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31 provisions
§ 1 Gebührenerhebung
1 Die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich erhebt für ihre
Leistungen an Selbstzahler Gebühren nach dieser Verordnung. Vorbehalten bleiben:
a. Regelungen im Bereich der obligatorischen Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes,
b. Vereinbarungen zwischen der Klinik und Versicherern, Amtsstellen oder anderen Taxgaranten,
c. Vereinbarungen gemäss § 10 lit. b PUKG.
2 Die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden3 kommt ergänzend zur Anwendung.
Patientinnen
§ 2 und Patienten
1 Patientinnen und Patienten im Sinne dieser Verordnung sind
Personen, die in der Klinik behandelt werden. Ihnen gleichgestellt sind
Personen, die sich aufgrund einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung
in der Klinik aufhalten oder dort im Rahmen eines Massnahmenvollzugs gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch8 behandelt werden.
2 Als Behandlung gelten alle medizinischen, pflegerischen und betreuerischen Massnahmen zur Untersuchung und Therapie.
§ 3 Patientengruppen
1 Die Patientinnen und Patienten werden nach ihrem Wohnsitz wie folgt unterschieden:
a. Zürcherische Patientinnen und Patienten sind Personen, die zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder die wirtschaftliche Hilfe
gemäss dem Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 19816 beanspruchen können.
813.175 Taxordnung PUK
b. Schweizerische Patientinnen und Patienten sind Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in anderen Kantonen. Diesen gleichgestellt
sind Personen im Geltungsbereich von Art. 95 a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)9. Die
Gleichstellung erfolgt nur für die in der genannten Bestimmung
vorgesehenen Leistungen und nur so weit, wie sie im Anwendungsbereich dieser Taxordnung liegen.
c. Ausländische Patientinnen und Patienten sind Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Ausland, die nicht unter lit. b Satz 2 fallen.
2 Massgebend ist der Wohnsitz zu Beginn der ambulanten Behandlung oder des Aufenthaltes in der Klinik.
§ 4 Vollkosten
1 Die Vollkosten im Sinne dieser Verordnung entsprechen den
durchschnittlichen Fallkosten in der allgemeinen Abteilung. Sie setzen
sich zusammen aus:
a. den Betriebskosten, bestehend aus dem Personalaufwand und dem
Sachaufwand ohne Investitionen; die Kosten der Nebenbetriebe werden nicht mit einbezogen,
b. den Investitionskosten, bestehend aus Verzinsung und Abschreibungen,
c. den Kosten für Lehre und Forschung, soweit sie nicht von Dritten
übernommen werden.
2 Sie können innerhalb der Klinik nach medizinischen Fachgebieten oder Fallgruppen differenziert werden.
B. Leistungskategorien
§ 5 Behandlungsart
Die Behandlung der Patientinnen und Patienten erfolgt ambulant oder stationär. Die Unterscheidung erfolgt grundsätzlich nach
der für die Tarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung geltenden Regelung.
Ambulante
§ 6 Behandlung
1 Bei ambulanter Behandlung erbringt die Klinik Basisleistungen nach den Standards der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (ambulant Basis).
2 Die Klinik kann Zusatzleistungen anbieten, die über die Standards
von Abs. 1 hinausgehen oder für die keine Standards bestehen (ambulant Privat).
Taxordnung PUK 813.175
Stationäre
§ 7 Behandlung
1 In der allgemeinen Abteilung erbringt die Klinik Basisleistungen nach den Standards der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
2 Sie bestimmt die zur Verfügung gestellte Infrastruktur sowie Zeitpunkt und Ablauf der Behandlung im Rahmen der Vorschriften der
Gesundheits- und Patientengesetzgebung. Die Patientinnen und Patienten haben insbesondere keinen Anspruch auf Arzt- und Zimmerwahl.
b. halbprivate
und private
§ 8 Abteilung
1 In den halbprivaten und privaten Abteilungen bietet die Klinik den Patientinnen und Patienten Zusatzleistungen an, insbesondere
bei der Unterkunft und Verpflegung, der Behandlung oder im administrativen Bereich.
2 Patientinnen und Patienten der halbprivaten Abteilung haben in
der Regel Anspruch auf
a. Unterbringung in einem Zweierzimmer,
b. Behandlung durch die Leitende Ärztin oder den Leitenden Arzt
oder eine andere Fachärztin oder einen anderen Facharzt mit entsprechender Berechtigung; sie haben keinen Anspruch auf Behandlung durch die Chefärztin oder den Chefarzt.
3 Patientinnen und Patienten der Privatabteilung haben in der Regel
Anspruch auf
a. Unterbringung in einem Einerzimmer,
b. Behandlung durch die Chefärztin oder den Chefarzt oder eine Stellvertretung mit entsprechender Berechtigung.
