Law

Eisenbahngesetz (EBG) vom 16. März 2011

Liechtenstein · 742.0 · statute

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 b0239161a8bb06533c55c5fb9da3db1a7ac7a6854e629b337700958a28da6aca

Contents: 78 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
  4. Art. 4 Konzessionspflicht
  5. Art. 5 Erteilung, Verlängerung und Übertragung der Konzession
  6. Art. 6 Entzug der Konzession
  7. Art. 7 Erlöschen der Konzession
  8. Art. 8 Heimfall
  9. Art. 9 Bewilligungspflicht
  10. Art. 10 Erteilung der Bewilligung
  11. Art. 11 Bewilligungspflicht
  12. Art. 12 Erteilung der Bewilligung
  13. Art. 13 Bewilligungspflicht
  14. Art. 14 Erteilung der Sicherheitsbewilligung
  15. Art. 15 Bewilligungspflicht
  16. Art. 16 Erteilung der Verkehrsbewilligung
  17. Art. 17 Grundsatz
  18. Art. 18 Überprüfungen
  19. Art. 19 Grundsatz
  20. Art. 20 Zugangsrecht
  21. Art. 21 Umfang des Zugangsrechts
  22. Art. 22 Schienennetz-Nutzungsbedingungen
  23. Art. 23 Zuweisung von Fahrplantrassen
  24. Art. 24 Rahmenverträge
  25. Art. 25 Entgelte
  26. Art. 26 Anrufung der Regulierungsbehörde
  27. Art. 27
  28. Art. 28 Voraussetzungen für das Führen eines Zuges
  29. Art. 29 Grundsatz
  30. Art. 30 Sicherheitsmanagementsystem
  31. Art. 31 Bestandteile des Sicherheitsmanagementsystems
  32. Art. 32 Sicherheitsbericht
  33. Art. 33 Betriebs- und Erhaltungspflicht
  34. Art. 34 Dienst- und Beförderungsvorschriften
  35. Art. 35 Meldepflicht bei Unfällen und Störungen
  36. Art. 36 Rechnungsführung
  37. Art. 37 Meldung von Daten für die Eisenbahnstatistik
  38. Art. 37a Führung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
  39. Art. 37b Unabhängigkeit der Eisenbahnverkehrsunternehmen
  40. Art. 37c Vertikal integrierte Eisenbahnunternehmen
  41. Art. 37d Trennungsmassnahmen
  42. Art. 37e Unabhängigkeit des Eisenbahninfrastrukturunternehmens
  43. Art. 37f Unabhängigkeit bei den wesentlichen Funktionen
  44. Art. 37g Unparteilichkeit hinsichtlich Verkehrsmanagement und Instandhaltungsplanung
  45. Art. 37h Auslagerung von Funktionen
  46. Art. 37i Finanzielle Transparenz
  47. Art. 37j Koordinierung
  48. Art. 37k Europäisches Netzwerk der Infrastrukturbetreiber
  49. Art. 37l Leitstrategie für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur
  50. Art. 38 Betreten der Eisenbahninfrastruktur
  51. Art. 39 Verhalten im Bereich der Eisenbahn
  52. Art. 40 Bauverbotsbereich
  53. Art. 41 Gefährdungsbereich
  54. Art. 42 Massnahmen gegen verbotswidriges Verhalten
  55. Art. 43 Kreuzungen
  56. Art. 44 Grundsatz
  57. Art. 45 Aufgaben
  58. Art. 46 Eisenbahnsicherheit
  59. Art. 47 Jahresbericht
  60. Art. 48 Organisation und Aufgaben
  61. Art. 49 Befugnisse
  62. Art. 50 Untersuchungsverfahren
  63. Art. 51 Berichte und Sicherheitsempfehlungen
  64. Art. 52 Organisation
  65. Art. 52a Aufgaben
  66. Art. 53 Befugnisse
  67. Art. 54 Führung des Eisenbahninfrastrukturregisters
  68. Art. 55 Datenbearbeitung
  69. Art. 56 Rechtsmittel
  70. Art. 57 Verfahren
  71. Art. 58 Gebühren
  72. Art. 59 Widerhandlungen gegen Konzessions-, Bewilligungs- und Anzeigepflichten
  73. Art. 60 Verwaltungsübertretungen
  74. Art. 61 Verantwortlichkeit
  75. Art. 62 Durchführungsverordnungen; Delegation von Aufgaben
  76. Art. 63 Aufhebung bisherigen Rechts
  77. Art. 64 Übergangsbestimmungen
  78. Art. 65 Inkrafttreten

78 provisions

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt den Bau und Betrieb von Eisenbahnen durch Eisenbahnunternehmen. 2) Es bezweckt unter Berücksichtigung des im besonderen öffentlichen Interesse liegenden Schienenpersonennahverkehrs: a) die Gewährleistung eines sicheren Eisenbahnbetriebs und eines durchgehenden Schienenverkehrs; b) die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs im Eisenbahnverkehr. 3) Es dient zudem der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften: a) Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen Europäischen Eisenbahnraums; b) Richtlinie (EU) 2016/797 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union; c) Richtlinie (EU) 2016/798 über Eisenbahnsicherheit; d) Richtlinie 2007/59/EG über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen. 4) Die geltende Fassung der in diesem Gesetz genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2 Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz gilt für schienengebundene Verkehrssysteme zur Beförderung von Personen oder Gütern (Eisenbahnen) mit Ausnahme der Strassenbahnen, Schwebebahnen und Seilbahnen. 2) Die Regierung kann spurgeführte Verkehrssysteme, die keine Eisenbahnen sind, diesem Gesetz ganz oder teilweise unterstellen, sofern der Gesetzeszweck es rechtfertigt.

