Art. 41 Rückforderung und Verfall zugunsten des Bundes
1 Finanzhilfen können unabhängig von der Strafbarkeit zurückgefordert werden, wenn sie zu Unrecht gewährt worden sind oder wenn das Unternehmen die ihm auferlegten Pflichten trotz Mahnung nicht erfüllt.
2 Waren und Vermögensvorteile, die aufgrund einer Verletzung dieses Gesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen und Verfügungen oder von Verträgen erlangt oder gewährt worden sind, fallen unabhängig von der Strafbarkeit der Verletzung an den Bund.
3 Besitzt ein Unternehmen die Waren oder Vermögenswerte nicht mehr, durch die es einen unrechtmässigen Vorteil erlangt hat, so steht dem Bund ihm gegenüber eine Ersatzforderung in der Höhe des unrechtmässigen Vorteils zu.
4 Dritte, die durch das Verhalten von herausgabepflichtigen Unternehmen ohne eigenes Verschulden geschädigt worden sind, können beim BWL die Herausgabe des auf sie entfallenden Anteils der eingezogenen Waren und Vermögensvorteile verlangen.
5 Rückforderungen und Verfall nach dieser Bestimmung gehen der strafrechtlichen Einziehung nach den Artikeln 70–72 des Strafgesetzbuches vor.
SR 311.0
Art. 42 Verfügung von Verwaltungsmassnahmen
1 Das BWL trifft Massnahmen nach den Artikeln 40 und 41 mittels Verfügung.
2 Sind dem Bund bei der Rückforderung von Waren oder Vermögensvorteilen Verfahrenskosten entstanden, so haben geschädigte Dritte nach Artikel 41 Absatz 4 die Kosten entsprechend ihrem Anteil an der Rückforderung zu tragen. Das BWL setzt den Betrag durch Verfügung fest.
Art. 43 Konventionalstrafen
1 Das BWL bestimmt im Einzelfall die Höhe der im vertraglich vereinbarten Rahmen einzufordernden Konventionalstrafe.
2 Wird die Konventionalstrafe grundsätzlich nicht anerkannt oder wird ihre Höhe bestritten, so unterbreitet das BWL die Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht.
3 Die Verhängung einer Konventionalstrafe entbindet nicht von der Vertragserfüllung.
Art. 44 Verjährung
1 Ansprüche des Bundes nach den Artikeln 41 und 43 verjähren innert drei Jahren, nachdem die zuständigen Behörden des Bundes vom Anspruch Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch zehn Jahre seit dem Entstehen des Anspruchs.
2 Hat der Pflichtige durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjähren die Ansprüche des Bundes frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
3 Die Ansprüche Geschädigter nach Artikel 41 Absatz 4 verjähren innert drei Jahren, nachdem der Geschädigte von der Einziehung der unrechtmässig erlangten Waren oder Vermögensvorteile durch den Bund Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch zehn Jahre nach der Einziehung.
Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
Art. 45 Einsprache
1 Verfügungen, die sich auf die Artikel 31–33 oder darauf beruhende Ausführungsbestimmungen stützen, können durch Einsprache angefochten werden.
2 Die Einsprache ist innerhalb von fünf Tagen nach Eröffnung der Verfügung schriftlich bei der verfügenden Behörde zu erheben. Sie muss einen Antrag enthalten und die der Begründung dienenden Tatsachen angeben.
Art. 46 Beschwerde
1 Gegen Verfügungen der Organisationen der Wirtschaft (Art. 60) kann beim BWL Beschwerde geführt werden.
2 Gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
3 Beschwerden gegen Verfügungen, die sich auf die Artikel 31–33 oder darauf beruhende Ausführungsbestimmungen stützen, sind innerhalb von fünf Tagen einzureichen. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.
4 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 47 Klageverfahren
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf Klage Streitigkeiten zwischen:
a. Parteien von öffentlich-rechtlichen Verträgen nach diesem Gesetz;
b. Pflichtlagerhaltern und Pflichtlagerorganisationen.
Art. 48 Zivilgerichte
Die Zivilgerichte beurteilen Streitigkeiten über:
a. das Aussonderung- und das Pfandrecht des Bundes an Pflichtlagern und Transportmitteln;
b. allfällige Ersatzansprüche und Anfechtungsklagen des Bundes.
