St. Gallen · 962.1 · statute
27 provisions
Art. 1 I. Einleitung (1.)
Gegenstand
1 Dieser Erlass enthält die Ausführungsbestimmungen zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 20096.
2 Er regelt Wahl, Zusammensetzung, Organisation, Aufsicht und Befugnisse der
Behörden des Kantons St.Gallen zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten
sowie zur Vollstreckung von Strafentscheiden.
3 Vorbehalten bleiben besondere kantonale und eidgenössische Vorschriften.
Art. 2
Strafrechtspflege
1 Eine strafrechtliche Sanktion kann nur durch die vom Gesetz bezeichneten Behörden und im gesetzlich vorgesehenen Verfahren ausgesprochen werden.
1 ABl 2009, 3121 ff.
2 SR 312.0; AS 1881 ff.
3 SR 312.1; AS 1573 ff.
4 Abgekürzt EG-StPO. Vom Kantonsrat erlassen am 8. Juni 2010; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 3. August 2010; in Vollzug ab 1. Januar 2011.
5 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
6 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt JStPO).
nGS 45-102
2 Die Behörden sind dem Recht verpflichtet und in der Rechtsanwendung unabhängig.
Art. 2a
Kantonales Strafrecht
1 Die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20077, die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 20098 und dieser Erlass werden
unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen auch für die Verfolgung und Beurteilung der kantonalen Straftatbestände angewendet.
Art. 3
Ergänzende Bestimmungen
1 Für die Organisation der gerichtlichen Behörden und die Gebühren gelten die
Vorschriften des Gerichtsgesetzes vom 2. April 19879, soweit die Schweizerische
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200710 und die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 200911 oder dieser Erlass keine Regelung enthalten.
2 Für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte sowie für die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen Befugnissen gelten die Vorschriften des Gerichtsgesetzes vom 2. April
198712 über die Interessenbindung von Richterinnen und Richtern sachgemäss.*
II. Behörden der Strafrechtspflege (2.)
1. Strafverfolgungsbehörden13 (2.1.)
Art. 4
Polizei14
a) Organisation
1 Als gerichtliche Polizei gelten:
a) Kantonspolizei;
b) andere Organe, denen das Gesetz ausdrücklich eine entsprechende Befugnis
zuweist.
7 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
8 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt JStPO).
9 sGS 941.1.
10 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
11 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt JStPO).
12 sGS 941.1.
13 Art. 12 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt
StPO) und Art. 6 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR
312.1; abgekürzt JStPO).
14 Art. 15 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt
StPO).
2 Die gerichtliche Polizei untersteht in fachlicher Hinsicht der Aufsicht und Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft15.
Art. 5
b) Zuständigkeit
1 Die gerichtliche Polizei:
a) nimmt Anzeigen von Privatpersonen und Behörden entgegen;
b) führt das polizeiliche Ermittlungsverfahren durch;
c) erhebt Bussen auf der Stelle in den durch das Gesetz16 genannten Fällen.
Art. 6
Staatsanwaltschaft17
a) Organisation
1 Die Staatsanwaltschaft besteht aus regionalen Untersuchungsämtern, einem für
das gesamte Kantonsgebiet zuständigen Untersuchungsamt mit besonderen Aufgaben und der Jugendanwaltschaft.
2 Die Jugendanwaltschaft besteht aus einer Amtsstelle je Untersuchungsregion.
3 Die Regierung legt durch Verordnung die Untersuchungsregionen fest und bestimmt den Amtssitz.
Art. 7
b) Zusammensetzung
1 Der Staatsanwaltschaft gehören an:
a) die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt;
b) die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt;
c) die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte, die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen
oder jugendanwaltlichen Befugnissen, die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Fachspezialistinnen und Fachspezialisten sowie das Verwaltungspersonal.
Art. 8
c) Zuständigkeit
1. Staatsanwaltschaft
1 Die Staatsanwaltschaft:
a) erfüllt die Aufgaben der Untersuchungs- und Anklagebehörde;
15 Art. 15 Abs. 2 und Art. 307 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
(SR 312.0; abgekürzt StPO).
16 Siehe Art. 49 dieses Erlasses.
17 Art. 16 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt
StPO).
b) wirkt bei der Abklärung von aussergewöhnlichen Todesfällen und von Brandursachen mit;
c)* erfüllt die Aufgaben der Koordinationsstelle für das automatisierte Strafregister18 und betreibt die kantonalen zentralen Stellen für die Meldung des Eintretens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von DNA-Profilen19
und von biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die im Rahmen eines
Strafverfahrens erfasst wurden20.
Art. 9
2. Konferenz
1 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt, die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt bilden die Konferenz der Staatsanwaltschaft. Diese:
a) sorgt für die einheitliche Gesetzesanwendung und die sachgerechte Aufgabenerfüllung durch die Strafverfolgungsbehörden;
b) bezeichnet die Stellvertretung der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten
Staatsanwalts, der Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der
Leitenden Jugendanwältin oder des Leitenden Jugendanwaltes;
c) bestimmt durch Reglement die interne Organisation der Untersuchungsämter
und der Jugendanwaltschaft sowie die Zuweisung besonderer Aufgabenbereiche an ein Untersuchungsamt.
Art. 10
3. Erster Staatsanwalt
1 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt:
a) leitet die Staatsanwaltschaft und steht ihrer Konferenz vor;
b) vertritt die Staatsanwaltschaft nach aussen;
c)* …
d) bezeichnet bei Anständen über die örtliche Zuständigkeit innerhalb des
Kantons St.Gallen den Gerichtsstand;
e) kann im Einzelfall Untersuchungen abweichend von der örtlichen Zuständigkeit einem Untersuchungsamt zuteilen;
f) übt im Übrigen die Funktionen einer Leitenden Staatsanwältin bzw. eines
Leitenden Staatsanwaltes aus.
18 Art. 367 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0;
abgekürzt StGB).
19 Art. 12 Abs. 1 eidgV über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur
Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen vom 3. Dezember 2004 (SR
363.1; abgekürzt DNA-Profil-Verordnung).
20 Art. 22 Abs. 3 der eidgV über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten
vom 6. Dezember 2013 (SR 361.3).
Art. 11
4. Leitender Staatsanwalt und Leitender Jugendanwalt
1 Die Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt bzw. die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt:
a) leitet ein Untersuchungsamt bzw. die Jugendanwaltschaft in personeller, organisatorischer und fachlicher Hinsicht;
b) überträgt den Mitarbeitenden einzelne Untersuchungen mit den abschliessenden Verfügungen;
c) beauftragt diese mit der Anklagevertretung;
d) kann ihnen Weisungen erteilen;
e) kann einzelne Untersuchungshandlungen selber vornehmen sowie in besonderen Fällen die Untersuchung selbst durchführen und die Anklage vertreten;
f)* ergreift Rechtsmittel und kann diese zurückziehen. Im Rechtsmittelverfahren
übt er oder sie die Rechte einer Partei aus. Diese Befugnisse können im Einzelfall einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt bzw. einer Jugendanwältin oder einem Jugendanwalt übertragen werden;
g)* erfüllt weitere vom Gesetz übertragene Aufgaben.
Art. 12
5. Staatsanwalt und Jugendanwalt
1 Die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt bzw. die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt:*
a) leitet das Vorverfahren;
b) eröffnet und führt die Untersuchung;
c) erlässt die Abschlussverfügung;
d)* vertritt auf Anordnung der Leitenden Staatsanwältin oder des Leitenden
Staatsanwaltes bzw. der Leitenden Jugendanwältin oder des Leitenden Jugendanwaltes die Anklage;
e)* vertritt die Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Leitenden Staatsanwältin
oder des Leitenden Staatsanwaltes bzw. der Leitenden Jugendanwältin oder
des Leitenden Jugendanwaltes im Rechtsmittelverfahren und in Verfahren bei
selbständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichtes21;
f)* beaufsichtigt die ihr oder ihm unterstellten Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter mit staats- und jugendanwaltlichen Befugnissen fachlich, kann ihnen
Weisungen erteilen und ihre Schlussverfügungen kontrollieren.
2 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt kann in Ausnahmefällen Jugendstrafverfahren oder einzelne Untersuchungshandlungen an eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt und Erwachsenenstrafverfahren oder einzelne Untersuchungshandlungen an eine Jugendanwältin oder einen Jugendanwalt übertragen.*
1.* …
21 Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO) und Art. 50 f. dieses Erlasses.