Art. 3 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: a) "Eisenbahnunternehmen": Unternehmen, die die Tätigkeit eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens und/oder eines Eisenbahnverkehrsunternehmens ausüben; b) "Eisenbahninfrastrukturunternehmen": Unternehmen, die dem Bau und Betrieb von Eisenbahninfrastruktur, einschliesslich deren Erhaltung und Erneuerung, dienen; c) "Eisenbahnverkehrsunternehmen": Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Personen oder Gütern auf der Schiene erbringen und die Traktion sicherstellen, einschliesslich Unternehmen, die ausschliesslich die Traktionsleistung erbringen; nicht als Eisenbahnverkehrsunternehmen gelten Unternehmen, die ausschliesslich Güterverkehrsdienste auf Anschlussbahnen durchführen; d) "Eisenbahninfrastruktur": die in Anhang I der Richtlinie 2012/34/EU bezeichneten Anlagen; e) "Schienenpersonennahverkehr": die allgemein zugängliche Beförderung von Personen in Zügen, die überwiegend den regionalen Verkehrsbedürfnissen dienen. Dies ist im Zweifel anzunehmen, wenn die Mehrzahl der Reisenden mit diesen Zügen keine längere Strecke als 50 Kilometer zurücklegt und diese Züge mindestens einen Verkehrshalt auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein einlegen; f) "Anschlussbahnen": Eisenbahnen, die von ihren Eigentümern, die keine Eisenbahnunternehmen sind, ausschliesslich für den eigenen Güterverkehr errichtet oder betrieben werden; g) "Personenbahnsteige": neben dem Gleis liegende Bahnsteigkörper, die den unmittelbaren Ein- und Ausstieg von Fahrgästen ermöglichen. 2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen des EWR-Rechts, insbesondere der Richtlinien 2007/59/EG, 2012/34/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798, ergänzend Anwendung. 3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 4 Konzessionspflicht

1) Für den Bau und Betrieb der Eisenbahninfrastruktur ist eine Konzession erforderlich. 2) Keine Konzession ist erforderlich für Anschlussbahnen.

Art. 5 Erteilung, Verlängerung und Übertragung der Konzession

1) Der Antrag auf Erteilung einer Konzession ist schriftlich bei der Eisenbahnbehörde einzureichen. Im Antrag ist glaubhaft zu machen, dass die Eisenbahninfrastruktur den öffentlichen Interessen dient. 2) Dem Antrag auf Erteilung einer Konzession sind beizulegen: a) eine Darstellung des Bauvorhabens; b) ein Kostenvoranschlag; c) eine Wirtschaftlichkeitsberechnung mit Verkehrsschätzung; d) ein Bauentwurf; e) ein Bau- und Betriebsprogramm; und f) auf Verlangen der Eisenbahnbehörde ein Finanzierungsprogramm. 3) Die Konzession wird nur erteilt, soweit keine wesentlichen öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4) Die Konzession wird für höchstens 50 Jahre unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse an der Eisenbahninfrastruktur erteilt. Bei Erteilung der Konzession ist eine angemessene Betriebseröffnungsfrist festzusetzen. 5) Die Konzession kann unter der Voraussetzung nach Abs. 3 auf Antrag verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der Konzession bei der Eisenbahnbehörde einlangen. 6) Dem Erwerber einer Eisenbahninfrastruktur ist auf Antrag eine neue Konzession für die restliche Dauer der ursprünglichen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession gegeben sind.

Art. 6 Entzug der Konzession

Die Eisenbahnbehörde kann die Konzession entziehen, wenn sich der Konzessionsinhaber trotz wiederholter Mahnung so verhält, dass die Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe Betriebsführung nicht mehr gegeben sind und dadurch die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt wird.

Art. 7 Erlöschen der Konzession

1) Die Konzession erlischt: a) mit Zeitablauf; b) bei Verzicht durch den Konzessionsinhaber; c) bei Nichteinhaltung der in der Konzession festgesetzten Betriebseröffnungsfrist oder bei Betriebseinstellung; d) mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers. 2) Wird rechtzeitig (Art. 5 Abs. 5) ein Antrag auf Verlängerung der Konzession gestellt, tritt ein Zeitablauf bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag nicht ein.

Art. 8 Heimfall

1) Wenn die Konzession erlischt, geht das Eigentum an den zur Eisenbahninfrastruktur gehörigen beweglichen und unbeweglichen Vermögensbestandteilen unentgeltlich auf das Land über. Verbindlichkeiten gehen nur insoweit über, als sie aus dem Bau und Betrieb der Eisenbahn stammen (Heimfall). 2) Wird die Konzession entzogen, erfolgt der Heimfall ohne Verbindlichkeiten. 3) Die Regierung kann auf den Heimfall verzichten.

Art. 9 Bewilligungspflicht

1) Für den Bau und die Veränderung der Eisenbahninfrastruktur ist eine eisenbahnrechtliche Baubewilligung erforderlich. 2) Keine Baubewilligung ist erforderlich für: a) von der Regierung mit Verordnung bestimmte Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfangs, die Rechte und Interessen Dritter nicht berühren; b) unaufschiebbare bauliche Massnahmen zur Beseitigung der Folgen von Unfällen oder Störungen; c) Erhaltungsarbeiten. 3) Der Eisenbahnbehörde sind Art und Umfang der in Abs. 2 bezeichneten Massnahmen schriftlich anzuzeigen. Soweit es sich nicht um unaufschiebbare bauliche Massnahmen nach Abs. 2 Bst. b handelt, hat die Bauanzeige mindestens sechs Wochen im Voraus zu erfolgen.

