Art. 1
Der Verzugszins, der nach Artikel 5 Absatz 4 des Zinsbesteuerungsgesetzes vom 17. Dezember 2004 bei verspäteter Entrichtung des Rückbehaltsbetrages geschuldet wird, bestimmt sich nach der Verordnung vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern. SR 642.212