2.* …
3.* …
4.* …
Art. 13
6. Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen und jugendanwaltlichen Befugnissen
1 Die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen Befugnissen
führt Untersuchungen, verfügt die Nichtanhandnahme22, sistiert23 das Verfahren
oder stellt es ein24, erlässt einen Strafbefehl25 oder erhebt Anklage26, wenn als Sanktion voraussichtlich eine Busse, eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von
höchstens sechs Monaten in Betracht kommt.*
2 Die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter mit jugendanwaltlichen Befugnissen führt Untersuchungen und erlässt Verfügungen bei strafbaren Handlungen
von Jugendlichen, wenn die Beurteilung der Straftat voraussichtlich nicht in die
Zuständigkeit des Jugendgerichtes fällt.*
3 Die Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt bzw. die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt kann die Befugnisse beschränken
Art. 14 oder im Einzelfall erweitern.*
d) Wahrnehmung der Arbeitgeberrechte
1 Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber nach dem Personalgesetz vom 25. Januar
201127 handeln:
a) die Regierung für die Erste Staatsanwältin oder den Ersten Staatsanwalt, für
die Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte sowie für die
Leitende Jugendanwältin oder den Leitenden Jugendanwalt;
b) die Konferenz der Staatsanwaltschaft für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte;
22 Art. 310 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abge-
23 Art. 314 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abge-
24 Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abge-
25 Art. 352 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abge-
26 Art. 324 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abge-
27 sGS 143.1
c) die Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt bzw. die Leitende
Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt für die Sachbearbeiterinnen
und Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen oder jugendanwaltlichen Befugnissen, für die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, für die Fachspezialistinnen
und Fachspezialisten sowie für das Verwaltungspersonal.
2 Das zuständige Departement kann auf Antrag der Konferenz der Staatsanwaltschaft ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie ausserordentliche Jugendanwältinnen und Jugendanwälte ernennen. Die Gestaltung des
Arbeitsverhältnisses obliegt in diesen Fällen der Konferenz der Staatsanwaltschaft.
Art. 14bis e) disziplinarische Verantwortlichkeit
1 Anstelle der personalrechtlichen Massnahmen nach dem Personalgesetz vom
25. Januar 201128 gelten für die Erste Staatsanwältin oder den Ersten Staatsanwalt,
für die Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte sowie für die
Leitende Jugendanwältin oder den Leitenden Jugendanwalt die Bestimmungen des
Disziplinargesetzes vom 28. März 1974.29
2. Gerichte30 (2.2.)
Art. 15
Zwangsmassnahmengericht31
1 Als Zwangsmassnahmengericht amten:
a) regionale Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter für die Anordnung
und Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft und die damit im
Zusammenhang stehenden Anordnungen;
b) für das gesamte Kantonsgebiet zuständige Zwangsmassnahmenrichterinnen
und -richter für die übrigen Aufgaben, die dem Zwangsmassnahmengericht
übertragen sind.
2 Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter entscheiden einzelrichterlich. Sie
können Amtshandlungen im ganzen Kanton St.Gallen vornehmen.
3 Das Kantonsgericht bezeichnet als Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richter
hauptamtliche oder teilamtliche Mitglieder der Kreisgerichte, bestimmt ihren Aufgabenbereich und regelt ihren Einsatz. Zuvor hört es Kreisgerichte und Staatsanwaltschaft an.*
28 sGS 143.1.
29 sGS 161.3.
30 Art. 13 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt
StPO) und Art. 7 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR
312.1; abgekürzt JStPO).
31 Art. 18 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt
StPO) sowie Art. 7 Abs. 1 Bst. a und Art. 26 ff. der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt JStPO).
Art. 16
Kreisgericht
1 Das Kreisgericht ist erstinstanzliches Gericht32 und Jugendgericht33.
2 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter:
a) beurteilt strafbare Handlungen, wenn nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als
zwölf Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme in Betracht
kommt;
b) entscheidet über Einsprachen gegen Strafbefehle;
c) beurteilt Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle in Jugendstrafverfahren, die Übertretungen zum Gegenstand haben.
Art. 17
Anklagekammer
1 Die Anklagekammer ist Beschwerdeinstanz34.
2 Sie:
a) wacht über die Einhaltung des Gesetzes durch die Strafverfolgungsbehörden
und kann ihnen allgemeine Weisungen erteilen;35
b)* entscheidet über die Ermächtigung zur Eröffnung des Strafverfahrens gegen
Behördemitglieder oder Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden36 wegen Verbrechen und Vergehen, die deren Amtsführung betreffen, soweit nicht
der Kantonsrat zuständig ist.
Art. 18
Kantonsgericht
1 Das Kantonsgericht ist Berufungsgericht37
32 Art. 19 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt
StPO).
33 Art. 7 Abs. 1 Bst. b der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR
312.1; abgekürzt JStPO).
34 Art. 20 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt
StPO) und Art. 7 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom
20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt JStPO)
35 Art. 14 Abs. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
36 Art. 110 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0;
abgekürzt StGB).
37 Art. 21 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt
StPO) und Art. 7 Abs. 1 Bst. d der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom
20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt JStPO).
3. Vollzugsbehörden38 (2.3.)
Art. 19
Erwachsenenstrafrecht
a) zuständiges Departement
1 Das zuständige Departement vollzieht:
a)* …
b) unbedingte Freiheitsstrafen;
c) stationäre therapeutische Massnahmen;
d) Verwahrungen;
e) ambulante Behandlungen;
f) Weisungen.
2 Es übt die Bewährungshilfe aus.
3 Es erlässt die notwendigen Verfügungen und stellt dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft in diesen Fällen im Verfahren betreffend nachträgliche richterliche
Entscheide Antrag.
Art. 19a* abis) Migrationsamt
1 Das Migrationsamt vollzieht die Landesverweisungen. Es erlässt die dafür notwendigen Verfügungen.
Art. 20
b) Staatsanwaltschaft
1 Die Staatsanwaltschaft vollzieht die übrigen Entscheide und stellt dem Gericht im
Verfahren betreffend nachträgliche richterliche Entscheide Antrag, wenn sie nicht
selbst zum Entscheid befugt ist. Insbesondere:
a) zieht sie die Geldstrafen, Bussen und Kosten ein;
b) entscheidet sie bei Forderungen aus Verfahrenskosten über deren Stundung39,
Verrechnung40, Abschreibung bei offensichtlicher Uneinbringlichkeit und
teilweisen Erlass im Rahmen von Schuldenregulierungen;
c) vollzieht sie die anderen Massnahmen, ausgenommen das Fahrverbot;
d) verwertet oder vernichtet sie eingezogene oder beschlagnahmte Gegenstände
und Vermögenswerte.
38 Art. 439 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0;
39 Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abge-
40 Art. 442 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0;
Art. 21
Jugendstrafrecht
1 Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt vollzieht die Urteile gegen Jugendliche41, erlässt die notwendigen Verfügungen und stellt dem Gericht im Verfahren
betreffend nachträgliche richterliche Entscheide Antrag, wenn sie oder er nicht
selbst zum Entscheid befugt ist.
4. Aufsichtsbehörden42 (2.4.)
Art. 22
Regierung
1 Die Regierung übt die Aufsicht über die gesetzmässige Organisation und den
ordnungsgemässen Geschäftsgang der Strafverfolgungs- und der Vollzugsbehörden aus. Anordnungen oder Weisungen betreffend die Führung einzelner Strafverfahren sind unzulässig.
Art. 23
Kantonsrat
1 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über die Strafrechtspflege aus.
2 Er entscheidet über die Ermächtigung zur Eröffnung des Strafverfahrens gegen
die Mitglieder der Regierung, des Kantons- und des Verwaltungsgerichtes sowie
der Anklagekammer wegen Verbrechen und Vergehen, die deren Amtsführung
betreffen43.*
Art. 24 III. Verfahrensregeln (3.)
Sachliche Zuständigkeit und Gerichtsstand
1 Die örtlich zuständige Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt
bzw. die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt vertritt den
Kanton St.Gallen bei der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit gegenüber den
Bundesbehörden44 und regelt den interkantonalen Gerichtsstand45.
41 Art. 42 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt JStPO).
42 Art. 14 Abs. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
43 Vgl. Art. 7 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0;
44 Art. 22 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abge-
45 Art. 39 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abge-
Art. 25
Rechtshilfe
a) Grundsatz
1 Die Behörden der st.gallischen Strafrechtspflege leisten einander Rechtshilfe.
Art. 26 b) kantonale Strafsachen
1 Die st.gallischen Behörden können Rechtshilfe in Strafsachen des kantonalen
Rechts gewähren.
2 Sie können Übertretungen ausserkantonalen Rechts verfolgen und beurteilen,
wenn sie auch nach st.gallischem Recht mit Strafe bedroht sind und der andere
Kanton das Strafverfahren abgetreten hat. Anwendbar ist das mildere Recht.
Art. 27 c) Durchführung
1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht, behandelt Rechtshilfegesuche
die Behörde, die zur Durchführung der anbegehrten Amtshandlung zuständig ist.
Art. 28 d) Strafübernahme
1 Die Staatsanwaltschaft entscheidet über das Gesuch eines ausländischen Staates
um Übernahme der Strafverfolgung oder nimmt Stellung dazu. Sie stellt das Gesuch um Übernahme des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft des Bundes46 und
tritt die Strafverfolgung an einen ausländischen Staat ab oder stellt ein entsprechendes Gesuch.
2 Das zuständige Departement nimmt zum Gesuch eines ausländischen Staates um
Übernahme der Strafvollstreckung Stellung. Es stellt das Gesuch um Übertragung
der Strafvollstreckung an einen ausländischen Staat.