Art. 10 Erteilung der Bewilligung

1) Der Antrag auf Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baubewilligung ist schriftlich bei der Eisenbahnbehörde einzureichen. 2) Dem Antrag sind beizulegen: a) ein den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) nach der Richtlinie (EU) 2016/797 entsprechender Bauentwurf, der insbesondere enthält: 1. die Lage der Eisenbahninfrastruktur; 2. ein Bau- und Betriebsprogramm; 3. die Darstellung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Umgebung; 4. die in Abs. 3 Bst. b genannten betroffenen Grundstücke sowie die Eigentümer dieser Grundstücke und die an diesen dinglich Berechtigten einschliesslich deren allfälligen Zustimmungserklärung zum Bauvorhaben; b) auf Verlangen der Eisenbahnbehörde weitere Unterlagen, soweit diese aus technischen oder verfahrensrechtlichen Gründen erforderlich sind. 3) Die Eisenbahnbehörde hat daraufhin zu prüfen, ob: a) der Bauentwurf den anerkannten Regeln der Technik, einschliesslich der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI), entspricht. Sie kann auf Kosten des Antragstellers Gutachten einholen; b) die Zustimmung der Eigentümer oder dinglich Berechtigten betroffener Grundstücke vorliegt. Als betroffene Grundstücke gelten: 1. die durch das Bauvorhaben selbst in Anspruch genommenen Grundstücke; 2. Grundstücke, die in den Bauverbotsbereich zu liegen kommen; 3. Grundstücke, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen. 4) Eigentümern oder dinglich Berechtigten betroffener Grundstücke, deren Zustimmung nicht vorliegt, ist unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens 30 Tagen Gelegenheit für schriftliche Einwendungen einzuräumen. Werden durch das Bauvorhaben von den Gemeinden wahrzunehmende Interessen berührt, ist diesen Gelegenheit zu geben, zu dem Bauvorhaben binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen. 5) In der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung ist über alle gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen sowie über alle sonst vom Bauvorhaben berührten Interessen zu entscheiden, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche handelt; diese sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. 6) Die eisenbahnrechtliche Baubewilligung ist zu erteilen, wenn: a) das Bauvorhaben den anerkannten Regeln der Technik, einschliesslich der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI), entspricht; b) vom Land oder von den Gemeinden wahrzunehmende Interessen durch das Bauvorhaben nicht verletzt werden oder im Falle des Vorliegens einer Verletzung solcher Interessen der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit grösser ist als der Nachteil, der aus der Verletzung dieser Interessen für die Öffentlichkeit durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht; c) eingewendete subjektiv öffentliche Rechte von Eigentümern oder dinglich Berechtigten betroffener Grundstücke nicht verletzt werden oder im Falle einer Verletzung solcher Rechte dann, wenn der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit grösser ist als der Nachteil, der der betroffenen Person durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht. 7) Die eisenbahnrechtliche Baubewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden; insbesondere kann eine angemessene Frist vorgeschrieben werden, innerhalb der der Bau auszuführen ist. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. 8) Zugleich mit der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung kann ein zeitlich befristeter Probebetrieb gestattet werden, wenn: a) keine Bedenken hinsichtlich der Sicherheit bestehen; und b) dies aufgrund der Art der baulichen Massnahmen sachlich gerechtfertigt ist. 9) Die Regierung regelt das Nähere über die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung, insbesondere über die dem Bauentwurf beizulegenden Unterlagen, mit Verordnung.

Art. 11 Bewilligungspflicht

Für die Inbetriebnahme der Eisenbahninfrastruktur ist eine eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung erforderlich, wenn für deren Bau oder Veränderung eine eisenbahnrechtliche Baubewilligung erteilt wurde.

Art. 12 Erteilung der Bewilligung

1) Der Antrag auf Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung ist nach Fertigstellung des bewilligten Baus oder der bewilligten Veränderung der Eisenbahninfrastruktur schriftlich bei der Eisenbahnbehörde einzureichen. 1a) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen: a) die EG-Prüferklärungen; b) die aufgrund der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) und sonstiger Vorschriften festgestellte technische Kompatibilität der Teilsysteme mit dem System, in das sie integriert werden, sowie die gemäss den gemeinsamen Sicherheitsmethoden (CSM) festgestellte sichere Integration der Teilsysteme; c) im Falle der Ausrüstung mit dem Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem (ETCS) und/oder dem Globalen Mobilfunksystem für Eisenbahnen (GSM-R) die positive Entscheidung der Europäischen Eisenbahnagentur gemäss Art. 19 der Richtlinie (EU) 2016/797. 1b) Die Eisenbahnbehörde teilt dem Antragsteller innerhalb eines Monats mit, ob die eingereichten Unterlagen vollständig sind, oder fordert unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zusätzliche Informationen an. 2) Die eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung ist innerhalb von vier Monaten ab dem Erhalt aller erforderlichen Unterlagen zu erteilen, wenn: a) die Eisenbahninfrastruktur fachgerecht ausgeführt wurde; und b) keine Bedenken bestehen, dass ein sicherer Eisenbahnbetrieb gewährleistet ist. 3) Die eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Art. 13 Bewilligungspflicht

1) Für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur ist eine Sicherheitsbewilligung erforderlich. 2) Keine Sicherheitsbewilligung ist erforderlich für Anschlussbahnen.

