Law

Freihandelsabkommen vom 15. Dezember 2005 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Korea

Liechtenstein · 0.632.311.461 · treaty

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 5cc519d5ecdeb9a45ae53b4e2ba247ffa7786d630320c68c676f976b761f3fd7

Contents: 88 provisions
  1. Art. 1.1 Zielsetzung
  2. Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich
  3. Art. 1.3 Umfang der unterstellten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
  4. Art. 1.4 Investitionen
  5. Art. 1.5 Verhältnis zu anderen Abkommen
  6. Art. 1.6 Regionale und lokale Regierungen
  7. Art. 1.7 Meistbegünstigungsabkommen
  8. Art. 2.1 Geltungsbereich
  9. Art. 2.2 Ursprungsregeln und Zollverfahren
  10. Art. 2.3 Zölle
  11. Art. 2.4 Ausgangszollsätze
  12. Art. 2.5 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
  13. Art. 2.6 Inländerbehandlung
  14. Art. 2.7 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
  15. Art. 2.8 Technische Vorschriften
  16. Art. 2.9 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
  17. Art. 2.10 Antidumping
  18. Art. 2.11 Bilaterale Schutzmassnahmen
  19. Art. 2.12 Zahlungsbilanzschwierigkeiten
  20. Art. 2.13 Ausnahmen und andere Rechte und Pflichten
  21. Art. 3.1 Geltungsbereich
  22. Art. 3.2 Erklärung von GATS-Bestimmungen zum Bestandteil des Kapitels
  23. Art. 3.3 Begriffsbestimmungen
  24. Art. 3.4 Meistbegünstigung
  25. Art. 3.5 Marktzugang
  26. Art. 3.6 Inländerbehandlung
  27. Art. 3.7 Zusätzliche Verpflichtungen
  28. Art. 3.8 Innerstaatliche Regelungen
  29. Art. 3.9 Gegenseitige Anerkennung
  30. Art. 3.10 Grenzüberschreitung natürlicher Personen
  31. Art. 3.11 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
  32. Art. 3.12 Geschäftspraktiken
  33. Art. 3.13 Zahlungen und Überweisungen
  34. Art. 3.14 Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen
  35. Art. 3.15 Ausnahmen
  36. Art. 3.16 Listen der besonderen Verpflichtungen
  37. Art. 3.17 Änderung der Listen
  38. Art. 3.18 Transparenz
  39. Art. 3.19 Überprüfung
  40. Art. 3.20 Anhänge
  41. Art. 4.1 Geltungsbereich
  42. Art. 4.2 Übernahme von GATS-Bestimmungen
  43. Art. 4.3 Begriffsbestimmungen
  44. Art. 4.4 Meistbegünstigung
  45. Art. 4.5 Marktzugang
  46. Art. 4.6 Inländerbehandlung
  47. Art. 4.7 Zusätzliche Verpflichtungen
  48. Art. 4.8 Innerstaatliche Regelungen
  49. Art. 4.9 Gegenseitige Anerkennung
  50. Art. 4.10 Grenzüberschreitung natürlicher Personen
  51. Art. 4.11 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
  52. Art. 4.12 Geschäftspraktiken
  53. Art. 4.13 Zahlungen und Überweisungen
  54. Art. 4.14 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
  55. Art. 4.15 Ausnahmen
  56. Art. 4.16 Listen der besonderen Verpflichtungen
  57. Art. 4.17 Änderungen der Listen
  58. Art. 4.18 Transparenz
  59. Art. 4.19 Überprüfung
  60. Art. 4.20 Unterausschuss über Finanzdienstleistungen
  61. Art. 4.21 Streitbeilegung
  62. Art. 5.1 Wettbewerbsregeln für Unternehmen
  63. Art. 6.1 Geltungsbereich
  64. Art. 6.2 Informationsaustausch
  65. Art. 6.3 Weitere Verhandlungen
  66. Art. 7.1 Schutz von Geistigem Eigentum
  67. Art. 7.2 Umfang von Geistigem Eigentum
  68. Art. 7.3 Zusammenarbeit im Bereich des Geistigen Eigentums
  69. Art. 8.1 Der Gemischte Ausschuss
  70. Art. 8.2 Sekretariat
  71. Art. 9.1 Geltungsbereich
  72. Art. 9.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
  73. Art. 9.3 Konsultationen
  74. Art. 9.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts
  75. Art. 9.5 Schiedsgericht
  76. Art. 9.6 Schiedsverfahren
  77. Art. 9.7 Rückzug der Beschwerde
  78. Art. 9.8 Zwischenbericht
  79. Art. 9.9 Schlussbericht
  80. Art. 9.10 Vollzug von Berichten des Schiedsgerichts
  81. Art. 9.11 Weitere Bestimmungen
  82. Art. 10.1 Transparenz
  83. Art. 10.2 Anhänge und Appendizes
  84. Art. 10.3 Änderungen
  85. Art. 10.4 Beitritt
  86. Art. 10.5 Rücktritt und Beendigung
  87. Art. 10.6 Inkrafttreten
  88. Art. 10.7 Depositar

