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Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Bilten bis zum Anschlusswerk Doggen

Intercantonal · 5.3-12 · intercantonal agreement

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Contents: 15 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 II. Zuständigkeit (2.)
  3. Art. 3
  4. Art. 5
  5. Art. 6
  6. Art. 7 III. Rechtsstand der Autobahnpolizei (3.)
  7. Art. 8
  8. Art. 9
  9. Art. 10
  10. Art. 11 Motorfahrzeuge gemäss Bundesrecht.7
  11. Art. 12 IV. Kostentragung (4.)
  12. Art. 13 V. Schlussbestimmungen (5.)
  13. Art. 14
  14. Art. 15
  15. Art. 16

15 provisions

Art. 1

Kanton Beitritt Inkrafttreten Fundstelle GL 20.04.1981 20.04.1981 SG 20.04.1981 20.04.1981 nGS 16–48 Interkantonales Publikationsorgan iSR 5.3-12 Fassung per 20.03.1995: Erster Beitritt Inkrafttreten Fundstelle iCR 20.03.1995 20.03.1995 – Art. 12 Kanton Beitritt Inkrafttreten Fundstelle GL 20.03.1995 20.03.1995 SG 20.03.1995 20.03.1995 nGS 30–47 Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 711.52 Vereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 3 von der Kantonsgrenze Bilten bis zum Anschlusswerk Doggen vom 27. Dezember 1973 (Stand 20. März 1995) Der Regierungsrat des Kantons Glarus und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen, gestützt auf Art. 57bis des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (in der Fassung vom 16. März 1967)1, vereinbaren:2 I. Gegenstand (1.) Art. 1 Grundsatz 1 Auf dem Abschnitt der Autobahn N 3 von der Kantonsgrenze in Bilten GL bis zum Anschlusswerk Doggen SG besorgt die Kantonspolizei des Kantons Glarus den Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst, die polizeiliche Fahndung, sowie in kriminalpolizeilicher Hinsicht die unaufschiebbaren Massnahmen. 2 Sie übt somit die Funktionen einer Autobahnpolizei aus und wird in dieser Vereinbarung als solche bezeichnet. 3 Bei der Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben hat die Autobahnpolizei gegenüber den Verkehrsteilnehmern die gleichen Rechte und Pflichten wie die Polizeiorgane des Kantons St.Gallen. 1 SR 741.01. 2 nGS 9, 457; nGS 14–59. In Vollzug ab 30. November 1973. nGS 9, 457 711.52

Art. 2 II. Zuständigkeit (2.)

Örtliche Zuständigkeit 1 Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei Glarus ist beschränkt auf die in Art. 1 aufgeführte Strecke einschliesslich Anschlusswerk.

Art. 3

StGB).3 Art. 3 Sachliche Zuständigkeit a) Strassenpolizei 1 Die Autobahnpolizei besorgt folgende Aufgaben: a) Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilnehmer sowie der Fahrzeuge; b) Anordnung der Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind, insbesondere vorübergehende Verkehrsumleitungen und Verkehrsbeschränkungen; c) Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt des Beizuges der zuständigen Untersuchungsbehörden; d) Erstellung von Tatbestands- und Anzeigerapporten an die zuständigen Behörden sowie Erstellung von Meldungen administrativpolizeilicher Art; e) Abnahme von Bussendepositen nach den im Kanton St.Gallen geltenden Bestimmungen.4 Art. 4 b) weitere Aufgaben 1 Der Autobahnpolizei obliegen im weiteren: a) Festnahme von Personen, die bei strafbaren Handlungen ertappt werden, zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden ist. Sie sind der Kantonspolizei St.Gallen zu übergeben; b) Überprüfung und allfällige Festnahme Verdächtigter; c) Entgegennahme von Anzeigen und deren Weiterleitung. 2 Die Autobahnpolizei orientiert bei Straffällen unverzüglich die Untersuchungsorgane des Kantons St.Gallen. Diese verfügen die notwendigen Massnahmen.

Art. 5

Verfahren 1 Die Autobahnpolizei hat bei ihren Amtshandlungen die Verfahrensvorschriften des Kantons St.Gallen anzuwenden. Anzeigen sind dem zuständigen Bezirksamt zuzustellen. 3 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0. 4 Art. 106 ff. StP, sGS 962.1. 711.52 2 Die Polizeikommandos regeln das Ordnungsbussen-, Rapport- und Meldewesen.

Art. 6

Rettungsmassnahmen 1 Die Organisation des Feuerwehr- und Sanitätsdienstes ist Sache des Kantons St.Gallen. Die Polizeikommandos regeln deren Einsatz.

Art. 7 III. Rechtsstand der Autobahnpolizei (3.)

Unterstellung 1 Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr Dienstverhältnis grundsätzlich der Gesetzgebung des Kantons Glarus und den Dienstanweisungen der kantonalen Polizeidirektion.

Art. 8

Befehlsgewalt 1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahnpolizei auf der Strecke des Kantons St.Gallen werden nach Fühlungnahme mit den Polizeibehörden des Kantons St.Gallen von der kantonalen Polizeidirektion Glarus erlassen. 2 Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen auf der Strecke des Kantons St.Gallen an die Autobahnpolizei erteilen die zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen von Fall zu Fall über das Polizeikommando des Kantons Glarus.

