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3 provisions
§ 1
Rahmenkredit
1 Für die Förderung von preisgünstigem Wohnraum nach § 6 Bst. a, b und c
und § 13 WFG wird ein Rahmenkredit von 33.9 Mio. Franken bewilligt.
2 An den Rahmenkredit gemäss Abs. 1 wird der Rahmenkredit von
15 Mio. Franken gemäss Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit für
die Förderung von preisgünstigem Wohnraum vom 30. Januar 2003 angerechnet.
3 Die noch nicht ausgeschöpften Mittel des bisherigen Rahmenkredits werden auf den neuen Rahmenkredit übertragen.
4 Für die nach § 6 Bst. b WFG geförderten Wohnungen wird ein weiterer
Rahmenkredit für Darlehen von 36 Mio. Franken gewährt, welcher nach
Bedarf beansprucht werden kann.
5 Für Förderung von alternativen Wohnformen im AHV-Rentenalter nach
§ 8c WFG wird ein Rahmenkredit von 0.5 Millionen Franken bewilligt.
§ 2
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit für die Förderung von
preisgünstigem Wohnraum vom 30. Januar 20032) wird aufgehoben.
1) BGS 851.211
2) GS 27, 709
GS 30, 545 1
851.213
§ 3
In-Kraft-Treten
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der
Kantonsverfassung3). Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des In-
Kraft-Tretens.4)
3) BGS 111.1
4) In-Kraft-Treten am 1. August 2010
851.213
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
06.05.2010 01.08.2010 Erlass Erstfassung GS 30, 545
851.213
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 06.05.2010 01.08.2010 Erstfassung GS 30, 545