Weitere
§ 9 Leistungen
In den Bereichen der ambulanten und stationären Versorgung
können weitere Leistungen angeboten werden.
C. Festlegung der Taxen
Ambulante
§ 10 Behandlung
1 Für ambulante Behandlungen verrechnet die Klinik ihre
Leistungen nach folgenden Regelwerken:
a. gültiger ambulanter Tarif gemäss Art. 43 KVG für die darin definierten Leistungen,
b. Substitutionspauschalen bei Opiatabhängigkeit,
c. Hometreatmentpauschalen,
d. Tages- und Nachtklinikpauschalen,
e. weitere vom Bundesrat genehmigte Regelwerke, insbesondere solche für Psycho-, Physio-, Ergo- und Logotherapie, Ernährungsberatung, Neuropsychologie sowie ambulante Pflege, Analysen und Arzneimittel, Mittel und Gegenstände.
a. allgemeine
Abteilung
a. ambulant
Basis
813.175 Taxordnung PUK
2 Von diesen Regelwerken nicht erfasste Leistungen werden wie jene
Leistungen verrechnet, denen sie nach Anforderungen und Aufwand
am nächsten kommen.
3 Es kommen die im Bereich der Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung geltenden Taxpunkte und Taxpunktwerte zur Anwendung.
4 Für Behandlungen von schweizerischen und ausländischen Patientinnen und Patienten gemäss § 3 Abs. 1 lit. b und c können auf den Taxen
Zuschläge erhoben werden.
b. ambulant
§ 11 Privat
1 Für Zusatzleistungen nach § 6 Abs. 2 erhebt die Klinik Zusatztaxen.
2 Die Zusatztaxen werden nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen
festgelegt. Sie können nach Patientengruppen gemäss § 3 abgestuft werden.
3 Die Rechnungstellung für die Beanspruchung einer honorarberechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich
nach § 17.
Stationäre
§ 12 Behandlung
1 Für stationäre Behandlungen werden die Taxen nach dem
Tarifsystem TARPSY ermittelt und verrechnet.
2 Die Taxen können innerhalb der Kliniknachmedizinischen Diagnosen, Fallgruppen sowie nach Patientengruppen gemäss § 3 abgestuft werden.
3 Bei Behandlungen, deren Kosten wesentlich von den durchschnittlichen Fallkosten abweichen, können ganz oder teilweise Einzelleistungen nach den Regeln und Grundsätzen von §§ 10 und 11 verrechnet werden oder Spezialpauschalen festgelegt werden.
§ 13 b. Grundtaxe
1 Bei der stationären Behandlung erhebt das Spital eine
Grundtaxe.
2 Bei zürcherischen Patientinnen und Patienten gemäss § 3 Abs. 1
lit. a deckt die Grundtaxe die Vollkosten im Sinne von § 4.
3 Für Behandlungen von schweizerischen und ausländischen Patientinnen und Patienten gemäss § 3 Abs. 1 lit. b und c können Zuschläge
auf die Grundtaxen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen erhoben
werden.
§ 14 c. Zusatztaxen
1 Für Zusatzleistungen gemäss § 8 erhebt die Klinik Zusatztaxen.
2 Die Zusatztaxen werden nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen
festgelegt.
a. Grundsatz
Taxordnung PUK 813.175
3 Die Rechnungstellung für die Beanspruchung einer honorarberechtigten Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes richtet sich
nach § 17.
Zusätzlich
verrechenbare
§ 15 Grundleistungen
1 Besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen,
die im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Sinne
von Art. 49 Abs. 2 KVG nicht in den allgemeinen Taxen enthalten sind,
werden auch für Patientinnen und Patienten ohne obligatorische Krankenpflegeversicherung gesondert in Rechnung gestellt. Die Ansätze
werden von der Klinik so bemessen, dass die Vollkosten gemäss § 4
gedeckt sind.
2 Für Leistungen, die im Rahmen der obligatorischen Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung erbracht werden, gelten die vertraglich
vereinbarten Taxen.
§ 16 Taxen für weitere Leistungen
Die Taxen für Leistungen gemäss § 9 werden von der Klinik
nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt. Sie können nach
Patientengruppen gemäss § 3 abgestuft werden.
Ärztliche
§ 17 Zusatzhonorare
1 Ambulante Privatpatientinnen und Privatpatienten sowie
stationäre Patientinnen und Patienten der Halbprivat- und Privatabteilungen schulden für die Beanspruchung einer honorarberechtigten
Ärztin oder eines honorarberechtigten Arztes ein Zusatzhonorar.
2 Das Zusatzhonorar wird nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen
festgelegt, soweit keine übergeordneten gesetzlichen Bestimmungen
anwendbar sind.
§ 18 Sonderleistungen
Für Sonderleistungen wie besondere Transporte oder Berichte und Gutachten für private Auftraggeber sowie für die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse erhebt die Klinik Taxen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen.