88 provisions

Art. 1.1 Zielsetzung

1) Korea und die EFTA-Staaten errichten hiermit eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens. 2) Ziele dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften beruht, sind: a) die Liberalisierung und Erleichterung des Warenhandels in Übereinstimmung mit Art. XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (nachstehend als "GATT 1994" bezeichnet); b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen in Übereinstimmung mit Art. V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (nachstehend als "GATS" bezeichnet); c) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere im Zusammenhang mit den Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien; d) die Erreichung zusätzlicher, auf Gegenseitigkeit beruhender, Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien; e) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes des Geistigen Eigentums gemäss internationalen Standards; und f) auf diese Weise, durch den Abbau von Handelshemmnissen und durch die Schaffung eines für die Zunahme der Investitionsströme günstigen Umfelds, einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten.

Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich

1) Unbeschadet von Anhang I ist dieses Abkommen anwendbar: a) auf die Landgebiete, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; sowie b) ausserhalb der Hoheitsgewässer in Bezug auf Massnahmen, die von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer Souveränitätsrechte oder Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht getroffen werden. 2) Anhang II ist in Bezug auf Norwegen anwendbar.

Art. 1.3 Umfang der unterstellten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

1) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung auf die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Korea andererseits, nicht aber auf die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen keine anders lautenden Bestimmungen enthält. 2) Kraft des Vertrags vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zollunion vertritt die Schweizerische Eidgenossenschaft das Fürstentum Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.

Art. 1.4 Investitionen

In Bezug auf Investitionen wird auf das gesonderte Investitionsabkommen verwiesen, das Korea einerseits sowie Island, Liechtenstein und die Schweiz andererseits abgeschlossen haben. Dieses Investitionsabkommen ist für seine Vertragsparteien Bestandteil der Instrumente zur Errichtung der Freihandelszone.

Art. 1.5 Verhältnis zu anderen Abkommen

Die Bestimmungen dieses Abkommens stehen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien aus dem WTO-Abkommen oder aus irgendeinem anderen internationalen Übereinkommen, das sie abgeschlossen haben, nicht entgegen.

Art. 1.6 Regionale und lokale Regierungen

Jede Vertragspartei stellt in ihrem Hoheitsgebiet sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch die regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.

Art. 1.7 Meistbegünstigungsabkommen

Dieses Abkommen hindert nicht vor Beibehaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzhandelsabkommen und anderen Meistbegünstigungsübereinkommen, sofern diese nicht die in diesem Abkommen vorgesehene Handelsordnung beeinträchtigen.

