Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 8bc23c751e2eff86040bc7dcddff828eb1163a2890b65c81d3fb0d9d847cf649
13 provisions
Artikel 1 eingesehen
Absatz 1 Buchstabe g des Ausführungsgesetzes über
die Bundesgesetzgebung betreffend den Strassenverkehr vom 30. September 1987 (AGSVG);
eingesehen das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);
eingesehen den Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und
die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG);
auf Antrag des für die Sicherheit zuständigen Departements,
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt (nachfolgend: DSUS),
erhebt die Gebühren und Kosten gemäss der nachstehenden Artikel 2 bis 13
im Bereich der Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr.
2 Die Stempelsteuern werden zusätzlich erhoben.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1 Zulassung von Personen zum Strassenverkehr
Art. 2
Lernfahrausweis
1 Lernfahrausweis:
a) Erstellen eines Lernfahrausweises Fr. 40
b) Ausstellen eines Duplikats oder eines neuen
Lernfahrausweises nach Verlust, Diebstahl oder
infolge anderer Umstände, die einen Ersatz erforderlich machen Fr. 30
2 Ein elektronischer Lernfahrausweis wird gratis erteilt, solange ein Lernfahrausweis in Papierformat erforderlich ist. Zu einem späteren Zeitpunkt wird
der Preis eines elektronischen Lernfahrausweis zum aktuellen Preis eines
Art. 3 Lernfahrausweises in Papierformat in Rechnung gestellt. *
Führerprüfungen
1 Führerprüfungen:
a) Bewilligung zur Prüfung oder zu einer Kontrollfahrt Fr. 10
b) Ausstellen einer neuen Bewilligung nach Verlust,
Diebstahl oder infolge anderer Umstände, die
den Ersatz erforderlich machen Fr. 10
c) theoretische Basisprüfung Fr. 30
d) * zusätzliche theoretische Prüfungen für die Kategorien C oder D oder die Unterkategorien C1
oder D1 Fr. 30
e) * Prüfung über die Zusatztheorie, welche zum Erstellen der Bewilligung für gewerbsmässige Personenbeförderung für Inhaber der Führerausweiskategorien B oder C, der Unterkategorien B1
oder C1 oder der Spezialkategorie F gefordert
wird Fr. 30
f) individuelle Theorieprüfung auf Gesuch hin Fr. 90
g) praktische Prüfung:
1. Kategorie A, Unterkategorie A1 Fr. 80
2. Kategorien B, BE, DE, Unterkategorien, B1,
C1E, D1E und Spezial-kategorie F Fr. 90
3. Kategorie C, CE, Unterkategorie C1, D1 Fr. 135
4. Kategorie D Fr. 180
5. zusätzliche praktische Prüfung, welche zum
Erstellen der Bewilligung für gewerbsmässige Transporte für Inhaber der Führerausweiskategorien B oder C, der Unterkategorien B1 oder C1 oder der Spezialkategorie
F gefordert wird Fr. 90
h) * Theorieprüfung CZV
1. * Teil 1 Fr. 60
2. * Teil 2 Fr. 30
3. * Teil 3 Fr. 30
i) besondere Prüfungen: für nachfolgende besondere Prüfungen, die von
der Behörde angeordnet werden, wird eine Gebühr zwischen Fr. 30
und Fr. 180 je nach Umfang der Leistung erhoben, wenn die Gebühr
dafür nicht in diesem Reglement vorgesehen ist: erneute theoretische
und/oder praktische Prüfung, Kontrollfahrt, praktische Führerprüfung
mit einem an eine Behinderung angepassten Fahrzeug, Fahreignungstest, praktische Führerprüfung der Kategorien G oder M, jede andere
besondere Prüfung;
j) theoretische, praktische oder besondere Prüfung, für die keine Abmeldung 7 Werktage vor dem vorgesehenen Datum erfolgte: für die
gewünschte oder angeordnete Prüfung vorgesehene Gebühr;