Art. 49 Widerhandlungen gegen Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. den gestützt auf die Artikel 5 Absatz 4, 28 Absatz 1, 29, 31 Absatz 1, 32 Absatz 1 und 33 Absatz 2 erlassenen Vorschriften über Massnahmen zuwiderhandelt;
b. trotz Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels eine Verfügung nicht befolgt, die sich auf dieses Gesetz oder darauf beruhende Ausführungsbestimmungen stützt;
c. trotz Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einen mit ihm abgeschlossenen Vertrag verletzt, der sich auf dieses Gesetz oder darauf beruhende Ausführungsbestimmungen stützt.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
Art. 50 Verletzung der Auskunftspflicht
Wer aufgrund von Artikel 64, einer darauf beruhenden Ausführungsbestimmung, einer Verfügung oder eines Vertrags zur Auskunftserteilung verpflichtet ist und dabei unwahre oder unvollständige Angaben macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
Art. 51 Leistungs- und Abgabebetrug
Für Leistungs- und Abgabebetrug, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung und Unterdrückung von Urkunden gelten die Artikel 14–16 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Die Strafe ist jedoch Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
SR 313.0
Art. 52 Hehlerei
1 Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Der Hehler wird nach der Strafdrohung der Vortat bestraft, wenn sie milder ist.
Art. 53 Begünstigung
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. in einem Strafverfahren aufgrund einer Widerhandlung nach den Artikeln 49–52 jemanden der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht; oder
b. dazu beiträgt, den Vollzug einer Massnahme nach diesem Gesetz oder nach dessen Vollzugsvorschriften widerrechtlich zu verunmöglichen.
2 Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.
Fassung gemäss Ziff. I 19 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
Art. 54 Verbreitung von Gerüchten
Wer in Zeiten einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage vorsätzlich und in der Absicht, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, unwahre oder entstellende Behauptungen über geltende oder bevorstehende Massnahmen auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung äussert oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 55 Strafverfolgung
1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz werden von den Kantonen verfolgt und beurteilt.
2 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Einfuhrbewilligungspflicht (Art. 7 Abs. 3) und über die Beschränkung der Ausfuhr (Art. 31 Abs. 2 Bst. i) werden vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) verfolgt und beurteilt.
3 Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 und eine durch das BAZG zu verfolgende Widerhandlung dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet. Das BAZG kann die Strafe angemessen erhöhen.
Fassung gemäss Ziff. I 14 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).
Fassung gemäss Ziff. I 14 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).
Art. 56 Parteistellung des BWL
Das BWL kann im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen und auch gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben. Die Staatsanwaltschaft teilt dem BWL die Einleitung eines Vorverfahrens mit.
Art. 57 Grundsatz
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und trifft die erforderlichen Massnahmen.
2 …
3 Er kann zur Behebung schwerer Mangellagen die Kompetenz zur Freigabe von Pflichtlagern vorsorglich dem WBF übertragen.
4 Er kann das BWL ermächtigen, für den Vollzug der Massnahmen nach den Artikeln 31–33 Vorschriften technischer oder administrativer Natur zu erlassen.
5 Er sorgt für eine angemessene Information der Bevölkerung, der Unternehmen und der Behörden über die Versorgungslage und erteilt Empfehlungen zur Erhöhung der Versorgungssicherheit.
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, mit Wirkung seit 1. Nov. 2025 (AS 2025 618; BBl 2025 812).
Art. 58 Wirtschaftliche Landesversorgung
1 Die Wirtschaftliche Landesversorgung besteht aus der Stelle der oder des Delegierten, Fachbereichen und dem BWL.
2 Der Bundesrat kann zur Erfüllung von Aufgaben der Wirtschaftlichen Landesversorgung weitere Stellen des Bundes bezeichnen.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Nov. 2025 (AS 2025 618; BBl 2025 812).
Art. 58a Delegierte oder Delegierter
1 Der Bundesrat ernennt eine Delegierte oder einen Delegierten für wirtschaftliche Landesversorgung (Delegierte/-r). Diese oder dieser muss über breite Erfahrung aus der Wirtschaft verfügen.
