Art. 1
Der Kanton Graubünden ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
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Der Kanton Graubünden ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
1 Der Kanton Graubünden ist ein eigenständiger Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 2 Er unterstützt den Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben. 3 Er arbeitet mit den anderen Kantonen und mit dem benachbarten Ausland zusammen. 4 Er fördert die Verständigung und den Austausch zwischen den Landesteilen und den Sprachgemeinschaften der Schweiz.
1 Deutsch, Rätoromanisch und Italienisch sind die gleichwertigen Landes- und Amtssprachen des Kantons. 2 Kanton und Gemeinden unterstützen und ergreifen die erforderlichen Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache. Sie fördern die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften. 3 Die Gemeinden bestimmen ihre Amts- und Schulsprachen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und im Zusammenwirken mit dem Kanton. Sie achten dabei auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten. Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4, 3931).
1 Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen auf den Grundsätzen der Gewaltenteilung und Gewaltenhemmung. 2 Behörden wirken zur Erfüllung der Staatsziele im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusammen.
1 Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht. 2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. 3 Behörden und Private handeln nach Treu und Glauben.
Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst sowie Mitverantwortung für die Gemeinschaft und für die Erhaltung der Lebensgrundlagen.
Die Grundrechte und Sozialziele sind im Rahmen der Bundesverfassung und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen gewährleistet. SR 101
Die Verfahrensgarantien und der Rechtsschutz sind im Rahmen der Bundesverfassung und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen gewährleistet. SR 101
1 Das Stimm- und Wahlrecht steht allen Schweizerbürgerinnen und ‑bürgern zu, die das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben und im Kanton wohnen. 2 Vom Stimm- und Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden. 3 Das Gesetz regelt das Stimm- und Wahlrecht der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer in kantonalen Angelegenheiten. 4 Die Gemeinden können nach Massgabe des kommunalen Rechts Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern beziehungsweise Ausländerinnen und Ausländern das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht in Gemeindeangelegenheiten erteilen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2619 Art. 1 Ziff. 4; 2012 195).
1 Das allgemeine, gleiche, freie, direkte und geheime Wahl- und Stimmrecht ist gewährleistet. Vorbehalten bleiben offene Abstimmungen in Gemeindeversammlungen. 2 Abstimmungsvorlagen sollen einfach und verständlich sein. Eine unverfälschte Willensbildung und Willenskundgabe ist zu gewährleisten. Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4, 3931).
Die Stimmberechtigten wählen: 1. die Mitglieder des Grossen Rates sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter; 2. die Mitglieder der Regierung; 3. die bündnerischen Mitglieder des National- und des Ständerates; 4. die Mitglieder der Regionalgerichte; 5. und 6. … 7. die Mitglieder der Gemeindebehörden nach Massgabe der Gesetzgebung; 8. weitere Behörden, Amtsträgerinnen und Amtsträger nach Massgabe der Gesetzgebung. Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4, 3931). Aufgehoben durch die Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4, 3931).
1 4000 Stimmberechtigte oder ein Siebtel der Gemeinden können mit einer Initiative eine Total- oder Teilrevision der Kantonsverfassung verlangen. 2 3000 Stimmberechtigte oder ein Achtel der Gemeinden können mit einer Initiative verlangen: 1. Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes oder eines gemäss Verfassung der Volksabstimmung unterliegenden Beschlusses; 2. Einreichung einer Standesinitiative an die Bundesversammlung.
1 Eine Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden. 2 Eine Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung oder auf Ausarbeitung eines Beschlusses darf nur als allgemeine Anregung eingereicht werden.
1 Eine Initiative ist ganz oder teilweise ungültig, wenn sie: 1. die Einheit der Form oder der Materie nicht wahrt; 2. in offensichtlichem Widerspruch zu übergeordnetem Recht steht; 3. undurchführbar ist; 4. eine Rückwirkung vorsieht, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar ist. 2 Sie kann teilweise für ungültig erklärt werden, falls dadurch der Wille der Initiantinnen und Initianten nicht verfälscht wird und die Vorlage ein sinnvolles Ganzes ergibt. 3 Über die Ungültigkeit entscheidet der Grosse Rat. Dieser Entscheid ist an das Obergericht weiterziehbar. Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331 Art. 4, 1495).
1 Eine Volksinitiative und ein gestützt auf eine allgemeine Anregung ausgearbeiteter Entwurf müssen innert zwei Jahren seit Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorgelegt oder dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Die Frist kann durch den Grossen Rat um sechs Monate verlängert werden. 2 Der Grosse Rat kann jeder Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. 3 Die Abstimmungen über die Initiative und den Gegenvorschlag finden gleichzeitig statt.