k) fristgerechte Annullierung einer praktischen Prüfung Fr. 20
l) Bewilligung für eine theoretische oder praktische
Führerprüfung in einem anderen Kanton Fr. 30
Art. 4 m) * Konsultation des Resultats einer Theorieprüfung Fr. 30 bis 250
Führerausweis und Bewilligungen
1 Führerausweis und Bewilligungen:
a) Erstellen eines Führerausweises im Kreditkartenformat (FAK) Fr. 50
b) Ausstellen eines FAK-Duplikats nach Verlust,
Diebstahl oder Beschädigung Fr. 40
c) Ausstellen eines schweizerischen Führerausweises im Umtausch gegen einen ausländischen
Ausweis Fr. 120
d) Ausstellen eines internationalen Führerausweises Fr. 40
e) Ausstellen eines Führerausweises oder einer Bewilligung nach einem Ausweisentzug mit unterschiedlicher Dauer Fr. 50
f) Ausstellen eines Fähigkeitsausweises (Ausweis
95) Fr. 35
2 Zulassung von Fahrzeugen zum Verkehr
Art. 5
Kontrolle der Fahrzeuge und Ausrüstungen
1 Kontrolle der Fahrzeuge und Ausrüstungen:
a) individuelle Kontrolle vor der erstmaligen Immatrikulation eines für die
Schweiz abgenommenen Fahrzeugs und nachfolgende periodische
Kontrollen:
1. leichte Motorwagen mit einem Gesamtgewicht bis und mit 3,50 t, einschliesslich
Fahrzeuge zur Beförderung von Personen
und Gütern sowie Arbeitskarren, Arbeitsmaschinen und landwirtschaftliche Fahrzeuge Fr. 60
2. Transport- und Arbeitsanhänger mit einem
Gesamtgewicht bis und mit 3,50 t Fr. 50
3. * schwere Motorwagen mit einem Gesamtgewicht grösser als 3,50 t, aber kleiner oder
gleich 18 t, einschliesslich Fahrzeuge für
den Transport von Gütern sowie Arbeitskarren und Arbeitsmaschinen; Gesellschaftswagen mit einem Gesamtgewicht bis und
mit 19,50 t; Transport- und Arbeitsanhänger
mit einem Gesamtgewicht grösser als 3,50 t Fr. 100
4. * schwere Motorwagen mit einem Gesamtgewicht grösser als 18 t, einschliesslich Fahrzeuge für den Transport von Gütern sowie
Arbeitskarren und Arbeitsmaschinen; Gesellschaftswagen mit einem Gesamtgewicht
grösser als 19,50 t; Landwirtschaftliche
Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht grösser als 3,50 t Fr. 120
5. Motorräder, drei- und vierrädrige Kleinmotorfahrzeuge; Anhänger für Motorräder und
drei- und vierrädrige Kleinmotorfahrzeuge Fr. 50
b) individuelle Kontrolle eines nicht oder teilweise abgenommenen Fahrzeugs oder eines Fahrzeugs nach einem einzigen Umbau oder einer
einzigen Änderung:
1. leichte Motorwagen mit einem Gesamtgewicht bis und mit 3,50 t, einschliesslich
Fahrzeuge zur Beförderung von Personen
und Gütern sowie Arbeitskarren, Arbeitsmaschinen und landwirtschaftliche Fahrzeuge Fr. 120
2. Transport- und Arbeitsanhänger mit einem
Gesamtgewicht bis und mit 3,50 t Fr. 100
3. * schwere Motorwagen mit einem Gesamtgewicht grösser als 3,50 t, aber kleiner oder
gleich 18 t, einschliesslich Fahrzeuge für
den Transport von Gütern sowie Arbeitskarren, Arbeitsmaschinen; Gesellschaftswagen
mit einem Gesamtgewicht bis und mit 19,50
t; Transport- und Arbeitsanhänger mit einem Gesamtgewicht grösser als 3,50 t Fr. 200
4. * schwere Motorwagen mit einem Gesamtgewicht grösser als 18 t, einschliesslich Fahrzeuge für den Transport von Gütern sowie
Arbeitskarren, Arbeitsmaschinen; Gesellschaftswagen mit einem Gesamtgewicht
grösser als 19,50 t; landwirtschaftliche
Fahrzeuge Fr. 240
5. Motorräder, drei- und vierrädrige Kleinmotorfahrzeuge Fr. 100
c) Kontrolle der Anhängervorrichtung:
