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Plakatverordnung

Basel-Stadt · 569.500 · ordinance

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Contents: 3 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 6

3 provisions

§ 1

I. Recht zum Anschlag 1 Das Recht zum Anschlag oder zum sonstigen Anbringen von Anzeigen und Bildern auf öffentlichem Grund und Boden steht ausschliesslich der öffentlichen Verwaltung zu. 2 Das Bau- und Verkehrsdepartement oder der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Bettingen oder Riehen kann dieses Recht nach den Vorschriften des Allmendgesetzes ganz oder teilweise Privaten übertragen. * 3 Die Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs können Plakate an ihren Bauten und Anlagen zulassen. * 4 Alle qualifizierten Unternehmen müssen sich gleichberechtigt um die Konzession bewerben können. *

§ 2

II. Anschlagstellen 1 Die ständigen öffentlichen Anschlagstellen werden von der zur Konzessionserteilung zuständigen Behörde in dem für die fragliche Benutzung von Allmend angewandten Verfahren festgelegt. Hiebei ist auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die Verkehrssicherheit und das Stadtbild, und auf die Bedürfnisse der Bevölkerung angemessen Rücksicht zu nehmen. Zur Beurteilung der Eignung eines Ortes als Plakatstandort sind die zuständigen kantonalen Fachstellen beizuziehen. * 2 Bestehende ständige öffentliche Anschlagstellen können beseitigt oder versetzt werden, sofern es das öffentliche Interesse erfordert. Bei Beseitigungen ist womöglich eine Ersatzstelle zu schaffen. § 3 * 1 Einwandungen von Bauplätzen können als vorübergehende öffentliche Anschlagstellen in Anspruch genommen werden, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird und die Bauherrschaft zustimmt. 2 Für vorübergehende Anlässe und vor Wahlen und Abstimmungen kann die zur Konzessionserteilung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Kantonspolizei weitere Plakatwände und Anschlagstellen bewilligen. § 4 * III. Pflichten der Konzessionärin oder des Konzessionärs 1 Der Konzessionärin oder dem Konzessionär liegt die Pflicht ob, alle Plakataufträge gewissenhaft zu besorgen. 2 Die Konzessionärin oder der Konzessionär ist zur genauen Beobachtung aller durch das Gesetz, diese Verordnung und polizeiliche Vorschriften festgelegten Bestimmungen über das Anschlagswesen verpflichtet. 1) SG 724.100. 2) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) vom 16. 10. 2013 (SG 724.100.) Sonstige Gewerbe 569.500 3 Die Konzessionärin oder der Konzessionär ist verpflichtet, bei Hinweisen auf gemäss § 7 unzulässige Plakatinhalte die fraglichen Plakate der zuständigen Behörde vorab vorzulegen. Die Konzessionärin oder der Konzessionär sorgt für Betriebsabläufe, die eine Vorlage insbesondere von möglicherweise rassistischen oder Geschlechter diskriminierenden Plakatinhalten sicherstellen. 4 Die Tarifansätze der Konzessionärin oder des Konzessionärs unterliegen der Genehmigung der zur Konzessionserteilung zuständigen Behörde. § 5 * 1 Das Bau- und Verkehrsdepartement kann die Konzession mit der Verpflichtung verbinden, die öffentliche Plakatsammlung des Kantons zu führen und öffentlich zugänglich zu halten oder einen Kostenbeitrag daran zu leisten. * 2 Die zur Konzessionserteilung zuständige Behörde kann die Konzession mit der Verpflichtung verbinden, für kulturelle Institutionen und kulturelle Veranstaltungen Plakatstellen zu einem reduzierten Tarif zur Verfügung zu stellen. 3 Der Wert dieser Gegenleistungen ist bei der Festlegung der Konzessionsgebühr zu berücksichtigen. 4 Die Konzession kann weitere Bedingungen und Auflagen enthalten. 5 Die Bedingungen und Auflagen sind in den Ausschreibungsunterlagen bekanntzugeben. § 6 * IV. Bewilligungsverfahren * 1 Über die Zulässigkeit der Plakate, die im ganzen Kantonsgebiet oder nur im Stadtgebiet angeschlagen werden sollen, entscheidet das zuständige Amt im Bau- und Verkehrsdepartement. Erfolgt der Anschlag ausschliesslich in der Einwohnergemeinde Bettingen bzw. Riehen, so ist zum Entscheid der Gemeinderat zuständig. § 7 1 Unzulässig sind insbesondere: * a) Plakate mit rassistischem Inhalt; b) Plakate mit Geschlechter diskriminierendem Inhalt; c) Plakate, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Verkehrssicherheit, gefährden können; d) * Plakate, die für alkoholische Getränke, Tabakwaren, Tabakersatzprodukte oder elektronische Zigaretten werben; e) * Plakate mit Werbung für sexuelle Dienstleistungen; f) * Plakate mit anderem rechts- oder sittenwidrigem Inhalt. 