Art. 2.1 Geltungsbereich

1) Dieses Kapitel gilt für die unten aufgeführten Erzeugnisse, die Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Korea haben müssen, sofern nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch das GATT 1994 geregelt werden: a) alle Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend als "HS" bezeichnet) fallen, ausgenommen die in Anhang III aufgeführten Produkte; b) verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäss Anhang IV; und c) Fisch und andere Meeresprodukte gemäss Anhang V. 2) Korea hat mit den einzelnen EFTA-Staaten ein bilaterales Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen. Diese Abkommen sind Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und Korea.

Art. 2.2 Ursprungsregeln und Zollverfahren

Die Bestimmungen über die Ursprungsregeln und die Zollverfahren sind in Anhang I aufgeführt.

Art. 2.3 Zölle

1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten und Korea alle Zölle und anderen Abgaben oder Gebühren auf Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in einem EFTA-Land oder Korea, unter Vorbehalt von Anhang VI. 2) Es werden keine neuen Zölle und andere Abgaben oder Gebühren auf Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in einem EFTA-Land oder Korea eingeführt. 3) Als "Zölle und andere Abgaben oder Gebühren auf Ein- und Ausfuhren" gilt jede Art von Abgaben oder Gebühren, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr eines Erzeugnisses erhoben wird, einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe in Verbindung mit der Ein- oder Ausfuhr, aber unter Ausschluss von Gebühren, die in Übereinstimmung mit Art. III und IV des GATT 1994 erhoben werden.

Art. 2.4 Ausgangszollsätze

1) Für jedes Erzeugnis entspricht der Ausgangszollsatz, auf den die in den Anhängen IV, V und VI aufgeführten schrittweisen Reduktionen anzuwenden sind, dem am 1. Januar 2005 angewendeten Ansatz des meistbegünstigten Landes (nachfolgend als "MFN" bezeichnet). 2) Reduziert eine Vertragspartei ihre MFN-Zollsätze für eines oder mehrere Erzeugnisse, die unter dieses Abkommen fallen, finden die so gesenkten Zollsätze so lange Anwendung, wie sie unter den gemäss Anhängen IV, V und VI berechneten Zollsätzen liegen. Während der Anwendung reduzierter MFN-Sätze halten die Vertragsparteien auf Antrag Konsultationen mit dem Ziel ab, die schrittweisen Reduktionen auf Grundlage der reduzierten MFN-Zollsätze weiterzuführen. 3) Die gemäss Anhängen IV, V und VI berechneten gesenkten Zollsätze werden auf die erste Dezimalstelle gerundet.

Art. 2.5 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens werden mit Ausnahme von Zöllen und Abgaben sämtliche Ein- und Ausfuhrverbote oder -beschränkungen in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder anderen Massnahmen für Erzeugnisse einer Vertragspartei aufgehoben, unter Vorbehalt von Anhang V. 2) Es werden keine neuen Massnahmen nach Abs. 1 eingeführt.

Art. 2.6 Inländerbehandlung

Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Art. III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, welcher hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 2.7 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Abkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen. 2) Die Vertragsparteien tauschen die Namen und Adressen von Ansprechstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um technische Konsultationen und den Informationsaustausch zu erleichtern.

