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15 provisions
Art. 1 Ziel
1
Der Geschäftsleitung obliegt im Rahmen der Delegationsnormen des Gemeinderates die operative Führung der Gemeinde. Sie fällt insbesondere die in ihren Bereich fallenden Beschlüsse und dient der abteilungsübergreifenden Koordination. *
2
Sie berät den Gemeinderat in strategischen Fragen. *
Art. 2 Organisation <strong>*</strong>
1
Die Geschäftsleitung setzt sich zusammen aus dem Gemeindeschreiber, den Abteilungsleitenden, der Leiterin Personal und dem Gemeindeschreiber-Stv. als Protokollführer. *
Art. 3 Aufgaben <strong>*</strong>
1
Die Geschäftsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)
erarbeitet Vorschläge für die langfristigen Zielsetzungen der Gemeinde;
b)
berät die Grundsätze der Jahres- und Mehrjahresplanung der Gemeinde (inkl. Finanzplanung);
c)
erarbeitet das gemeindliche Budget zu Handen des Gemeinderates;
d)
legt die Grundsätze zu Führung und Zusammenarbeit fest (Qualitätsmanagement, Organisationsentwicklung, Personalentwicklung etc.);
e)
beschliesst gemeinsam über Beförderungen im Rahmen der Delegationsnormen;
f)
bereitet gemeindliche Erlasse mit abteilungsübergreifender Relevanz vor;
g)
bespricht Auswirkungen von bedeutenden Projekten und Geschäften;
h)
legt die Grundsätze der Kommunikation fest.
Art. 4 Sitzungstermine
1
Die Geschäftsleitung trifft sich in der Regel monatlich zu einer halbtägigen und dazwischen zu einer kürzeren Sitzung, was zu einem 2 Wochenrhythmus von ordentlichen Geschäftsleitungssitzungen führt. Der Gemeindeschreiber legt in Absprache mit den Mitgliedern der Geschäftsleitung den Sitzungsplan fest. *
1a
Nach einer Gemeinderatssitzung trifft sich die Geschäftsleitung in der Regel am Folgetag zu einer reinen Informationssitzung zu den Beschlüssen des Gemeinderates. In den Wochen mit einer ordentlichen Geschäftsleitungssitzung findet die Informationssitzung zu Beginn der ordentlichen Geschäftsleitungssitzung statt. *
2
Jährlich findet mindestens eine Klausur statt.
3
Ausserordentliche Sitzungen können durch den Gemeindeschreiber sowie auf Antrag von zwei Mitgliedern der Geschäftsleitung einberufen werden. *
Art. 5 Vorsitz
1
Der Gemeindeschreiber leitet die Sitzung.
2
Der Gemeindeschreiber regelt die Stellvertretung. *
Art. 6 Teilnahme
1
Alle Geschäftsleitungsmitglieder sind zur Teilnahme verpflichtet. Der Gemeindeschreiber und die Abteilungsleitenden haben Antrags- und Stimmrecht. *
2
In Personalgeschäften hat die Personalverantwortliche ebenfalls Antrags- und Stimmrecht.
3
Für einzelne Geschäfte kann die Geschäftsleitung interne und externe Personen beiziehen. *
Art. 7 Traktanden und Geschäfte
1a
Für die ordentlichen Geschäftsleitungssitzungen wird vom Gemeindeschreiber jeweils eine Traktandenliste erstellt. *
1
Die Geschäftsleitung berät und beschliesst auf Grund der vor der Sitzung zugestellten Traktandenliste. Dringliche Geschäfte können an der Sitzung zusätzlich besprochen werden. *
2
Die Traktandenliste wird auf Grund der Traktandenwünsche der Mitglieder der Geschäftsleitung zusammengestellt. Die Traktandenwünsche müssen spätestens acht Tage vor der jeweiligen Sitzung mitgeteilt werden. *
3
Die Traktandenliste sowie die dazugehörigen Unterlagen werden in der Regel spätestens fünf Tage vor der Sitzung zugestellt.
Art. 8 Grundsätze der Zusammenarbeit
1
Die Sitzungen der Geschäftsleitung werden kollegial und unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze abgehalten: *
a) *
Die Mitglieder der Geschäftsleitung stellen die Gesamtoptik und das Wohl der Gemeinde Hünenberg in den Vordergrund;
b)
Beratungen werden sachlich und fair geführt;
c)
Bei Entscheidungen ist der Konsens anzustreben;
d) *
Beschlüsse der Geschäftsleitung werden nach aussen solidarisch vertreten.
Art. 9 Beschlüsse
1
Die Geschäftsleitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. *
2
Bei Beschlüssen gibt es keine Stimmenthaltungen.
3
Die Geschäftsleitung fasst Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. *
4
Bei Stimmengleichheit hat der Gemeindeschreiber den Stichentscheid.
Art. 10 Ausstand
1
Es gelten die gesetzlichen Ausstandregeln.
2
Ist der Ausstand streitig, entscheiden darüber die stimmberechtigten Mitglieder der Geschäftsleitung unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds. *
Art. 11 Vertraulichkeit <strong>*</strong>
1
Sachverhalte, Beratungen und Beschlussfassungen der Geschäftsleitung sind vertraulich.
Art. 12 Protokoll
1
Über die ordentlichen Sitzungen der Geschäftsleitung wird ein Protokoll geführt. Dieses ist jeweils dem Gemeinderat zu Kenntnisnahme zuzustellen. Über die reinen Informationssitzungen wird kein Protokoll erstellt. *
2
Ist der Protokollführer abwesend, so definiert der Vorsitzende die Protokollführung, in der Regel im Turnusverfahren. *
Art. 13 Geschäftskontrolle
1
Der Gemeindeschreiber führt eine Pendenzenliste
Art. 14 Aktenablage
1
Die Aktenablage erfolgt in der elektronischen Geschäftsverwaltung.
2
Jedes Mitglied der Geschäftsleitung hat Einblick in die Akten. *
Art. 15 Information
1
Die Geschäftsleitung beschliesst an jeder Sitzung, über welche Geschäfte gegenüber wem, wann und wie informiert wird. *