§ 6 Haushalts
1 Das Budget und die Jahresrechnung werden nach Aufgaben
gegliedert (funktionale Gliederung) sowie nach einem einheitlichen
Kontenrahmen für die öffentlichen Haushalte dargestellt.
2 Die Kirchgemeinde kann zusätzlich eine Gliederung nach Organisationseinheiten vorsehen (institutionelle Gliederung).
3 Die Kirchgemeinden verwenden den vom Synodalrat festgelegten Kontenrahmen und die festgelegte funktionale Gliederung.
Einheit des
Haushalts
§ 7. 1 Die Rechnung wird über den gesamten Haushalt der Kirchgemeinde als Einheit geführt. Sie besteht aus:
a. der Hauptrechnung einschliesslich Spezialfinanzierungen,
b. den Sonderrechnungen.
2 Die Einnahmen der Kirchgemeinde fliessen in den allgemeinen
Kirchgemeindehaushalt. Davon ausgenommen sind Einnahmen, die
aufgrund ihrer Zweckbestimmung einer Spezialfinanzierung zuzuweisen oder als Sonderrechnung zu verwalten sind.
Spezialfinanzierungen
§ 8. 1 Spezialfinanzierungen werden geführt, wenn Mittel aufgrund
einer Rechtsgrundlage zweckgebunden sind.
2 Sie sind zulässig für:
a. Eigenwirtschaftsbetriebe,
b. Liegenschaftenfonds,
c. Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben.
a. im
Allgemeinen
b. Eigenwirtschaftsbetriebe,
Zuständigkeiten
§ 9. 1 Die Kirchgemeinden können Verwaltungsbereiche als Eigenwirtschaftsbetriebe einrichten, sofern dies in der Kirchgemeindeordnung
vorgesehen ist.
2 Der Synodalrat prüft, ob die Voraussetzungen für deren Einrichtung und Betrieb vorliegen.
c. Eigenwirtschaftsbetriebe
§ 10. 1 Eigenwirtschaftsbetriebe sind Verwaltungsbereiche, die
nach dem Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit geführt werden.
2 Die Betriebsrechnung von Eigenwirtschaftsbetrieben umfasst die
gesamten Kosten für deren Aufgabenerfüllung, insbesondere Verzinsungen und Abschreibungen.
3 Betriebsgewinne und Betriebsverluste werden auf Spezialfinanzierungskonten vorgetragen. Ihr Bestand bemisst sich nach den Erfordernissen einer verursachergerechten Betriebsfinanzierung.
4 Einlagen aus Steuermitteln der Kirchgemeinde in Eigenwirtschaftsbetriebe sind nicht zulässig.
5 Die Regelung zum Bilanzfehlbetrag gemäss § 16 gilt sinngemäss.
d. Liegenschaftenfonds
§ 11. 1 Die Kirchgemeinden können für Wohn- und Gewerbeliegenschaften des Finanzvermögens, die durch Dritte genutzt werden,
Liegenschaftenfonds bilden. Diese sind zweckgebundenes Eigenkapital.
2 Liegenschaftenfonds erfordern eine Regelung in einem Kirchgemeindeerlass.
3 Die Äufnung erfolgt ausschliesslich aus Einnahmen aus den Wohn-
und Gewerbeliegenschaften.
4 Die Fondsmittel werden für werterhaltende Erneuerungen und
den Unterhalt verwendet.
5 Fondsentnahmen werden im gleichen Beschluss bewilligt, mit
dem die Ausgabenbewilligung für Erneuerungen oder Unterhalt erfolgt.
e. Vorfinanzierungen von
Investitionen
§ 12. 1 Sind künftige Investitionsvorhaben in die Investitionsplanung eingestellt, können sie bis zur Höhe der voraussichtlichen Nettoinvestitionen vorfinanziert werden.
2 Die Höhe einer Vorfinanzierung wird als Grundsatzentscheid durch
die Kirchgemeindeversammlung beschlossen.
3 Die Einlagen in die Vorfinanzierung werden bis zum Jahr des Nutzungsbeginns des Investitionsgutes mit dem Budget beschlossen. Sie
dürfen im Budget zu keinem Aufwandüberschuss führen.
