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38 provisions
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich
1 Die Rahmenvereinbarung regelt Grundsätze und Verfahren der
interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich.
2 Sie bildet die Grundlage für interkantonale Zusammenarbeitsverträge in
den Bereichen gemäss Artikel 48a der Bundesverfassung.
3 Kantone können interkantonale Zusammenarbeitsverträge in anderen
Aufgabenbereichen der Rahmenvereinbarung unterstellen.
Art. 2
Ziele der interkantonalen Zusammenarbeit
mit Lastenausgleich
1 Mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich wird eine
bedarfsgerechte und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung angestrebt.
2 Sie ist so auszugestalten, dass die Nutzniesser auch Kosten- und
Entscheidungsträger sind.
3 Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) veröffentlicht alle vier
Jahre einen Rechenschaftsbericht über den Stand der Anwendung der
Grundsätze der interkantonalen Zusammenarbeit.
Art. 3
Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
Die Kantone verpflichten sich, die Grundsätze der Subsidiarität und der
fiskalischen Äquivalenz sinngemäss auch im innerkantonalen Verhältnis
zu beachten.
4 Von der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) zuhanden der Ratifikation in den
Art. 4 Kantonen am 24. Juni 2005 verabschiedet / OGS 2006, 40
Stellung der kantonalen Parlamente
1 Die Kantonsregierungen sind verpflichtet, die kantonalen Parlamente
rechtzeitig und umfassend über bestehende oder beabsichtigte
Vereinbarungen im Bereich der interkantonalen Zusammenarbeit mit
Lastenausgleich zu informieren.
2 Im Übrigen regelt das kantonale Recht die Mitwirkungsrechte der
Parlamente.
2. Zuständigkeiten und Kompetenzen
Art. 5
Konferenz der Kantonsregierungen (KdK)
1 Beitrittserklärungen, Austrittserklärungen und Änderungsgesuche zur
Rahmenvereinbarung sind bei der KdK zu hinterlegen.
2 Die KdK stellt das Inkrafttreten und das Ausserkrafttreten der
Rahmenvereinbarung fest und führt ein allfälliges Änderungsverfahren
durch.
3 Sie wählt die Mitglieder der Interkantonalen Vertragskommission (IVK)
und genehmigt deren Geschäftsordnung.
Art. 6
Präsidium der KdK
Die Präsidentin oder der Präsident der KdK ist zuständig für das
Informelle Vorverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.
Art. 7
Interkantonale Vertragskommission (IVK)
1 Die IVK ist zuständig für das Förmliche Vermittlungsverfahren im
Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.
2 Sie besteht aus sechs Mitgliedern, welche von der KdK auf eine
Amtszeit von vier Jahren gewählt werden. Bei der Wahl ist auf eine
angemessene Vertretung der Sprachregionen Rücksicht zu nehmen.
3 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
4 Die KdK trägt die Bereitstellungskosten der IVK. Alle weiteren Kosten
sind gemäss Art. 34 Abs. 5 von den Parteien zu tragen.
3. Begriffe
Art. 8
1 Leistungserbringer ist ein Kanton oder eine gemeinsame Trägerschaft,
in deren Zuständigkeitsbereich die Leistungserstellung fällt.
2 Leistungskäufer ist der die Leistungen abgeltende Kanton.
3 Leistungsersteller ist, wer eine Leistung herstellt.
4 Leistungsbezüger ist, wer eine Leistung in Anspruch nimmt.
5 Nachfragende im Sinne von Art. 13 und 23 sind potentielle Leistungsbezüger.
Art. 9 II. Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
Die Rahmenvereinbarung regelt folgende Formen der interkantonalen
Zusammenarbeit mit Lastenausgleich:
a. die gemeinsame Trägerschaft,
b. den Leistungskauf.
1. Gemeinsame Trägerschaft
Art. 10
Definitionen
1 Als gemeinsame Trägerschaft wird eine Organisation oder Einrichtung
von zwei oder mehreren Kantonen bezeichnet, die zum Zwecke hat,
bestimmte Leistungen im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit
mit Lastenausgleich gemeinsam zu erbringen.