§ 19 Aufenthalt
Die Klinik stellt für den stationären Klinikaufenthalt Rechnung gemäss den Regeln und Definitionen von TARPSY.
§ 20 Übertritt
Beim Übertritt einer Patientin oder eines Patienten in die
Halbprivat- oder Privatabteilung verrechnet die Klinik die für die neue
Leistungskategorie geltenden Taxen einschliesslich Arzthonoraren vom
Übertrittstag an. Die Taxen der höheren Kategorie werden angemessen ermässigt, soweit die Zusatzleistungen aus betrieblichen Gründen
mit Verspätung zur Verfügung gestellt werden.
§ 21 Urlaub
Wenn eine Patientin oder ein Patient während eines Aufenthalts die Klinik für 24 Stunden oder länger verlässt, gilt dies als administrativer Urlaub. Die relevante Urlaubsdauer ermittelt sich gemäss
den Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter TARPSY.
813.175 Taxordnung PUK
§ 22 Taxermässigung
Die Klinik kann die Taxen angemessen ermässigen, wenn
sie für eine Patientin oder einen Patienten eine besondere Härte bedeuten würden. Die Klinik berücksichtigt dabei die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse sowie die Leistungen von Sozialversicherungen
und der öffentlichen Sozialhilfe.
D. Aufnahme von Patientinnen und Patienten
§ 23 Grundsatz
1 Die Klinik gewährt zürcherischen Patientinnen oder Patienten gemäss § 3 Abs. 1 lit. a sowie Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz in einem Kanton, dem gegenüber sich der Kanton Zürich vertraglich zur Versorgung seiner Bevölkerung verpflichtet hat, bei der Aufnahme den Vorrang. Vorbehalten bleibt die Aufnahmepflicht nach dem
Gesundheitsgesetz4.
2 Sie nimmt andere Patientinnen oder Patienten auf, soweit es die
räumlichen und personellen Verhältnisse gestatten.
§ 24 Aufnahmeformalitäten
1 Bei der Aufnahme sind von der Patientin oder dem Patienten folgende Unterlagen vorzulegen:
a. ein gültiger Personalausweis oder ein gleichwertiger Ausweis mit
Foto,
b. die unterzeichnete Eintrittserklärung mit der Angabe, in welcher
Leistungskategorie die Behandlung erfolgen soll,
c. das Zeugnis der einweisenden Ärztin oder des einweisenden Arztes, ausser in Notfällen und bei Selbsteinweisungen,
d. bei stationärer Behandlung eine vorbehaltlose Kostengutsprache
eines Versicherers, einer Amtsstelle oder eines anderen von der Klinik anerkannten Garanten,
e. soweit nach den Umständen möglich, eine schriftliche Bestätigung
der Patientin oder des Patienten, dass sie oder er über die von ihr
oder ihm persönlich zu übernehmenden voraussichtlichen Kosten
der Behandlung in Kenntnis gesetzt wurde.
2 Werden diese Unterlagen bei der Aufnahme nicht vorgelegt oder
bei Notfällen nicht innert fünf Arbeitstagen nachgereicht, kann die Klinik eine unverzinsliche Sicherstellung (Depot) im Umfang des mutmasslichen Rechnungsbetrages verlangen.
3 Die Kosten für die Abklärungen der Klinik werden den Patientinnen oder Patienten nach § 1 Abs. 2 in Rechnung gestellt.
Taxordnung PUK 813.175
4 Die Klinik ist berechtigt, bei den Gemeinden Auskünfte zur Feststellung des Wohnsitzes von Patientinnen oder Patienten einzuholen.
Zürcherische Gemeinden dürfen für die Erteilung der Auskünfte keine
Gebühren erheben.
E. Taxbezug
§ 25 Taxschuldner
Die Taxen werden geschuldet:
a. von der Patientin oder dem Patienten,
b. von Taxgaranten und Auftraggebern für Leistungen, die in ihrem
Auftrag erbracht worden sind,
c. von Dritten für Leistungen, die in ihrem Auftrag erbracht wurden.
§ 26 Solidarhaftung
Neben der Patientin oder dem Patienten haften der Klinik
solidarisch:
a. der in rechtlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatte,
b. die Inhaber der elterlichen Sorge,
c. die in eingetragener Partnerschaft lebenden Partnerinnen oder Partner.
Fälligkeit,
Verrechnung
§ 27 und Verjährung
1 Die Fälligkeit der Taxforderung und die Verzugszinse richten sich nach § 29 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes2.
2 Die Taxschuldnerin oder der Taxschuldner darf eine Forderung
nicht mit der Taxforderung der Klinik verrechnen.
3 Die Taxforderung verjährt mit Ablauf von zehn Jahren ab dem
Datum der Rechnungstellung, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn
Jahren nach Abschluss der Behandlung.