Art. 14 Erteilung der Sicherheitsbewilligung

1) Der Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsbewilligung für den Betrieb einer im Inland gelegenen Eisenbahninfrastruktur ist schriftlich bei der Eisenbahnbehörde einzureichen. 2) Die Sicherheitsbewilligung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass er: a) ein Sicherheitsmanagementsystem nach Art. 30 eingerichtet hat; und b) alle Anforderungen an einen sicheren Eisenbahnbetrieb erfüllen kann. 3) Die Sicherheitsbewilligung wird für die Dauer von längstens fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag erneuert, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 weiterhin erfüllt sind. 4) Die Sicherheitsbewilligung ist einzuschränken oder zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind. 5) Im Falle grenzüberschreitender Eisenbahninfrastrukturen arbeitet die Eisenbahnbehörde bei der Erteilung der Sicherheitsbewilligung mit den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten oder der Schweiz zusammen. 6) Die Regierung regelt das Nähere über die Sicherheitsbewilligung nach Massgabe der Richtlinie (EU) 2016/798 mit Verordnung.

Art. 15 Bewilligungspflicht

Für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Personen oder Gütern ist eine Verkehrsbewilligung erforderlich.

Art. 16 Erteilung der Verkehrsbewilligung

1) Der Antrag auf Erteilung einer Verkehrsbewilligung für ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland ist schriftlich bei der Eisenbahnbehörde einzureichen. 2) Die Verkehrsbewilligung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass er: a) zuverlässig ist; b) finanziell leistungsfähig ist; c) fachlich geeignet ist; und d) zur Deckung der Unfallhaftpflicht eine ausreichende Versicherung abgeschlossen hat oder über angemessene Bürgschaften zu marktüblichen Konditionen verfügt. 3) Die Verkehrsbewilligung wird für die Dauer von längstens fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag erneuert, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 weiterhin erfüllt sind. 4) Die Verkehrsbewilligung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind. 5) Die Regierung regelt das Nähere nach Massgabe der Richtlinie 2012/34/EU mit Verordnung, insbesondere über: a) die vorzulegenden Nachweise; b) die Voraussetzungen für die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Verkehrsbewilligung.

Art. 17 Grundsatz

1) Für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur ist eine von der Europäischen Eisenbahnagentur oder der zuständigen Behörde der Republik Österreich ausgestellte einheitliche Sicherheitsbescheinigung erforderlich. 2) Die Europäische Eisenbahnagentur unterrichtet nach Massgabe der Richtlinie (EU) 2016/798 die Eisenbahnbehörde unverzüglich über die Ausstellung, Erneuerung, Änderung oder den Widerruf einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung, deren geografisches Tätigkeitsgebiet das Fürstentum Liechtenstein mit einschliesst.

Art. 18 Überprüfungen

1) Stellt die Eisenbahnbehörde fest, dass ein Eisenbahnverkehrsunternehmen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung nicht mehr erfüllt, so hat sie bei der Europäischen Eisenbahnagentur deren Einschränkung oder Widerruf zu beantragen. 2) Stellt die Eisenbahnbehörde ein schwerwiegendes Sicherheitsrisiko fest, so kann sie vorläufige Sicherheitsmassnahmen oder die Einschränkung oder Aussetzung des Betriebs verfügen. Sie hat die Europäische Eisenbahnagentur hierüber unverzüglich zu unterrichten. Beträgt die Dauer der verfügten Massnahmen mehr als drei Monate, so hat die Eisenbahnbehörde bei der Europäischen Eisenbahnagentur die Einschränkung oder den Widerruf der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zu beantragen. 3) Wurde die einheitliche Sicherheitsbescheinigung von der zuständigen Behörde der Republik Österreich ausgestellt, so sind die Abs. 1 und 2 sinngemäss mit der Massgabe anzuwenden, dass die Antragstellung und die Unterrichtung an diese zu erfolgen hat.

Art. 19 Grundsatz

1) Schienenfahrzeuge müssen über eine gültige Zulassung nach Massgabe der Richtlinie (EU) 2016/797 verfügen und mit einer Europäischen Fahrzeugnummer (EVN) gekennzeichnet sein. 2) Abs. 1 gilt nicht für Schienenfahrzeuge, die ausschliesslich auf Anschlussbahnen Verwendung finden. 3) Vor dem Einsatz eines Schienenfahrzeugs im Inland hat sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen zu vergewissern, dass es mit der Eisenbahninfrastruktur kompatibel und für die konkrete Verwendung geeignet ist. 4) Stellt die Eisenbahnbehörde fest, dass ein Schienenfahrzeug die grundlegenden Anforderungen (Art. 29 Abs. 1) nicht erfüllt, hat sie: a) das Eisenbahnverkehrsunternehmen dazu aufzufordern, Korrekturmassnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen wiederherzustellen; b) die Europäische Eisenbahnagentur und die zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten sowie der Schweiz über die Aufforderung nach Bst. a zu informieren; c) im Fall eines schwerwiegenden Sicherheitsrisikos vorübergehende Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen.

Art. 20 Zugangsrecht

1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben Zugangsberechtigten nach Abs. 2 auf der Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen unter diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen durch die Zuweisung von Fahrplantrassen Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu gewähren. 2) Zugangsberechtigte sind Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz, die verfügen über: a) eine Verkehrsbewilligung; und b) eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung, die die im Fürstentum Liechtenstein gelegene Eisenbahninfrastruktur mit einschliesst.