2 Die an einer gemeinsamen Trägerschaft beteiligten Kantone werden als
Trägerkantone bezeichnet.
Art. 11
Anwendbares Recht
1 Es gilt das Recht am Sitz der gemeinsamen Trägerschaft.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen
interkantonalen Verträgen.
Art. 12
Rechte der Trägerkantone
1 Die Trägerkantone haben in der Trägerschaft grundsätzlich paritätische
Mitsprache- und Mitwirkungsrechte. Diese können ausnahmsweise nach
der finanziellen Beteiligung gewichtet werden.
2 Die Mitsprache- und Mitwirkungsrechte sind umfassend und erstrecken
sich auf alle Bereiche der Leistungserbringung.
Art. 13
Gleichberechtigter Zugang
Nachfragende aus den Trägerkantonen haben gleichberechtigten Zugang
zu den Leistungen.
Art. 14
Aufsicht
1 Die Trägerkantone stellen eine wirksame Aufsicht über die Führung und
Verwaltung der gemeinsamen Trägerschaft sicher.
2 Sie übertragen die Aufsichtsfunktionen geeigneten Organen. Allen
Trägerkantonen ist die Einsitznahme in die Organe zu ermöglichen.
Art. 15
Geschäftsprüfung
1 Bei gemeinsamen Trägerschaften werden interparlamentarische
Geschäftsprüfungskommissionen eingesetzt.
2 Die Sitzzuteilung ist grundsätzlich paritätisch. In Ausnahmefällen kann
sie sich nach dem Finanzierungsschlüssel richten, wobei jedem Kanton
eine Mindestvertretung einzuräumen ist.
3 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission wird
rechtzeitig und umfassend über die Arbeit der gemeinsamen Trägerschaft
informiert.
4 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen können den
Trägerkantonen Änderungen des Vertrages beantragen. Sie haben im
Rahmen der Erarbeitung eines Leistungsauftrages und Globalbudgets
angemessene Mitwirkungsrechte.
Art. 16
Eintritt
1 Neue Trägerkantone bezahlen eine Einkaufssumme, welche dem
aktuellen Wert der durch die bisherigen Trägerkantone getätigten
Investitionen anteilsmässig entspricht.
2 Die bisherigen Trägerkantone haben im Umfang der von ihnen
getätigten Investitionen einen Anspruch auf die Einkaufssumme.
3 Das Eintrittsverfahren ist in den interkantonalen Verträgen zu regeln.
Art. 17
Austritt
1 Das Austrittsverfahren und die Austrittsbedingungen einschliesslich
eines allfälligen Entschädigungsanspruchs austretender Trägerkantone
sind in den interkantonalen Verträgen zu regeln.
2 Austretende Trägerkantone haften für Verbindlichkeiten, die während
der Dauer ihrer Mitträgerschaft entstanden sind.
Art. 18
Auflösung
1 Ein allfälliger Auflösungs- und Liquidationserlös ist anteilmässig nach
Massgabe der Beteiligung auf die Vertragsparteien zu verteilen.
2 Für allfällige zur Zeit der Auflösung bestehende Verpflichtungen haften
die Trägerkantone solidarisch, soweit die interkantonalen Verträge nichts
anderes vorsehen.
Art. 19
Haftung
1 Die Trägerkantone haften subsidiär und solidarisch für die
Verbindlichkeiten gemeinsamer Trägerschaften.
2 Die Trägerkantone haften für Personen, die sie in interkantonale Organe
abordnen.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen
interkantonalen Verträgen.
Art. 20
Information
Die Trägerkantone sind über die Tätigkeiten der gemeinsamen
Trägerschaft rechtzeitig und umfassend zu informieren.
2. Leistungskauf
Art. 21
Formen des Leistungskaufs
Ein Leistungskauf kann mittels Ausgleichszahlungen, Tausch von
Leistungen oder Mischformen von Zahlung und Tausch erfolgen.
