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Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften

Confederation · 0.131.1 · treaty

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Contents: 33 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. a
  14. Art. b
  15. Art. c
  16. Art. d
  17. Art. e
  18. Art. f
  19. Art. g
  20. Art. h
  21. Art. i
  22. Art. 1
  23. Art. 2
  24. Art. 3
  25. Art. 4
  26. Art. 5
  27. Art. 6
  28. Art. 7
  29. Art. 8
  30. Art. 9
  31. Art. 10
  32. Art. 11
  33. Art. 12

33 provisions

Art. 1

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich und den Gebietskörperschaften im Zuständigkeitsbereich anderer Vertragsparteien zu erleichtern und zu fördern. Sie bemüht sich, den Abschluss der dazu erforderlich werdenden Vereinbarungen unter Beachtung der jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen der einzelnen Vertragsparteien zu fördern. Für die Schweiz: oder Behörden Für die Schweiz: oder Behörden Für die Schweiz: Abkommen und Vereinbarungen

Art. 2

1. Als grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Sinne dieses Übereinkommens gilt jede Abstimmung mit dem Ziel der Stärkung und Weiterentwicklung der nachbarschaftlichen Beziehungen zwischen den Gebietskörperschaften von zwei oder mehr Vertragsparteien sowie der Abschluss der dazu erforderlichen Vereinbarungen. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Zuständigkeiten der Gebietskörperschaften, wie sie im innerstaatlichen Recht festgelegt sind. Ausmass und Art dieser Zuständigkeiten werden durch dieses Übereinkommen nicht berührt. 2. Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck «Gebietskörperschaften» Körperschaften, Behörden oder Organe, die örtliche und regionale Aufgaben wahrnehmen und die nach dem innerstaatlichen Recht jedes Staates als solche betrachtet werden. Jede Vertragspartei kann jedoch im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder durch eine spätere Mitteilung an den Generalsekretär des Europarats die Körperschaften, Behörden oder Organe sowie die Gegenstände und Formen festlegen, auf die sie den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens zu begrenzen oder die sie von seinem Anwendungsbereich auszuschliessen beabsichtigt. Für die Schweiz: oder Behörden Für die Schweiz: Abkommen und Vereinbarungen Für die Schweiz: oder Behörden Für die Schweiz: oder Behörden

Art. 3

1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens fördern die Vertragsparteien vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 die Vorhaben von Gebietskörperschaften, welche die im Rahmen des Europarats ausgearbeiteten Grundrisse für Vereinbarungen zwischen Gebietskörperschaften berücksichtigen. Wenn sie es für erforderlich halten, können sie die im Europarat ausgearbeiteten Muster für zwei- oder mehrseitige zwischenstaatliche Vereinbarungen berücksichtigen, welche die Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften erleichtern sollen. Die zu schliessenden Vereinbarungen können sich insbesondere nach den diesem Übereinkommen unter den Ziffern 1.1 bis 1.5 und 2.1 bis 2.6 beigefügten Mustern und Grundrissen von Vereinbarungen, Satzungen und Verträgen richten, die der besonderen Situation jeder Vertragspartei anzupassen sind. Diese Muster und Grundrisse von Vereinbarungen, Satzungen und Verträgen dienen lediglich als Anhaltspunkt und haben keinen Vertragscharakter. 2. Halten es die Vertragsparteien für erforderlich, zwischenstaatliche Vereinbarungen zu schliessen, so können diese unter anderem den Rahmen, die Form und die Grenzen festlegen, innerhalb deren die mit der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit befassten Gebietskörperschaften tätig werden dürfen. In jeder Vereinbarung können auch die Körperschaften, Behörden oder Organe festgelegt werden, auf die sie sich bezieht. 3. Die Absätze 1 und 2 hindern die Vertragsparteien nicht daran, einvernehmlich andere Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit anzuwenden. Ebenso darf dieses Übereinkommen nicht so ausgelegt werden, als mache es die bestehenden Vereinbarungen über Zusammenarbeit ungültig. 4. Die Vereinbarungen werden unter Beachtung der im innerstaatlichen Recht jeder Vertragspartei vorgesehenen Zuständigkeiten im Bereich der internationalen Beziehungen und der allgemeinen Politik sowie unter Beachtung der Kontroll‑, Aufsichts‑ und Überwachungsvorschriften geschlossen, denen die Gebietskörperschaften unterworfen sind. 5. Zu diesem Zweck kann jede Vertragspartei im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder durch spätere Mitteilung an den Generalsekretär des Europarats die Behörden bezeichnen, die nach ihrem innerstaatlichen Recht für Kontrolle, Aufsicht oder Überwachung hinsichtlich der betreffenden Gebietskörperschaften zuständig sind. Für die Schweiz: oder Behörden Für die Schweiz: oder Behörden Für die Schweiz: oder Behörden Für die Schweiz: Abkommen und Vereinbarungen Für die Schweiz: oder Behörden Für die Schweiz: Abkommen und Vereinbarungen Für die Schweiz: oder Behörden Für die Schweiz: oder Behörden