Art. 21 Umfang des Zugangsrechts

1) Das Zugangsrecht beinhaltet als Mindestzugangspaket: a) die Bearbeitung von Anträgen auf Zuweisung von Fahrplantrassen der Eisenbahn; b) die Benützung des Schienennetzes einschliesslich der Weichen und Abzweigungen im Rahmen der zugewiesenen Fahrplantrassen; c) die Nutzung der Versorgungseinrichtungen für Fahrstrom; d) die Nutzung der Personenbahnsteige; e) die Zugsteuerung einschliesslich Signalisierung und Übermittlung der Informationen über die Zugbewegung; und f) alle anderen Informationen, die für die Nutzung der zugewiesenen Fahrplantrassen erforderlich sind. 2) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben zusätzlich zum Mindestzugangspaket nach Abs. 1 als Serviceleistung für den Schienenpersonenverkehr die Nutzung der Abstellgleise sowie der Personenbahnhöfe, deren Gebäude und sonstige Einrichtungen, einschliesslich der Einrichtungen für die Anzeige von Reiseauskünften sowie geeigneter Örtlichkeiten für den Fahrscheinverkauf, zu gestatten. Dies gilt nicht, wenn tragfähige Alternativen vorhanden sind, die es ermöglichen, den Personenverkehr unter wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen durchzuführen. Für die Nutzung der Bahnhöfe hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine getrennte Rechnungsführung einzurichten. 3) Stellt das Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Zusatzleistung Fahrstrom bereit, hat es diesen allen Eisenbahnverkehrsunternehmen zu liefern, die dies beantragen. Der Preis für den Fahrstrom ist auf der Rechnung getrennt von den für die Nutzung der Stromversorgungseinrichtungen erhobenen Entgelten auszuweisen. 4) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen kann als Nebenleistungen anbieten: a) den Fahrscheinverkauf in Personenbahnhöfen; b) die Bereitstellung zusätzlicher Informationen; oder c) den Zugang zu Telekommunikationsnetzen. 5) Für Anschlussbahnen besteht das Zugangsrecht nur soweit, als sie mehr als einem Endnutzer dienen können.

Art. 22 Schienennetz-Nutzungsbedingungen

1) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen erstellt nach Konsultation mit den Beteiligten Schienennetz-Nutzungsbedingungen. Diese werden zumindest vier Monate vor dem Ablauf der Frist für die Beantragung von Fahrplantrassen in deutscher Sprache und in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union auf dem Internetportal des Eisenbahninfrastrukturunternehmens unentgeltlich veröffentlicht. Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen sind auf dem neuesten Stand zu halten. 2) Die Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthalten Angaben zum Fahrweg sowie zu den Zugangsbedingungen zu diesem und allen anderen vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen angebotenen Leistungen (Art. 21 Abs. 2 bis 4). Sie haben jedenfalls alle Angaben nach Anhang IV der Richtlinie 2012/34/EU zu enthalten.

Art. 23 Zuweisung von Fahrplantrassen

1) Alle geplanten Zugbewegungen auf der Schieneninfrastruktur (Fahrplantrassen) sind in einem vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu erstellenden Fahrplan aufzunehmen. Dabei hat es die Fahrplantrassen auf Antrag nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und einer effizienten Nutzung der Eisenbahninfrastruktur zuzuweisen. 2) Antragsberechtigt sind: a) Zugangsberechtigte nach Art. 20; b) natürliche oder juristische Personen, die Fahrplantrassen einem von ihnen bezeichneten zugangsberechtigten Eisenbahnverkehrsunternehmen (Art. 20) zur Nutzung überlassen. 3) Die Zuweisung einer Fahrplantrasse ist längstens für die Dauer einer Fahrplanperiode begrenzt. Eine zugewiesene Fahrplantrasse darf nicht an Dritte übertragen werden. Die Nutzung einer Fahrplantrasse durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das die Geschäfte eines Antragstellers nach Abs. 2 Bst. b wahrnimmt, gilt nicht als Übertragung. 3a) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen kann in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen Finanzgarantien fordern, um seinen Entgeltanspruch für die Zuweisung und Nutzung der Fahrplantrassen (Art. 25) zu sichern. Die geforderten Finanzgarantien müssen angemessen, transparent und diskriminierungsfrei sein und sind der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen. 4) Kann das Eisenbahninfrastrukturunternehmen aufgrund fehlender Kapazitäten nicht allen Anträgen auf Zuweisung von Fahrplantrassen stattgeben, so sind Leistungen des vertakteten Schienenpersonennahverkehrs vor jenen des grenzüberschreitenden Schienenpersonenfern- und Schienengüterverkehrs vorrangig zu berücksichtigen. 5) Die Regierung regelt das Nähere über die Zuweisung der Fahrplantrassen einschliesslich des einzuhaltenden Zeitplans und Verfahrens nach Massgabe der Richtlinie 2012/34/EU mit Verordnung.

Art. 24 Rahmenverträge

1) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen kann mit einem Zugangsberechtigten einen Rahmenvertrag über die Zuweisung von Fahrwegkapazität abschliessen. Rahmenverträge dürfen lediglich zeitliche Bandbreiten für Fahrplantrassen für den Fall enthalten, dass die beantragte Fahrplantrasse nicht verfügbar ist. Die Zuweisung bestimmter Fahrplantrassen darf darin nicht geregelt sein. Insbesondere darf durch den Rahmenvertrag die Nutzung der Schieneninfrastruktur durch andere Zugangsberechtigte nicht ausgeschlossen sein. Abgeschlossene Rahmenverträge sind der Regulierungsbehörde unverzüglich vorzulegen. 2) Rahmenverträge sind vorbehaltlich Abs. 3 auf die Dauer von fünf Jahren befristet und können einmal um weitere fünf Jahre verlängert werden. 3) Aufgrund langfristiger Investitionen oder Verpflichtungen können Rahmenverträge bis zu einer Dauer von 15 Jahren abgeschlossen werden. Die Notwendigkeit einer fünf Jahre übersteigenden Vertragsdauer ist gegenüber der Regulierungsbehörde zu begründen; solche Rahmenverträge bedürfen hinsichtlich der Laufzeit einer Genehmigung der Regulierungsbehörde. 4) Die wesentlichen Merkmale der Rahmenverträge sind unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses allen Zugangsberechtigten auf Verlangen offenzulegen.

