Art. 1 Freimengen und Konzentrationen
1 Die folgenden Vorläuferstoffe mit Zugangsbeschränkungen dürfen bis zur nachstehenden Menge und Konzentration ohne Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung im Fachhandel nach Artikel 2 Absatz 4 VVSG abgegeben werden: a. Wasserstoffperoxid: bis zu einer Menge von 25 ml bei einer Konzentration von 35 Prozent; b. Nitromethan: bis zu einer Menge von 25 ml bei einer Konzentration von 100 Prozent. 2 Bei tieferen Konzentrationen erhöht sich die Freimenge entsprechend.