3 Die Anklagekammer entscheidet über die Vollstreckbarerklärung ausländischer
Strafurteile. Ihr Entscheid kann innert vierzehn Tagen an das Kantonsgericht weitergezogen werden.
Art. 29 Verfahrenssprache47
1 Die Verfahrensbeteiligten und mitwirkende Dritte bedienen sich der deutschen
Sprache.
2 Ist ihnen eine andere Sprache verständlich, kann die Verfahrensleitung ihre Verwendung zulassen.
46 Art. 24 Abs. 2 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR
312.0; abgekürzt StPO).
47 Vgl. Art. 58 GerG, sGS 941.1.
Art. 30 Ansprüche nach Opferhilfegesetz
a) Beratungsstellen
1 Die Regierung regelt die Organisation der Beratungsstellen nach dem eidgenössischen Opferhilfegesetz vom 23. März 200748 durch Verordnung.
2 Sie kann private Einrichtungen als Beratungsstellen bestimmen und mit anderen
Kantonen gemeinsame Beratungsstellen betreiben.
Art. 30a* abis) Notunterkünfte
1 Anerkannte Notunterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt nach Art. 37 des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 199849:
a) stellen der zuständigen Beratungsstelle rechtzeitig ein begründetes Gesuch um
Opferhilfe, wenn der Aufenthalt der betroffenen Personen länger als zehn
Tage dauert und das Opfer Wohnsitz im Kanton St.Gallen hat;
b) holen unverzüglich eine Kostengutsprache der zuständigen Stelle des Kantons
ein, in dem das Opfer unmittelbar vor Eintritt in die Notunterkunft Wohnsitz
hatte.
2 Die Beratungsstelle stellt den Anspruch auf Soforthilfe oder auf längerfristige
Hilfe nach dem eidgenössischen Opferhilfegesetz vom 23. März 200750 fest.
3 Die Beratungsstelle erstattet dem zuständigen Departement jährlich Bericht zu
den anrechenbaren Aufenthaltstagen von Opfern mit Wohnsitz im Kanton
St.Gallen.
Art. 31 b) Entschädigung und Genugtuung
1 Das zuständige Departement:
a) beurteilt Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren;
b) gewährt Vorschüsse;
c) macht Rückgriffsansprüche des Staates geltend.
Art. 32 c) Rechtsschutz
1 Verfügungen der Beratungsstellen und des zuständigen Departementes können
beim Versicherungsgericht angefochten werden.
48 BG über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (SR 312.5; abgekürzt OHG).
49 sGS 381.1.
50 BG über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (SR 312.5; abgekürzt OHG).
Art. 33 Mitteilung an andere Behörden51 und an Privatpersonen
1 Die Strafbehörden informieren andere Behörden über ihre Strafverfahren, soweit
diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf die Information angewiesen
sind und das öffentliche Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Parteien überwiegt. Vorbehalten bleiben Mitteilungsrechte und -
pflichten aufgrund anderer Gesetze.
2 Betreffen Anzeigen und Klagen Bereiche, in denen der Staat oder eine Gemeinde
Aufsichtsfunktionen wahrnimmt und erscheinen nichtstrafrechtliche Massnahmen als notwendig, namentlich zur Sicherstellung eines geordneten Schulbetriebs,
machen dem zuständigen Departement, dem Gemeindepräsidium oder dem
Schulratspräsidium Mitteilung:
a) die Staatsanwaltschaft von der Eröffnung eines Strafverfahrens und dessen Erledigung;
b)* die Polizei bei Ahndung einer Übertretung mit Ordnungsbusse.
3 Die Regierung regelt durch Verordnung, für welche Bereiche die Mitteilungspflicht gilt.
4 Die Strafbehörden können Privatpersonen über Strafverfahren informieren, soweit diese ein schützenswertes Interesse haben und das Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen eindeutig überwiegt.*
Art. 33a* Verwendung von Identifikationsnummern
1 Die Behörden der Strafrechtspflege können bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben die Sozialversicherungs- und die Unternehmens-Identifikationsnummer
zur Identifikation von natürlichen Personen und Unternehmen systematisch verwenden52.
Art. 34 Akten53
a) Aufbewahrung
1 Die Akten des Strafverfahrens werden bei der Staatsanwaltschaft aufbewahrt.
2 Vollzugsakten werden bei der zuständigen Vollzugsbehörde aufbewahrt.
51 Art. 75 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt
StPO).
52 Vgl. Art. 50e Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
vom 20. Dezember 1946 (SR 831.10); Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer vom 18. Juni 2010 (SR 431.03).
53 Art. 100 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abge-
Art. 35 b) Verfügung über Strafakten nach Abschluss des Verfahrens
1 Über die Herausgabe von Strafakten und die Erteilung von Auskünften nach
rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens entscheidet die Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt bzw. die Leitende Jugendanwältin oder der
Leitende Jugendanwalt.*
2 Strafakten werden herausgegeben und Auskünfte erteilt:*
a) an Gesuchsteller, die im Verfahren Parteirechte hatten, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird;
b) an schweizerische Strafbehörden, wenn sie für die Bearbeitung hängiger
Straffälle von Bedeutung sein können;
c) an schweizerische Vollzugsbehörden, wenn diese für die Begutachtung einer
verurteilten Person durch eine sachverständige Person oder für die Beurteilung der Gefährlichkeit benötigt werden;
d) an schweizerische Behörden, denen ein gesetzlicher Einsichts- oder Auskunftsanspruch zusteht, wenn sie für die Aufgabenerfüllung von Bedeutung
sein können;
e) an schweizerische Behörden, wenn sie für die Bearbeitung hängiger Zivil-
oder Verwaltungsverfahren von Bedeutung sein können und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen;
f) an in der Schweiz domizilierte Versicherungsgesellschaften, wenn sie zur Abklärung von Versicherungsansprüchen, die sich gegen die beschuldigte Person
richten und aus der strafbaren Handlung ableiten, von Bedeutung sein können;
g) an andere Gesuchsteller, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder
privaten Interessen entgegenstehen.
3 Die Anklagekammer regelt die Einzelheiten.*
Art. 36 c) Ablieferung
1 Staatsanwaltschaft und Vollzugsbehörde liefern die Akten dem Staatsarchiv nach
Ablauf der Verfolgungs- bzw. der Vollstreckungsverjährung ab, wenn sie diese
nicht mehr benötigen.
2 Das Staatsarchiv kann angewiesen werden, Akten während einer bestimmten
Zeit, längstens während 50 Jahren, nicht zu vernichten.
Art. 37 Amtsgeheimnis
1 Behördemitglieder sowie Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden54 bedürfen für die Herausgabe amtlicher Akten und für die Erteilung von Auskünften
über Tatsachen, die dem Amtsgeheimnis unterstehen55, der Zustimmung der vorgesetzten Behörde, wenn sich die Untersuchung nicht gegen sie selbst richtet. Vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Bestimmungen.
Art. 38 Rechte der Verwaltung56
1 Dem zuständigen Departement werden bei Widerhandlungen gegen Bestimmungen des Tier- und Umweltschutzes, der Waldgesetzgebung sowie in Jagd- und Fischereiangelegenheiten Parteirechte eingeräumt.
2 Bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten können neben der geschädigten
Person die Erwachsenenschutz- und Sozialbehörde Strafantrag einreichen und die
Rechte der Privatklägerschaft ausüben.
Art. 39 Zeugeneinvernahmen durch die Polizei57
1 Die Einvernahme von Zeugen wird im Untersuchungsverfahren von der Staatsanwaltschaft durchgeführt.
2 Die Staatsanwaltschaft kann im Einzelfall Mitarbeitende der Fachdienste der Kriminalpolizei und weitere von der Kommandantin oder dem Kommandanten der
Kantonspolizei bezeichnete Mitarbeitende mit der Einvernahme von Zeugen beauftragen.
Art. 40 Amtliche Sachverständige58
1 Amtliche Sachverständige sind die Fachpersonen:
a) des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital St.Gallen für die Bereiche
der forensischen Medizin;
b) der Fachbereiche Forensik der Kantonalen Psychiatrischen Dienste für forensisch-psychiatrische Untersuchungen und Begutachtungen;
c) der Kantonspolizei für forensisch-naturwissenschaftliche Abklärungen;
54 Art. 110 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0;
abgekürzt StGB).
55 Art. 170 und Art. 265 Abs. 2 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober
2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
56 Art. 104 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0;
57 Art. 142 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0;
58 Art. 183 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0;
d) des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes für Analysen von Unfällen im
Strassenverkehr.
Art. 41 Belohnung59
1 Das zuständige Departement kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die erfolgreiche Mitwirkung bei der Aufklärung einer strafbaren Handlung, namentlich
bei der Fahndung nach einer tatverdächtigen Person, eine Belohnung aussetzen,
wenn es die Schwere oder die Umstände der Tat rechtfertigen.
Art. 42 Vorläufige Festnahme bei Übertretungen60
1 Das Kommando der Kantonspolizei bestimmt die Kadermitglieder, die das Festhalten von vorläufig festgenommenen Personen für länger als drei Stunden anordnen können.
