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Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs

Obwalden · 772.111 · other

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Contents: 2 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2

2 provisions

Art. 1

Anhörung der Einwohnergemeinden 1 Der Regierungsrat hört, im Rahmen des Bestellverfahrens, die betroffenen Einwohnergemeinden an, wenn der nach Art. 2 dieser Ausführungsbestimmungen erforderliche Kostendeckungsgrad nicht erreicht wird und deswegen der Gemeindeanteil erhöht werden soll.

Art. 2

Erhöhung des Gemeindeanteils (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 4 öVG) 1 Der Gemeindeanteil erhöht sich auf 20 Prozent, wenn bei nachfolgenden Angebotsstufen der vorgegebene Mindestkostendeckungsgrad gemäss Plandaten aus der Offerte nicht erreicht wird: a. Angebotsstufe klein: bis 10 Kurspaare pro Tag 20 % b. Angebotsstufe mittel: 11 bis 24 Kurspaare pro Tag 25 % c. Angebotsstufe gross: über 24 Kurspaare pro Tag 35 % 2 Der Gemeindeanteil erhöht sich auf 30 Prozent, wenn bei nachfolgenden Angebotsstufen der vorgegebene Mindestkostendeckungsgrad gemäss Plandaten aus der Offerte nicht erreicht wird: a. Angebotsstufe klein: bis 10 Kurspaare pro Tag 15 % b. Angebotsstufe mittel: 11 bis 24 Kurspaare pro Tag 20 % c. Angebotsstufe gross: über 24 Kurspaare pro Tag 30 % 1) GDB 772.1 2026, 001 772.111 3 Der Gemeindeanteil erhöht sich auf 40 Prozent, wenn bei nachfolgenden Angebotsstufen der vorgegebene Mindestkostendeckungsgrad gemäss Plandaten aus der Offerte nicht erreicht wird: a. Angebotsstufe klein: bis 10 Kurspaare pro Tag 10 % b. Angebotsstufe mittel: 11 bis 24 Kurspaare pro Tag 15 % c. Angebotsstufe gross: über 24 Kurspaare pro Tag 25 % Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2026, 001 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2026 Aufgehobener Erlass: AB zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs vom 16. September 2014 (OGS 2014, 37) 772.111 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.12.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 2026, 001 772.111 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.12.2025 01.01.2026 Erstfassung 2026, 001

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