4 Die geäufneten Mittel werden ab Nutzungsbeginn über die Nutzungsdauer des Investitionsgutes aufgelöst.
5 Wird von einem Investitionsvorhaben abgesehen oder dieses seit
fünf Jahren nicht mehr verfolgt, sind die bereits geäufneten Mittel aufzulösen.
Sonderrechnungen
§ 13. 1 Sonderrechnungen werden geführt zur Verwaltung von Mitteln
a. im Interesse Dritter,
b. aus Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen mit bestimmter
Zweckbindung.
2 Sind die verwalteten Mittel geringfügig, kann die Kirchenpflege
auf das Führen einer Sonderrechnung verzichten.
3 Die Zweckbindung wird geändert, wenn sie unzeitgemäss oder
unwirksam geworden ist. Das zuständige Organ bestimmt sich nach
der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungskredite. Massgebend ist
der Gesamtbetrag der verwalteten Mittel.
4 Sonderrechnungen werden im Anhang zur Jahresrechnung dargestellt. Sie werden mit der Jahresrechnung genehmigt.
Unterhaltspflicht
§ 14. Sachwerte sind laufend so zu unterhalten, dass ihre Substanz und Gebrauchsfähigkeit erhalten bleiben und keine Personen-,
Sach- oder Bauschäden auftreten.
3. Abschnitt: Steuerung des Finanzhaushalts
A. Haushaltsgleichgewicht
Ausgleich des
Budgets
§ 15. 1 Der Kirchgemeindesteuerfuss wird grundsätzlich so festgesetzt, dass die Erfolgsrechnung des Budgets jährlich ausgeglichen ist.
2 Ein Aufwandüberschuss darf budgetiert werden, sofern zweckfreies Eigenkapital vorhanden ist.
3 Der Aufwandüberschuss darf maximal 20% des zweckfreien Eigenkapitals betragen.
Bilanzfehlbetrag
§ 16. 1 Aufwandüberschüsse, die nicht durch das zweckfreie Eigenkapital gedeckt sind, werden in der Bilanz als Bilanzfehlbetrag ausgewiesen.
2 Ein Bilanzfehlbetrag ist innert längstens fünf Jahren abzutragen.
Die entsprechenden Tilgungsquoten werden budgetiert. Sie werden so
bemessen, dass nach fünf Jahren kein Bilanzfehlbetrag mehr besteht.
3 Die erste Tilgungsquote wird im nächstfolgenden Budget eingestellt.
B. Investitionsplan
Investitionsplan§ 17. 1 Der Investitionsplan dient der mittelfristigen Planung der
Investitionen und enthält die Investitionsprojekte.
2 Er wird jährlich für mindestens die folgenden vier Jahre festgelegt. Das erste Planjahr entspricht der Budgetvorlage.
3 Die Kirchenpflege beschliesst den Investitionsplan und bringt ihn
der Kirchgemeindeversammlung gleichzeitig mit der Budgetvorlage zur
Kenntnis.
C. Budget
Zweck§ 18. Das Budget legt die Finanzierung der Aufgaben für das
nächste Rechnungsjahr fest.
Grundsätze§ 19. Das Budget richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der qualitativen, quantitativen und zeitlichen Bindung, der Vollständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung.
Inhalt§ 20. 1 Das Budget enthält die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung.
2 Das Budget zeigt einen Vergleich mit dem Budget des Vorjahres
und mit der letzten Jahresrechnung.
3 Die Kirchgemeinden verwenden den vom Synodalrat vorgegebenen Musterformularsatz zum Budget.
4 Für voraussehbare Ausgaben, für die bei der Beschlussfassung
über das Budget die rechtskräftige Bewilligung der Stimmberechtigten
noch aussteht, werden die Budgetkredite mit einem Sperrvermerk aufgenommen. Sie bleiben gesperrt, bis die Bewilligung rechtskräftig ist.
Verfahren§ 21. 1 Die Kirchenpflege erstellt die Budgetvorlage und begründet insbesondere wesentliche Veränderungen zum Budget des Vorjahres.
