Art. 41 Veröffentlichung des Urteils
Das Landgericht kann auf Antrag der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird. Es bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
Liechtenstein · 232.12 · statute
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Das Landgericht kann auf Antrag der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird. Es bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
Das Landgericht teilt ein rechtskräftiges Urteil, welches die Änderung einer Eintragung im Register bewirkt, der Hinterlegungsstelle mit.
1) Eine Person wird auf Verlangen des Rechtsinhabers vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wenn sie dessen Designrecht vorsätzlich verletzt, indem sie: a) das Design widerrechtlich gebraucht; b) bei einer Gebrauchshandlung mitwirkt, deren Begehung begünstigt oder erleichtert; c) sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft und den Umfang der in ihrem Besitz befindlichen, widerrechtlich hergestellten oder nachgeahmten Gegenstände anzugeben und Adressat sowie Umfang einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer zu nennen. 2) Wer eine Designrechtsverletzung gewerbsmässig begeht (§ 70 StGB), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Die Verfolgung findet durch den öffentlichen Ankläger statt.
Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen.
1) Das Landgericht kann das Strafverfahren aussetzen, wenn der Beschuldigte die Nichtigkeit oder die Nichtverletzung des Designrechts in einem Zivilverfahren geltend macht. 2) Wendet der Beschuldigte im Strafverfahren die Nichtigkeit oder die Nichtverletzung des Designrechts ein, so kann ihm vom Landgericht zu ihrer Geltendmachung in einem Zivilverfahren eine angemessene Frist angesetzt werden. 3) Während der Aussetzung ruht die Verjährung.
1) Ist eine Widerhandlung begangen worden, können a) Gegenstände, auf die sich die Widerhandlung bezieht, und b) Gegenstände, die zu ihrer Begehung verwendet worden oder bestimmt sind, eingezogen werden. § 26 des Strafgesetzbuches findet Anwendung. 2) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 353 bis 357 der Strafprozessordnung.
1) Unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile aus Widerhandlungen gemäss Art. 43 können nach Massgabe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches für verfallen erklärt werden. 2) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 353 bis 357 der Strafprozessordnung.
1) Die zuständige Stelle ist ermächtigt, den Rechtsinhaber eines hinterlegten Designs zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen von widerrechtlich hergestellten Gegenständen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bevorsteht. 2) In diesem Falle ist die zuständige Stelle ermächtigt, die Gegenstände während drei Arbeitstagen zurückzuhalten, damit der Rechtsinhaber einen Antrag nach Art. 49 stellen kann.
1) Hat der Rechtsinhaber oder der klageberechtigte Lizenznehmer eines hinterlegten Designs konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen von widerrechtlich hergestellten Gegenständen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bevorsteht, so kann er bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen, die Freigabe der Gegenstände zu verweigern. 2) Der Antragsteller kann gleichzeitig schriftlich beantragen, dass die Gegenstände vernichtet werden: a) im ordentlichen Verfahren (Art. 50c bis 51); oder b) im vereinfachten Verfahren (Art. 51a), wenn es sich um eine Kleinsendung handelt. 3) Er kann im Antrag nach Abs. 2 verlangen, dass die Gegenstände ihm übergeben werden, damit er sie selbst vernichtet. 4) Der Antrag nach Abs. 2 Bst. a führt nicht dazu, dass die Fristen nach Art. 50 Abs. 3 und 4 zur Erwirkung einstweiliger Verfügungen verlängert werden. 5) Die Regierung bestimmt mit Verordnung, was als Kleinsendung gilt; sie berücksichtigt dabei namentlich die Anzahl der in einer Sendung enthaltenen Einheiten. 6) Der Antragsteller muss alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben machen, die die zuständige Stelle benötigt, um über den Antrag entscheiden zu können; dazu gehört eine genaue Beschreibung der Gegenstände. 7) Die zuständige Stelle entscheidet endgültig über den Antrag. Sie kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben.
