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Reglement über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Uri · 20.1321 · regulation

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Contents: 17 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2 sind
  3. Artikel 3
  4. Artikel 6
  5. Artikel 7
  6. Artikel 8
  7. Artikel 9
  8. Artikel 10
  9. Artikel 11
  10. Artikel 14
  11. Artikel 15a
  12. Artikel 17 e) vom 41. Dienstjahr an 6 Monatslöhne
  13. Artikel 18
  14. Artikel 19
  15. Artikel 20
  16. Artikel 21
  17. Artikel 22

17 provisions

Artikel 1

Geltungsbereich 1 Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle im Kanton bestehenden Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmern beiderlei Geschlechts (nachstehend Arbeitnehmer genannt), die ausschliesslich oder überwiegend in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder landwirtschaftlichen Haushalt beschäftigt sind, und ihren Arbeitgebern. 2 Der NAV gilt nicht: a) für Landwirtschaftslehrverhältnisse b) für landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die dem öffentlichen Recht des Bundes oder des Kantons oder einem besonderen NAV unterstellt

Artikel 2 sind

Wirkung 1 Die Bestimmungen dieses NAV gelten unmittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse, soweit zwischen den Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 20.1321 Kanton Uri

Artikel 3

Allgemeine gegenseitige Pflichten 1 Der Arbeitgeber hat die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen. In besonderem Masse hat er sich der jugendlichen Arbeitnehmer anzunehmen. Er hat die erforderlichen Schutzmassnahmen gegen Unfallgefahr vorzukehren (Artikel 328 OR, SR 220). 2 Der Arbeitnehmer übt seine Tätigkeit sorgfältig aus. Er hat sich an die Hausordnung zu halten und ist nach Treu und Glauben zur Verschwiegenheit verpflichtet (Artikel 321a OR, SR 220). 3 Haftung des Arbeitnehmers (Artikel 321e OR, SR 220): Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. Bei unbedeutenden Schäden besteht eine Ersatzpflicht nur im Wiederholungsfall. Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich auch sonst nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen müssen. 2 Probezeit, Kündigung Artikel 4 * Probezeit 1 Die ersten vier Wochen nach Stellenantritt gelten als Probezeit. Artikel 5 * Kündigung 1 Während der Probezeit können beide Parteien das Arbeitsverhältnis auf das Ende des der Kündigung folgenden dritten Arbeitstages kündigen. 2 Nach der Probezeit kann das auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnis auf Ende eines Monats gekündigt werden. Es gelten die folgenden Kündigungsfristen: a) zwei Monate bis und mit fünftem Dienstjahr b) drei Monate vom sechsten Dienstjahr an 3 Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung, so verliert der Arbeitnehmer mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch das Recht, die Wohnung zu benutzen. Kanton Uri 20.1321 3 Zeit, Freizeit und Ferien *

Artikel 6

Arbeitszeit 1 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 55 Stunden in Betrieben mit Viehhaltung und 50 Stunden in Betrieben ohne Viehhaltung. * 2 Der Arbeitnehmer hat bei Bedarf die ihm zumutbaren Überstunden zu leisten. Sie werden mit vermehrter Freizeit, längeren Ferien oder entsprechend der Lohnzahlung mit 25 Prozent Lohnzuschlag kompensiert. * 3 Der Arbeitgeber hat eine Kontrolle der Überstunden zu führen. Die Überstunden sind am Ende jeden Monates abzurechnen und im Verlauf von drei Monaten zu kompensieren, sofern sie nicht mit Lohnzuschlag abgegolten werden. * 4 Arbeitnehmern, die das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. *

Artikel 7

Freizeit 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jede Woche eineinhalb Tage frei zu geben. In der Regel sollen mindestens zwei freie Tage im Monat auf einen Sonntag fallen. * 2 Die angemessene Freigabe der üblichen Zeit zur Erfüllung der religiösen Pflichten, zur Erledigung von Familienangelegenheiten, zur Teilnahme an Familienanlässen und dringenden persönlichen Anliegen wie Heirat, Aufsuchen einer neuen Stelle usw. ist vorbehalten. Dabei ist auf die Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. 3 Der Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus- und Weiterbildung soll im Rahmen des möglichen vom Arbeitgeber gestattet und gefördert werden. Der Besuch von solchen Veranstaltungen soll in der Regel nach der Arbeitszeit erfolgen. 4 Für ganze freie Tage und Halbtage hat der Arbeitnehmer bei Ausfall der Verpflegung Anspruch auf Verpflegungsentschädigung gemäss den Ansätzen der AHV. 20.1321 Kanton Uri