2 Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst das Budget. In der
gleichen Versammlung wird der Steuerfuss beschlossen.
3 Budget und Steuerfuss werden bis spätestens Ende Jahr beschlossen. Liegen keine rechtskräftigen Beschlüsse vor, ist die Kirchenpflege
ermächtigt, die für die ordentliche und wirtschaftliche Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.
a. Kirchgemeinden
b. Zweckverbände
§ 22. Das Budget wird beschlossen von
a. der Delegiertenversammlung, sofern der Zweckverband über dieses Organ verfügt,
b. den Kirchenpflegen der Verbandsgemeinden in den übrigen Fällen.
Budgetloser
Zustand
§ 23. Der Synodalrat kann das Budget und den Kirchgemeindesteuerfuss festlegen, wenn eine Kirchgemeinde diese bis Ende März
nicht festgesetzt hat.
4. Abschnitt: Ausgaben
A. Allgemeines
Gebundene und
neue Ausgaben
§ 24. 1 Ausgaben gelten als gebunden, wenn die Kirchgemeinde
durch einen Rechtssatz, durch einen Entscheid eines Gerichts oder
einer Aufsichtsbehörde oder durch einen früheren Beschluss der zuständigen Organe oder Behörden zu ihrer Vornahme verpflichtet ist
und ihr sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungsspielraum bleibt.
2 Im Übrigen gelten die Ausgaben als neu.
3 Die Aufteilung einer Ausgabe in einen neuen und einen gebundenen Anteil ist zulässig.
Bewilligung
neuer Ausgaben
§ 25. 1 Neue Ausgaben setzen einen Verpflichtungskredit und
einen Budgetkredit voraus.
2 Die Kirchgemeindeordnung regelt, ob und in welchem Umfang
der Kirchenpflege die Befugnis eingeräumt wird, im laufenden Rechnungsjahr neue Ausgaben zu bewilligen, ohne dass ein Budgetkredit
vorliegt. Die Kirchgemeindeordnung legt einen jährlichen Gesamtbetrag für neue einmalige und wiederkehrende Ausgaben fest.
Bewilligung
gebundener
Ausgaben
§ 26. Gebundene Ausgaben setzen einen Beschluss der Kirchenpflege und, soweit die Ausgabe voraussehbar ist, einen Budgetkredit
voraus.
B. Verpflichtungskredit
Verpflichtungskredit
§ 27. Der Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für einen
bestimmten Zweck und bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle
Verpflichtungen einzugehen.a. Begriff und
Formen
b. Inhalt§ 28. 1 Der Verpflichtungskredit umfasst alle für das geplante
Vorhaben anfallenden Aufwendungen, insbesondere
a. Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen,
b. Landerwerb,
c. Baukosten, einschliesslich Kosten für Provisorien,
d. die für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattungen,
e. wesentliche Eigenleistungen der Kirchgemeinde,
f. Steuern und Abgaben.
2 Die Erläuterungen zur Kreditbewilligung weisen die Folgekosten
und -erträge aus.
3 Die Kirchgemeinden legen fest, ab welchem Betrag die Eigenleistungen als wesentlich gelten.
c. Zuständigkeit§ 29. Die Kirchgemeindeordnung bestimmt anhand von Betragsgrenzen die Zuständigkeit für die Bewilligung von Verpflichtungskrediten.
Zusatzkredit§ 30. 1 Reicht ein Verpflichtungskredit nicht aus, ist ein Zusatzkredit einzuholen.
2 Bei einer wesentlichen Zweckänderung ist ein neuer Verpflichtungskredit einzuholen.
b. Zuständigkeit§ 31. 1 Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Zusatzkrediten
richtet sich nach der Zuständigkeitsordnung für Verpflichtungskredite.
2 Überschreitet der Gesamtbetrag von Verpflichtungskredit und
Zusatzkredit die Zuständigkeit jenes Organs, das den Verpflichtungskredit beschloss, richtet sich die Zuständigkeit für den Zusatzkredit
nach der Höhe des Gesamtbetrags.
Bemessung§ 32. 1 Neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck, die in einem
sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder sich gegenseitig
bedingen, werden in denselben Verpflichtungskredit aufgenommen.