Art. 43 Vollzug der Untersuchungshaft61
1 Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften zum Vollzug der Untersuchungshaft, insbesondere über die Stellung der inhaftierten Person, ihre Unterbringung
und Betreuung, den Verkehr mit der Aussenwelt, die Aufsicht über die Vollzugseinrichtungen, die Beschwerdemöglichkeiten sowie die Sicherungs- und Disziplinarmassnahmen.
2 Art. 62 Abs. 2 dieses Erlasses wird auf Personen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft sachgemäss angewendet.
Art. 44 Vorzeitiger Massnahmenvollzug62
1 Die Anordnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs setzt voraus, dass eine geeignete Vollzugseinrichtung zur Verfügung steht63
2 Die Verfahrensleitung kann dazu bei der Vollzugsbehörde einen Amtsbericht
einholen.
Art. 45* …
59 Art. 211 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0;
60 Art. 219 Abs. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0;
61 Art. 235 Abs. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0;
62 Art. 236 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abge-
63 Vgl. Art. 56 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0;
abgekürzt StGB).
Art. 46 Aussergewöhnliche Todesfälle64
1 Wer beim Tod einer unbekannten Person zugegen ist, eine Leiche findet, vom
Tod einer unbekannten Person oder von einem Todesfall mit aussergewöhnlicher
Ursache Kenntnis erhält, erstattet der Polizei oder der Staatsanwaltschaft unverzüglich Anzeige.
2 Stellt eine Ärztin oder ein Arzt bei der Leichenschau fest, dass eine aussergewöhnliche Todesursache vorliegt oder dass beim Tod eine Einwirkung Dritter
nicht ausgeschlossen werden kann, wird unverzüglich die Staatsanwaltschaft benachrichtigt.
3 Aussergewöhnlich im Sinn dieses Erlasses ist insbesondere jeder Todesfall:
a) der plötzlich und unerwartet erfolgte;
b) bei dem Fremdeinwirkung oder Gewaltanwendung nicht ausgeschlossen werden kann;
c) mit besonderer Vorgeschichte, in besonderer Situation oder mit besonderen
Befunden an der Leiche.
4 Die Polizei nimmt im Auftrag der Staatsanwaltschaft unter Beizug der Amtsärztin oder des Amtsarztes eine amtliche Untersuchung des Leichnams vor und erstattet der Auftraggeberin Bericht.
Art. 47 Anzeigerecht65
1 Behörden und Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden66 sind berechtigt,
Anzeige zu erstatten, wenn sie Kenntnis von einer von Amtes wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung erhalten.
2 Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Berufsgeheimnis berechtigt, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft
Wahrnehmungen zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib
und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die sexuelle Integrität schliessen lassen.
3 Vorbehalten bleiben Mitteilungspflichten aufgrund anderer Gesetze.
64 Art. 253 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abge-
65 Art. 301 und Art. 302 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
(SR 312.0; abgekürzt StPO).
66 Art. 110 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0;
abgekürzt StGB).
Art. 48 Anzeigepflicht67
1 Behörden und Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden68 sind zur Anzeige verpflichtet, wenn sie von einer strafbaren Handlung Kenntnis erhalten, die
als vorsätzliche Tötung69, Mord70, Totschlag71, schwere Körperverletzung72, Raub73,
Freiheitsberaubung oder Entführung unter erschwerenden Umständen74, Geiselnahme75, sexuelle Handlungen mit Kindern76, sexuelle Nötigung77, Vergewaltigung78 oder Schändung79 beurteilt werden könnte.
2 Von der Anzeigepflicht ist befreit:
a) wer die Aussage oder das Zeugnis verweigern könnte80;
b) das zuständige Departement bei Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren
nach dem eidgenössischen Opferhilfegesetz vom 23. März 200781.
Art. 49 Verfahren bei Übertretungen*
1 Polizei- und Kontrollorgane von Kanton und Gemeinden können bei bestimmten Übertretungen des kantonalen und kommunalen Rechts eine Ordnungsbusse
erheben. Die Regierung regelt durch Verordnung, welche Organe zur Bussenerhebung zuständig sind und für welche Übertretungen die Ordnungsbusse erhoben
werden kann.*
2 Die Ordnungsbusse beträgt höchstens 300 Franken. Vorleben und persönliche
Verhältnisse der beschuldigten Person werden nicht berücksichtigt und es werden
keine Kosten erhoben. Bussen, die von den zuständigen Organen der Gemeinde
erhoben werden, fallen der Gemeindekasse zu.*
3 …*
67 Art. 302 Abs. 2 StPO, SR 312.0.
68 Art. 110 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0;
abgekürzt StGB).
69 Art. 111 StGB, SR 311.0.
70 Art. 112 StGB, SR 311.0.
71 Art. 113 StGB, SR 311.0.
72 Art. 122 StGB, SR 311.0.
73 Art. 140 StGB, SR 311.0.
74 Art. 184 StGB, SR 311.0.
75 Art. 185 StGB, SR 311.0.
76 Art. 187 StGB, SR 311.0.
77 Art. 189 StGB, SR 311.0.
78 Art. 190 StGB, SR 311.0.
79 Art. 191 StGB, SR 311.0.
80 Art. 113 Abs. 1, Art. 168, Art. 169, Art. 171 und Art. 180 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
81 BG über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (SR 312.5; abgekürzt OHG).
4 Die Ahndung mit Ordnungsbusse ist ausgeschlossen, wenn:*
a) aufgrund des Unrechtsgehalts der Übertretung eine höhere Busse in Betracht
kommt, namentlich wenn die beschuldigte Person anlässlich der Widerhandlung jemanden gefährdet oder verletzt oder Schaden verursacht oder wenn sie
die Übertretung zum wiederholten Mal begangen hat;
b) der beschuldigten Person zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird,
die nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden kann;
c) die beschuldigte Person mehrere Übertretungstatbestände erfüllt und die Bussenbeträge zusammengezählt mehr als 600 Franken ergeben;
d) die Widerhandlung von einer Person begangen wurde, die zum Zeitpunkt der
Tat das 15. Altersjahr nicht vollendet hat;
e) die beschuldigte Person das Ordnungsbussenverfahren ablehnt oder mit der
sofortigen Sicherstellung verbotener Gegenstände oder von Deliktserlös nicht
einverstanden ist.
5 Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach dem eidgenössischen Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201682.*
Art. 50 Nachträgliche richterliche Entscheide83
a) Einleitung
1 Das Verfahren wird eingeleitet:
a) vom zuständigen Departement bei nachträglichen Anordnungen im Zusammenhang mit:
1.* …
2. der Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug nach
Art. 95 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
193784;
3. dem Vollzug von therapeutischen Massnahmen;
4. dem Vollzug der Verwahrung;
b) von der Staatsanwaltschaft in den übrigen Fällen.
2 In dringenden Fällen nach Bst. a dieser Bestimmung kann das zuständige Departement die verurteilte Person in Sicherheitshaft setzen, wenn Fluchtgefahr besteht
oder Wiederholungs- bzw. Ausführungsgefahr droht. Es unterbreitet den Fall innert 48 Stunden dem Zwangsmassnahmengericht. Das weitere Verfahren richtet
sich sachgemäss nach Art. 229 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung
vom 5. Oktober 200785.*
82 Referendumsvorlage BBl 2016, 2037 ff.
83 Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abge-
84 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).
85 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
3 Die Behörde, die das Verfahren einleitet, nimmt Erhebungen über die Tatsachen
vor, die für die nachträgliche richterliche Anordnung von Bedeutung sein können.
Im Gerichtsverfahren übt die Staatsanwaltschaft die Rechte einer Partei aus.
Art. 51 b) Entscheid
1 Für nachträgliche richterliche Anordnungen ist das Gericht zuständig, welches
das rechtskräftige Urteil gefällt hat. Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter entscheidet bei:
a)* …
b)* …
c) bedingten und teilbedingten Strafen sowie nach bedingter Entlassung aus dem
Strafvollzug über die Verwarnung, die Verlängerung der Probezeit, die Anordnung oder Aufhebung der Bewährungshilfe sowie die Änderung oder
Aufhebung von Weisungen und die Erteilung neuer Weisungen;
d) stationären therapeutischen Massnahmen über die Verlängerung der Probezeit, die Verwarnung, die Anordnung einer ambulanten Behandlung oder einer Bewährungshilfe, die Erteilung von Weisungen und die Mitteilung an die
Erwachsenenschutzbehörde;
e) ambulanten Behandlungen über deren Verlängerung.
2 Ist das Verfahren mit Strafbefehl erledigt worden, ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Sie entscheidet über die Ersatzfreiheitsstrafe, wenn eine Verwaltungsbehörde eine Geldstrafe oder Busse ausgesprochen hat.
3 Steht bei einer Rückversetzung in den Strafvollzug eine Restfreiheitsstrafe von
mehr als sechs Monaten zur Diskussion, überweist die Staatsanwaltschaft die Akten mit ihrem Antrag dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die zuletzt beurteilten Straftaten begangen wurden.