Art. 2.8 Technische Vorschriften

1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse (nachfolgend als "TBT-Übereinkommen" bezeichnet), das hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird. 2) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu fördern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere zusammen bei: a) der Stärkung der Rolle von internationalen Normen als Grundlage für technische Vorschriften einschliesslich der Konformitätsbewertungsverfahren; b) der Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Grundlage der entsprechenden Normen und Richtlinien der Internationalen Normenorganisation (ISO) und der Internationalen elektrotechnischen Kommission (IEC); sowie c) der Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen der in Abs. 2 Bst. b erwähnten Stellen, die im Rahmen eines entsprechenden multilateralen Abkommens zwischen ihren jeweiligen Akkreditierungssystemen oder Akkreditierungsstellen anerkannt worden sind. 3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ohne Verzug den Informationsaustausch im Zusammenhang mit diesem Artikel auszuweiten und schriftliche Gesuche für Konsultationen wohlwollend zu prüfen. 4) Die Vertragsparteien anerkennen die Existenz einer breiten Auswahl an Mechanismen, um im Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei die Anerkennung von im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungen zu erleichtern, einschliesslich: a) Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von lokalen Stellen durchgeführten Konformitätsbewertungen in Bezug auf besondere Vorschriften; b) Akkreditierungsverfahren zur Begutachtung von Konformitätsbewertungsstellen; c) der Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen durch die Regierung; d) der Anerkennung von im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungen; e) freiwilligen Vereinbarungen zwischen Konformitätsbewertungsstellen im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei; sowie f) der Anerkennung der Konformitätserklärungen eines Lieferanten durch das Einfuhrland. Die Vertragsparteien prüfen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Gemischten Ausschuss gemäss Art. 8.1 (nachfolgend als "Gemischter Ausschuss" bezeichnet) den Fortschritt in Bezug auf die Anerkennung von Konformitätsbewertungen zwischen ihnen und vereinbaren, falls erforderlich, weitere Schritte. 5) Unbeschadet von Abs. 1 vereinbaren die Vertragsparteien, Informationen auszutauschen und Expertenkonsultationen zu Fragen abzuhalten, die sich aus der Anwendung von besonderen technischen Vorschriften, Normen oder Konformitätsbewertungsverfahren ergeben können und die nach Ansicht von Korea oder eines oder mehrer EFTA-Staaten ein Handelshemmnis zwischen den Vertragsparteien geschaffen haben oder schaffen könnten, um eine angemessene Lösung in Übereinstimmung mit dem TBT-Übereinkommen auszuarbeiten. Der Gemischte Ausschuss wird über solche Konsultationen informiert.

Art. 2.9 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

1) Unter Vorbehalt von Abs. 2 richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen nach Art. VI und XVI des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen. 2) Bevor ein EFTA-Staat oder Korea eine Untersuchung einleitet mit dem Ziel, das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in einem EFTA-Staat oder Korea entsprechend den Bestimmungen von Art. 11 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen festzustellen, muss die Vertragspartei, welche eine Untersuchung einleiten will, diejenige Vertragspartei, deren Ware untersucht werden sollen, schriftlich benachrichtigen und ihr eine Frist von 30 Tagen gewähren, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, falls eine der Vertragsparteien dies innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.

Art. 2.10 Antidumping

1) Die Vertragsparteien behalten ihre Rechte und Pflichten aus Art. VI GATT 1994 und aus dem Übereinkommen zur Durchführung von Art. VI GATT 1994 (nachfolgend als "WTO-Antidumping-Übereinkommen" bezeichnet), unter folgenden Bestimmungen: a) Die Vertragsparteien bemühen sich, von der Einleitung von Antidumping-Massnahmen gegeneinander abzusehen. Erhält eine Vertragspartei einen mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrag, muss die Vertragspartei, welche eine Untersuchung gemäss dem WTO-Antidumping-Übereinkommen einleiten will, vorher schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Erzeugnisse angeblich Gegenstand einer Dumping-Praxis sind, benachrichtigen und ihr Konsultationen mit dem Ziel anbieten, eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Das Ergebnis der Konsultationen wird den anderen Vertragsparteien mitgeteilt. b) Beschliesst eine Vertragspartei die Verhängung einer Antidumping-Massnahme nach Art. 9.1 des WTO-Antidumping-Übereinkommens, wendet sie die Regel des niedrigeren Zolls an, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs abzuwenden. 2) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Möglichkeit, gegeneinander Antidumping-Massnahmen zu ergreifen, weiterhin erforderlich ist. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, führen sie im Gemischten Ausschuss alle zwei Jahre eine Überprüfung hinsichtlich dieser Frage durch.