2 Der Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und
Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer
Höhe rechtskräftig feststehen oder wenn er unter dem Vorbehalt bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.
Verfall und
Aufhebung
§ 33. 1 Ein Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erreicht
ist oder das Vorhaben aufgegeben wird.
2 Wird ein Verpflichtungskredit nicht innert fünf Jahren beansprucht, entscheidet das zuständige Organ, das den Verpflichtungskredit bewilligt hat, über die Aufhebung.
a. Anwendungsbereich
Kontrolle und
Abrechnung
§ 34. 1 Die Kirchenpflege führt eine Verpflichtungskreditkontrolle.
2 Bei Verpflichtungskrediten, die von den Stimmberechtigten bewilligt wurden, erstellt die Kirchenpflege nach Vollendung des Vorhabens eine Abrechnung.
3 Die Abrechnung bedarf der Genehmigung der Kirchgemeindeversammlung.
Kreditrückstellung bei
Investitionen
§ 35. 1 Sind bei Investitionen lediglich noch kleinere Abschlussarbeiten ausstehend, kann für diese eine Rückstellung in die Jahresrechnung aufgenommen werden.
2 Die Rückstellung wird innerhalb von fünf Jahren aufgelöst.
C. Budgetkredit
Begriff § 36. Der Budgetkredit ermächtigt die Kirchenpflege, die Jahresrechnung für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu
belasten.
Verfahren § 37. Die Budgetkredite werden mit der Festsetzung des Budgets
vom Budgetorgan bewilligt.
Nachtragskredit § 38. 1 Reicht ein Budgetkredit nicht aus, ist vom Budgetorgan
ein Nachtragskredit einzuholen.
2 Auf die Einholung eines Nachtragskredits kann verzichtet werden, wenn
a. die Überschreitung des Budgetkredits betragsmässig durch den
Verpflichtungskredit gedeckt ist oder
b. die Kirchenpflege gemäss § 25 Abs. 2 über die Befugnis verfügt,
Ausgaben in der entsprechenden Höhe ausserhalb des Budgets zu
bewilligen.
Kreditüberschreitung
§ 39. 1 Die Kirchgemeindeversammlung genehmigt Kreditüberschreitungen zusammen mit der Jahresrechnung.
2 Die Kirchenpflege begründet wesentliche Kreditüberschreitungen.
5. Abschnitt: Rechnungslegung und Berichterstattung
A. Allgemeines
Zweck § 40. Die Rechnungslegung soll die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellen.
Grundsätze§ 41. Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen
der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Fortführung, der Stetigkeit, der Periodenabgrenzung und der Bruttodarstellung.
B. Jahresrechnung
Zweck und
Inhalt
§ 42. 1 Die Jahresrechnung zeigt die finanzielle Lage der Kirchgemeinde sowie die finanzielle Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr
und zum Budget.
2 Sie enthält insbesondere:
a. die Bilanz,
b. die Erfolgsrechnung,
c. die Investitionsrechnung,
d. die Geldflussrechnung,
e. den Anhang.
3 Die Kirchgemeinden können auf den Ausweis einer Geldflussrechnung verzichten.
4 Die Kirchgemeinden verwenden den vom Synodalrat vorgegebenen Musterformularsatz zur Jahresrechnung.
Bilanz§ 43. 1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögenswerte,
auf der Passivseite das Fremdkapital und das Eigenkapital.
2 Die Vermögenswerte werden gegliedert in Finanz- und Verwaltungsvermögen.
3 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden
können.
4 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die
unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
5 Verpflichtungen gegenüber Sonderrechnungen werden dem
Fremdkapital zugerechnet.
b. Eigenkapital
im Besonderen
§ 44. 1 Das Eigenkapital umfasst das zweckgebundene und das
zweckfreie Eigenkapital.
2 Das zweckgebundene Eigenkapital umfasst:
a. die Verpflichtungen und Vorschüsse gegenüber Spezialfinanzierungen der Eigenwirtschaftsbetriebe,
b. die Liegenschaftenfonds,
c. die Vorfinanzierungen von Investitionsvorhaben.