4 Die Bestimmungen des Obligationenrechts7 über Abtretung und
Schuldübernahme sind anwendbar.
F. Verschiedene Bestimmungen
§ 28 Taxverträge
1 Die Spitaldirektion kann mit Versicherern, Amtsstellen und
anderen Taxgaranten Verträge abschliessen, in denen von dieser Taxordnung abgewichen wird.
2 Die Verträge bedürfen der Genehmigung durch den Spitalrat, soweit sie von dieser Taxordnung abweichen.
§ 29 Vollzug
Die Spitaldirektion vollzieht diese Taxordnung. Sie bestimmt
insbesondere die Einzelheiten bei der Berechnung der Taxen.
813.175 Taxordnung PUK
§ 30 Rechtsmittel
Gegen die Taxfestsetzung durch die Spitaldirektion kann beim
Spitalrat Rekurs erhoben werden.
§ 31 Inkrafttreten
Diese Taxordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
1 OS 76, 49; ABl 2021-01-15.
2 LS 175.2.
3 LS 682.
4 LS 810.1.
5 LS 813.17.
6 LS 851.1.
7 SR 220.
8 SR 311.0.
9 SR 832.10.
Taxordnung PUK 813.175
Anhang
Taxen der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich
Für zürcherische und schweizerische Patientinnen und Patienten gemäss § 3 werden
dieselben Taxen erhoben.
A. Grundtaxe stationär (in Fr. pro Tag)
Basispreis TARPSY 786 943
Sozialhilfe Referenztarif Referenztarif
(Kantonales Sozialamt)
B. Zusatztaxe Halbprivat- und Privatabteilung (in Fr. pro Tag)
Halbprivatabteilung 330 375
(2-Bett-Zimmer)
Privatabteilung 495 560
(1-Bett-Zimmer)
C. Grundtaxen Tages- und Nachtklinik (in Fr. pro Tag)
Tages- und Nachtklinik- 350 420
pauschale halber Tag
Tages- und Nachtklinik- 500 600
pauschale ganzer Tag
Tagesklinikpauschale Kinder 600 720
D. Taxpunktwert ambulant (in Fr.)
Taxpunktwert 0.89 1.60
Pauschalvereinbarungen sind in Sonderfällen möglich.
813.175 Taxordnung PUK
E. Pauschalen
Hometreatment (in Fr. pro Tag)
Hometreatmentpauschale 560 exkl. Medikamenten keine Durchführung
und Labor des Programms
Substitutionsbehandlung bei Opiatabhängigkeit (in Fr. pro Woche)
Substitutionspauschale 160 inkl. Substanzen, keine Durchführung
Medikamenten und des Programms
Labor
F. Taxen für Sonderleistungen (in Fr.)
Versäumte, unentschuldigte 80 pro Konsultation 80 pro Konsultation
Konsultation
– Nicht kassenpflichtige Publikumspreis Publikumspreis
Medikamente
– Von der Patientin oder dem
Patienten gewünschte
Arzneimittel, die nicht
im Zusammenhang mit
der Spitalbehandlung
stehen
Zeugnis zuhanden 15 15
des Arbeitgebers
Zeugnisse und Gutachten, nach Aufwand nach Aufwand
soweit nicht in Pauschalen
enthalten
Transport und Patienten- 60 bis 120 pro Stunde 60 bis 120 pro Stunde
begleitung zuzüglich Sachkosten zuzüglich Sachkosten
oder gemäss Dritt- oder gemäss Drittrechnung rechnung
Taxordnung PUK 813.175
Kosten interne Klinikschule gemäss Spitalschul- gemäss Spitalschulverordnung, verordnung,
subsidiär 333 pro subsidiär 333 pro
Schultag Schultag
Verrechnung Kopien 1 pro Seite Ausdruck/ 1 pro Seite Ausdruck/
und Ausdrucke Patienten- Kopie Kopie
dokumentation bei
grossem Aufwand
Persönliche Sonderleistungen
wie
a) Todesfallkosten 300 300
b) Instandstellung, Repara- nach Aufwand oder nach Aufwand oder
turen oder Verlust von gemäss Drittrechnung gemäss Drittrechnung
persönlichen oder
beschädigten Gegenständen der Klinik
c) Dolmetscherleistungen gemäss Drittrechnung gemäss Drittrechnung
d) Auf Wunsch der Patientin gemäss Drittrechnung gemäss Drittrechnung
oder des Patienten,
deren bzw. dessen
Angehörigen oder deren
bzw. dessen gesetzlichen
Vertreterin oder Vertreters
zugezogene klinikexterne
Ärztinnen und Ärzte
e) Essen und Getränke nach Aufwand nach Aufwand
für Besucherinnen
und Besucher
Alle weiteren Leistungen, nach Aufwand nach Aufwand
für die kein Tarifregelwerk
vorhanden ist