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Verordnung über die Freimengen und Konzentrationen bei Vorläuferstoffen mit Zugangsbeschränkungen

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Contents: 2 provisions
  1. Art. 1 Freimengen und Konzentrationen
  2. Art. 2 Inkrafttreten

2 provisions

Art. 1 Freimengen und Konzentrationen

1 Die folgenden Vorläuferstoffe mit Zugangsbeschränkungen dürfen bis zur nachstehenden Menge und Konzentration ohne Erwerbs- oder Ausnahmebewilligung im Fachhandel nach Artikel 2 Absatz 4 VVSG abgegeben werden: a. Wasserstoffperoxid: bis zu einer Menge von 25 ml bei einer Konzentration von 35 Prozent; b. Nitromethan: bis zu einer Menge von 25 ml bei einer Konzentration von 100 Prozent. 2 Bei tieferen Konzentrationen erhöht sich die Freimenge entsprechend.

Art. 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

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