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Verordnung über die Betriebskommissionen für Sportstätten (BKSV)

Thun · 437.12 · ordinance

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

Proposed changes to this act

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9 provisions

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen über die Kommissionen der Stadt Thun insbesondere die Zusammensetzung und die Aufgaben der Betriebskommissionen für Sportstätten in der Stadt Thun. 2 Die Betriebskommissionen sind ständige Kommissionen ohne Entscheidbefugnis.

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Art. 2

1 Als Sportstätten im Sinne dieser Verordnung gelten a die MUR-Halle, b das Stadion Lachen, bestehend aus dem Stadion, mehreren Fussballplätzen und Gebäuden und c die Eissportbetriebe Thun, bestehend aus der Kunsteisbahn und der Curlinghalle. 2 Für jede Sportstätte wird eine separate Betriebskommission eingesetzt. 2. MUR-Halle

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Art. 3

1 Die Betriebskommission für die MUR-Halle besteht aus drei Mitgliedern, die von der zuständigen Direktion zur Wahl beantragt werden. 2 Sie setzt sich zusammen aus a einer Vertretung des Amtes für Bildung und Sport (ABS) sowie b einer Vertretung pro Hauptnutzerverein. 3 Das Präsidium übernimmt die Vertretung des ABS. 1 SSG 101.1 Zweck, Rechtsnatur Geltungsbereich Zusammensetzung 2 437.12

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Art. 4

1 Die Betriebskommission für die MUR-Halle a plant die Hallenbelegung, b nimmt bauliche Mängel und Bedürfnisse auf zur Weiterleitung ans Amt für Stadtliegenschaften (AfS) und c berät in der Regel diejenigen Geschäfte auf ihrem Gebiet, die von der zuständigen Direktion dem Gemeinderat unterbreitet werden müssen. 2 Sie kann zudem selbstständig Themen aus ihrem Bereich aufgreifen und bearbeiten. 3. Stadion Lachen

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Art. 5

1 Die Betriebskommission für das Stadion Lachen besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, die von der zuständigen Direktion zur Wahl beantragt werden. 2 Sie setzt sich insbesondere zusammen aus a einer Vertretung des ABS, b dem Chefplatzwart oder der Chefplatzwartin, c einer Vertretung pro Hauptnutzerverein sowie d einer Vertretung der Schulen. 3 Das Präsidium übernimmt die Vertretung des ABS.

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Art. 6

1 Die Betriebskommission für das Stadion Lachen a plant die Stadion- und Platzbelegungen, b nimmt bauliche Mängel und Bedürfnisse auf zur Weiterleitung ans AfS und c berät in der Regel diejenigen Geschäfte aus ihrem Bereich, die von der zuständigen Direktion dem Gemeinderat unterbreitet werden müssen. 2 Sie kann zudem selbstständig Themen aus ihrem Bereich aufgreifen und bearbeiten. 4. Eissportbetriebe Thun

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Art. 7

1 Die Betriebskommission für die Eissportbetriebe Thun besteht aus sieben Mitgliedern, die von der zuständigen Direktion zur Wahl beantragt werden. Aufgaben Zusammensetzung Aufgaben Zusammensetzung 3 437.12 2 Sie setzt sich zusammen aus a einer Vertretung des ABS, b je einer Vertretung des Betriebspersonals der Anlagen Kunsteisbahn und Curlinghalle sowie c einer Vertretung pro Hauptnutzerverein. 3 Das Präsidium übernimmt die Vertretung des ABS.

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Art. 8

1 Die Betriebskommission für die Eissportbetriebe Thun a nimmt gegenüber dem ABS Stellung zu von Dritten eingegangenen Vorschlägen und Anträgen, b unterstützt das ABS bei den Belegungsplanungen, c nimmt bauliche Mängel und Bedürfnisse auf zur Weiterleitung ans AfS und d berät in der Regel diejenigen Geschäfte auf ihrem Gebiet, die von der zuständigen Direktion dem Gemeinderat unterbreitet werden müssen. 2 Sie kann zudem selbstständig Themen aus ihrem Bereich aufgreifen und bearbeiten.

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Art. 9

Diese Verordnung tritt am 15. August 2015 in Kraft. Thun, 5. August 2015 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: Raphael Lanz Der Stadtschreiber: Bruno Huwyler Müller Aufgaben Inkrafttreten

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