1) Hat die zuständige Stelle aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Art. 49 Abs. 1 den Verdacht, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmten Gegenstände widerrechtlich hergestellt worden sind, so: a) behält sie die Gegenstände zurück; und b) teilt sie dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Gegenstände mit. 2) Wurde mit dem Antrag auf Hilfeleistung nach Art. 49 Abs. 1 ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 49 Abs. 2 Bst. b) gestellt, so richtet sich das Verfahren ausschliesslich nach Art. 51a. 3) Die zuständige Stelle behält die Gegenstände während höchstens zehn Arbeitstagen, nachdem der Antragsteller die Mitteilung nach Abs. 1 Bst. b erhalten hat, zurück, damit dieser einstweilige Verfügungen erwirken kann. 4) In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle die Gegenstände während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten.
1) Während des Zurückbehaltens der Gegenstände ist die zuständige Stelle ermächtigt, dem Antragsteller auf Antrag Proben oder Muster zur Prüfung zu übergeben oder zuzusenden oder ihm die Besichtigung der Gegenstände zu gestatten. 2) Die Proben oder Muster werden auf Kosten des Antragstellers entnommen und versandt. 3) Sie müssen nach erfolgter Prüfung, soweit sinnvoll, zurückgegeben werden. Verbleiben Proben oder Muster beim Antragsteller, so unterliegen sie den zollrechtlichen Bestimmungen.
1) Gleichzeitig mit der Benachrichtigung nach Art. 50 Abs. 1 informiert die zuständige Stelle den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer über die mögliche Übergabe von Proben oder Mustern beziehungsweise die Besichtigungsmöglichkeit nach Art. 50a Abs. 1. 2) Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer kann verlangen, zur Wahrung seiner Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse bei der Besichtigung anwesend zu sein. 3) Die zuständige Stelle kann auf begründeten Antrag des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers die Übergabe von Proben oder Mustern verweigern.
Wird ein Antrag auf Vernichtung gestellt, so teilt die zuständige Stelle dies dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer im Rahmen der Mitteilung nach Art. 50 Abs. 1 mit.
1) Für die Vernichtung der Gegenstände ist die Zustimmung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers erforderlich. 2) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung nicht innerhalb der Fristen nach Art. 50 Abs. 3 und 4 ausdrücklich ablehnt.
Vor der Vernichtung der Gegenstände entnimmt die zuständige Stelle Proben oder Muster und bewahrt sie als Beweismittel auf für allfällige Klagen auf Schadenersatz.
1) Erweist sich die Vernichtung der Gegenstände als unbegründet, so haftet ausschliesslich der Antragsteller für den entstandenen Schaden. 2) Hat der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung schriftlich zugestimmt, so entstehen gegenüber dem Antragsteller auch dann keine Ansprüche auf Schadenersatz, wenn sich die Vernichtung später als unbegründet erweist.
1) Die Vernichtung der Gegenstände erfolgt auf Kosten des Antragstellers. 2) Über die Kosten für die Entnahme und Aufbewahrung von Proben oder Mustern nach Art. 50e entscheidet das Landgericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schadenersatzansprüche nach Art. 50f Abs. 1.
1) Ist durch das Zurückbehalten der Gegenstände ein Schaden zu befürchten, so kann die zuständige Stelle das Zurückbehalten davon abhängig machen, dass der Antragsteller ihr eine Haftungserklärung abgibt. An deren Stelle kann die zuständige Stelle vom Antragsteller in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen. 2) Der Antragsteller muss den Schaden, der durch das Zurückbehalten der Gegenstände und die Entnahme von Proben oder Mustern entstanden ist, ersetzen, wenn einstweilige Verfügungen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.