Art. 52 Stundung und Erlass von Verfahrenskosten86
1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können Verfahrenskosten im Strafbefehl
oder im Urteil ganz oder teilweise erlassen, wenn die:
a) kostenpflichtige Person eine Notlage nachweist;
b) Forderung auf Dauer auch auf dem Weg der Zwangsvollstreckung voraussichtlich nicht eingetrieben werden kann.
86 Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abge-
IV. Begnadigung87 (4.)
Art. 53 Grundsatz
1 Mit der Begnadigung können rechtskräftige Strafen ganz oder teilweise erlassen
oder in mildere Strafen umgewandelt werden, wenn aussergewöhnliche Umstände
vorliegen, die den Vollzug der Strafe im konkreten Fall als eine unbillige, nicht gerechtfertigte Massnahme erscheinen lassen.
2 Die Regierung übt das Begnadigungsrecht aus.*
Art. 54 Gesuch und Verfahren
1 Die verurteilte Person oder eine andere in Art. 382 Abs. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 193788 bezeichnete Person reicht das Begnadigungsgesuch schriftlich und begründet der Regierung ein.*
2 Ist das Begnadigungsgesuch nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet,
führt das zuständige Departement die notwendigen Erhebungen durch. Es kann
den Strafvollzug bis zum Entscheid der Regierung aufschieben oder unterbrechen.
Auf Verfahren und Kosten werden die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196589 sachgemäss angewendet.*
3 Der Entscheid über das Begnadigungsgesuch muss nicht begründet werden.
Die Regierung kann bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt ein neues Gesuch nicht
zugelassen wird.*
V. Vollzug (5.)
Art. 55 Verfahrensordnung
1 Auf den Vollzug werden die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196590 sachgemäss angewendet.
2 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft, des Polizeikommandos des Migrationsamtes im Zusammenhang mit dem Vollzug der Landesverweisung und der
Leitungen der Vollzugseinrichtungen ist der Rekurs an das zuständige Departement zulässig.*
87 Art. 381 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).
88 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).
89 sGS 951.1.
90 sGS 951.1.
3 Gegen Verfügungen und Rekursentscheide des zuständigen Departementes ist
die Beschwerde an die Anklagekammer zulässig, ausgenommen Rekursentscheide
im Zusammenhang mit dem Vollzug der Landesverweisung. Diese können nach
dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196591 beim Verwaltungsgericht angefochten werden.*
4 Auf das Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer werden Art. 379 ff. der
Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200792 sachgemäss angewendet. Ausgenommen ist Art. 381 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom
5. Oktober 200793.*
Art. 56 Urteilszustellung
1 Das Gericht stellt den Vollzugsbehörden das rechtskräftige Urteil zu94 Es meldet
den Rechtsspruch umgehend, wenn der verurteilten Person die Freiheit bereits
entzogen ist.
2 Die Staatsanwaltschaft stellt dem zuständigen Departement den rechtskräftigen
Strafbefehl zu, wenn angeordnet wurde:
a) eine unbedingte Freiheitsstrafe;
b)* …
c) Bewährungshilfe;
d) eine Weisung.
3 Gericht und Staatsanwaltschaft legen eine Kopie des Strafregisterauszugs, des allfälligen psychiatrischen Gutachtens und bei Abwesenheitsurteilen einen Empfangsschein bei.
Art. 57 Mitteilungen über den Straf- und Massnahmenvollzug
1 Das zuständige Departement informiert das Opfer und seine Angehörigen sowie
Dritte, soweit diese über ein schützenswertes Interesse verfügen, auf Gesuch über
den Straf- und Massnahmenvollzug.95*
1bis Es hört die eingewiesene Person vorher an. Auf die Anhörung wird verzichtet,
wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass sie oder er
oder eine nahestehende Person einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder
einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt ist, falls die eingewiesene Person über
das Gesuch orientiert wird.*
91 sGS 951.1.
92 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
93 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
94 Art. 84 Abs. 6 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0; abgekürzt StPO).
95 Art. 92a des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).
2 Die Mitteilungen an Behörden richten sich nach Art. 33 Abs. 1 dieses Erlasses.
Art. 58* …
Art. 58a* Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen
a) Ziel und Grundsätze
1 Ziel des Vollzugs strafrechtlicher Sanktionen ist die Vermeidung von Rückfällen.
Die Vollzugsarbeit orientiert sich an den Delikten, dem Risikopotenzial sowie dem
Entwicklungsbedarf und den Entwicklungsmöglichkeiten der verurteilten Person.
Der Vollzug wird unter dem Vorbehalt überwiegender Sicherheitsinteressen auf
die schrittweise Rückkehr in die Freiheit ausgerichtet.
Art. 59 b) Aufgaben des zuständigen Departementes*
1 Das zuständige Departement:
a)* trifft die geeigneten Anordnungen zur Sicherung des Vollzugs96, namentlich
kann es die verurteilte Person in einem Gefängnis unterbringen, wenn eine
freiheitsentziehende Massnahme vorübergehend nicht durchführbar ist und
bei einer Entlassung in Freiheit die öffentliche Sicherheit oder der Massnahmenzweck gefährdet ist;
b)* entscheidet über die Bewilligung und den Abbruch der Halbgefangenschaft,
der gemeinnützigen Arbeit und der elektronischen Überwachung;
c) bestimmt den Vollzugsort;
d) fordert die verurteilte Person, die sich in Freiheit befindet, mit Vollzugsbefehl
zum Antritt der Strafe oder Massnahme innert drei Monaten nach Vollstreckbarkeit des Urteils auf. Der Vollzugsbefehl ist mit ordentlichen Rechtsmitteln
nicht anfechtbar;
e) bewilligt auf begründetes Gesuch einen Strafaufschub um höchstens ein Jahr,
wenn die verurteilte Person für sich oder ihre Familie schwerwiegende Nachteile glaubhaft macht;
f) verschiebt den Vollzugszeitpunkt und entscheidet über abweichende
Vollzugsregeln, wenn es der Gesundheitszustand der verurteilten Person erfordert;
g) wirkt bei der Vollzugsplanung mit und entscheidet im Rahmen der Regelungen des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats insbesondere über die Unterbrechung des Vollzugs, die Versetzung der verurteilten Person und über
Vollzugsöffnungen wie:
1. die Bewilligung von Urlaub;
2. den Vollzug in Form des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und
Arbeitsexternats;
96 Art. 439 Abs. 3 und Art. 440 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
(SR 312.0; abgekürzt StPO).
3. die bedingte Entlassung. Vorbehalten bleibt die Delegation der Entscheidkompetenz an die Leitung der Vollzugseinrichtung für die Bewilligung von Urlaub sowie des Arbeits- und Wohnexternats;
h) prüft, ob und wann die verurteilte Person aus dem Vollzug einer Massnahme
bedingt zu entlassen oder ob die Massnahme aufzuheben ist;
i) beantragt dem Richter die nachträgliche Änderung der Sanktion.
2 …*
3 …*
Art. 59a* c) Mitwirkung der verurteilten Person
1 Die verurteilte Person hat:
a) an der Verwirklichung der Vollzugsziele aktiv mitzuwirken und sich mit ihren Straftaten, deren Ursachen und Folgen auseinanderzusetzen;
b) die Vollzugsvorschriften und den Vollzugsplan einzuhalten;
c) sich den angeordneten erkennungsdienstlichen Massnahmen, medizinischen
Untersuchungen und Kontrollen zu unterziehen;
d) alles zu unterlassen, was die geordnete Durchführung des Vollzugs sowie die
Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Vollzugseinrichtung
gefährdet.
Art. 60 Ambulante Behandlungen und Weisungen
1 Das zuständige Departement:
a) klärt in regelmässigen Abständen ab, ob die verurteilte Person die ambulante
Behandlung97 einhält;
b) entscheidet über die vorübergehende stationäre Behandlung der verurteilten
Person zur Einleitung der ambulanten Behandlung98;
c) prüft, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist;
d) beantragt dem Gericht die Verlängerung der Behandlung, den Vollzug aufgeschobener Strafen oder die Anordnung einer stationären therapeutischen
Massnahme;
e) überweist nach Anhören der verurteilten Person die Akten mit Bericht und
Antrag der zuständigen Behörde, wenn die Weisung missachtet wird, nicht
durchführbar oder nicht mehr erforderlich ist.
2 Therapien dienen der Verminderung des Rückfallrisikos und erfolgen grundsätzlich deliktorientiert.
97 Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt
StGB). oder die Weisung{{fn|Art. 94 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).
98 Art. 63 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).
3 Die Vollzugsbehörde beauftragt eine geeignete Fachperson mit der Durchführung der Therapie. Ziele, Art, Form und Ablauf der Behandlung werden in einer
Vereinbarung festgelegt. Die Fachperson ist verpflichtet, über den Therapieverlauf
zu berichten und die Vollzugsbehörde bei besonderen Vorkommnissen unverzüglich zu orientieren.
Art. 60a* Landesverweisung
1 Die für den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen zuständigen Behörden koordinieren ihre Verfahren und Verfügungen mit dem Migrationsamt.