Art. 25 Entgelte

1) Eisenbahnverkehrsunternehmen haben für die Ausübung ihrer Zugangsrechte ein Benützungsentgelt zu entrichten. 2) Die Höhe des Entgelts für die Benützung des Schienennetzes und der übrigen Leistungen nach Art. 21 Abs. 1 ist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen diskriminierungsfrei für alle Eisenbahnverkehrsunternehmen in gleicher Art festzusetzen und in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen. Das Entgelt ist in der Höhe der Kosten festzulegen, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen. Aufschläge insbesondere nach Massgabe der Richtlinie 2012/34/EU können erhoben werden. Um Schwankungen zu vermeiden, kann das Entgelt über einen angemessenen Zeitraum sowie je nach Art und Zeit der Nutzung der Schieneninfrastruktur gemittelt festgesetzt werden; dabei muss die relative Höhe der Entgelte zu den von den Nutzern verursachten Kosten in Beziehung stehen. 3) Die Entgelte für die Inanspruchnahme von Serviceleistungen (Art. 21 Abs. 2) sowie für Zusatz- und Nebenleistungen (Art. 21 Abs. 3 und 4) dürfen die Kosten für deren Erbringung zuzüglich eines angemessenen Gewinns nicht übersteigen. 4) Die Regierung kann das Nähere über die Ermittlung und Erhebung von Entgelten insbesondere nach Massgabe der Richtlinie 2012/34/EU mit Verordnung festlegen.

Art. 26 Anrufung der Regulierungsbehörde

1) Ist ein Antragsberechtigter nach Art. 23 Abs. 2 der Auffassung, ungerecht behandelt, diskriminiert oder auf andere Weise in seinen Rechten verletzt worden zu sein, so kann er die Regulierungsbehörde befassen, und zwar insbesondere mit Entscheidungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens oder gegebenenfalls des Eisenbahnverkehrsunternehmens betreffend: a) den Entwurf und die Endfassung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen sowie die darin enthaltenen Kriterien; b) das Verfahren für die Zuweisung von Fahrplantrassen sowie dessen Ergebnis; c) die Struktur, Höhe und Modalitäten der Entgelte; d) den Zugang zu Service-, Neben- und Zusatzleistungen (Art. 21 Abs. 2 bis 4) sowie die dafür erhobenen Entgelte; e) das Verkehrsmanagement; f) die Erneuerungsplanung sowie die geplante und ungeplante Instandhaltung. 2) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bleibt unberührt.

Art. 27

Aufgehoben

Art. 28 Voraussetzungen für das Führen eines Zuges

1) Triebfahrzeugführer müssen die für das Führen eines Zuges erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen und folgende Dokumente vorweisen können: a) eine von der zuständigen Behörde eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz ausgestellte gültige Fahrerlaubnis; und b) eine von einem Eisenbahnunternehmen ausgestellte Bescheinigung, die zum Führen des jeweiligen Triebfahrzeugs auf der Eisenbahninfrastruktur im Fürstentum Liechtenstein berechtigt. 2) Die Eisenbahnbehörde kann jederzeit vor Ort prüfen, ob: a) der Triebfahrzeugführer die erforderlichen Dokumente vorweisen kann; und b) die Arbeits-, Fahr- und Ruhezeiten eingehalten werden. 3) Stellt die Eisenbahnbehörde fest, dass ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis nicht oder nicht mehr erfüllt, verständigt sie die ausstellende Behörde und verlangt unter Angabe von Gründen eine zusätzliche Kontrolle oder die Aussetzung der Fahrerlaubnis. Zugleich unterrichtet sie die EFTA-Überwachungsbehörde sowie die für die Eisenbahnsicherheit zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz. Bis zur Mitteilung der Entscheidung der ausstellenden Behörde kann die Eisenbahnbehörde dem Triebfahrzeugführer den Fahrbetrieb im Fürstentum Liechtenstein untersagen. 4) Stellt die Eisenbahnbehörde fest, dass ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht oder nicht mehr erfüllt, verständigt sie das ausstellende Eisenbahnunternehmen und verlangt eine zusätzliche Kontrolle oder die Aussetzung der Bescheinigung. Bis zum Eingang der Rückmeldung des ausstellenden Eisenbahnunternehmens kann die Eisenbahnbehörde dem Triebfahrzeugführer den Fahrbetrieb im Fürstentum Liechtenstein untersagen. Hiervon sind die EFTA-Überwachungsbehörde sowie die für die Eisenbahnsicherheit zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz zu verständigen. 5) Stellt ein Triebfahrzeugführer eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs dar, so hat die Eisenbahnbehörde unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Insbesondere kann sie vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen das Anhalten des Zuges verlangen und dem Triebfahrzeugführer die Weiterfahrt so lange wie erforderlich untersagen. Von einer solchen Entscheidung sind die EFTA-Überwachungsbehörde sowie die für die Eisenbahnsicherheit zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz zu verständigen.

Art. 29 Grundsatz

1) Die Eisenbahninfrastruktur sowie die darauf eingesetzten Fahrzeuge müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 erfüllen. Dies ist anzunehmen, wenn die Bauteile oder Gruppen von Bauteilen die Anforderungen der entsprechenden Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) oder die zur Einhaltung dieser Anforderungen ausgearbeiteten europäischen Spezifikationen erfüllen. Die EG-Konformitäts- oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung dient hierfür als Nachweis. 2) Die Regierung regelt nach Massgabe der Richtlinie (EU) 2016/797 mit Verordnung die Bedingungen zur Sicherstellung der Interoperabilität des liechtensteinischen Eisenbahnsystems.