2 Plakatinhalte gelten insbesondere dann als rassistisch, wenn * a) gezielt rassistische Ideologien verbreitet werden, indem beispielsweise Gruppen aufgrund körperlicher oder kultureller Eigenarten oder ethnischer, nationaler oder religiöser Zugehörigkeit hierarchisiert werden; b) zu Hass oder Diskriminierung gegenüber Menschen anderer Hautfarbe, Ethnie oder Religion aufgerufen wird; c) Werbung für rassistische Veranstaltungen oder Produkte mit rassistischem Inhalt gemacht wird; d) Menschen einer bestimmten Herkunft vom Produkt, für das geworben wird, ausgeschlossen werden. 3 Plakatinhalte gelten insbesondere dann als Geschlechter diskriminierend, wenn * a) Frauen oder Männern stereotype Eigenschaften zugeschrieben werden und damit die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird; b) Unterwerfung oder Ausbeutung dargestellt werden oder zu verstehen gegeben wird, dass Gewalt oder Dominanzgebaren tolerierbar seien; Sonstige Gewerbe 569.500 c) das Kindes- und Jugendalter nicht mit erhöhter Zurückhaltung respektiert wird; d) zwischen der das Geschlecht verkörpernden Person und dem Produkt kein natürlicher Zusammenhang besteht; e) die Person in rein dekorativer Funktion als Blickfang dargestellt wird; f) eine unangemessene Darstellung von Sexualität vorliegt. 4 Plakatinhalte gelten insbesondere dann als sittenwidrig, wenn sie Ekel erregen oder Gewalt verherrlichen. * 5 Bei Plakaten im Zusammenhang mit Abstimmungen und Wahlen ist der Meinungsäusserungsfreiheit besonderes Gewicht beizumessen. * § 8 1 Die für die Kontrolle der Plakatinhalte zuständige Behörde nimmt Rücksprache mit anderen Fachstellen. Insbesondere nimmt sie Rücksprache mit a) * der Fachstelle für Integration und Rassismus bei Plakaten mit möglicherweise rassistischem Inhalt; b) * der Fachstelle für Gleichstellung bei Plakaten mit möglicherweise Geschlechter diskriminierendem Inhalt; c) der Abteilung Verkehr der Polizei bei Plakaten mit möglicherweise die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Verkehrssicherheit gefährdendem Inhalt; d) dem Bereich Gesundheitsschutz 3) bei Plakaten mit möglicherweise der Gesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände widersprechendem Inhalt; e) dem Bereich Gesundheitsdienste 4) bei Plakaten mit möglicherweise der Gesetzgebung über Heilmittel widersprechendem Inhalt. § 9 * 1 Plakatinhalte, die im Sinne dieser Verordnung unzulässig sind, werden nicht bewilligt. Ein negativer Entscheid hat eine kurze Begründung zu enthalten und ist in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen. Das zuständige Amt kann in der Verfügung einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entziehen. 2 Die zuständige Behörde entscheidet in der Regel innert zweier voller Arbeitstage nach Vorlage eines Plakats durch die Konzessionärin oder den Konzessionär, bzw. durch die zuständige Privatperson. Ein Plakatinhalt gilt als bewilligt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von fünf vollen Arbeitsta - gen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet negativ entschieden hat. 3 Die für die Bewilligung zuständige Behörde kann die Entfernung bereits ausgehängter Plakate anordnen, die nicht zur Kontrolle vorgelegt worden sind und deren Inhalt gemäss § 7 der vorliegenden Verordnung unzulässig ist. Solche Plakate sind von der Konzessionärin oder dem Konzessionär, bzw. von der zuständigen Privatperson unverzüglich und auf eigene Kosten zu entfernen. Die Form der Verfügung richtet sich sinngemäss nach Abs. 1. § 10 * V. Konzessionsgebühr * 1 Die Konzessionsgebühr wird im Rahmen der Gesetzgebung über die Allmendgebühren in den Aus - schreibungsunterlagen oder nach den Angeboten der interessierten Unternehmen festgesetzt. 3) § 8 Abs. 1 lit. d): Umbenennung «Bereich Gesundheitsschutz» in «Kantonales Laboratorium» gemäss RRB vom 22. 12. 2015. 4) § 8 Abs. 1 lit. e): Umbenennung «Bereich Gesundheitsdienste» in «Medizinische Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015. Sonstige Gewerbe 569.500 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 07.02.1933 07.02.1933 Erlass Erstfassung KB 11.02.1933 28.01.1997 06.02.1997 Erlasstitel geändert - 28.01.1997 06.02.1997 Ingress geändert - 28.01.1997 06.02.1997 § 1 Abs. 3 eingefügt - 28.01.1997 06.02.1997 § 1 Abs. 4 eingefügt - 28.01.1997 06.02.1997 § 3 totalrevidiert - 28.01.1997 06.02.1997 § 10 Titel geändert - 04.03.2008 09.03.2008 § 2 Abs. 1 geändert - 04.03.2008 09.03.2008 § 4 totalrevidiert - 04.03.2008 keine Angabe § 5 totalrevidiert - 04.03.2008 09.03.2008 § 6 eingefügt - 04.03.2008 09.03.2008 § 7 Abs. 1 geändert - 04.03.2008 09.03.2008 § 7 Abs. 2 geändert - 04.03.2008 09.03.2008 § 7 Abs. 3 geändert - 04.03.2008 09.03.2008 § 7 Abs. 4 geändert - 04.03.2008 09.03.2008 § 9 totalrevidiert - 04.03.2008 09.03.2008 § 10 eingefügt - 09.12.2008 01.01.2009 § 1 Abs. 2 geändert - 09.12.2008 01.01.2009 § 5 Abs. 1 geändert -