Art. 9

Disziplinargewalt 1 Die Funktionäre der Autobahnpolizei unterstehen der Disziplinargewalt des Kantons Glarus. 2 Disziplinarvergehen, die auf der Strecke des Kantons St.Gallen begangen werden, sind von den Behörden des Kantons St.Gallen den Vorgesetzten des fehlbaren Beamten zu melden.

Art. 10

Amts- und Beamtenhaftung 1 Für den Schaden, den ein Funktionär der Autobahnpolizei in Ausübung dienstlicher Obliegenheiten im Kanton St.Gallen einem Dritten zufügt, haftet der Kanton St.Gallen, soweit nach dessen Recht dem Geschädigten gegen den Staat oder gegen Beamte ein Ersatzanspruch zusteht.5 5 Art. 1 ff. VG, sGS 161.1. 711.52 2 Dem Kanton St.Gallen steht der Rückgriff auf den Beamten offen, soweit dieser dem Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des Kantons Glarus ersatzpflichtig ist, doch gilt hiefür das Recht des Kantons St.Gallen6, wenn es für den Beamten günstiger ist. 3 Für Sach- und Personenschäden, welche Polizeibeamte beim Dienst auf der in Art. 1 genannten Strecke erleiden, haftet der Kanton Glarus, soweit eine solche Haftung auch in bezug auf die übrigen Angehörigen seines Polizeikorps besteht. 4 Vorbehalten bleibt die Haftung des Kantons Glarus als Halter seiner

Art. 11 Motorfahrzeuge gemäss Bundesrecht.7

Rechtshilfe 1 Hat sich ein Funktionär der Autobahnpolizei wegen Handlungen in seinem Dienst im Kanton St.Gallen in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm die Behörden des Kantons St.Gallen in gleichem Masse Rechtshilfe, wie er sie im eigenen Kanton erhält, und nicht weniger, als sie einem Polizeifunktionär des Kantons St.Gallen zusteht.

Art. 12 IV. Kostentragung (4.)

Entschädigung 1 Der Kanton St.Gallen entschädigt den Kanton Glarus für die Ausübung der Autobahnpolizei auf der in Art. 1 dieser Vereinbarung bezeichneten Strecke.* 2 Die jährliche Entschädigung beträgt Fr. 56 000.– je Kilometer. Sie wird jeweils der Jahresteuerung8 angepasst, erstmals für das Jahr 1996.* 3 Der Kanton Glarus stellt dem Kanton St.Gallen auf Ende jedes Kalenderjahres Rechnung. Die Entschädigung wird innert dreissig Tagen nach Zustellung der Rechnung zur Zahlung an die Staatskasse des Kantons Glarus fällig. 6 Art. 8 ff. VG, sGS 161.1. 7 Siehe namentlich Art. 58 ff. BG über den Strassenverkehr vom 16. März 1967, SR 741.01; eidg Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959, SR 741.31. 8 Landesindex der Konsumentenpreise Ende November. 711.52

Art. 13 V. Schlussbestimmungen (5.)

Vollzug 1 Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Polizeidirektion des Kantons Glarus und dem Polizeidepartement9 des Kantons St.Gallen. 2 Absprachen der beiden Polizeikommandos im Sinne von Art. 5 Abs. 2 bedürfen der Genehmigung der Vollzugsbehörden.

Art. 14

Anstände 1 Anstände zwischen den Kantonen Glarus und St.Gallen aus der Anwendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Beide Kantonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese ernennen einen Dritten als ihren Obmann. Können sie sich nicht einigen, bestimmen die Kantonsregierungen einen Obmann.

Art. 15

Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung gelangt mit der Verkehrsübergabe der N 3 im Linthgebiet zur Anwendung.

Art. 16

Vertragsdauer 1 Die Vereinbarung wird für die Zeit bis zum 31. Dezember 1978 abgeschlossen und gilt stillschweigend als um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer der Parteien spätestens ein Jahr vor Ablauf, erstmals auf den 31. Dezember 1978, schriftlich gekündigt wird. 9 Nunmehr Justiz- und Polizeidepartement; Art. 1 des RRB über das Justiz- und Polizeidepartement, sGS 141.35. 711.52 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 9, 457 27.12.1973 30.11.1973 Art. 12 geändert 16–48 28.04.1981 keine Angabe Art. 12, Abs. 1 geändert 16–48 28.04.1981 keine Angabe Art. 12, Abs. 2 geändert 16–48 20.04.1981 keine Angabe Art. 12, Abs. 2 geändert 30–47 20.03.1995 keine Angabe * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 27.12.1973 30.11.1973 Erlass Grunderlass 9, 457 20.04.1981 keine Angabe Art. 12, Abs. 2 geändert 16–48 28.04.1981 keine Angabe Art. 12 geändert 16–48 28.04.1981 keine Angabe Art. 12, Abs. 1 geändert 16–48 20.03.1995 keine Angabe Art. 12, Abs. 2 geändert 30–47

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