Art. 30 Sicherheitsmanagementsystem

1) Eisenbahnunternehmen haben ein Sicherheitsmanagementsystem einzurichten, das sicherstellt: a) die Einhaltung der nationalen Sicherheitsvorschriften und der in den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) festgelegten Sicherheitsanforderungen; b) die Erreichung der von der Europäischen Kommission erlassenen gemeinsamen Sicherheitsziele; und c) die Anwendung der einschlägigen Teile der gemeinsamen Sicherheitsmethoden. 2) Das Sicherheitsmanagementsystem hat die Kontrolle aller mit der Tätigkeit als Eisenbahnunternehmen verbundenen Risiken zu gewährleisten. Dies schliesst auch die Risiken aus Instandhaltungsarbeiten, der Materialbeschaffung sowie der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen an Dritte ein. 3) Das Sicherheitsmanagementsystem der Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat die Folgen aus der Tätigkeit verschiedener Eisenbahnverkehrsunternehmen auf dem Schienennetz zu berücksichtigen. Es hat zudem das Notfallverfahren mit jenen der Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie anderer betroffener Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu koordinieren.

Art. 31 Bestandteile des Sicherheitsmanagementsystems

1) Das Sicherheitsmanagementsystem hat folgende wesentliche Bestandteile zu enthalten: a) eine Sicherheitsordnung, die von der Unternehmensleitung genehmigt und dem gesamten Personal mitgeteilt wird; b) die Unternehmensorganisation betreffende qualitative und quantitative Ziele zur Erhaltung und Verbesserung der Sicherheit sowie die zur Erreichung dieser Ziele erstellten Pläne und Verfahren; c) Verfahren zur Einhaltung bestehender, neuer und geänderter technischer oder betrieblicher Normen oder anderer Vorgaben, die in Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI), in nationalen Sicherheitsvorschriften oder in behördlichen Entscheidungen festgelegt sind, sowie Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass diese Normen und andere Vorgaben während der gesamten Lebensdauer des Materials und während der gesamten Betriebsdauer erfüllt werden; d) Verfahren und Methoden für die Risikoermittlung, die Durchführung von Risikobewertungen und die Anwendung von Massnahmen zur Risikokontrolle für den Fall, dass sich aus geänderten Betriebsbedingungen oder neuem Material Risiken für die Infrastruktur oder das Zusammenwirken zwischen Mensch, Technik und Organisation ergeben; e) Schulungsprogramme für das Personal und Verfahren, die sicherstellen, dass die Qualifikation des Personals aufrechterhalten wird und die Tätigkeiten dieser Qualifikation entsprechend ausgeführt werden, einschliesslich Vorkehrungen für die physische und psychische Eignung; f) Vorkehrungen für einen ausreichenden Informationsfluss innerhalb der Unternehmensorganisation und gegebenenfalls zwischen Unternehmensorganisationen, die dieselbe Infrastruktur nutzen; g) Verfahren und Formate für die Dokumentation von Sicherheitsinformationen und Bestimmung von Kontrollverfahren zur Sicherung der Konfiguration von entscheidenden Sicherheitsinformationen; h) Verfahren, die sicherstellen, dass Unfälle, Störungen, Beinaheunfälle und sonstige gefährliche Ereignisse gemeldet, untersucht und ausgewertet werden und die notwendigen Vorbeugungsmassnahmen ergriffen werden; i) Bereitstellung von Einsatz-, Alarm- und Informationsplänen in Absprache mit den zuständigen Behörden; k) Bestimmungen über regelmässige interne Nachprüfungen des Sicherheitsmanagementsystems. 2) Alle wesentlichen Bestandteile des Sicherheitsmanagementsystems müssen dokumentiert werden. Die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Unternehmensorganisation ist zu beschreiben. Es ist weiters zu beschreiben, wie die Geschäftsleitung die Kontrolle in den verschiedenen Unternehmensbereichen sicherstellt, das Personal und seine Vertreter auf allen Ebenen einbezogen und die fortlaufende Verbesserung des Sicherheitsmanagementsystems gewährleistet wird.

Art. 32 Sicherheitsbericht

Eisenbahnunternehmen haben der Eisenbahnbehörde längstens bis zum 31. Mai eines jeden Jahres einen Sicherheitsbericht für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen, der Folgendes enthält: a) Angaben darüber, wie die unternehmensbezogenen Sicherheitsziele erreicht werden, sowie die Ergebnisse der Sicherheitspläne; b) die Sicherheitsindikatoren, soweit sie für das jeweilige Eisenbahnunternehmen von Belang sind; c) die Ergebnisse interner Sicherheitsprüfungen; d) Angaben über Mängel und Störungen, die die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs beeinträchtigen; und e) einen Bericht über die Anwendung der einschlägigen gemeinsamen Sicherheitsmethoden (CSM) nach Art. 6 der Richtlinie (EU) 2016/798.

Art. 33 Betriebs- und Erhaltungspflicht

1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur in einem den Erfordernissen des Eisenbahnbetriebs und der Sicherheit entsprechenden Zustand zu betreiben und zu erhalten. 2) Bei Verstössen gegen die Betriebs- und Erhaltungspflicht ist die Eisenbahnbehörde befugt, Betriebsbeschränkungen oder die Betriebseinstellung anzuordnen.