Artikel 8

Ferien 1 Der erwachsene Arbeitnehmer hat jährlich folgenden Anspruch auf bezahlte Ferien: a) vier Wochen vom 1. Dienstjahr an b) * fünf Wochen vom Kalenderjahr an, in dem der Arbeitnehmer das 50. Altersjahr und mindestens fünf Dienstjahre vollendet 2 Jugendliche Arbeitnehmer bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, haben Anspruch auf fünf Wochen Ferien im Jahr. * 3 Der Arbeitnehmer hat während den Ferien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die ausfallende Verpflegung. Die Ansätze der AHV gelten als Richtlinien. 4 Der Zeitpunkt der Ferien wird frühzeitig im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt. Die Ferien werden in der Regel ganz oder in zwei Teilen, wovon mindestens zwei Wochen zusammenhängend sein müssen, im betreffenden Dienstjahr, spätestens aber im folgenden Dienstjahr, gewährt. 5 Für weitere Einzelheiten wird auf das Gesetz hingewiesen (Artikel 329a ff. OR, SR 220). 4 Lohn, Sozialabzüge

Artikel 9

Art und Höhe des Lohnes 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich ist (Barlohn). Der Lohn soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten des Arbeitnehmers entsprechen. 2 Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so bildet der Unterhalt im Hause mit Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes (Naturallohn). 3 Die Familien- und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des Lohnes nicht berücksichtigt werden und sind ohne irgendwelche Abzüge auszurichten. 4 Besteht der Lohn des Arbeitnehmers aus Bar- und Naturallohn und wird der Naturallohn entgegen der Abmachung nicht vollständig gewährt, so tritt an dessen Stelle eine entsprechende Barentschädigung. 5 Der Barlohn samt Zulagen ist spätestens am Ende jedes Monats auszuzahlen. Kanton Uri 20.1321 6 Dem Arbeitnehmer ist auf Ende Monat eine schriftliche Lohnabrechnung mit dem Bruttolohn und den Abzügen sowie den nicht beanspruchten Naturalleistungen und den Überstundenentschädigungen auszuhändigen. *

Artikel 10

Lohn bei Arbeitsverhinderung 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, jedoch ohne eigenes Verschulden, an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber den vollen Lohn, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, während folgender Dauer zu entrichten: * a) im 1. und 2. Dienstjahr insgesamt einen Monat b) vom 3. bis 5. Dienstjahr an je zwei Monate c) vom 6. bis 10. Dienstjahr an je drei Monate d) * vom 11. Dienstjahr an je vier Monate 2 Bei Ausübung eines öffentlichen Amtes hat der Arbeitnehmer Anspruch auf volle Lohnzahlung bis zu acht Tagen. 3 Hat das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert oder ist es für mehr als drei Monate eingegangen, so hat der Arbeitnehmer bei einer Militärdienstleistung bis zu 22 Tagen Anspruch auf volle Lohnentschädigung. Die Erwerbsersatzentschädigung fällt in diesem Falle dem Arbeitgeber zu. *