1) Die zuständige Stelle behält Gegenstände zurück, wenn es sich um eine Kleinsendung handelt und: a) sie aufgrund eines Antrags auf Hilfeleistung nach Art. 49 Abs. 1 den Verdacht hat, dass die zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmten Gegenstände widerrechtlich hergestellt worden sind; und b) ein Antrag auf Vernichtung von Kleinsendungen (Art. 49 Abs. 2 Bst. b) gestellt wurde. 2) Die zuständige Stelle informiert den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Gegenstände über den Verdacht und die zurückbehaltenen Gegenstände und weist ihn darauf hin, dass die Gegenstände vernichtet werden, wenn er die Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Empfang dieser Information ausdrücklich ablehnt. 3) Lehnt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung innerhalb der Frist nach Abs. 2 ausdrücklich ab, so teilt die zuständige Stelle dies dem Antragsteller mit. Das weitere Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 50 Abs. 3 und 4, Art. 50a, 50b und 51. 4) Stimmt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung zu oder lässt er sich innerhalb der Frist nach Abs. 2 nicht vernehmen, so vernichtet die zuständige Stelle die Gegenstände auf Kosten des Antragstellers frühestens drei Monate nach der Information nach Abs. 2 oder überlässt sie dem Antragsteller zur Vernichtung, sofern er dies nach Art. 49 Abs. 3 verlangt hat. Schadenersatzansprüche des Antragstellers gegen den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer sind ausgeschlossen. 5) Die zuständige Stelle informiert den Antragsteller über die Menge und die Art sowie über die Absender im In- und Ausland der nach Abs. 4 vernichteten Gegenstände.
1) Die zuständige Stelle im Sinne der Art. 48 bis 51a wird von der Regierung durch Verordnung bestimmt. 2) Mit dem Vollzug der Hilfeleistung beim Verbringen von Gegenständen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet kann die Regierung: a) einzelne Amtsstellen der Landesverwaltung; b) Dritte; betrauen. 3) Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
Dieses Gesetz lässt Vorschriften der Gesetze über Marken und Herkunftsangaben, Patente, Urheberrechte, unlauteren Wettbewerb und verwandte Schutzrechte unberührt.
1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über: a) die Hinterlegung (Art. 20); b) die Sammelhinterlegung (Art. 21); c) die Eintragung (Art. 25); d) die Veröffentlichung (Art. 26); e) die Öffentlichkeit des Registers und Akteneinsicht (Art. 28); f) die Gebühren (Art. 30); g) die Hilfeleistung beim Verbringen von Gegenständen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet (Art. 48 bis 52). 2) Die Regierung bezeichnet die Hinterlegungsstelle für Designs mit Verordnung.
Es werden aufgehoben: a) Gesetz vom 26. Oktober 1928 betreffend die gewerblichen Muster und Modelle, LGBl. 1928 Nr. 14; b) Gesetz vom 9. Januar 1964 über die Abänderung des Gesetzes betreffend die gewerblichen Muster und Modelle, LGBl. 1964 Nr. 13; c) Gesetz vom 19. Dezember 1985 über die Abänderung des Gesetzes betreffend die gewerblichen Muster und Modelle, LGBl. 1986 Nr. 19; d) Gesetz vom 13. Mai 1998 über die Abänderung des Gesetzes betreffend die gewerblichen Muster und Modelle, LGBl. 1998 Nr. 119.
1) Eingetragene Muster und Modelle unterstehen ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem neuen Recht. Mit dem Gesuch um Verlängerung für eine vierte Schutzperiode ist bei der Hinterlegungsstelle eine zur Reproduktion geeignete Abbildung des Designs einzureichen. 2) Rechte aus Mustern und Modellen, die vor dem 28. Oktober 2001 eingetragen worden sind, können nicht geltend gemacht werden, wenn: a) sie Handlungen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 und 2 betreffen, die vor dem 28. Oktober 2001 begonnen wurden; und b) der Verletzte vor diesem Zeitpunkt nach bisherigem Recht diese Handlungen nicht hätte verbieten können. 3) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits hinterlegte, aber noch nicht eingetragene Muster und Modelle unterstehen bis zum Zeitpunkt der Eintragung dem bisherigen Recht. 4) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes versiegelt eingetragene Muster und Modelle bleiben bis zum Ende der ersten Schutzperiode versiegelt. 5) Art. 37 Abs. 4 findet nur auf Lizenzverträge Anwendung, welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen oder bestätigt worden sind.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. gez. Hans-Adam gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef