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Verordnung über die Gebühren für öffentliche Beurkundungen

Schaffhausen · 221.101 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. § 1
  2. § 3
  3. § 4
  4. § 5
  5. § 6 der Verwaltungsgebührenverordnung ist sinngemäss anwendbar. *
  6. § 8

6 provisions

§ 1

Beurkundungsgebühren 1 Für die öffentliche Beurkundung der nachstehend genannten Geschäfte werden folgende Gebühren erhoben: * 1. Errichtung einer Stiftung: 2‰ des Stiftungsvermögens, mindestens Fr. 500.00, höchstens Fr. 10'000.00 2. Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung: a) Gründung, Erhöhung und Herabsetzung des Kapitals, Fusion 2‰ des Grund- oder Stammkapitals bzw. des Betrages, um den das Grund- oder Stammkapital erhöht oder herabgesetzt wird, mindestens Fr. 800.00 höchstens Fr. 10'000.00 b) Änderungen der Statuten von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die das Kapital nicht berühren Fr. 500.00 bis Fr. 2'000.00 c) Auflösung von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung Fr. 500.00 bis Fr. 2'000.00 3. Bürgschaften: 2‰ des Haftungsbetrages, mindestens Fr. 100.00, höchstens Fr. 500.00 4. Wechselproteste: 2‰ der Wechselsumme, mindestens Fr. 100.00, höchstens Fr. 500.00 5. Übrige Beurkundungsgebühren: Fr. 100.00 bis Fr. 10'000.00 § 2 * … * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 221.101 Kanton Schaffhausen

§ 3

Bemessungsgrundsatz 1 Die Urkundsperson berechnet die Gebühren innerhalb des Rahmens nach dem Arbeits- und Zeitaufwand, der Bedeutung, dem Schwierigkeitsgrad und dem Vermögenswert des zu beurkundenden Geschäfts.

§ 4

Gebührenerhöhung, Barauslagen 1 Die Gebühren können angemessen, höchstens aber um das Doppelte der ordentlichen Gebühr, erhöht werden: * a) aussergewöhnlichem Arbeits- oder Zeitaufwand b) Beurkundungen ausserhalb der Geschäftsräumlichkeiten oder ausserhalb der Bürozeiten c) wiederholten Verhandlungen d) Gründungen mit Sacheinlagen oder Vermögensübernahmen 2 Besondere Barauslagen können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

§ 5

Gebührenermässigung, Stundung und Erlass 1 Die Gebühren können angemessen, höchstens aber um einen Drittel, ermässigt werden, wenn: a) das ganz oder teilweise vorbereitete Beurkundungsgeschäft nicht zum Abschluss gelangt b) im gleichen Sachzusammenhang mehrere gleichartige Rechtsgeschäfte zu beurkunden sind 2 Über Stundung und Erlass entscheidet die zuständige Dienststelle. § 11

§ 6 der Verwaltungsgebührenverordnung ist sinngemäss anwendbar. *

Kostenvorschuss, Haftung 1 Die Amtshandlung kann von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. 2 Wer um eine Beurkundung ersucht oder darum ersuchen müsste, haftet persönlich für die Bezahlung der Gebühren; mehrere Personen haften solidarisch. Ebenso haftet solidarisch die Rechtseinheit, für die um die Beurkundung berechtigterweise nachgesucht oder die Beurkundung von Amtes wegen angeordnet worden ist. Kanton Schaffhausen 221.101 3 Die Kosten für die Abweisung einer Beurkundung tragen die Gesuchsteller; mit ihnen haftet solidarisch die Rechtseinheit, die das Gesuch veranlasst hat. § 7 * Bezug 1 Der Bezug erfolgt durch die zuständige Dienststelle.

§ 8

Schlussbestimmung 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. 2 Sie ersetzt die Verordnung über die Gebühren für öffentliche Beurkundungen durch die Einzelrichter des Kantonsgerichts vom 12. März 1974. Für Verfahrensschritte, welche bis zum 31. Dezember 2010 erfolgen, werden die Gebühren nach der bisherigen Verordnung erhoben. 3 Diese Verordnung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 1) Amtsblatt 2010, S. 1891. 221.101 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung Abl. 2010, S. 1891 22.12.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert Abl. 2015, S. 2013 22.12.2015 01.01.2016 § 1 Abs. 1 geändert Abl. 2015, S. 2013 22.12.2015 01.01.2016 § 2 aufgehoben Abl. 2015, S. 2013 22.12.2015 01.01.2016 § 4 Abs. 1 geändert Abl. 2015, S. 2013 22.12.2015 01.01.2016 § 5 Abs. 2 geändert Abl. 2015, S. 2013 22.12.2015 01.01.2016 § 7 totalrevidiert Abl. 2015, S. 2013 Kanton Schaffhausen 221.101 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.12.2010 01.01.2011 Erstfassung Abl. 2010, S. 1891 Erlasstitel 22.12.2015 01.01.2016 geändert Abl. 2015, S. 2013 § 1 Abs. 1 22.12.2015 01.01.2016 geändert Abl. 2015, S. 2013 § 2 22.12.2015 01.01.2016 aufgehoben Abl. 2015, S. 2013 § 4 Abs. 1 22.12.2015 01.01.2016 geändert Abl. 2015, S. 2013 § 5 Abs. 2 22.12.2015 01.01.2016 geändert Abl. 2015, S. 2013 § 7 22.12.2015 01.01.2016 totalrevidiert Abl. 2015, S. 2013

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