Artikel 11

Sozialabzüge 1 Die Beitragspflicht gegenüber der AHV, IV und EO richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften. Abrechnungspflichtig ist der Arbeitgeber. Er hat sich hiezu bei der Zweigstelle der kantonalen Ausgleichskasse seines Wohnortes oder gegebenenfalls bei seiner Verbandsausgleichskasse zu melden. Vom beitragspflichtigen Lohn (Bar- und Naturallohn gemäss Ansätzen der AHV) hat der Arbeitgeber die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge in der jeweils geltenden Höhe zu entrichten. Der Beitrag des Arbeitnehmers ist diesem jeden Monat vom Lohn abzuziehen. 20.1321 Kanton Uri 5 Versicherungen * Artikel 12 *Unfallversicherung 1 Die Unfallversicherung des Arbeitnehmers richtet sich nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung (SR 832.20, SR 832.202). 2 Die Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle und -krankheiten trägt der Arbeitgeber, jene für die Nichtberufsunfallversicherung der Arbeitnehmer. Artikel 13 *Krankentaggeld 1 Der Arbeitgeber versichert den Arbeitnehmer gegen die Folgen des Erwerbsausfalls infolge Krankheit. 2 Zu versichern ist ein Krankentaggeld in der Höhe von 80 Prozent des vereinbarten Bar- und Naturallohnes ab 31. Krankheitstag für die Dauer von 720 Tagen. 3 Die Prämie der Krankentaggeldversicherung geht je zur Hälfte zulasten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers.

Artikel 14

Haftpflichtversicherung 1 Dem Arbeitgeber wird der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen. Artikel 15 *Anrechnung der Versicherungsleistungen 1 Die Leistungen der Unfall- und Krankenversicherung darf der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen gemäss Artikel 10 dieses NAV anrechnen.

Artikel 15a

Berufliche Vorsorge 1 Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer eine berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abzuschliessen. * 2 Die Prämien gehen je zur Hälfte zulasten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. * 3 Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bleiben vorbehalten. * Kanton Uri 20.1321 6 Abgangsentschädigung, Zeugnis Artikel 16 *Abgangsentschädigung 1 Untersteht ein wenigstens fünfzig Jahre alter Arbeitnehmer nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge und hat er auch keinen Anspruch auf eine gleichwertige zusätzliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, so ist ihm folgende Abgangsentschädigung auszurichten: a) im 20. bis 25. Dienstjahr 2 Monatslöhne b) im 26. bis 30. Dienstjahr 3 Monatslöhne c) im 31. bis 35. Dienstjahr 4 Monatslöhne d) im 36. bis 40. Dienstjahr 5 Monatslöhne

Artikel 17 e) vom 41. Dienstjahr an 6 Monatslöhne

Zeugnis 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jederzeit auf Verlangen ein Zeugnis auszustellen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, auf Wunsch auch über Leistung und Verhalten ausspricht. 7 Schlussbestimmungen

Artikel 18

Vorbehalt des Gesetzes 1 Die zwingenden und ergänzenden Vorschriften des Obligationenrechts sowie die Vorschriften des öffentlichen Rechts bleiben vorbehalten.

Artikel 19

Streitigkeiten aus dem NAV 1 Die Zuständigkeit zum Entscheid privatrechtlicher Streitigkeiten aus dem NAV richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung (SR 272) betreffend Arbeitsvertrag.

Artikel 20

Aushändigung eines NAV 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bei Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages zu übergeben. 20.1321 Kanton Uri

Artikel 21

Schriftenkontrolle 1 Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben die geltenden Vorschriften über die Schriftenabgabe und der Einwohnerkontrolle zu befolgen.