3 Das zweckfreie Eigenkapital umfasst den Bilanzüberschuss.
a. im
Allgemeinen
Erfolgsrechnung
§ 45. 1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag
eines Rechnungsjahres.
2 Die Erfolgsrechnung nach Aufwand- und Ertragsarten umfasst
insbesondere:
a. das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit,
b. das Finanzergebnis,
c. das ausserordentliche Ergebnis.
3 Das ausserordentliche Ergebnis umfasst die Einlagen in Vorfinanzierungen und deren Auflösung.
Investitionsrechnung
§ 46. 1 Beim Verwaltungsvermögen enthält die Investitionsrechnung alle Ausgaben und Einnahmen für Vermögenswerte, die im Verwaltungsvermögen bilanziert werden.
2 Beim Finanzvermögen enthält die Investitionsrechnung alle Ausgaben und Einnahmen für Sachanlagen des Finanzvermögens.
Geldflussrechnung
§ 47. 1 Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und
Verwendung der Geldmittel. Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit unterteilt.
2 Die Geldmittel im Sinne der Geldflussrechnung umfassen die flüssigen Mittel und die kurzfristigen Geldanlagen bis längstens drei Monate.
Anhang § 48. Der Anhang
a. bezeichnet das für die Rechnungslegung angewandte Regelwerk
und begründet Abweichungen,
b. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zusammen,
c. bezeichnet die von der Jahresrechnung erfassten Organisationseinheiten,
d. enthält weitere Angaben zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage.
Verfahren § 49. 1 Die Kirchenpflege erstellt die Jahresrechnung.
2 Sie wird von der Kirchgemeindeversammlung innerhalb von sechs
Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres genehmigt.
3 Die Kirchenpflege reicht der Aufsichtsbehörde die Jahresrechnung,
die Beschlüsse der Rechnungsprüfungskommission und der Kirchgemeindeversammlung ein.
a. Kirchgemeinden
b. Zweckverbände
§ 50. Die Jahresrechnung wird genehmigt von
a. der Delegiertenversammlung, sofern der Zweckverband über dieses Organ verfügt,
b. den Gemeindevorständen der Verbandsgemeinden in den übrigen
Fällen.
C. Bilanzierung und Vermögensübertragung
Bilanzierung§ 51. 1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert,
wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr
Wert verlässlich ermittelt werden kann.
2 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert,
wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder
ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher oder kirchlicher Aufgaben
vorgesehen ist, ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann und sie über
der Aktivierungsgrenze liegen.
3 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihr Ursprung in einem
Ereignis der Vergangenheit liegt, ihre Erfüllung sicher oder wahrscheinlich zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich
ermittelt werden kann.
Zuordnung von
Liegenschaften
§ 52. 1 Liegenschaften, die ausschliesslich oder zur Hauptsache der
Erfüllung öffentlicher oder kirchlicher Aufgaben dienen, werden dem
Verwaltungsvermögen zugeordnet.
2 Liegenschaften, die im untergeordneten Umfang der Erfüllung
öffentlicher oder kirchlicher Aufgaben dienen, können anteilmässig
dem Finanz- und Verwaltungsvermögen zugeordnet werden. Andernfalls werden sie vollumfänglich dem Verwaltungsvermögen zugeordnet.
Aktivierungsgrenze für
Vermögenswerte des
Verwaltungsvermögens
§ 53. 1 Die Aktivierungsgrenze für Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens wird von der Kirchenpflege festgelegt. Sie beträgt
höchstens Fr. 50 000.
2 Ausgaben für Investitionen ins Verwaltungsvermögen, welche die
Aktivierungsgrenze übersteigen, werden in der Investitionsrechnung
erfasst. Massgebend sind die Gesamtkosten des Projekts oder Beschaffungsgeschäfts.
3 Unter der Aktivierungsgrenze liegende Ausgaben werden der Erfolgsrechnung belastet.
4 Ungeachtet der Aktivierungsgrenze werden Ausgaben für Grundstücke, Investitionsbeiträge, Darlehen und Beteiligungen in der Investitionsrechnung des Verwaltungsvermögens erfasst.
