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Reglement über den Fonds für das Altersheim am Kirchhofplatz

Schaffhausen (city) · 4800.3 · regulation

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 15. März 2016) 2
  5. Art. 5
  6. Art. 6 beim für den Bereich Alter zuständigen Mitglied des Stadtrates. 1)
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 15. März 2016) 3
  10. Art. 10

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10 provisions

Art. 1

Unter der Bezeichnung "Fonds für das Alterszentrum am Kirchhofplatz" besteht ein Fonds mit dem Zweck, das Fondsvermögen für Anlässe im Alterszentrum am Kirchhofplatz zu verwenden. Das Fondsvermögen kann zudem für Projekte im Alterszentrum Kirchhofplatz, welche den Bewohnerinnen und Bewohnern zugutekommen, verwendet werden.2)

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Art. 2

Diesem Fonds wird folgendes Sondervermögen zugewiesen: a. Legat Hedwig Schnetzler; b. Legat Laurette Weber-Hürzeler; c. Legat Simon Bloch.

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Art. 3

1 Diesem Fonds können künftige Vermögenszuwendungen von Drittpersonen unter Beachtung des erkennbaren Willens der Geberin oder des Gebers zugewiesen werden. 2 Die Verzinsung der Fondsvermögen erfolgt auf den Anfangsbestand des jeweiligen Jahres zum Sparheftzinssatz der Schaffhauser Kantonalbank, welcher am 1. Januar eines jeden Jahres gilt. Name und Zweck Zugewiesenes Sondervermögen Äufnung und Verzinsung Fonds für das Alterszentrum am Kirchhofplatz 4800.3

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Art. 4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 15. März 2016) 2

1 Für die Ausrichtung von Leistungen stehen das Kapital und die Zinsen zur Verfügung. Voraussichtliche Leistungen und Zinsen sind zu budgetieren. 2 Die Beiträge sind in der Regel einmalige Auszahlungen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützungen.

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Art. 5

1 Der Entscheid über die Verwendung der Mittel des Fonds liegt

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Art. 6 beim für den Bereich Alter zuständigen Mitglied des Stadtrates. 1)

1 Die Gesuche für Unterstützungen aus dem "Fonds für das Alterszentrum am Kirchhofplatz" haben folgende formelle Anforderungen zu erfüllen: a. Projektbeschrieb mit Inhalt, Beteiligten, Terminen sowie allfälliger technischer Ausführung; b. Kostenvoranschlag, allenfalls unter Beilagen von Offerten; c. Finanzierungsplan. 2 Das zuständige Mitglied des Stadtrates kann zusätzliche Unterlagen anfordern, Unterstützungen an Bedingungen knüpfen oder mit Auflagen verbinden. 3 Gesuche für Unterstützung sind beim für den Bereich Alter zuständigen Mitglied des Stadtrates einzureichen.

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Art. 7

1 Das zuständige Mitglied des Stadtrates kann Rechenschaft über die Verwendung der Mittel verlangen. 2 Werden Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten oder wird die Unterstützung missbräuchlich verwendet, kann das zuständige Mitglied des Stadtrates seinen Entscheid widerrufen und bereits ausgerichtete Unterstützungen zurückfordern.

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Art. 8

1 Die Aufsicht über den Fonds für das Alterszentrum am Kirchhofplatz übt der Stadtrat aus. 2 Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat im Rahmen der Jahresrechnung Bericht über die verwendeten Mittel. Verwendung der Mittel, Budgetierung Zuständigkeit Anforderungen an Gesuche Kontrolle über die Verwendung der Mittel Aufsicht, Bericht erstattung Fonds für das Alterszentrum am Kirchhofplatz 4800.3

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Art. 9 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 15. März 2016) 3

Der Stadtrat löst den "Fonds für das Alterszentrum am Kirchhofplatz" auf, wenn das Fondsvermögen aufgebraucht ist und informiert das für die Gemeindeangelegenheiten zuständige Departement.

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Art. 10

Dieses Reglement tritt ab sofort in Kraft. Fussnoten: 1) Die Bezeichnungen Altersheim bzw. Betreuung wurden im ganzen Erlass durch Alterszentrum bzw. Bereich Alter ersetzt (Stadtratsbeschluss vom 9. Februar 2016). 2) Änderung durch Stadtratsbeschluss vom 9. Februar 2016, genehmigt durch Amt für Justiz und Gemeinden am 15. März 2016. Auflösung Inkrafttreten

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