Artikel 22

Inkrafttreten 1 Der NAV tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Uri in Kraft1). 2 Der Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft vom 12. Dezember 1955 wird aufgehoben. 1) AB vom 11. Oktober 1973. Kanton Uri 20.1321 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 01.10.1973 11.10.1973 Erlass Erstfassung AB 11.10.1973 25.07.1983 01.01.1984 Artikel 12 totalrevidiert AB 28.09.1983 25.07.1983 01.01.1984 Artikel 15 totalrevidiert AB 28.09.1983 08.07.1985 01.08.1985 Erlasstitel geändert AB 19.07.1985 08.07.1985 01.08.1985 Artikel 5 totalrevidiert AB 19.07.1985 08.07.1985 01.08.1985 Titel 3 geändert AB 19.07.1985 08.07.1985 01.08.1985 Artikel 6 Abs. 1 geändert AB 19.07.1985 08.07.1985 01.08.1985 Artikel 7 Abs. 1 geändert AB 19.07.1985 08.07.1985 01.08.1985 Artikel 8 Abs. 2 geändert AB 19.07.1985 08.07.1985 01.08.1985 Artikel 10 Abs. 1, d) geändert AB 19.07.1985 08.07.1985 01.08.1985 Titel 5 geändert AB 19.07.1985 08.07.1985 01.08.1985 Artikel 16 totalrevidiert AB 19.07.1985 08.07.1988 01.08.1985 Artikel 8 Abs. 1, b) geändert AB 19.07.1985 21.04.1998 01.05.1998 Artikel 4 totalrevidiert AB 08.05.1998 21.04.1998 01.05.1998 Artikel 6 Abs. 2 geändert AB 08.05.1998 21.04.1998 01.05.1998 Artikel 6 Abs. 3 geändert AB 08.05.1998 21.04.1998 01.05.1998 Artikel 6 Abs. 4 geändert AB 08.05.1998 21.04.1998 01.05.1998 Artikel 9 Abs. 6 eingefügt AB 08.05.1998 21.04.1998 01.05.1998 Artikel 10 Abs. 1 geändert AB 08.05.1998 21.04.1998 01.05.1998 Artikel 10 Abs. 3 geändert AB 08.05.1998 21.04.1998 01.05.1998 Artikel 12 totalrevidiert AB 08.05.1998 21.04.1998 01.05.1998 Artikel 13 totalrevidiert AB 08.05.1998 21.04.1998 01.05.1998 Artikel 15a Abs. 1 geändert AB 08.05.1998 21.04.1998 01.05.1998 Artikel 15a Abs. 2 eingefügt AB 08.05.1998 21.04.1998 01.05.1998 Artikel 15a Abs. 3 eingefügt AB 08.05.1998 20.1321 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 01.10.1973 11.10.1973 Erstfassung AB 11.10.1973 Erlasstitel 08.07.1985 01.08.1985 geändert AB 19.07.1985 Artikel 4 21.04.1998 01.05.1998 totalrevidiert AB 08.05.1998 Artikel 5 08.07.1985 01.08.1985 totalrevidiert AB 19.07.1985 Titel 3 08.07.1985 01.08.1985 geändert AB 19.07.1985 Artikel 6 Abs. 1 08.07.1985 01.08.1985 geändert AB 19.07.1985 Artikel 6 Abs. 2 21.04.1998 01.05.1998 geändert AB 08.05.1998 Artikel 6 Abs. 3 21.04.1998 01.05.1998 geändert AB 08.05.1998 Artikel 6 Abs. 4 21.04.1998 01.05.1998 geändert AB 08.05.1998 Artikel 7 Abs. 1 08.07.1985 01.08.1985 geändert AB 19.07.1985 Artikel 8 Abs. 1, b) 08.07.1988 01.08.1985 geändert AB 19.07.1985 Artikel 8 Abs. 2 08.07.1985 01.08.1985 geändert AB 19.07.1985 Artikel 9 Abs. 6 21.04.1998 01.05.1998 eingefügt AB 08.05.1998 Artikel 10 Abs. 1 21.04.1998 01.05.1998 geändert AB 08.05.1998 Artikel 10 Abs. 1, d) 08.07.1985 01.08.1985 geändert AB 19.07.1985 Artikel 10 Abs. 3 21.04.1998 01.05.1998 geändert AB 08.05.1998 Titel 5 08.07.1985 01.08.1985 geändert AB 19.07.1985 Artikel 12 25.07.1983 01.01.1984 totalrevidiert AB 28.09.1983 Artikel 12 21.04.1998 01.05.1998 totalrevidiert AB 08.05.1998 Artikel 13 21.04.1998 01.05.1998 totalrevidiert AB 08.05.1998 Artikel 15 25.07.1983 01.01.1984 totalrevidiert AB 28.09.1983 Artikel 15a Abs. 1 21.04.1998 01.05.1998 geändert AB 08.05.1998 Artikel 15a Abs. 2 21.04.1998 01.05.1998 eingefügt AB 08.05.1998 Artikel 15a Abs. 3 21.04.1998 01.05.1998 eingefügt AB 08.05.1998 Artikel 16 08.07.1985 01.08.1985 totalrevidiert AB 19.07.1985

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