Rückstellungen § 54. 1 Für Verpflichtungen werden Rückstellungen gebildet, wenn
a. die Verpflichtung ihren Ursprung in einem Ereignis vor dem Bilanzstichtag hat,
b. der Mittelabfluss wahrscheinlich ist,
c. die Höhe der Verpflichtung zuverlässig geschätzt werden kann und
d. der Gesamtbetrag die Wesentlichkeitsgrenze übersteigt.
2 Rückstellungen für personalrechtliche Ansprüche werden ungeachtet der Wesentlichkeitsgrenze geführt.
3 Die Wesentlichkeitsgrenze entspricht der Aktivierungsgrenze.
4 Die Bildung, Verwendung und Auflösung von Rückstellungen werden über die Aufwand- und Ausgabenkonten verbucht. Die Vorgänge
werden im Rückstellungsspiegel erläutert.
Bewertung
des Finanzvermögens
§ 55. 1 Das Finanzvermögen wird gemäss § 56 zu Verkehrswerten
bilanziert.
2 Grundstücke, Grundeigentumsanteile und Gebäude werden in
einer Amtsperiode mindestens einmal neu bewertet.
3 Eine Neubewertung erfolgt unmittelbar nach Wertänderungen
insbesondere wegen
a. Investitionen in das Grundeigentum,
b. Einräumung und Aufhebung von Dienstbarkeiten,
c. Änderungen der Bau- und Zonenordnung,
d. Überführung von Verwaltungs- ins Finanzvermögen,
e. Feststellung von Altlasten.
4 Wertänderungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht.
5 Wird eine neue Anlage am Jahresende noch nicht genutzt, erfolgt
die Bilanzierung in der Sachgruppe Anlagen im Bau. Die Übertragung
auf das entsprechende Sachkonto in der Bilanz erfolgt bei Nutzungsbeginn.
b. im
Besonderen
§ 56. Die Positionen des Finanzvermögens werden wie folgt bewertet:
a. flüssige Mittel zu Nominalwerten,
b. Forderungen zu Nominalwerten,
c. Geldmarkt- und Festgeldanlagen zu Nominalwerten,
d. Darlehens- und Hypothekarforderungen zu Nominalwerten,
e. Wertschriften mit Kurswert zum Kurswert,
f. Wertschriften ohne Kurswert zum Anschaffungswert,
g. Fremdwährungen zum Kurswert,
h. aktive Rechnungsabgrenzungen zu Nominalwerten,
a. im
Allgemeinen
i. Vorräte und angefangene Arbeiten zum Anschaffungswert beziehungsweise zu Herstellungskosten oder zum Marktwert, wenn dieser darunter liegt,
j. Mobilien zum Verkehrswert, unter Berücksichtigung der Nutzungsdauer,
k. Grundstücke zum Verkehrswert,
l. mit Baurechten belastete Grundstücke anhand des Baurechtszinses,
kapitalisiert zu einem marktkonformen Zinsfuss,
m. Gebäude zum Verkehrswert nach der Formel: einfacher Realwert
plus dreifacher Ertragswert, geteilt durch vier,
n. grundbuchamtlich ausgeschiedene Miteigentumsanteile entsprechend der Formel für Gebäude,
o. grundbuchamtlich nicht ausgeschiedene Grundeigentumsanteile
zum kapitalisierten Ertragswert.
Bewertung des
Verwaltungsvermögens
§ 57. 1 Das Verwaltungsvermögen wird zum Anschaffungswert
abzüglich erhaltener Beiträge bilanziert (Aktivierung der Nettoinvestitionen).
2 Wird eine neue Anlage am Jahresende noch nicht genutzt, erfolgt
die Bilanzierung in der Sachgruppe Anlagen im Bau. Die Übertragung
auf das entsprechende Sachkonto in der Bilanz erfolgt bei Nutzungsbeginn.
Bewertung des
Fremdkapitals
§ 58. Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.
