 30.10.2017 01.03.2018 § 9sexies eingefügt G 2018-002 30.10.2017 01.03.2018 § 9septies eingefügt G 2018-002 30.10.2017 01.03.2018 § 9octies eingefügt G 2018-002 30.10.2017 01.03.2018 § 9nonies eingefügt G 2018-002

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