Der Volksabstimmung werden unterstellt: 1. Änderungen der Kantonsverfassung; 2. Abschluss, Änderung oder Kündigung von interkantonalen und internationalen Verträgen mit verfassungsänderndem Inhalt; 3. Volksinitiativen, denen der Grosse Rat nicht zustimmt oder denen er einen Gegenvorschlag gegenüberstellt; 4. Beschlüsse des Grossen Rates über neue einmalige Ausgaben von mehr als zehn Millionen Franken und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als einer Million Franken; 5. Beschlüsse des Grossen Rates über Grundsatzfragen gemäss Artikel 19 Absatz 1; 6. … Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 3. März 2013, mit Wirkung seit 1. Mai 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 24. Sept. 2014 (BBl 2014 7859 Art. 1 Ziff. 6, 3723).
1 Wenn 1500 Stimmberechtigte oder ein Zehntel der Gemeinden es verlangen, werden der Volksabstimmung unterstellt: 1. Erlass, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen; 2. Abschluss, Änderung oder Kündigung von interkantonalen und internationalen Verträgen mit gesetzesänderndem Inhalt; 3. Beschlüsse des Grossen Rates über neue einmalige Ausgaben zwischen einer Million und zehn Millionen Franken sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben zwischen 300 000 und einer Million Franken. 2 Der Grosse Rat kann Beschlüsse, die in seine abschliessende Kompetenz fallen, dem fakultativen Referendum unterstellen. Nicht referendumsfähig sind Beschlüsse über den Steuerfuss, das Budget und die Staatsrechnung sowie Justizgeschäfte und Wahlen. 3 Das Begehren um Durchführung der Volksabstimmung ist innert 90 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses zu stellen.
1 Gesetze, deren In-Kraft-Treten keinen Aufschub erträgt, können sofort in Kraft gesetzt werden, sofern der Grosse Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder die Dringlichkeit beschliesst. 2 Sie unterstehen dem nachträglichen fakultativen Referendum.
1 Der Grosse Rat kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen beschliessen. 2 Er kann zu einer Vorlage, die dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum untersteht, eine Variante vorschlagen. 3 Findet die Volksabstimmung statt, so ist neben der Hauptvorlage auch die Variante den Stimmberechtigten zu unterbreiten. Findet keine Volksabstimmung statt, so fällt die Variante dahin.
1 Die politischen Parteien wirken bei der Meinungs- und Willensbildung mit. 2 Sie können dabei vom Kanton unterstützt werden, sofern ihre Ziele und ihr Aufbau demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.
1 In die kantonalen Behörden sowie in den Ständerat sind die Stimmberechtigten des Kantons wählbar. Das Gesetz kann vorsehen, dass die Wählbarkeitsvoraussetzung erst bei Amtsantritt erfüllt sein muss. 1bis Für die Mitglieder der richterlichen Behörden kann im Gesetz vom Wohnsitzerfordernis als Wählbarkeitsvoraussetzung abgesehen werden. 2 Weitere Wählbarkeitsvoraussetzungen für die Mitglieder von kantonalen Behörden sowie die Anstellungsvoraussetzungen für das Staatspersonal werden durch Gesetz geregelt. 3 Das Gesetz regelt die Einstellung im Amt und die Amtsenthebung von Mitgliedern von kantonalen Behörden. Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331 Art. 4, 1495). Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331 Art. 4, 1495). Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331 Art. 4, 1495). Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331 Art. 4, 1495).
1 Niemand darf seiner kantonalen Rechtsmittelbehörde oder seiner unmittelbaren Aufsichtsbehörde angehören. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. 2 Mitglieder der Regierung und der richterlichen Behörden sowie das voll- und hauptamtliche Personal des Kantons dürfen nicht dem Grossen Rat angehören. 3 Richterinnen und Richter dürfen nicht der Regierung angehören. 4 Mitglieder der Regierung und Mitglieder der richterlichen Behörden, die im Vollpensum tätig sind, dürfen nicht der Bundesversammlung oder dem Bundesgericht angehören. 5 Das Gesetz regelt weitere Fälle der Unvereinbarkeit von Ämtern und Aufgaben, den Verwandtenausschluss sowie die Ausnahmen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331 Art. 4, 1495). Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331 Art. 4, 1495). Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331 Art. 4, 1495).
Die Amtsdauer des Grossen Rates, der Regierung, der ordentlichen Mitglieder der richterlichen Behörden sowie der Mitglieder des Ständerates beträgt vier Jahre. Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331 Art. 4, 1495).
1 Die Mitglieder des Grossen Rates und der Regierung können für ihre Äusserungen im Grossen Rat und in dessen Kommissionen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. 2 Das Gesetz kann weitere Arten der Immunität vorsehen und diese auf weitere Personen ausdehnen.
Behörden und Gerichte informieren die Öffentlichkeit regelmässig über ihre Tätigkeit.
1 Der Kanton, die Regionen und Gemeinden sowie die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und selbständigen Anstalten haften unabhängig vom Verschulden für Schäden, welche ihre Organe und die in ihrem Dienst stehenden Personen in Ausübung dienstlicher Tätigkeiten rechtswidrig verursacht haben. 2 Das Gesetz kann Ausnahmen sowie eine Billigkeitshaftung für Schädigungen durch rechtmässiges Handeln vorsehen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4, 3931).