Abschreibungen
und Wertberichtigungen des
Verwaltungsvermögens
§ 59. 1 Das Verwaltungsvermögen, das durch Nutzung entwertet
wird, wird planmässig nach den vorgegebenen Anlagekategorien über
die festgelegte Nutzungsdauer linear abgeschrieben. In begründeten
Fällen kann die Nutzungsdauer kürzer festgelegt werden.
2 Die Abschreibungen beginnen mit der Nutzung. Im ersten Jahr
der Nutzung kann eine Jahresabschreibung vorgenommen werden.
3 Grundstücke, Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens werden nicht abgeschrieben. Bei Bedarf findet eine Wertberichtigung statt.
4 Darlehen ohne festgelegten Rückzahlungszeitpunkt und Einlagen in privatrechtliche Stiftungen oder Vereine zur Bildung von Eigenkapital werden als Investitionsbeiträge aktiviert und über eine Nutzungsdauer von 25 Jahren abgeschrieben.
5 Das Verwaltungsvermögen wird jährlich auf dauernde Wertminderungen geprüft. Ist bei einer Position eine dauerhafte Wertminderung eingetreten, wird deren bilanzierter Wert ausserplanmässig abgeschrieben oder im Wert berichtigt.
6 Zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen sind
unzulässig.
Vermögensübertragung
und Vermögensveräusserung
§ 60. 1 Die Übertragung von Vermögenswerten zwischen Finanzvermögen und Verwaltungsvermögen erfolgt zum Buchwert.
2 Vermögenswerte werden zum Verkehrswert an Dritte veräussert.
Der Wert kann tiefer festgesetzt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt.
D. Geschäftsbericht
Geschäftsbericht
§ 61. Die Kirchenpflege kann mit dem Geschäftsbericht Rechenschaft über die wichtigsten Entwicklungen und Geschäfte des vergangenen Jahres ablegen. Er wird den Stimmberechtigten zur Kenntnis
gebracht.
E. Rechnungsführung
Grundsätze der
Buchführung
§ 62. 1 Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der
Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit.
2 Unabhängig vom Informationsträger sind bei der Führung der
Bücher und der Erfassung der Buchungsbelege die Grundsätze der
ordnungsgemässen Buchführung und Aufbewahrung einzuhalten.
3 Die Buchhaltung ist mindestens monatlich nachzuführen.
4 Die Belege werden chronologisch abgelegt.
Informationsträger
§ 63. 1 Zur Aufbewahrung und Archivierung von Büchern, Buchungsbelegen und Geschäftskorrespondenz sind unveränderbare Informationsträger zulässig, namentlich Papier, Bildträger und Datenträger.
2 Veränderbare Informationsträger sind zulässig, wenn
a. technische Verfahren eingesetzt werden, welche die Unverfälschbarkeit und Echtheit der gespeicherten Informationen gewährleisten,
b. der Zeitpunkt der Speicherung der Informationen unverfälschbar
nachweisbar ist.
b. Überprüfung
und Datenübertragung
§ 64. 1 Die Informationsträger werden regelmässig auf ihre Unverfälschbarkeit und Lesbarkeit geprüft.
a. Zulässigkeit
2 Die Daten können in andere Formate oder auf andere Informationsträger übertragen werden, wenn sichergestellt wird, dass
a. die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Informationen gewährleistet bleiben und
b. die Verfügbarkeit und die Lesbarkeit den gesetzlichen Anforderungen weiterhin genügen.
3 Die Übertragung von Daten von einem Informationsträger auf
einen anderen wird protokolliert. Das Protokoll wird zusammen mit
den Informationen aufbewahrt.
Anlagenbuchhaltung
§ 65. 1 Die Sachanlagen des Finanzvermögens und das Verwaltungsvermögen, die über mehrere Jahre genutzt werden, werden in
einer Anlagenbuchhaltung erfasst.
2 Sie zeigt für jede Anlage insbesondere
a. den Anschaffungswert,
b. die erhaltenen Beiträge,
c. die jährlichen und kumulierten planmässigen Abschreibungen,
d. die Wertberichtigungen und ausserplanmässigen Abschreibungen,
e. den Restbuchwert,
f. die Zu- und Abgänge,
g. die Umgliederungen,
h. die Anlagekategorie und die Nutzungsdauer.