1. leichte Motorfahrzeuge deren Gesamtgewicht 3,50 t nicht überschreitet; darunter fallen Fahrzeuge für Personenbeförderung
und Warentransport, Arbeitskarren und
Arbeitsmaschinen sowie landwirtschaftliche
Fahrzeuge Fr. 30
2. schwere Motorfahrzeuge deren Gesamtgewicht 3,50 t überschreitet; darunter fallen
Fahrzeuge für Personenbeförderung und
Warentransport, Arbeitskarren und Arbeitsmaschinen sowie landwirtschaftliche Fahrzeuge Fr. 60
3. Motorräder, drei- und vierrädrige Kleinmotorfahrzeuge Fr. 30
d) Nachkontrolle für Motorfahrzeuge
1. Nachkontrolle für Motorfahrzeuge deren
Gesamtgewicht kleiner oder gleich 3,50 t
beträgt Fr. 30 bis 60
2. * Nachkontrolle für Motorfahrzeuge deren
Gesamtgewicht 3,50 t überschreitet Fr. 50 bis 120
e) Kontrolle von Spezialfahrzeugen und besondere Arbeiten (Studium
des Dossiers, mehrere Umbauten oder Änderungen, Messungen der
Lärm- und Abgasemissionen, Eichen des Zählers, Tests unter Belastung, usw.): nach Zeitaufwand;
f) Kontrolle, für die 3 Werktage vor dem abgemachten Datum keine Abmeldung erfolgte: Gebühr der vorgesehenen Kontrolle;
g) fristgemässe Annullierung einer vom Halter verlangten technischen Kontrolle Fr. 20
h) Vorbereitung des Dossiers für importierte oder
abgeänderte Fahrzeuge Fr. 25 bis 100
Art. 6 i) Änderung eines bewiligten Fahrzeuggewichts Fr. 40
Fahrzeugausweis
1 Fahrzeugausweis:
a) Erstellen eines Fahrzeugausweises Fr. 50
b) Erstellen eines Ersatzausweises Fr. 50
c) Erstellen eines Tagesausweises (ohne Haftpflichtversicherung) pro 24 Stunden Fr. 30
d) Kollektiv-Fahrzeugausweis:
1. Erstellen eines Kollektiv-Fahrzeugausweises Fr. 50
2. Ermittlungen zur Erstellung eines Kollektiv-
Fahrzeugausweises und für Händlerschilder Fr. 250
e) Ausstellen eines Duplikats oder eines neuen
Fahrzeugausweises nach Verlust, Diebstahl oder
Art. 7 infolge anderer Umstände, die einen Ersatz erforderlich machen Fr. 30
Sonderbewilligungen
1 Sonderbewilligungen:
a) Ausstellen einer Bewilligung zur Benützung öffentlicher Strassen auf
einem bestimmten, kurzen Abschnitt mit Fahrzeugen ohne Fahrzeugausweis und Schilder (pro Fahrzeug für die Dauer der Bewilligung):
1. Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht bis
und mit 3,50 t Fr. 60
2. Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht grösser als 3,50 t, aber maximal 18 t Fr. 120
3. Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht grösser als 18 t Fr. 250
4. Ermittlungen zur Erstellung einer Bewilligung nach Buchstabe a
und Kontrolle der Fahrzeugsicherheit: nach Zeitaufwand;
b) Ausstellen einer Nachtfahrbewilligung oder einer
Fahrbewilligung für Sonn- und Feiertage (je nach
Gültigkeitsdauer und pro Fahrzeug) Fr. 30 bis 200
c) Ausstellen einer Ausnahmebewilligung für landwirtschaftliche Fahrzeuge (pro Fahrzeug) Fr. 50
d) Ausstellen einer Bewilligung zur Personenbeförderung mit Lastwagen der Kategorien C und C1
(pro Fahrzeug) Fr. 50
e) Ausstellen von anderen Sonderbewilligungen (je
Art. 8 nach Art und Gültigkeitsdauer) Fr. 80 bis 150
Kontrollschilder
1 Kontrollschilder:
a) Motorfahrzeuge, Arbeitsmotorwagen und Spezialfahrzeuge (das Paar) Fr. 40
b) Fahrzeuge mit einem einzigen Kontrollschild
(Motorräder, Anhänger, Fahrradträger, usw.) Fr. 30
c) Landwirtschaftliche Fahrzeuge Fr. 20
d) Provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge Fr. 60
e) Provisorisch immatrikulierte Motorräder Fr. 40
f) Die DSUS versteigert auf seiner Internetseite Kontrollschildnummern