2 Die oder der Delegierte leitet die Wirtschaftliche Landesversorgung.
3 Sie oder er kann die Stellen nach Artikel 58 Absatz 2 beiziehen.
4 Sie oder er beobachtet gemeinsam mit den Fachbereichen die Versorgungslage und führt die für die Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung erforderlichen statistischen Erhebungen durch. Sie oder er berücksichtigt dabei die Erhebungen anderer Behörden und der Wirtschaft.
5 Sie oder er sorgt dafür, dass die Bearbeitung der statistischen Daten nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Nov. 2025 (AS 2025 618; BBl 2025 812).
Art. 58b Fachbereiche
1 Der Bundesrat bestimmt die Fachbereiche. Diese können vollamtliche Geschäftsstellen unterhalten.
2 Die Fachbereiche setzen sich mehrheitlich aus Fachleuten der Wirtschaft sowie aus Fachleuten des Bundes, der Kantone, der Städte und der Gemeinden zusammen. Die Mitglieder der Fachbereiche legen ihre Interessenbindungen offen.
3 Die Fachbereiche stellen ihr Fachwissen und ihr berufliches Netzwerk zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung zur Verfügung.
4 Sie planen und entwickeln gemeinsam mit dem BWL die Vorbereitungsmassnahmen nach Artikel 5 Absatz 1.
5 Der Bundesrat kann den Fachbereichen im Fall von Massnahmen nach den Artikeln 31–33 Aufgaben übertragen. Er kann die Fachbereiche zum Erlass von Verfügungen ermächtigen.
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Nov. 2025 (AS 2025 618; BBl 2025 812).
Art. 59 Kantone
1 Die Kantone erlassen die organisatorischen Vorschriften für den Vollzug der ihnen übertragenen Aufgaben und bestellen die erforderlichen Organe.
2 Erlässt ein Kanton die notwendigen Ausführungsbestimmungen nicht rechtzeitig, so trifft der Bundesrat auf dem Verordnungsweg die vorläufigen Anordnungen.
3 Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug durch die Kantone. Er handelt im Einzelfall anstelle eines säumigen Kantons auf dessen Kosten.
Art. 60 Organisationen der Wirtschaft
1 Der Bundesrat kann Organisationen der Wirtschaft öffentliche Aufgaben nach diesem Gesetz übertragen, insbesondere:
a. Kontroll- und Überwachungstätigkeiten;
b. Marktbeobachtungen und Analysen;
c. Vollzugstätigkeiten im Rahmen der Vorbereitungs- und Interventionsmassnahmen.
2 Er kann Vollzugsaufgaben im Zusammenhang mit der Vorratshaltung an Garantiefonds verwaltende private Trägerschaften delegieren. Das BWL kann mit den Trägerschaften Leistungsvereinbarungen abschliessen.
3 Das BWL beaufsichtigt die mit diesen Aufgaben betrauten Organisationen.
Art. 61 Internationale Zusammenarbeit
1 Der Bundesrat kann zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung völkerrechtliche Verträge abschliessen über:
a. den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit;
b. die Mitwirkung in internationalen Gremien zur Versorgungssicherheit;
c. die Vorbereitung, den Einsatz und die Koordination von Massnahmen zur Bewältigung von Versorgungskrisen.
2 Er kann zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen auch wirtschaftliche Interventionsmassnahmen ergreifen, wenn im Inland keine Mangellage droht oder besteht.
Art. 62
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2025, mit Wirkung seit 1. Nov. 2025 (AS 2025 618; BBl 2025 812).
Art. 63 Geheimhaltungspflicht
Wer beim Vollzug des Gesetzes mitwirkt, ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Art. 64 Auskunftspflicht
1 Jede Person muss den zuständigen Behörden und den Organisationen der Wirtschaft alle für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen, die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen und den Zugang zu ihren Räumlichkeiten und Grundstücken gestatten.
2 Artikel 169 der Strafprozessordnung gilt sinngemäss.
3 Ungeachtet der Geheimhaltungspflicht stellt das BAZG dem BWL, den Fachbereichen, den die Garantiefonds verwaltenden Trägerschaften und den Organisationen der Wirtschaft Belege und Daten zur Verfügung, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes unerlässlich ist.
SR 312.0
Fassung gemäss Ziff. I 14 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).
Art. 65 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang 2 geregelt.
Art. 66 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 2017
BRB vom 10. Mai 2017