3 Die Anlagen werden gemäss den Sachgruppen in der Bilanz gegliedert.
Interne
Verrechnungen
§ 66. 1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungsbereichen.
2 Sie werden vorgenommen, wenn sie für die Aufwand- und Ertragsbestimmung oder die wirtschaftliche Leistungserbringung erforderlich
sind.
Interne Zinsen§ 67. 1 Verzinst werden
a. die Verpflichtungen der Kirchgemeinde gegenüber Sonderrechnungen,
b. die Guthaben und Verpflichtungen der Kirchgemeinde gegenüber
Spezial- und Vorfinanzierungen der Eigenwirtschaftsbetriebe,
c. die Liegenschaften des Finanzvermögens,
d. das Verwaltungsvermögen der Eigenwirtschaftsbetriebe.
2 Die Kirchenpflege legt eine marktübliche interne Verzinsung fest.
3 Die Einzelheiten der internen Verzinsung werden im Budget und
in der Jahresrechnung offengelegt.
Inventarführung § 68. 1 Die Kirchgemeinden erstellen jährlich Wert- und Sachinventare. Wertinventare enthalten die bilanzierten, Sachinventare die
nicht bilanzierten Anlagen, Vorräte und Lagerbestände.
2 Die Inventare werden einmal pro Amtsperiode auf das Vorhandensein der aufgeführten Bestände geprüft.
Aufbewahrung § 69. 1 Es gelten folgende Aufbewahrungsfristen:
a. 50 Jahre für Budget, Jahresrechnung und Geschäftsbericht,
b. 30 Jahre für Buchhaltung und Inventar,
c. 10 Jahre für Buchungsbelege.
2 Die Dokumente können elektronisch aufbewahrt werden.
F. Finanzkennzahlen
Finanzkennzahlen
§ 70. 1 Im Budget und in der Jahresrechnung werden folgende
Finanzkennzahlen veröffentlicht:
a. Selbstfinanzierungsgrad,
b. Zinsbelastungsanteil,
c. Nettoverschuldungsquotient,
d. Nettoschuld I pro Kirchgemeindemitglied.
2 Der Synodalrat legt die Berechnung der Kennzahlen im Handbuch fest.
6. Abschnitt: Fristen
Prüfungsfristen
der Rechnungsprüfungskommission
§ 71. Die Rechnungsprüfungskommission behandelt die ihr unterbreiteten Geschäfte in der Regel innert 30 Tagen. Ist das Geschäft an
der Kirchgemeindeversammlung zu behandeln, stellt sie ihren Bericht
und Antrag spätestens 15 Tage vor der Kirchgemeindeversammlung
der Kirchenpflege zu. Wird über das Geschäft eine Urnenabstimmung
durchgeführt, beträgt die Frist 40 Tage.
Budget § 72. 1 Für die Erstellung des Budgets gelten folgende Fristen:
a. Verabschiedung des Entwurfs durch die Kirchenpflege und Zustellung an die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Rechnungsprüfungskommission bis 31. Oktober,
b. Prüfung und Antragstellung durch die Rechnungsprüfungskommission bis 30. November,
c. Festsetzung des Budgets und des Steuerfusses durch die Kirchgemeindeversammlung bis 31. Dezember.
2 Die Aufsichtsbehörde kann die Frist notfalls erstrecken.
Jahresrechnung§ 73. 1 Für die Erstellung der Jahresrechnung gelten folgende Fristen:
a. Übergabe an die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Kirchenpflege bis 28. Februar,
b. Verabschiedung durch die Kirchenpflege und Zustellung an die
Präsidentin bzw. den Präsidenten der Rechnungsprüfungskommission bis 31. März,
c. Prüfung und Antragstellung durch die Rechnungsprüfungskommission bis 15. Mai,
d. Verabschiedung durch die Kirchgemeindeversammlung und Überweisung an die Aufsichtsbehörde bis 30. Juni.
2 Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen in Ausnahmefällen erstrecken.
Zentralkassenbeiträge
und Finanzausgleichsleistungen
§ 74.6 Die Frist zur Einreichung der Jahresrechnung und der