Art. 2.11 Bilaterale Schutzmassnahmen

1) Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Vergleich zur inländischen Herstellung in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens die minimal erforderlichen Schutzmassnahmen gemäss den folgenden Absatz dieses Artikels treffen. 2) Schutzmassnahmen dürfen ergriffen werden, wenn nach einer Untersuchung gemäss den im WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen festgelegten Verfahren eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. 3) Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine Notstandsmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen, muss umgehend und in jedem Fall vor Ergreifung einer Massnahme die anderen Vertragsparteien sowie den Gemischten Ausschuss informieren. Die Notifikation muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, einschliesslich des Nachweises der schweren Schädigung oder einer entsprechenden Gefahr durch erhöhte Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses sowie der beabsichtigten Massnahme, dem beabsichtigten Zeitpunkt ihrer Einführung, der beabsichtigten Geltungsdauer und einem Zeitplan für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Einer Vertragspartei, die durch die Massnahme betroffen sein könnte, wird eine Kompensation durch eine im Wesentlichen gleichwertige Handelsliberalisierung für die Einfuhren aus dieser Vertragspartei angeboten. 4) Sind die Bedingungen von Abs. 1 erfüllt, kann die einführende Vertragspartei: a) die weitere Reduktion eines Zollsatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, aussetzen; oder b) den Zollsatz für das Erzeugnis bis auf ein Niveau erhöhen, das nicht höher sein darf als: i) der angewendete Meistbegünstigungssatz zum Zeitpunkt, da die Massnahme getroffen wird; und ii) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungssatz. 5) Schutzmassnahmen dürfen nicht länger als für ein Jahr ergriffen werden. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann ihre Geltungsdauer, nach Prüfung durch den Gemischten Ausschuss, auf maximal drei Jahre ausgedehnt werden. Schutzmassnahmen können nicht auf die Einfuhr eines Erzeugnisses angewendet werden, das bereits Gegenstand solcher Massnahmen war, und zwar während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren seit der Aufhebung der vorhergehenden Massnahme. 6) Der Gemischte Ausschuss tritt innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation an die Vertragsparteien zusammen, um die gemäss Abs. 3 vorgelegten Informationen zu prüfen und eine gegenseitig annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu ermöglichen. Wird keine zufriedenstellende Lösung erreicht, kann die einführende Vertragspartei Massnahmen gemäss Abs. 4 ergreifen, um das Problem zu beheben, und die Vertragspartei, gegen deren Erzeugnis die Massnahme ergriffen wird, kann bei Fehlen einer gegenseitig vereinbarten Kompensation Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Die Schutz- und Ausgleichsmassnahmen sind den anderen Vertragsparteien und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Bei der Wahl der Schutz- und Ausgleichsmassnahmen ist solchen Massnahmen der Vorrang zu geben, welche die gute Durchführung dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die Ausgleichsmassnahmen bestehen in der Regel aus der Aussetzung von Konzessionen, die im Wesentlichen die gleichen Handelseffekte oder den gleichen Wert haben, wie die aus den Schutzmassnahmen zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die eine solche Ausgleichsmassnahme ergreift, wendet sie ausschliesslich für die Dauer an, die zur Erreichung der gleichen Handelseffekte erforderlich ist, und in jedem Fall nur so lange die Schutzmassnahme gemäss Abs. 4 angewendet wird. 7) Nach Beendigung der Massnahme kommt der Zollsatz zur Anwendung, der ohne die Massnahme gelten würde. 8) Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige Schutzmassnahme ergreifen, nachdem eine vorgängige Erhebung den eindeutigen Beweis erbracht hat, dass die erhöhten Einfuhren der inländischen Wirtschaft ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, informiert umgehend die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss. Innerhalb von 30 Tagen nach einer solchen Notifikation werden die in Abs. 2 bis 6 erläuterten relevanten Verfahren in die Wege geleitet, einschliesslich jener für Ausgleichsmassnahmen. Die Kompensation stützt sich auf die gesamte Geltungsdauer der vorläufigen Schutzmassnahmemassnahme und der Schutzmassnahme. 9) Vorläufige Massnahmen enden spätestens nach 200 Tagen. Die Geltungsdauer solcher vorläufigen Massnahmen werden der Dauer der Massnahmen nach Abs. 4 und jeder Verlängerung angerechnet. Alle Zollerhöhungen werden umgehend rückerstattet, wenn die Untersuchung nach Abs. 2 nicht ergibt, dass die Bedingungen nach Abs. 1 erfüllt sind. 10) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Möglichkeit, zwischen ihnen Schutzmassnahmen zu ergreifen, weiterhin erforderlich ist. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, führen sie im Gemischten Ausschuss alle zwei Jahre eine Überprüfung hinsichtlich dieser Frage durch.