2 Sie orientieren das Migrationsamt insbesondere über die Rechtskraft des Urteils,
mit dem eine Landesverweisung angeordnet wird, sowie über den Vollzug der unbedingten Strafen oder Strafteile und der freiheitsentziehenden Massnahmen.
3 Das Migrationsamt entscheidet über den Aufschub des Vollzugs einer Landesverweisung.
Art. 61 Medizinische Massnahmen
1 Medizinische Behandlungen oder andere medizinisch indizierte Vorkehren während eines Straf- oder Massnahmenvollzugs bedürfen der Zustimmung der
betroffenen Person.
2 Wenn keine andere Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend
ist, dürfen medizinische Massnahmen ohne Zustimmung oder gegen den Willen
der betroffenen Person durchgeführt werden:
a) im Rahmen einer strafrechtlichen Massnahme gestützt auf Art. 59 bis 61, 63
oder 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 193799 oder
b) falls eine Notfallsituation vorliegt, in der die betroffene Person bezüglich ihrer
Behandlungsbedürftigkeit nicht urteilsfähig ist und ohne Behandlung das
Leben oder die körperliche Integrität von sich selbst oder von Dritten ernsthaft gefährdet.
3 Ist keine Gefahr im Verzug, wird die betroffene Person über die geplante Massnahme aufgeklärt.
99 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).
Art. 62 Vollzugskosten
1 Der Kanton trägt die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen, stationären therapeutischen Massnahmen und der Verwahrung. Vorbehalten bleiben
Art. 380 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937100
sowie die Kostentragung durch andere Kostenträger, namentlich durch Versicherungen.
2 Der Kanton kommt für die Folgen von vollzugsbedingten Unfällen und Krankheiten auf, soweit die verurteilte Person nicht versichert ist und diese nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Bei grober Fahrlässigkeit können die Leistungen angemessen herabgesetzt werden.
3 Die verurteilte Person:
a) bezahlt persönliche Anschaffungen, insbesondere Raucherwaren, Genussmittel, Toilettenartikel und Zeitungsabonnemente, Urlaubskosten sowie Gebühren für die Benützung von Radio-, Fernseh- und Telefonanlagen;
b)* wird an den Kosten der Halbgefangenschaft, der elektronischen Überwachung, des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats angemessen beteiligt;
c) trägt die Kosten für Sozialversicherungsbeiträge, eingeschlossen Franchisen
und Selbstbehalte, besondere Weiterbildungsmassnahmen und Heimschaffung, soweit es ihr möglich und zumutbar ist;
d) trägt die Kosten von ambulanten Behandlungen und von Weisungen. In besonderen Fällen kann das zuständige Departement den Kanton an den Kosten
beteiligen.
Art. 63 Verordnung
1 Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften über den Vollzug von Strafen und
Massnahmen, die Bewährungshilfe, das Strafregister sowie über die Gefängnisse
und Vollzugseinrichtungen. Sie berücksichtigt dabei, dass:
a) der Straf- und Massnahmenvollzug im Interesse der Rückfallprävention die
Fähigkeiten der verurteilten Person zu sozialem Verhalten fördern und sie befähigen soll, ein eigenverantwortliches, straffreies Leben zu führen;
b) dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der mitgefangenen
Personen angemessen Rechnung getragen wird.
100 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0; abgekürzt StGB).
2 Die Vollzugsvorschriften regeln im Rahmen der Richtlinien des Ostschweizer
Strafvollzugskonkordats insbesondere die besonderen Vollzugsformen, die
Vollzugsplanung und den risikoorientierten Sanktionenvollzug, den Umgang mit
potentiell gefährlichen Tätern, die Beschäftigung und das Arbeitsentgelt sowie die
Aus- und Weiterbildung der verurteilten Person, stellen ihre medizinische und
soziale Betreuung sicher, regeln die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur
Aussenwelt und die bedingte Entlassung sowie die Einzelheiten der Sicherungs-
und Disziplinarmassnahmen.*
Art. 64 Anstalten
1 Der Kanton stellt geeignete Einrichtungen für den Straf- und Massnahmenvollzug sowie für den Vollzug der Untersuchungshaft zur Verfügung.
2 Die Regierung kann mit Kantonen und Dritten Vereinbarungen über die
gemeinsame Benutzung sowie über die Errichtung und den Betrieb von Vollzugseinrichtungen abschliessen.
Art. 64a* Ordnung und Sicherheit in den Vollzugseinrichtungen
a) Grundsatz
1 Die Leitung der Vollzugseinrichtung sorgt dafür, dass die eingewiesenen Personen korrekt und menschenwürdig behandelt sowie deren Rechte nur soweit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Einrichtung es erfordern.
2 Sie ist für die Sicherheit und einen geordneten Betrieb verantwortlich.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergreifen die nach den konkreten Umständen gebotenen und zumutbaren Zwangsmassnahmen, um eine Straftat oder eine
Flucht einer eingewiesenen Person zu verhindern, eine flüchtige Person wieder zu
ergreifen oder die betriebliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten oder
wieder herzustellen. Sie beachten dabei den Verhältnismässigkeitsgrundsatz.
Art. 64b* b) besondere Sicherungsmassnahmen
1 Besondere Sicherungsmassnahmen können getroffen werden bei:
a) erhöhter Fluchtgefahr;
b) Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen;
c) Gefahr einer anderweitigen schweren Störung der Ordnung in der Vollzugseinrichtung.
2 Als besondere Sicherungsmassnahmen kann die Leitung der Vollzugseinrichtung
insbesondere anordnen:
a) den Entzug von Gegenständen, deren missbräuchliche Verwendung zu befürchten ist;
b) die vorübergehende Beschränkung des Spazierrechts;
c) die Beschränkung des Verkehrs mit der Aussenwelt, insbesondere des Besuchsrechts und des Postverkehrs;
d) die Fesselung;
e) die Unterbringung in einer besonderen Zelle.
3 In dringenden Fällen ergreifen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die nötigen
Massnahmen. Die Leitung wird sofort orientiert. Diese entscheidet unverzüglich
über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Massnahmen.
4 Die besondere Sicherungsmassnahme wird unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes so lange aufrechterhalten, als die Gefahr andauert. Die Leitung
der Vollzugseinrichtung überprüft regelmässig, ob die Massnahme noch notwendig ist. Die Überprüfung wird dokumentiert.
Art. 64c* c) Disziplinarmassnahmen
1 Die vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Vorschriften der Vollzugseinrichtung und Verstösse gegen den Vollzugsplan werden disziplinarisch geahndet. Als Disziplinarfehler gelten insbesondere:
a) Flucht, Fluchtversuch und Fluchthilfe;
b) Tätlichkeit oder Drohung gegen Personal, Miteingewiesene oder Dritte;
c) Arbeitsverweigerung und Aufwiegelung dazu sowie Nichtrückkehr von einer
externen Beschäftigung;
d) Missbrauch des Urlaubs-, Ausgangs- oder Besuchsrechts;
e) unerlaubter Verkehr mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung;
f) Ein- und Ausfuhr, Herstellung, Besitz und Weitergabe von verbotenen Gegenständen, insbesondere von Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen,
oder von Schriftstücken und nicht bewilligtem Geld unter Umgehung der
Kontrolle;
g) Beschädigung von Gebäuden und Gegenständen, Verschleuderung von Material oder mangelnde Sorgfalt im Umgang mit Tieren;
h) Einfuhr, Besitz, Herstellung, Konsum von oder Handel mit Drogen oder Alkohol sowie Missbrauch von Medikamenten;
i) Vereitelung, Umgehung oder Verfälschung von Kontrollen;
j) ungebührliches Verhalten gegenüber dem Personal, Miteingewiesenen oder
Dritten;
k) Missachtung von ausdrüklichen Anordnungen.
2 Die Leitung der Vollzugseinrichtung übt die Disziplinargewalt aus und kann anordnen:
a) Verweis;
b) zeitweisen Entzug oder zeitweise Beschränkung der Verfügung über Geldmittel;
c) zeitweisen Entzug oder zeitweise Beschränkung von Freizeitbeschäftigungen,
insbesondere der Benützung von Ton- und Bildwiedergabegeräten sowie der
Teilnahme an Veranstaltungen, Kursen oder an gemeinschaftlichen Aktivitäten;
d) zeitweisen Entzug oder zeitweise Beschränkung der Aussenkontakte, insbesondere Besuchs-, Ausgangs- und Urlaubssperre. Vorbehalten bleibt der Verkehr mit Behörden und der Rechtsvertretung;
e) Busse bis zu Fr. 200.–;
f) Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen;
g) Arrest bis zu 14 Tagen.
3 Die Disziplinargewalt kann in den Vorschriften der Vollzugseinrichtung an
andere Leitungspersonen delegiert werden.
4 Mehrere Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden. Wenn
es das bisherige Verhalten der eingewiesenen Person rechtfertigt, kann der Vollzug
der Disziplinarmassnahme unter Ansetzung einer Probezeit bis zu drei Monaten
aufgeschoben werden.
5 In leichten Fällen kann von Disziplinarmassnahmen abgesehen werden, wenn
der Disziplinarfehler auf andere Weise erledigt werden kann. Das Disziplinarverfahren wird schriftlich eingestellt und allfällige Vereinbarungen mit der eingewiesenen Person werden festgehalten.
