§ 1 vom 14. Februar 2006 (Stand 1. März 2006)
Zuständigkeit 1 Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft ist zuständiges Departement. 2 Der Vollzug obliegt dem Amt für Wirtschaft und Arbeit.
Thurgau · 221.214 · ordinance
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Zuständigkeit 1 Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft ist zuständiges Departement. 2 Der Vollzug obliegt dem Amt für Wirtschaft und Arbeit.
Bewilligungspflicht 1 Die gewerbsmässige Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten untersteht im Rahmen von Art. 39 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG)1) der Bewilligungspflicht.
Bewilligungsvoraussetzungen 1 Für die Erteilung einer Bewilligung müssen die Voraussetzungen gemäss Art. 40 KKG und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen in der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG)2) erfüllt sein.
Gesuch 1 Bewilligungsgesuche sind mit dem kantonalen Gesuchsformular und den darin aufgeführten Unterlagen einzureichen.
Gebühr 1 Die Bewilligungsgebühr wird nach Massgabe der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden erhoben.
Meldepflicht 1 Gesellschaften und juristische Personen, die der Bewilligungspflicht unterstehen, haben dem Amt den Aus- und Eintritt von Geschäftsleitungsmitgliedern sowie von denjenigen Personen zu melden, die für die Kreditgewährung oder Kreditvermittlung verantwortlich sind. 1) SR 221.214.1 2) SR 221.214.11 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 221.214 RRV Konsumkredit (RRV KKG)
Auskunftspflicht 1 Wer der Bewilligungspflicht unterliegt, hat den zuständigen Organen auf Verlangen Auskunft und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren.
Aufhebung bisherigen Rechtes 1 Die Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit vom 2. Dezember 2003 wird aufgehoben.
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2006 in Kraft. RRV Konsumkredit (RRV KKG) 221.214 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 14.02.2006 01.03.2006 Erstfassung ABl. 7/2006