von besonderem Interesse. Es gelten folgende Mindestgebote:
1. Motorfahrzeuge:
1.1. Nummern mit 1 Ziffer Fr. 10'000
1.2. Nummern mit 2 Ziffern Fr. 5'000
1.3. Nummern mit 3 Ziffern Fr. 3'000
1.4. Nummern mit 4 Ziffern von besonderem Interesse Fr. 1'500
1.5 Nummern mit 5 Ziffern von besonderem Interesse Fr. 250
1.6 Nummern mit 6 Ziffern von besonderem Interesse Fr. 100
2. Motorräder:
2.1. Nummern mit 1 Ziffer Fr. 5'000
2.2. Nummern mit 2 Ziffern Fr. 3'000
2.3. Nummern mit 3 Ziffern Fr. 1'500
2.4. Nummern mit 4 Ziffern von besonderem Interesse Fr. 250
2.5 Nummern mit 5 Ziffern von besonderem Interesse Fr. 100
g) Zusatzgebühr für Kontrollschilder nach Wahl des Halters, wenn die
Nummer nicht für die Versteigerung vorgesehen ist:
1. Motorfahrzeuge:
1.1. Nummern mit 4 Ziffern Fr. 1'500
1.2. Nummern mit 5 Ziffern Fr. 250
1.3. Nummern mit 6 Ziffern Fr. 100
2. Motorräder:
2.1. Nummern mit 4 Ziffern Fr. 250
2.2. Nummern mit 5 Ziffern Fr. 100
3. Landwirtschaftliche Fahrzeuge:
3.1. Nummern mit 1 Ziffer Fr. 5'000
3.2. Nummern mit 2 Ziffern Fr. 3'000
3.3. Nummern mit 3 Ziffern Fr. 1'500
3.4. Nummern mit 4 Ziffern Fr. 250
3.5. Nummern mit 5 Ziffern Fr. 100
h) Rücknahme durch den gleichen Halter nach Annullation, Verlust oder Diebstahl der Schilder Fr. 80
i) Kaution für Kontrollschilder von Motorfahrzeugen
mit einem Tagesausweis Fr. 100
j) Kaution für Kontrollschilder von Motorrädern und
Art. 9 Anhängern mit einem Tagesausweis Fr. 50
Besondere Bestimmungen für Motorfahrräder
1 Besondere Bestimmungen für Motorfahrräder:
a) Erstellen eines Fahrzeugausweises Fr. 20
b) Schild für Motorfahrrad Fr. 4
c) Vignette für Motorfahrrad mit Steuern (Haftpflichtversicherung nicht eingeschlossen) Fr. 17
d) Ausserordentliche obligatorische Kontrolle nach
Polizeirapport Fr. 50
e) Erstellungskosten für ein Motorfahrradschild
und/oder eine Motorfahrrad-Vignette Fr. 7
3 Fahrlehrer und Fahrschulen
Art. 10
Bewilligungen und Aufsicht
1 Bewilligungen und Aufsicht:
a) Erstellen der Fahrlehrerbewilligung Fr. 250
b) Erstellen einer Moderatoren-Bewilligung für die
Zweiphasenausbildung Fr. 50
c) Verlängerung der Moderatoren-Bewilligung für
die Zweiphasen-Ausbildung Fr. 30
d) Erstellen einer Bewilligung zum Betreiben einer
Zweiphasen-Ausbildungsstätte Fr. 100
e) Erstprüfung der Einrichtungen einer Fahrschule Fr. 180
f) Inspektion der Tätigkeit der Fahrlehrer Fr. 120
4 Administrativmassnahmen, Vollzugsmassnahmen und
Art. 11 Sanktionen
Administrativmassnahmen
1 Administrativmassnahmen:
a) Verfügung über die Anordnung einer ärztlichen,
psychologischen oder psychiatrischen Untersuchung, einer erneuten theoretischen und/oder
praktischen Prüfung oder einer Kontrollfahrt Fr. 80 bis 300
b) Entzug des Kollektiv-Fahrzeugausweises und der
Händlerschilder Fr. 80 bis 300
c) Entzug der Delegation oder des Kontrollstempels
einer Garage Fr. 80 bis 300
d) Verweigerung eines Lernfahrausweises oder eines Führerausweises Fr. 80 bis 300
e) Verwarnung Fr. 80 bis 200
f) Entzug des Lernfahrausweises oder des Führerausweises:
1. vorsorglicher Entzug Fr. 80 bis 300
2. Sicherungs- und Verwarnungsentzug Fr. 120 bis 300
g) Verbot des Gebrauchs eines ausländischen Führerausweises Fr. 120 bis 300
h) Rückgabe des Lernfahrausweises oder des Führerausweises Fr. 120 bis 300
i) Verkehrserziehungskurs:
1. Erstellen einer Bewilligung zur Durchführung von Kursen Fr. 250