Art. 22
Mitsprache der Leistungskäufer
Den Leistungskäufern wird in der Regel mindestens ein partielles
Mitspracherecht gewährt.
Art. 23
Zugang zu den Leistungen
1 Nachfragende aus den Vertragskantonen haben grundsätzlich
gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen.
2 Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Vertragskantonen jenen aus Nichtvertragskantonen vorgezogen.
3 Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Trägerkantonen jenen aus Kantonen, welche Leistungskäufer sind, vorgezogen.
Art. 24
Informationsaustausch
Die Leistungskäufer sind vom Leistungserbringer periodisch über die
erbrachten Leistungen zu informieren.
III. Lastenausgleich
1. Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen
Art. 25
Kosten- und Leistungsrechnungen
1 Grundlage für die Ermittlung der Abgeltungen bilden transparente und
nachvollziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen.
2 Die an einem Vertrag beteiligten Kantone erarbeiten die Anforderungen
an die Kosten- und Leistungsrechnungen.
Art. 26
Kosten- und Nutzenbilanz
1 Vor Aufnahme von Verhandlungen legen die Verhandlungspartner dar,
von welchen Leistungen und Vorteilen sie profitieren und mit welchen
Kosten und nachteiligen Wirkungen sie belastet werden. Die
Leistungserbringer weisen die anfallenden Kosten nach.
2 Die Kantone sind verpflichtet, die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu
stellen.
2. Grundsätze für die Abgeltungen
Art. 27
Abgeltung von Leistungsbezügen aus anderen Kantonen
1 Leistungen mit erheblichen Kosten, für die ausserkantonale Leistungsbezügerinnen und -bezüger nicht aufkommen, werden durch Ausgleichszahlungen der Kantone abgegolten.
2 Die Festlegung der Abgeltung und der sonstigen Vertragsinhalte ist
grundsätzlich Sache der Vertragsparteien.
Art. 28
Kriterien für die Abgeltung
1 Ausgangslage für die Bestimmung der Abgeltung bilden die
durchschnittlichen Vollkosten.
2 Die Abgeltung erfolgt ergebnisorientiert und richtet sich nach der
effektiven Beanspruchung der Leistungen.
3 Weitere Kriterien bei der Festlegung der Abgeltung sind:
a. eingeräumte oder beanspruchte Mitsprache- und Mitwirkungsrechte;
b. der gewährte Zugang zum Leistungsangebot;
c. erhebliche Standortvorteile und -nachteile im Zusammenhang mit der
Leistungserbringung und dem Leistungsbezug;
d. Transparenz des Kostennachweises;
e. Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung.
Art. 29
Abgeltung des Leistungserstellers
Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Abgeltung dem Leistungsersteller zukommen zu lassen, so weit dieser die Kosten für die
Leistungserstellung trägt.
Art. 30
Gemeinden als Leistungsersteller
1 Sind die Leistungsersteller Gemeinden, ist diesen ein Anhörungs- und
Mitspracherecht einzuräumen.
2 In einem interkantonalen Vertrag kann Gemeinden oder von ihnen
getragenen Organisationen ein direkter Anspruch auf die Abgeltung
eingeräumt werden.
Art. 31 IV. Streitbeilegung
Grundsatz
1 Die Kantone und interkantonale Organe bemühen sich, Streitigkeiten
aus bestehenden oder beabsichtigten interkantonalen Verträgen durch
Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
2 Sie verpflichten sich, bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der
interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vor Erhebung einer
Klage gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20055 am nachstehend beschriebenen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
3 Das Streitbeilegungsverfahren kann auch von
Nichtvereinbarungskantonen sowie von interkantonalen Organen, die
nicht auf der IRV basieren, angerufen werden.
Art. 32
Streitbeilegungsverfahren
1 Das Streitbeilegungsverfahren ist zweistufig. Es besteht aus einem
informellen Vorverfahren vor dem Präsidium der KdK und einem
förmlichen Vermittlungsverfahren vor der IVK.
