Art. 1 Kennzeichnung
1 Für die Kennzeichnung und Registrierung der Hunde gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bundes und des Kantons.
Unterägeri · 8.3-1 · communal act
Ask the law about thisMore laws of UnterägeriFor machines: Markdown
In force since 2024-01-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 8173167774b4bf4f2ce44099580a169b25a3a9dfd658252a16563f7d5d39fe22
1 Für die Kennzeichnung und Registrierung der Hunde gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bundes und des Kantons.
1 Für jeden in der Gemeinde Unterägeri gehaltenen Hund im Alter von mehr als drei Monaten hat die Hundehalterin oder der Hundehalter eine jährliche Steuer zu entrichten. Die Höhe der Steuer wird jeweils an der Gemeindeversammlung im Dezember festgesetzt. Die Gemeindeverwaltung Unterägeri erhebt die Hundesteuer einmal pro Jahr – mit Stichtag 1. März. Wenn hundehaltende Personen am 1. März in Unterägeri wohnhaft sind, müssen sie die Hundesteuer in Unterägeri bezahlen. 2 Die Hundesteuer reduziert sich in folgenden Fällen um 50% der festgesetzten Steuer: a) Hundesteuer für Bezüger/-innen einer vollen IV-Rente oder AHV-Bezüger b) Hundesteuer für Wachhunde auf Landwirtschaftsbetrieben c) Hundesteuer für ausgebildete Assistenz- und Therapiehunde, die von der Halterin oder dem Halter benötigt werden 3 Von der Hundesteuer sind befreit: a) Diensthunde, die von Polizeiorganen dienstlich verwendet werden b) Militärhunde, sofern ein Verbal und eine Marke für Militärhunde vorliegen, ausgebildete Schutz-, Sanitäts-, Lawinen-, Such- und Fährtenhunde, wenn ein Leistungsheft der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG), des Schweizerischen Alpenclubs (SAC) oder des Schweizerischen Vereins für Such- und Rettungshunde (REDOG) sowie ein Ausweis über Einsatzverpflichtungen, die im öffentlichen Interesse stehen, vorliegen c) Blindenhunde, wenn der Nachweis vorliegt, dass die Person, die den Hund hält, blind oder schwer sehbehindert ist 4 Verstirbt ein Hund im Laufe des Jahres, so ist für einen Ersatzhund bis Ablauf des Abgabejahres keine Steuer zu bezahlen. Verstirbt ein Hund vor dem 1. September und wird kein Ersatzhund angeschafft, wird die Hälfte der Steuer zurückerstattet. 5 Wer einen Betrieb für Hundehandel oder gewerbsmässige Hundezucht führt, hat eine Pauschalsteuer zu entrichten. Sie entspricht in der Regel der Hälfte der auf den durchschnittlichen Bestand von abgabepflichtigen Tieren entfallenden vollen Steuer.
1 Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet: a) ihren Hund art- und tiergerecht zu halten und zu versorgen b) ihren Hund so zu halten, dass weder Menschen noch Tiere gefährdet oder belästigt werden c) ihren Hund unter Kontrolle zu halten d) sicherzustellen, dass Dritte, denen der Hund anvertraut wird, in der Lage sind, den Hundehalterpflichten nachzukommen 2 Hunde, ausser Diensthunden und Jagdhunden im Einsatz, dürfen vom 16. März bis zum 31. Oktober nicht in landwirtschaftlichen Kulturen (beispielsweise Wiesen, Heuflächen, Äcker) laufengelassen werden. 3 Im Übrigen wird auf die eidgenössische und kantonale Tierschutzgesetzgebung verwiesen.
1 Hunde müssen wie folgt an der Leine geführt werden: a) in gemeindlichen Gebäuden und auf öffentlichen Anlagen (beispielsweise Schulareal, Sport- und Spielplätze, Lorzenweg) b) in Naturschutz- und Moorschutzgebieten 2 Hunde, ausser Diensthunde im Einsatz, sind vom 1. April bis 31. Juli im Wald und am Waldrand anzuleinen. Ausserhalb dieser Zeitspanne sind Hunde unter direkter Aufsicht auf kurzer Distanz zu führen. Für Jagdhunde gelten während der Jagd die Einschränkungen der Jagdgesetzgebung. 3 Die Gemeinde kann weitergehende Bestimmungen mit lokalem Bezug erlassen. Sie kann insbesondere Freilaufzonen oder Hundeverbotszonen bezeichnen.
1 Die Gemeinde stellt an geeigneten Orten entlang von Strassen und Fusswegen Entsorgungsbehälter zur Verfügung. Sie sorgt für die Entleerung und den Unterhalt. 2 Die Gemeinde kann zu Lasten von Bauherrschaften Auflagen erlassen.
1 Die Hundeführerin bzw. der Hundeführer ist verpflichtet, Hundekot, den ihr bzw. sein Tier auf Strassen, Plätzen, Gehwegen, Trottoirs, in öffentlichen Anlagen etc. oder in landwirtschaftlichen Kulturen hinterlässt, sofort selber zu beseitigen. Der Hundekot ist in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.
1 Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden, sofern nicht eine andere Strafbestimmung zur Anwendung gelangt, gemäss § 4 des Übertretungsstrafgesetzes vom 23. Mai 2013 (BGS 312.1) bestraft.
1 Gegen die Veranlagungsverfügung der Hundesteuer kann die steuerpflichtige Person beim Gemeinderat innert 30 Tagen schriftlich und begründet Einsprache erheben. Die Regeln des kantonalen Steuergesetzes vom 25. Mai 2000 (BGS 632.1) gelten analog. 2 Gegen die übrigen Verfügungen kann bei der zuständigen Verwaltungsbehörde innert 20 Tagen schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.