Art. 64d* d) Verfahren
1 Die Leitung der Vollzugseinrichtung sorgt für die Klärung des Sachverhalts. Die
eingewiesene Person erhält vor Erlass der Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme, ausgenommen wenn wegen Gefahr sofort verfügt werden muss.
2 Die Verfügung wird unverzüglich nach Abschluss der Untersuchung aufgrund
einer umfassenden Würdigung der Gefährdung und der objektiven Schwere des
Disziplinarfehlers sowie des bisherigen Verhaltens und der Beweggründe der eingewiesenen Person erlassen.
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965101.
Art. 65 Aus- und Weiterbildung
1 Die Regierung sorgt im Rahmen der Richtlinien des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der im Justizvollzug tätigen
Mitarbeitenden.
101 sGS 951.1.
2 Sie kann zu diesem Zweck mit Kantonen und Dritten Vereinbarungen über den
gemeinsamen Betrieb von Bildungseinrichtungen oder gemeinsame Bildungsangebote abschliessen.
VI. Jugendstrafprozess (6.)
Art. 66 Ergänzende Bestimmungen
1 Soweit dieser Abschnitt keine Regelung enthält, werden die Bestimmungen über
den Erwachsenenstrafprozess unter Berücksichtigung der Grundsätze von Art. 4
der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009102 sachgemäss
angewendet.
Art. 67 Zusammenarbeit
1 Jugendanwaltschaft, Schutzbehörden, Schule und andere Stellen der Jugendhilfe
unterstützen einander und stimmen die Massnahmen ab.
2 Die Informationen an andere Behörden und Privatpersonen richten sich nach
Art. 33 dieses Erlasses.
Art. 68 Mediation103
a) Einleitung
1 Die Jugendanwaltschaft kann das Strafverfahren sistieren und eine geeignete Organisation oder Person mit der Durchführung eines Mediationsverfahrens beauftragen. Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt bestimmt,
welche Personen und Organisationen zur Durchführung des Mediationsverfahrens geeignet sind.
2 Der Auftrag erfolgt schriftlich. Er bezeichnet die Parteien, den Sachverhalt, die
mit der Mediation verfolgten Ziele, den Zeitrahmen und enthält die Zustimmungserklärung der Parteien.
3 Die Mediatorin oder der Mediator wird zur gewissenhaften Erfüllung des Auftrags ermahnt und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Akten werden zur Verfügung gestellt.
102 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt JStPO).
103 Art. 17 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt JStPO).
Art. 69 b) Verfahren
1 Die Mediatorin oder der Mediator sorgt für einen fairen Ablauf des Mediationsverfahrens und versucht, eine Verständigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Beweise werden nicht erhoben.
2 Zieht eine Partei ihr Einverständnis zurück oder nimmt sie am Verfahren unentschuldigt nicht teil, gilt die Mediation als gescheitert.
3 Die Mediatorin oder der Mediator erstattet der Jugendanwaltschaft schriftlich
Bericht über das Ergebnis des Mediationsverfahrens und reicht eine allfällige Vereinbarung zwischen den Parteien ein. Ohne Zustimmung der Parteien werden
keine Angaben über Zugeständnisse während des Mediationsverfahrens gemacht.
Art. 70 c) Abschluss
1 Die Jugendanwaltschaft stellt das Verfahren ein, wenn zwischen den Parteien
eine Einigung zustande gekommen ist und kein offensichtliches Missverhältnis
zwischen deren Interessen vorliegt. Andernfalls wird das Strafverfahren weitergeführt.
2 Das Verfahren kann offengehalten werden, bis die vereinbarten Leistungen erfüllt sind.
3 Die Einstellungsverfügung enthält die Parteivereinbarung.
Art. 71 Amtliche Verteidigung104
1 Zuständig für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung ist die Verfahrensleitung.
Art. 72 Vorsorgliche Schutzmassnahmen105
1 Die Jugendanwaltschaft ordnet eine Schutzmassnahme vorsorglich an, wenn die
persönliche, erzieherische oder gesundheitliche Betreuung auf andere Weise nicht
gewährleistet werden kann.
Art. 73 Vollzug der Untersuchungshaft106
1 Die Untersuchungshaft wird in der Regel im Jugendheim Platanenhof vollzogen.
104 Art. 25 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt JStPO).
Art. 26
Bst. c der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1;
abgekürzt JStPO).
106 Art. 28 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt JStPO).
2 Der Vollzug an einem anderen Ort ist ausnahmsweise zulässig, sofern die oder
der Jugendliche getrennt von erwachsenen Gefangenen untergebracht und die
persönliche Betreuung durch eine Fachkraft gewährleistet sind.
Art. 74 Vollzug von Sanktionen107
a) Zuständigkeit
1 Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt ordnet den Vollzug der gegenüber
Jugendlichen verhängten Schutzmassnahmen und Strafen an und beaufsichtigt
ihn.
2 Der Sozialarbeiterin oder dem Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft können insbesondere übertragen werden:
a) Aufsicht, persönliche Betreuung und Überwachung der ambulanten Behandlung;
b) Begleitung während der Unterbringung und des Freiheitsentzugs;
c) Organisation und Überwachung der persönlichen Leistung;
d) Begleitung während der Probezeit;
e) Abklärung der finanziellen Verhältnisse von Unterhaltspflichtigen.
Art. 75 b) Freiheitsentzug
1 Der Freiheitsentzug wird in einer geeigneten Einrichtung vollzogen.
2 Der Vollzug in einem Gefängnis ist bei Fluchtgefahr oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausnahmsweise zulässig, sofern die oder der Jugendliche getrennt
von erwachsenen Gefangenen untergebracht und die persönliche Betreuung durch
eine Fachkraft gewährleistet sind.*
3 Die Jugendanwaltschaft kann den Vollzug des Freiheitsentzugs in einer besonderen Vollzugsform bewilligen.
Art. 75a* bbis) Disziplinarmassnahmen
1 Als Disziplinarmassnahmen gegenüber Jugendlichen des Jugendheims Platanenhof können angeordnet werden:
a) Verweis;
b) Geldleistung bis zu Fr. 100.–;
c) Nachholen versäumter Schul- oder Arbeitszeit;
d) zeitweiser Entzug oder zeitweise Beschränkung der Aussenkontakte, insbesondere Besuchs-, Ausgangs- und Urlaubssperre;
e) Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu sieben Tagen.
107 Art. 42 f. der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt JStPO).
2 Im Übrigen werden Art. 64c und Art. 64d dieses Erlasses sachgemäss angewendet.
Art. 76 c) nachträgliche Verfügung
1 Die Jugendanwaltschaft kann eine Schutzmassnahme vorläufig abändern, wenn
dies im Interesse der oder des verurteilten Jugendlichen dringend geboten ist.
2 Ist das Gericht zur Anordnung der neuen Schutzmassnahme zuständig, werden
ihm die Akten mit Bericht und Antrag innert drei Monaten überwiesen. Die
Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt kann die Frist ausnahmsweise auf sechs Monate verlängern.
Art. 77 d) Vollzugskosten108
1 Kommt eine Kostenbeteiligung in Betracht, klärt die Jugendanwaltschaft die finanziellen Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen und der oder des Jugendlichen
ab. Die Unterhaltspflichtigen und die oder der Jugendliche geben die erforderlichen Auskünfte.
2 Die Jugendanwaltschaft verfügt die Kostenbeteiligung der oder des Jugendlichen
und der Eltern.*
a)* …
b)* …
Art. 78 e) Private Einrichtungen
1 Das zuständige Departement kann privaten Einrichtungen die Bewilligung erteilen, Sanktionen des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003109
zu vollziehen, sofern diese:
a) über eine klare Organisationsstruktur, ein schriftliches Vollzugskonzept und
eine Hausordnung verfügen;
b) Gewähr für eine korrekte und konsequente Führung und Betreuung der eingewiesenen Personen bieten.
2 Die Leitung der privaten Einrichtung kann besondere Sicherungsmassnahmen
wie die Unterbringung in einem besonderen Zimmer oder einer Zelle und Disziplinarmassnahmen wie Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu sieben Tagen anordnen, wenn:*
1. die eingewiesene Person erhöht fluchtgefährlich ist, sich selbst oder Dritte gefährdet oder die Ordnung in der Einrichtung unmittelbar und schwer stört;
108 Art. 45 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (SR 312.1; abgekürzt JStPO).
109 Art. 16 Abs. 4 und Art. 27 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni
2003 (SR 311.1; abgekürzt JStG).
2. schwer oder wiederholt vorsätzlich oder grobfahrlässig die Ordnung in der
Einrichtung verletzt hat, namentlich durch Flucht, Fluchtversuch und Fluchthilfe, Tätlichkeiten oder Drohungen gegen das Betreuungspersonal, gegen
Miteingewiesene oder Drittpersonen, Ein- und Ausführen, Herstellung, Besitz
und Weitergabe von verbotenen Gegenständen und Suchtmitteln, insbesondere von Waffen, Drogen und Alkohol;
3. die Disziplinarfehler, die Disziplinarmassnahmen und das Verfahren in einem
Disziplinarreglement schriftlich festgehalten sind.
