Art. 41 Revision
1. Jeder vertragschliessende Staat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu richtende Mitteilung die Revision dieses Übereinkommens verlangen. 2. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen empfiehlt die in Bezug auf dieses Begehren gegebenenfalls zu treffenden Massnahmen.