Art. 4

Jede Vertragspartei bemüht sich um die Lösung aller rechtlichen, administrativen oder technischen Schwierigkeiten, welche die Entwicklung und den reibungslosen Ablauf der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit behindern können, und stimmt sich soweit nötig mit der oder den anderen beteiligten Vertragsparteien ab.

Art. 5

Im Fall der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Massgabe dieses Übereinkommens prüfen die Vertragsparteien die Zweckmässigkeit, den daran teilnehmenden Gebietskörperschaften dieselben Möglichkeiten einzuräumen wie im Fall der innerstaatlichen Zusammenarbeit. Für die Schweiz: oder Behörden

Art. 6

Jede Vertragspartei liefert im Rahmen des Möglichen die durch eine andere Vertragspartei angeforderten Informationen, um ihr die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erleichtern.

Art. 7

Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die betroffenen Gebietskörperschaften über die Handlungsmöglichkeiten unterrichtet werden, die ihnen auf Grund dieses Übereinkommens zur Verfügung stehen. Für die Schweiz: oder Behörden

Art. 8

1. Die Vertragsparteien übermitteln dem Generalsekretär des Europarats alle geeigneten Informationen über die in Artikel 3 vorgesehenen Vereinbarungen. 2. Jeder Vorschlag einer oder mehrerer Vertragsparteien zur Ergänzung oder Weiterentwicklung des Übereinkommens und der Mustervereinbarungen wird dem Generalsekretär des Europarats übermittelt. Dieser legt ihn dem Ministerkomitee des Europarats vor, das über die zu treffenden Massnahmen entscheidet. Für die Schweiz: Abkommen und Vereinbarungen

Art. 9

1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung. Die Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. 2. Das Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der vierten Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde in Kraft, vorausgesetzt dass mindestens zwei der Staaten, welche diese Förmlichkeit erfüllt haben, eine gemeinsame Grenze haben. 3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Art. 10

1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats durch einstimmigen Beschluss jeden europäischen Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten. Diese Einladung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung jedes der Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben. 2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; die Urkunde wird drei Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Art. 11

1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen. 2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Art. 12

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist: a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde; c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 9; d) jede nach Artikel 2 Absatz 2 oder Artikel 3 Absatz 5 eingegangene Erklärung; e) jede nach Artikel 11 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

Art. a

1. Als örtliche Behörden im Sinne dieser Vereinbarung gelten die Behörden, Körperschaften oder Organe, die örtliche Aufgaben nach dem innerstaatlichen Recht jedes Staates wahrnehmen. 2. Als regionale Behörden im Sinne dieser Vereinbarung gelten die Behörden, Körperschaften oder Organe, die regionale Aufgaben nach dem innerstaatlichen Recht jedes Staates wahrnehmen.* * Absatz 2 entfällt in den Mustervereinbarungen 1.3, 1.4 und 1.5

Art. b

Diese Vereinbarung lässt die verschiedenen bestehenden Arten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten unberührt, insbesondere diejenigen, die auf einer internationalen Übereinkunft beruhen.

Art. c

Die Vertragsparteien unterrichten die regionalen und örtlichen Behörden über die Handlungsmöglichkeiten, die ihnen zur Verfügung stehen, und ermutigen sie, davon Gebrauch zu machen.

Art. d

Der Ausdruck «übergeordnete Behörden» in dieser Vereinbarung bezieht sich auf die staatlichen Kontroll‑, Aufsichts‑ und Überwachungsbehörden, die von jeder Vertragspartei bestimmt sind.

Art. e

Diese Vereinbarung lässt Umfang und Art der Befugnisse der örtlichen Behörden unberührt, wie sie im innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten bestimmt sind.

Art. f

Jeder Staat kann jederzeit die Teile seines Hoheitsgebiets, die Gegenstände und die Formen der Zusammenarbeit bezeichnen, die von der Anwendung dieser Vereinbarung ausgeschlossen sind. Diese Bezeichnung darf jedoch die im Rahmen der bereits durchgeführten Zusammenarbeit erworbenen Rechte nicht beeinträchtigen.

Art. g

Die Vertragsparteien halten den Generalsekretär des Europarats über die Tätigkeit der Kommissionen, Ausschüsse und anderen Gremien, die eine Aufgabe nach dieser Vereinbarung erfüllen, auf dem Laufenden.

Art. h

Die Vertragsparteien können an dieser Vereinbarung durch einfachen Notenwechsel geringfügige Änderungen vornehmen, wenn sich diese, nach ihrer Erfahrung als zweckmässig erweisen.

Art. i

1. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen den Abschluss der nach ihrem innerstaatlichen Recht erforderlichen Verfahren zur Inkraftsetzung dieser Vereinbarung; diese tritt mit dem Tag der letzten Notifikation in Kraft. 2. Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten geschlossen. Wird sie nicht sechs Monate vor ihrem Ausserkrafttreten gekündigt, so verlängert sie sich stillschweigend zu denselben Bedingungen um weitere Zeitabschnitte von jeweils fünf Jahren. 3. Die Vertragspartei, die ihre Kündigung notifiziert, kann deren Geltung auf bestimmte ausdrücklich bezeichnete Artikel, auf bestimmte geographische Regionen oder auf bestimmte Tätigkeitsbereiche begrenzen. In diesem Fall bleibt die Vereinbarung in Bezug auf den übrigen Inhalt in Kraft, sofern sie nicht von der oder den anderen Vertragsparteien innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Teilkündigung gekündigt wird. 4. Die Vertragsparteien können jederzeit vereinbaren, die Anwendung dieser Vereinbarung für eine bestimmte Zeit auszusetzen. Sie können ebenso vereinbaren, dass die Tätigkeit einer bestimmten Kommission oder eines bestimmten Ausschusses ausgesetzt oder beendet wird.

Art. 1

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf regionaler und örtlicher Ebene zu erforschen und zu fördern. Unter grenzüberschreitender Zusammenarbeit verstehen sie alle Abgestimmten Massnahmen administrativer, technischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Art zur Festigung und Entwicklung der nachbarschaftlichen Beziehungen zwischen Gebieten auf beiden Seiten der Grenze sowie den Abschluss geeigneter Vereinbarungen zur Lösung der in diesem Bereich auftretenden Probleme. Diese Massnahmen könnten insbesondere auf die Verbesserung der Voraussetzungen für die Regional‑ und Stadtentwicklung, den Schutz der Naturschätze, die gegenseitige Hilfe im Unglücks‑ und Katastrophenfall und die Verbesserung der öffentlichen Dienstleistungen gerichtet sein.

Art. 2

Die Vertragsparteien bemühen sich in gegenseitiger Abstimmung, den regionalen Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, damit sie die Zusammenarbeit untereinander begründen können.

Art. 3

Sie bemühen sich ferner, Massnahmen der örtlichen Behörden zur Herstellung und zum Ausbau der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu fördern.

Art. 4

Die an einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung teilnehmenden örtlichen und regionalen Behörden geniessen dieselben Erleichterungen und denselben Schutz wie im Fall einer innerstaatlichen Zusammenarbeit. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei sorgen dafür, dass die erforderlichen Mittel zur Deckung der Kosten der Arbeit der Organe bereitgestellt werden, die mit der Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung beauftragt sind. Für die Schweiz: und Körperschaften

Art. 5

Jede Vertragspartei beauftragt die von ihr bezeichneten Organe, Kommissionen oder Einrichtungen, die geltenden innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften zu prüfen, um eine Änderung der Bestimmungen vorzuschlagen, welche den Ausbau der örtlichen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit behindern könnten. Diese Organe untersuchen insbesondere die Verbesserung der Steuer‑ und Zollvorschriften, der Regeln auf dem Gebiet der Devisen und des Kapitaltransfers sowie der Regelungen für das Eingreifen der übergeordneten Behörden, insbesondere im Bereich der Kontrolle, Aufsicht und Überwachung. Vor Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Massnahmen stimmen sich die beteiligten Vertragsparteien soweit wie nötig ab und teilen einander die erforderlichen Informationen mit.

Art. 6

Die Vertragsparteien bemühen sich, durch ein Schiedsverfahren oder auf andere Weise die Lösung strittiger Fragen von örtlicher Bedeutung herbeizuführen, deren Beilegung Voraussetzung für den Erfolg der Massnahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ist.

Art. 7

1. Vorbehaltlich von Sonderbestimmungen hat die Kommission die Aufgabe, allgemeine Fragen und Grundsatzfragen wie die Ausarbeitung von Programmen für die Ausschüsse, Koordinierung und Kontakte mit den beteiligten Zentralverwaltungen sowie mit den vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung geschaffenen gemischten Kommissionen zu behandeln. 2. Die Kommission hat insbesondere die Aufgabe, gegebenenfalls den jeweiligen Regierungen ihre Empfehlungen und die Empfehlungen ihrer Ausschüsse sowie etwaige Entwürfe internationaler Übereinkünfte vorzulegen. 3. Die Kommission kann Sachverständige zur Untersuchung besonderer Fragen heranziehen.

Art. 8

1. Die Ausschüsse haben vor allem die Aufgabe, die Probleme zu untersuchen, die in den in Artikel 6 genannten Bereichen auftreten, und entsprechende Vorschläge und Empfehlungen abzugeben. Solche Probleme können ihnen durch die Kommission, durch die zentralen, regionalen oder örtlichen Behörden der Vertragsparteien sowie durch Institutionen, Verbände oder andere Organe des öffentlichen oder privaten Rechts vorgelegt werden. Sie können sie auch von sich aus aufgreifen. 2. Die Ausschüsse können zur Untersuchung dieser Probleme Arbeitsgruppen einsetzen. Sie können auch Sachverständige heranziehen und Rechtsgutachten oder Fachberichte anfordern. Die Ausschüsse müssen darauf hinwirken, dass eine möglichst umfassende Konsultation zu Ergebnissen führt, die den Interessen der betroffenen Bevölkerungsgruppen entsprechen.

Art. 9

1. Die Ausschüsse unterrichten die Kommission über die ihnen zur Prüfung vorgelegten Fragen sowie über ihre Schlussfolgerungen. 2. Erfordern die Schlussfolgerungen Entscheidungen der Kommission oder der jeweiligen Regierungen, so legen die Ausschüsse der Kommission Empfehlungen vor.

Art. 10

1. Sowohl die Kommission als auch die Ausschüsse sind befugt, mit Zustimmung ihrer Mitglieder Fragen von gemeinsamem Interesse zu regeln, soweit ihre Mitglieder nach den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien dafür zuständig sind. 2. Die Kommission und die Ausschüsse unterrichten einander über die entsprechenden Beschlüsse.

Art. 11

1. Die Delegationen innerhalb der Kommission oder der Ausschüsse unterrichten einander über die Massnahmen, die von den zuständigen Behörden auf Grund der nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 abgegebenen Empfehlungen oder ausgearbeiteten Entwürfe von Übereinkünften getroffen wurden. 2. Die Kommission und die Ausschüsse prüfen, welche Schritte auf Grund von Massnahmen der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden unternommen werden sollen.

Art. 12

Die Vertragsparteien unterrichten den Generalsekretär des Europarats über den Abschluss dieser Vereinbarung und übermitteln ihm den Wortlaut.

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