1 Der Grosse Rat besteht aus 120 Mitgliedern. 2 Die Wahl erfolgt nach dem Verhältniswahlverfahren. Das Gesetz kann Mindestquoren und eine Majorzbedingung vorsehen. 3 Der Kanton ist in höchstens 39 Wahlkreise eingeteilt. Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Wahlkreisen sowie die Auswirkungen von Gemeindezusammenschlüssen auf die Anzahl der Wahlkreise. 4 Die Sitze werden entsprechend der schweizerischen Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilt. 5 Das Gesetz regelt die Stellvertretung. Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021. Gewährleistungsbeschluss vom 16. März 2022 (BBl 2022 780 Art. 2; 2021 2904). Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2013 (BBl 2013 7827 Art. 1 Ziff. 4, 3931).
1 Die Mitglieder des Grossen Rates beraten und stimmen ohne Instruktionen. 2 Sie müssen unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses ihre Interessenbindungen offen legen. 3 Sie verfügen gegenüber der Verwaltung über die durch Gesetz bezeichneten besonderen Auskunfts- und Einsichtsrechte.
Die Sitzungen des Grossen Rates sind in der Regel öffentlich.
Der Grosse Rat übt unter Vorbehalt der Volksrechte die oberste Gewalt aus. Er ist die gesetzgebende Behörde und die oberste Aufsichtsinstanz des Kantons.
1 Alle wichtigen Bestimmungen sind durch den Grossen Rat in der Form des Gesetzes zu erlassen. 2 Wichtige Bestimmungen sind insbesondere jene, für welche die Verfassung das Gesetz vorsieht, sowie solche betreffend: 1. Zweck und Umfang von Grundrechtsbeschränkungen; 2. Kreis der Abgabepflichtigen, Gegenstand und Bemessungsgrundlagen von Abgaben, soweit diese nicht von geringfügiger Natur sind; 3. Zweck, Inhalt und Umfang von bedeutenden staatlichen Leistungen; 4. Grundsätze der Aufgabenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden; 5. Grundsätze von Organisation und Aufgaben der kantonalen Behörden; 6. Art und Umfang der Übertragung von hoheitlichen und anderen bedeutenden öffentlichen Aufgaben an Trägerschaften ausserhalb der kantonalen Verwaltung. 3 Die Gültigkeit der Gesetze kann befristet werden. Vor der Verlängerung sind die Gesetze auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331 Art. 4, 1495).
1 Soweit nicht die Form des Gesetzes vorgeschrieben ist, kann der Grosse Rat Verordnungen erlassen, wenn er durch Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt wird. 2 Er genehmigt die interkantonalen und internationalen Verträge, soweit nicht die Regierung zum alleinigen Abschluss befugt ist. 3 Der Grosse Rat ist in geeigneter Form an der Vorbereitung wichtiger interkantonaler und internationaler Verträge zu beteiligen.
1 Der Grosse Rat übt die Aufsicht über die Regierung sowie das Obergericht und das Justizgericht aus. 2 Ihm obliegt die Oberaufsicht über die Verwaltung, die anderen Zweige der Rechtspflege und über andere Träger öffentlicher Aufgaben. Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2025. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331 Art. 4, 1495).
1 Der Grosse Rat erlässt die übergeordneten politischen Ziele und Leitsätze. 2 Er behandelt das Regierungsprogramm, den Finanzplan und weitere grundlegende politische Planungen der Regierung. 3 Er kann über die Weiterführung der Planung Beschlüsse fassen und der Regierung Aufträge erteilen.
1 Der Grosse Rat setzt unter Berücksichtigung des Finanzplans das Budget fest und genehmigt die Staatsrechnung. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. 2 Er bestimmt die Höhe der Steuern nach Massgabe der Steuergesetzgebung. 3 Er beschliesst abschliessend über neue einmalige Ausgaben bis zu einer Million Franken und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 300 000 Franken. Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005. Gewährleistungsbeschluss vom 6. Okt. 2005 (BBl 2005 5995 Art. 1 Ziff. 5, 2891)
Der Grosse Rat wählt: 1. seine Organe und Kommissionen; 2. das Präsidium der Regierung; 3. die Mitglieder des Obergerichts und des Justizgerichts; 4. weitere Amtsinhaberinnen und -inhaber nach Massgabe der Gesetzgebung. Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Okt. 2023. Gewährleistungsbeschluss vom 20. Sept. 2023 (BBl 2023 2331 Art. 4, 1495).
Der Grosse Rat entscheidet über Begnadigungsgesuche. Das Gesetz kann den Entscheid über Begnadigungsgesuche der Regierung übertragen.
1 Die Regierung besteht aus fünf Mitgliedern. 2 Sie fasst und vertritt ihre Beschlüsse als Kollegialbehörde.
1 Die Wahl der Regierung erfolgt nach dem Mehrheitswahlverfahren. 2 Das Kantonsgebiet bildet den Wahlkreis. 3 Eine Wiederwahl ist zweimal zulässig.
Der Grosse Rat wählt aus der Mitte der Regierung die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für eine Amtsdauer von einem Jahr.