§ 6

Titel geändert - 21.09.2010 26.09.2010 § 7 Abs. 5 eingefügt - 01.02.2011 06.02.2011 § 7 Abs. 1, lit. e) eingefügt - 01.02.2011 06.02.2011 § 7 Abs. 1, lit. f) geändert - 11.02.2020 20.02.2020 § 7 Abs. 1, lit. d) geändert KB 15.02.2020 10.06.2025 15.06.2025 § 8 Abs. 1, lit. a) geändert KB 14.06.2025 10.06.2025 15.06.2025 § 8 Abs. 1, lit. b) geändert KB 14.06.2025 Sonstige Gewerbe 569.500 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 07.02.1933 07.02.1933 Erstfassung KB 11.02.1933 Erlasstitel 28.01.1997 06.02.1997 geändert - Ingress 28.01.1997 06.02.1997 geändert - § 1 Abs. 2 09.12.2008 01.01.2009 geändert - § 1 Abs. 3 28.01.1997 06.02.1997 eingefügt - § 1 Abs. 4 28.01.1997 06.02.1997 eingefügt - § 2 Abs. 1 04.03.2008 09.03.2008 geändert - § 3 28.01.1997 06.02.1997 totalrevidiert - § 4 04.03.2008 09.03.2008 totalrevidiert - § 5 04.03.2008 keine Angabe totalrevidiert - § 5 Abs. 1 09.12.2008 01.01.2009 geändert - § 6 04.03.2008 09.03.2008 eingefügt - § 6 09.12.2008 01.01.2009 Titel geändert - § 7 Abs. 1 04.03.2008 09.03.2008 geändert - § 7 Abs. 1, lit. d) 11.02.2020 20.02.2020 geändert KB 15.02.2020 § 7 Abs. 1, lit. e) 01.02.2011 06.02.2011 eingefügt - § 7 Abs. 1, lit. f) 01.02.2011 06.02.2011 geändert - § 7 Abs. 2 04.03.2008 09.03.2008 geändert - § 7 Abs. 3 04.03.2008 09.03.2008 geändert - § 7 Abs. 4 04.03.2008 09.03.2008 geändert - § 7 Abs. 5 21.09.2010 26.09.2010 eingefügt - § 8 Abs. 1, lit. a) 10.06.2025 15.06.2025 geändert KB 14.06.2025 § 8 Abs. 1, lit. b) 10.06.2025 15.06.2025 geändert KB 14.06.2025 § 9 04.03.2008 09.03.2008 totalrevidiert - § 10 28.01.1997 06.02.1997 Titel geändert - § 10 04.03.2008 09.03.2008 eingefügt -

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