2. Inspektion der Tätigkeit Fr. 120
j) Verfügung über eine provisorische Rückgabe eines von der Polizei beschlagnahmten Lernfahr-
oder Führerausweises Fr. 50 bis 100
k) Verwarnung für Fahrlehrer Fr. 80 bis 200
l) Entzug des Fahrlehrerausweises Fr. 120 bis 300
m) Entzug des Fahrzeugausweises Fr. 100 bis 200
n) Ausstellen eines Beschlagnahmeauftrags des
Führer- oder Fahrzeug-Ausweises durch die Polizei (zzgl. Polizeikosten) Fr. 30 bis 50
o) Verweigerung oder Entzug der Dispens von der
individuellen Kontrolle für Fahrzeuge bei der erstmaligen Immatrikulation Fr. 100 bis 200
p) Entzug der, den Garagisten durch Vereinbarung
zugestandenen, Rechte Fr. 100 bis 200
q) andere Verfügungen, die in diesem Reglement
nicht vorgesehen sind Fr. 80 bis 300
r) die Auslagen der Behörde werden nach den Artikeln 2 und 5 - 9 des
Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor
Gerichts- und Verwaltungsbehörden berechnet.
Art. 12
Sanktionen
1 Sanktionen:
a) Gebühr der Strafverfügung Fr. 60 bis 200
b) die Auslagen der Behörde werden nach den Artikeln 2 und 5 bis 9 des
Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor
Gerichts- und Verwaltungsbehörden berechnet.
5 Verschiedenes und Schlussbestimmungen
Art. 13
Andere Gebühren und Auslagen
1 Andere Gebühren und Auslagen:
a) Erstellen einer Bewilligung zur Ausbildung von
Lastwagenchauffeuren Fr. 60
b) Immatrikulations-, Änderungskosten Fr. 30
c) Rückvergütung für die Erfassung einer Anmeldung zur Inverkehrsetzung mit dem dafür vorgesehenen Internet-Modul Fr. 10
d) * Besondere Auskünfte: ach Zeitaufwand
e) Fotokopien: ab 10 Seiten, Fr. 1 pro Seite Fr. max. 30
f) Fotokopien von Dokumenten auf Mikrofilm: pro
Seite Fr. 5
g) Bescheinigungen, Erklärungen, Zeugnisse Fr. 20 bis 50
h) * Kosten der ärztlichen Untersuchungen, der ärztlichen, psychotechnischen psychologischen und psychiatrischen Gutachten: zu Lasten der
betroffenen Person mit direkter Bezahlung an die oder das mit dem
Gutachten betraute Person oder Institut
i) Nachkontrolle von Unternehmen, die Inhaber eines kollektiven Fahrzeugausweises und von
Händlerschildern sind Fr. 150
j) * Haftpflichtversicherung: gemäss Tarif der Versicherungsgesellschaften
k) * jedes Mal, wenn die Kosten der Dienstleistung nach Zeitaufwand berechnet werden, kostet die Arbeitsstunde Fr. 120 pro Person
l) * zu nach Zeitaufwand berechneten Beträgen kommen die Reisekosten,
welche eine nach Buchstabe d berechnete Stundenentschädigung und
eine Kilometerentschädigung von Fr. 0,70 pro tatsächlich zurückgelegtem Kilometer umfassen. Die Reisekosten werden nicht erhoben bei
Führerprüfungen
m) Grundausbildung zur Gewährung der Befreiung
der Einzelprüfung vor der erstmaligen Inverkehrsetzung von typengenehmigten leichten Motorwagen Fr. 150
n) * Verwaltungsgebühren für technische Kontrollen
von landwirtschaftlichen Fahrzeugen durch Delegationsbetriebe Fr. 10
o) Expressversand Fr. 20 bis 40
p) andere nicht in diesem Reglement vorgesehene Dienstleistungen:
nach ihrer Wichtigkeit.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.12.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-176
21.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2022-105
21.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 1, e) geändert RO/AGS 2022-105
21.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 1, h) geändert RO/AGS 2022-105