Art. 2.12 Zahlungsbilanzschwierigkeiten

1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Ergreifung von restriktiven Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden. 2) Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann eine Vertragspartei unter den Voraussetzungen des GATT 1994 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 Handelsbeschränkungen einführen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sein müssen, und die das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass nicht übersteigen dürfen. Die entsprechenden Bestimmungen des GATT 1994 und die WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 werden hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt. 3) Die Vertragspartei, die Massnahmen gemäss diesem Artikel einführt, unterrichtet unverzüglich die anderen Vertragsparteien und den Gemischten Ausschuss hiervon.

Art. 2.13 Ausnahmen und andere Rechte und Pflichten

Die folgenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich nach den jeweiligen Artikeln des GATT 1994, die hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt werden: a) in Bezug auf staatliche Handelsunternehmen nach Art. XVII sowie nach der Vereinbarung über die Auslegung von Art. XVII; b) in Bezug auf allgemeine Ausnahmen nach Art. XX; c) in Bezug auf Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit nach Art. XXI.

Art. 3.1 Geltungsbereich

1) Dieses Kapitel findet Anwendung auf Massnahmen zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen und Behörden sowie auf die Massnahmen nichtstaatlicher Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln. Es gilt, vorbehaltlich der Ausnahmen nach Art. 4.1, für Massnahmen in allen Dienstleistungssektoren. Es gilt nicht für Massnahmen, welche Luftverkehresrechte oder Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen, vorbehaltlich der Bestimmungen von Abs. 3 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen. 2) Art. 3.4, 3.5 und 3.6 finden keine Anwendung auf Gesetze, Vorschriften oder Anforderungen bei der öffentlichen Beschaffung von Dienstleistungen, die von Behördenstellen für staatliche Zwecke und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder den Einsatz in der Bereitstellung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf erworben werden.

Art. 3.2 Erklärung von GATS-Bestimmungen zum Bestandteil des Kapitels

Wo dieses Kapitel eine GATS-Bestimmung zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt, werden die Begriffe der GATS-Bestimmung wie folgt verstanden: a) "Mitglied" bedeutet "Vertragspartei", mit Ausnahme von "unter Mitgliedern", das "unter WTO-Mitgliedern" bedeutet; b) "Listen" bedeutet die Listen nach Art. 3.16 und Anhang VII; und c) "Besondere Verpflichtung" bedeutet eine besondere Verpflichtung in einer Liste nach Art. 3.16.