3 Die Einrichtungen unterstehen der Aufsicht des zuständigen Departementes.
VII. Schlussbestimmungen (7.)
Art. 79 110
Art. 80 111
Art. 81 112
Art. 82 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Strafprozessgesetz vom 1. Juli 19991113 wird aufgehoben.
Art. 83 Übergangsrecht
1 Die Übergangsbestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007114 werden sachgemäss angewendet.
Art. 84 Vollzugsbeginn
1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.
110 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
111 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
112 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
113 nGS 42–31 (sGS 962.1).
114 Art. 448 bis 456 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0;
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 45-102 03.08.2010 01.01.2011
Art. 1 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 2a eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 3, Abs. 2 eingefügt 2018-038 30.01.2018 01.07.2018
Art. 8, Abs. 1, c) geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 10, Abs. 1, c) aufgehoben 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 11, Abs. 1, f) geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 11, Abs. 1, g) eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 12, Abs. 1 geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 12, Abs. 1, d) geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 12, Abs. 1, e) geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 12, Abs. 1, f) eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 12, Abs. 2 geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 12, Abs. 2, 1. aufgehoben 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 12, Abs. 2, 2. aufgehoben 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 12, Abs. 2, 3. aufgehoben 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 12, Abs. 2, 4. aufgehoben 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 13, Abs. 1 geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 13, Abs. 2 geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 13, Abs. 3 geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 14 geändert 47–31 25.01.2011 keine Angabe
Art. 15, Abs. 3 geändert 2015-049 29.04.2014 01.06.2015
Art. 17, Abs. 2, b) geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 19, Abs. 1, a) aufgehoben 2018-028 30.01.2018 01.01.2018
Art. 19a eingefügt 2018-028 30.01.2018 01.01.2018
Art. 23, Abs. 2 geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 30a eingefügt 2019-024 29.01.2019 01.01.2020
Art. 33, Abs. 2, b) geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 33, Abs. 4 geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 33a eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 35, Abs. 1 geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 35, Abs. 2 eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 35, Abs. 3 eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 45 aufgehoben 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 49 Artikeltitel geändert 2018-028 30.01.2018 01.01.2020
Art. 49, Abs. 1 geändert 2018-028 30.01.2018 01.01.2020
Art. 49, Abs. 2 geändert 2018-028 30.01.2018 01.01.2020
Art. 49, Abs. 3 aufgehoben 2018-028 30.01.2018 01.01.2020
Art. 49, Abs. 4 eingefügt 2018-028 30.01.2018 01.01.2020
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 49, Abs. 5 eingefügt 2018-028 30.01.2018 01.01.2020
Art. 50, Abs. 1, a), 1. aufgehoben 2018-028 30.01.2018 01.01.2018
Art. 50, Abs. 2 geändert 2018-028 30.01.2018 01.01.2018
Art. 51, Abs. 1, a) aufgehoben 2018-028 30.01.2018 01.01.2018
Art. 51, Abs. 1, b) aufgehoben 2018-028 30.01.2018 01.01.2018
Art. 53, Abs. 2 geändert 2023-062 14.11.2023 14.11.2023
Art. 54, Abs. 1 geändert 2023-062 14.11.2023 14.11.2023
Art. 54, Abs. 2 geändert 2023-062 14.11.2023 14.11.2023
Art. 54, Abs. 3 geändert 2023-062 14.11.2023 14.11.2023
Art. 55, Abs. 2 geändert 2018-028 30.01.2018 01.01.2018
Art. 55, Abs. 3 geändert 2018-028 30.01.2018 01.01.2018
Art. 55, Abs. 4 eingefügt 2018-028 30.01.2018 01.01.2018
Art. 56, Abs. 2, b) aufgehoben 2018-028 30.01.2018 01.01.2018
Art. 57, Abs. 1 geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 57, Abs. 1bis eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 58 aufgehoben 2018-028 30.01.2018 01.01.2018
Art. 58a eingefügt 2018-028 30.01.2018 01.01.2018
Art. 59 Artikeltitel geändert 2018-028 30.01.2018 01.01.2018
Art. 59, Abs. 1, a) geändert 2018-028 30.01.2018 01.01.2018
Art. 59, Abs. 1, b) geändert 2018-028 30.01.2018 01.01.2018
Art. 59, Abs. 2 aufgehoben 2018-028 30.01.2018 01.01.2018
Art. 59, Abs. 3 aufgehoben 2018-028 30.01.2018 01.01.2018
Art. 59a eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 60a eingefügt 2018-028 30.01.2018 01.01.2018
Art. 62, Abs. 3, b) geändert 2018-028 30.01.2018 01.01.2018
Art. 63, Abs. 2 geändert 2018-028 30.01.2018 01.01.2018
Art. 64a eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 64b eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 64c eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 64d eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 75, Abs. 2 geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 75a eingefügt 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 77, Abs. 2 geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 77, Abs. 2, a) aufgehoben 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 77, Abs. 2, b) aufgehoben 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
Art. 78, Abs. 2 geändert 2018-028 30.01.2018 30.01.2018
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
03.08.2010 01.01.2011 Erlass Grunderlass 45-102
25.01.2011 keine Angabe Art. 1 geändert 47–31
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
25.01.2011 keine Angabe Art. 14 geändert 47–31
29.04.2014 01.06.2015 Art. 15, Abs. 3 geändert 2015-049
30.01.2018 30.01.2018 Art. 2a eingefügt 2018-028
30.01.2018 01.07.2018 Art. 3, Abs. 2 eingefügt 2018-038
30.01.2018 30.01.2018 Art. 8, Abs. 1, c) geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 10, Abs. 1, c) aufgehoben 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 11, Abs. 1, f) geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 11, Abs. 1, g) eingefügt 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 12, Abs. 1 geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 12, Abs. 1, d) geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 12, Abs. 1, e) geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 12, Abs. 1, f) eingefügt 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 12, Abs. 2 geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 12, Abs. 2, 1. aufgehoben 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 12, Abs. 2, 2. aufgehoben 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 12, Abs. 2, 3. aufgehoben 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 12, Abs. 2, 4. aufgehoben 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 13, Abs. 1 geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 13, Abs. 2 geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 13, Abs. 3 geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 17, Abs. 2, b) geändert 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 19, Abs. 1, a) aufgehoben 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 19a eingefügt 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 23, Abs. 2 geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 33, Abs. 2, b) geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 33, Abs. 4 geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 33a eingefügt 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 35, Abs. 1 geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 35, Abs. 2 eingefügt 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 35, Abs. 3 eingefügt 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 45 aufgehoben 2018-028
30.01.2018 01.01.2020 Art. 49 Artikeltitel geändert 2018-028
30.01.2018 01.01.2020 Art. 49, Abs. 1 geändert 2018-028
30.01.2018 01.01.2020 Art. 49, Abs. 2 geändert 2018-028
30.01.2018 01.01.2020 Art. 49, Abs. 3 aufgehoben 2018-028
30.01.2018 01.01.2020 Art. 49, Abs. 4 eingefügt 2018-028
30.01.2018 01.01.2020 Art. 49, Abs. 5 eingefügt 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 50, Abs. 1, a), 1. aufgehoben 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 50, Abs. 2 geändert 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 51, Abs. 1, a) aufgehoben 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 51, Abs. 1, b) aufgehoben 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 55, Abs. 2 geändert 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 55, Abs. 3 geändert 2018-028
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
30.01.2018 01.01.2018 Art. 55, Abs. 4 eingefügt 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 56, Abs. 2, b) aufgehoben 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 57, Abs. 1 geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 57, Abs. 1bis eingefügt 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 58 aufgehoben 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 58a eingefügt 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 59 Artikeltitel geändert 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 59, Abs. 1, a) geändert 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 59, Abs. 1, b) geändert 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 59, Abs. 2 aufgehoben 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 59, Abs. 3 aufgehoben 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 59a eingefügt 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 60a eingefügt 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 62, Abs. 3, b) geändert 2018-028
30.01.2018 01.01.2018 Art. 63, Abs. 2 geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 64a eingefügt 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 64b eingefügt 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 64c eingefügt 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 64d eingefügt 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 75, Abs. 2 geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 75a eingefügt 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 77, Abs. 2 geändert 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 77, Abs. 2, a) aufgehoben 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 77, Abs. 2, b) aufgehoben 2018-028
30.01.2018 30.01.2018 Art. 78, Abs. 2 geändert 2018-028
29.01.2019 01.01.2020 Art. 30a eingefügt 2019-024
14.11.2023 14.11.2023 Art. 53, Abs. 2 geändert 2023-062
14.11.2023 14.11.2023 Art. 54, Abs. 1 geändert 2023-062
14.11.2023 14.11.2023 Art. 54, Abs. 2 geändert 2023-062
14.11.2023 14.11.2023 Art. 54, Abs. 3 geändert 2023-062