2 Jeder Kanton und jedes interkantonale Organ kann zu diesem Zweck
beim Präsidium der KdK mit schriftlichem Vermittlungsgesuch das Streitbeilegungsverfahren einleiten.
Art. 33
Informelles Vorverfahren
1 Nach Eingang des Vermittlungsgesuchs lädt die Präsidentin oder der
Präsident der KdK oder eine andere von ihr oder ihm bezeichnete
5 SR 173.110
Persönlichkeit als Vermittler die Vertretungen der beteiligten Parteien zu
einer Aussprache ein.
2 Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann eine auf dem Gebiet der
Mediation besonders befähigte Person beigezogen werden.
3 Führt das informelle Vorverfahren nicht innert sechs Monaten ab
Eingang des Vermittlungsgesuchs zu einer Einigung, so leitet der
Vermittler das förmliche Vermittlungsverfahren vor der IVK ein.
Art. 34
Förmliches Vermittlungsverfahren
1 Die IVK gibt den Parteien die Eröffnung des förmlichen Vermittlungsverfahrens bekannt.
2 Die Mitglieder der IVK bezeichnen eine Persönlichkeit als Vorsitzende
oder Vorsitzenden für das hängige Vermittlungsverfahren. Können sie
sich nicht innert Monatsfrist auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen
oder wird die bezeichnete Person von einer Partei abgelehnt, wird die
Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichts darum ersucht, eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für das Vermittlungsverfahren zu
bezeichnen.
3 Die Eröffnung des Vermittlungsverfahrens ist unter Angabe des
Streitgegenstandes der Bundeskanzlei anzuzeigen. Werden durch die
Streitigkeit Interessen des Bundes berührt, so kann der Bundesrat eine
Person bezeichnen, die als Beobachterin des Bundes am Vermittlungsverfahren teilnimmt.
4 Die Parteien sind befugt, ihre abweichenden Standpunkte zuhanden der
IVK schriftlich festzuhalten und zu dokumentieren, und sie erhalten
Gelegenheit, sich mündlich vor der IVK zu äussern. Über die Verhandlung
ist ein Protokoll zu führen.
5 Das Ergebnis wird von der IVK zuhanden der Beteiligten in einer
Urkunde festgehalten. Darin ist auch die Verteilung der Verfahrenskosten
auf die Parteien zu regeln.
6 Die Parteien verpflichten sich, eine allfällige Klage beim
Schweizerischen Bundesgericht innert sechs Monaten nach förmlicher
Eröffnung eines allfälligen Scheiterns des Vermittlungsverfahrens zu
erheben.
7 Sie verpflichten sich, die Unterlagen des Streitbeilegungsverfahrens zu
den Gerichtsakten zu geben.
Art. 35 V. Schlussbestimmungen
Beitritt und Austritt
1 Der Beitritt zur Rahmenvereinbarung wird mit der Mitteilung an die KdK
wirksam.6
2 Jeder Kanton kann durch Erklärung gegenüber der KdK austreten. Der
Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden
Kalenderjahres wirksam.
3 Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit
Inkrafttreten und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden.
Art. 36
Inkrafttreten
Die Rahmenvereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten
Art. 37 sind.7
Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
1 Die Rahmenvereinbarung gilt unbefristet.
2 Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 18 fällt.
Art. 38
Änderung der Rahmenvereinbarung
Auf Antrag von drei Kantonen leitet die KdK die Änderung der
Rahmenvereinbarung ein. Sie tritt unter den Voraussetzungen von
Artikel 36 in Kraft.
6 Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 26. Juni 2007 den Beitritt des Kantons
Obwalden zur IRV auf 1. Juli 2007 erklärt
7 In Kraft seit 11. Mai 2007 (Feststellung des Leitenden Ausschusses der Konferenz
der Kantonsregierungen, dass 18 Kantone beigetreten sind)