Art. 3.3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels: 1. werden folgende Begriffsbestimmungen von Art. I GATS zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt: a) "Dienstleistungshandel"; b) "Dienstleistungen"; sowie c) "in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung". 2. bedeutet "Dienstleistungserbringer" eine Person, die eine Dienstleistung erbringt oder erbringen will. 3. bedeutet "natürliche Person einer Vertragspartei" nach dem Recht dieser Vertragspartei ein Staatsangehöriger der betreffenden Vertragspartei oder eine Person mit dauerndem Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet, falls ihr diese Vertragspartei in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, im Wesentlichen die gleiche Behandlung einräumt wie den Staatsangehörigen. 4. bedeutet "juristische Person einer Vertragspartei" eine juristische Person, die entweder: a) nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und i) im Hoheitsgebiet irgendeiner Vertragspartei in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt; oder ii) im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitgliedslandes in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt und im Eigentum von natürlichen Personen der betreffenden Vertragspartei oder von juristischen Personen nach Abs. 4 Bst. a Ziffer i steht oder von ihnen beherrscht wird; oder b) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch gewerbliche Niederlassung in Eigentum steht oder beherrscht wird von: i) natürlichen Personen dieser Vertragspartei; oder ii) juristischen Personen nach Abs. 4 Bst. a. 5. werden hiermit die folgenden Begriffsbestimmungen von Art. XXVIII GATS zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt: a) "Massnahme"; b) "Erbringung einer Dienstleistung"; c) "den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen von Mitgliedern"; d) "gewerbliche Niederlassung"; e) "Sektor" einer Dienstleistung; f) "Dienstleistung eines anderen Mitglieds"; g) "Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung"; h) "Dienstleistungsnutzer"; i) "Person"; j) "juristische Person"; k) "im Eigentum", "beherrscht" und "verbunden"; sowie l) "direkte Steuern".

Art. 3.4 Meistbegünstigung

1) Unbeschadet von Massnahmen in Übereinstimmung mit Art. VII GATS und vorbehaltlich der Ausnahmen auf ihrer Liste mit Meistbegünstigungs-Befreiungen in Anhang VIII gewährt eine Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht minder günstig ist als jene, welche sie den gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Drittstaates gewährt. 2) Die Gewährung von Vorteilen im Rahmen eines anderen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat abgeschlossenen Abkommens, das nach Art. V oder Art. Vbis GATS notifiziert worden sind, fällt nicht unter Abs. 1. 3) Eine Vertragspartei, die ein Abkommen gemäss Abs. 2 eingeht, räumt den anderen Vertragsparteien auf deren Wunsch angemessene Gelegenheit ein, um über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln. 4) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Vorteile, die Nachbarländern gewährt werden, richten sich nach Art. II Abs. 3 GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

Art. 3.5 Marktzugang

Verpflichtungen zum Marktzugang richten sich nach Art. XVI GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

Art. 3.6 Inländerbehandlung

Verpflichtungen zur Inländerbehandlung richten sich nach Art. XVII GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

Art. 3.7 Zusätzliche Verpflichtungen

Zusätzliche Verpflichtungen richten sich nach Art. XVIII GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

Art. 3.8 Innerstaatliche Regelungen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf innerstaatliche Regelungen richten sich nach Art. VI GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

Art. 3.9 Gegenseitige Anerkennung

1) Anerkennt eine Vertragspartei durch Abkommen oder Vereinbarung die Ausbildung oder die Berufserfahrung oder die Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben bzw. ausgestellt worden sind, so räumt die betreffende Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit ein, über den Beitritt zu solchen bestehenden oder künftigen Abkommen oder Vereinbarungen zu verhandeln oder ähnliche mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, gibt sie jeder anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die Ausbildung, Berufserfahrung, Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben oder ausgestellt worden sind, ebenfalls anerkannt werden sollten. 2) Alle diese Abkommen, Vereinbarungen oder einseitigen Anerkennungen müssen mit den massgeblichen Bestimmungen des WTO-Abkommens und insbesondere mit Art. VII GATS vereinbar sein. 3) Anhang IX findet auf die gegenseitige Anerkennung von unter anderem Ausbildung oder Berufserfahrung, Qualifikationen, Zulassungen, Bescheinigungen oder Akkreditierung von Dienstleistungserbringern Anwendung.

Art. 3.10 Grenzüberschreitung natürlicher Personen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Grenzüberschreitung natürlicher Personen, die Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, richten sich nach dem GATS-Anhang über die Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

Art. 3.11 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten richten sich nach den Abs. 1, 2 und 5 von Art. VIII GATS, die hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt werden.