21.12.2022 01.01.2023 Art. 3 Abs. 1, m) geändert RO/AGS 2022-105
21.12.2022 01.01.2023 Art. 5 Abs. 1, a), 3. geändert RO/AGS 2022-105
21.12.2022 01.01.2023 Art. 5 Abs. 1, a), 4. geändert RO/AGS 2022-105
21.12.2022 01.01.2023 Art. 5 Abs. 1, b), 3. geändert RO/AGS 2022-105
21.12.2022 01.01.2023 Art. 5 Abs. 1, b), 4. geändert RO/AGS 2022-105
21.12.2022 01.01.2023 Art. 5 Abs. 1, d), 2. geändert RO/AGS 2022-105
21.12.2022 01.01.2023 Art. 13 Abs. 1, n) geändert RO/AGS 2022-105
22.03.2023 01.04.2023 Erlasstitel geändert RO/AGS 2023-037
22.03.2023 01.04.2023 Art. 5 Abs. 1, b), 3. geändert RO/AGS 2023-037
22.03.2023 01.04.2023 Art. 5 Abs. 1, b), 4. geändert RO/AGS 2023-037
22.03.2023 01.04.2023 Art. 13 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2023-037
22.03.2023 01.04.2023 Art. 13 Abs. 1, h) geändert RO/AGS 2023-037
22.03.2023 01.04.2023 Art. 13 Abs. 1, j) geändert RO/AGS 2023-037
22.03.2023 01.04.2023 Art. 13 Abs. 1, k) geändert RO/AGS 2023-037
22.03.2023 01.04.2023 Art. 13 Abs. 1, l) geändert RO/AGS 2023-037
22.11.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 1, h) geändert RO/AGS 2023-111
22.11.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 1, h), 1. eingefügt RO/AGS 2023-111
22.11.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 1, h), 2. eingefügt RO/AGS 2023-111
22.11.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 1, h), 3. eingefügt RO/AGS 2023-111
16.04.2025 01.07.2025 Art. 2 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2025-041
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 15.12.2021 01.01.2022 Erstfassung RO/AGS 2021-176
Erlasstitel 22.03.2023 01.04.2023 geändert RO/AGS 2023-037
Art. 2 Abs. 2 16.04.2025 01.07.2025 eingefügt RO/AGS 2025-041
Art. 3 Abs. 1, d) 21.12.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-105
Art. 3 Abs. 1, e) 21.12.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-105
Art. 3 Abs. 1, h) 21.12.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-105
Art. 3 Abs. 1, h) 22.11.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-111
Art. 3 Abs. 1, h), 1. 22.11.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-111
Art. 3 Abs. 1, h), 2. 22.11.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-111
Art. 3 Abs. 1, h), 3. 22.11.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-111
Art. 3 Abs. 1, m) 21.12.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-105
Art. 5 Abs. 1, a), 3. 21.12.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-105
Art. 5 Abs. 1, a), 4. 21.12.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-105
Art. 5 Abs. 1, b), 3. 21.12.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-105
Art. 5 Abs. 1, b), 3. 22.03.2023 01.04.2023 geändert RO/AGS 2023-037
Art. 5 Abs. 1, b), 4. 21.12.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-105
Art. 5 Abs. 1, b), 4. 22.03.2023 01.04.2023 geändert RO/AGS 2023-037
Art. 5 Abs. 1, d), 2. 21.12.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-105
Art. 13 Abs. 1, d) 22.03.2023 01.04.2023 geändert RO/AGS 2023-037
Art. 13 Abs. 1, h) 22.03.2023 01.04.2023 geändert RO/AGS 2023-037
Art. 13 Abs. 1, j) 22.03.2023 01.04.2023 geändert RO/AGS 2023-037
Art. 13 Abs. 1, k) 22.03.2023 01.04.2023 geändert RO/AGS 2023-037
Art. 13 Abs. 1, l) 22.03.2023 01.04.2023 geändert RO/AGS 2023-037
Art. 13 Abs. 1, n) 21.12.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-105