Art. 3.12 Geschäftspraktiken

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Geschäftspraktiken richten sich nach Art. IX GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

Art. 3.13 Zahlungen und Überweisungen

1) Vorbehaltlich ihrer besonderen Verpflichtungen und mit Ausnahme der Umstände nach Art. 3.14 darf eine Vertragspartei internationale Überweisungen und Zahlungen für laufende Transaktionen in Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung mit einer anderen Vertragspartei keinen Beschränkungen unterwerfen. 2) Keine Bestimmung in diesem Kapitel schmälert die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus den Artikeln des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds (IWF), einschliesslich der Verhängung von Gegenmassnahmen, die mit den Artikeln des IWF-Übereinkommens vereinbar sind, sofern nicht eine Vertragspartei gegen ihre besonderen Verpflichtungen ausserhalb von Art. 3.14 oder ohne Gesuch des IWF Beschränkungen auf Kapitaltransaktionen verhängt.

Art. 3.14 Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen

1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung handelsbeschränkender Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden. 2) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf solche Beschränkungen richten sich nach Abs. 1 bis 3 von Art. XII GATS, die hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt werden. 3) Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, unterrichtet unverzüglich den Gemischen Ausschuss hiervon.

Art. 3.15 Ausnahmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Ausnahmen und solche aus Gründen der Sicherheit richten sich nach den Art. XIV und XIVbis GATS, die hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt werden.

Art. 3.16 Listen der besonderen Verpflichtungen

1) Jede Vertragspartei legt in einer Liste die besonderen Verpflichtungen nach Art. 3.5, 3.6 und 3.7 fest. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, die Angaben gemäss Art. XX Abs. 1 Bst. a bis d GATS. 2) Massnahmen, die sowohl mit Art. 3.5 als auch mit Art. 3.6 unvereinbar sind, werden gemäss Art. XX Abs. 2 GATS behandelt. 3) Die Listen der besonderen Verpflichtungen werden in Anhang VII beigefügt. 4) Besondere Aspekte von Marktzugang, Inländerbehandlung und zusätzlichen Verpflichtungen, die Telekommunikationsdienste und die Koproduktion von Fernsehprogrammen betreffen, werden in den Anhängen X und XI behandelt.

Art. 3.17 Änderung der Listen

Auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um eine Änderung oder Rücknahme einer besonderen Verpflichtung auf der Liste der besonderen Verpflichtungen zu prüfen. Die Konsultationen finden innerhalb von drei Monaten statt, nachdem die ersuchende Vertragspartei ihren Antrag gestellt hat. In den Konsultationen bemühen sich die Vertragsparteien darum, ein allgemeines Niveau von gegenseitig vorteilhaften Verpflichtungen zu bewahren, das für den Handel nicht minder günstig ist als jenes, das vor den Konsultationen in der Liste der besonderen Verpflichtungen festgehalten war. Änderungen von Listen richten sich nach dem Verfahren gemäss Art. 8.1.

Art. 3.18 Transparenz

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Transparenz richten sich nach Abs. 1 und 2 von Art. III und Art. IIIbis GATS, die hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt werden.

Art. 3.19 Überprüfung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle zwei Jahre ihre Listen der besonderen Verpflichtungen und ihre Listen der Meistbegünstigungs-Befreiungen mit dem Ziel weiterer Handelsliberalisierung zu überprüfen. Die erste Überprüfung findet nicht später als drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.

Art. 3.20 Anhänge

Die folgenden Anhänge dieses Abkommens bilden Bestandteil dieses Kapitels: - Anhang VII (Listen der besonderen Verpflichtungen); - Anhang VIII (Listen der Meistbegünstigungs-Befreiungen); - Anhang IX (Gegenseitige Anerkennung); - Anhang X (Telekommunikationsdienste); sowie - Anhang XI (Koproduktion von Fernsehprogrammen).

← Find another law