Art. 34 Dienst- und Beförderungsvorschriften

1) Eisenbahnunternehmen haben die für eine sichere und effiziente Abwicklung des Eisenbahnverkehrs erforderlichen Dienst- und Beförderungsvorschriften zu erstellen. Die Dienstvorschriften haben den von der Europäischen Kommission erlassenen gemeinsamen Sicherheitsmethoden (CSM) sowie den gemeinsamen Sicherheitszielen (CST) zu entsprechen. 2) Eisenbahnunternehmen sind verpflichtet, der Eisenbahnbehörde jederzeit Einsicht in ihre Dienst- und Beförderungsvorschriften zu gewähren. 3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes.

Art. 35 Meldepflicht bei Unfällen und Störungen

1) Eisenbahnunternehmen sind verpflichtet, Unfälle und Störungen, die beim Betrieb einer Eisenbahn auftreten, unverzüglich der Unfalluntersuchungsstelle zu melden. 2) Als Unfall gilt jedes unerwünschte oder unbeabsichtigte plötzliche Ereignis mit schädlichen Folgen. 3) Als Störung gilt ein Ereignis, das den sicheren Eisenbahnbetrieb beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte.

Art. 36 Rechnungsführung

Die Eisenbahnunternehmen haben die Rechnungsführung der Geschäftsbereiche so zu gestalten, dass die Regulierungsbehörde oder ein von ihr beauftragter Dritter kontrollieren kann: a) die Einhaltung des Verbots der Übertragung öffentlicher Gelder auf andere Geschäftsbereiche, wie die Erbringung von Verkehrsleistungen und den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur; und b) die Verwendung der Einnahmen aus Wegeentgelten und des Gewinns aus anderen Tätigkeiten (Art. 37a Abs. 3 und Art. 37d Abs. 2).

Art. 37 Meldung von Daten für die Eisenbahnstatistik

1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben der Eisenbahnbehörde zur Beurteilung der Struktur und Entwicklung des Eisenbahnverkehrs folgende Daten zur Verfügung zu stellen: a) jeweils bis zum 31. März eines Jahres: die Verkehrsstatistik und Pünktlichkeitsstatistik des vorangegangenen Fahrplanjahres; b) jeweils bis zum 30. November eines Jahres: eine Übersicht über die im folgenden Jahr geplanten Neubaumassnahmen, Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an der bestehenden Eisenbahninfrastruktur und Abtragungen sowie die Trassenkapazität (Bildfahrplan). 2) Die Regierung kann die Art der zu übermittelnden Daten mit Verordnung näher regeln.

Art. 37a Führung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen

1) Die Leitungsorgane von Eisenbahnverkehrsunternehmen haben diese unabhängig von der Eigentümerstruktur nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Dies gilt auch für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und öffentliche Dienstleistungsaufträge, die sie mit Gebietskörperschaften abschliessen. 2) Abs. 1 lässt die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergebenden Rechte der Eigentümer und Aufsichtsorgane des Unternehmens unberührt. Dies gilt auch für Eisenbahnverkehrsunternehmen, die direkt oder indirekt im Eigentum von Gebietskörperschaften eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz stehen oder von einer solchen kontrolliert werden. 3) Für die Erbringung von Verkehrsleistungen im Personen- sowie im Güterverkehr sind getrennte Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen aufzustellen und zu veröffentlichen. Öffentliche Zuwendungen für gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen sind im Einklang mit Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in den entsprechenden Rechnungen gesondert auszuweisen und dürfen nicht auf Tätigkeitsbereiche übertragen werden, die andere Verkehrsleistungen oder sonstige Geschäfte betreffen.

Art. 37b Unabhängigkeit der Eisenbahnverkehrsunternehmen

Eisenbahnverkehrsunternehmen, die direkt oder indirekt im Eigentum von Gebietskörperschaften eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz stehen oder von einer solchen kontrolliert werden, müssen hinsichtlich der Geschäftsführung, Verwaltung und internen Kontrolle der Verwaltungs-, Wirtschafts- und Rechnungsführungsfragen eine von der Gebietskörperschaft unabhängige Stellung haben, aufgrund deren sie insbesondere über ein Vermögen, einen Haushaltsplan und eine Rechnungsführung verfügen, die vom Vermögen, dem Haushaltsplan und der Rechnungsführung der Gebietskörperschaft getrennt sind.

Art. 37c Vertikal integrierte Eisenbahnunternehmen

1) Als vertikal integriertes Eisenbahnunternehmen gilt ein Unternehmen, bei dem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004: a) ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen von einem Unternehmen kontrolliert wird, das gleichzeitig zumindest ein Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert, das Eisenbahnverkehrsdienste auf dem Netz des Eisenbahninfrastrukturunternehmens durchführt; b) ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen von zumindest einem Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert wird, das Eisenbahnverkehrsdienste auf dem Netz des Eisenbahninfrastrukturunternehmens durchführt; oder c) ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen zumindest ein Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert, das auf dem Netz des Eisenbahninfrastrukturunternehmens Eisenbahnverkehrsdienste durchführt. 2) Als vertikal integriertes Eisenbahnunternehmen gilt ferner auch ein Unternehmen, das aus voneinander getrennten Bereichen ohne eigene Rechtspersönlichkeit besteht, welche die Funktionen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens und eines Eisenbahnverkehrsunternehmens ausüben. 3) Sind ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen und ein Eisenbahnverkehrsunternehmen völlig voneinander unabhängig, werden jedoch beide von einer Gebietskörperschaft eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz ohne zwischengeschaltete Stelle kontrolliert, gelten sie nicht als vertikal integriertes Eisenbahnunternehmen.

← Find another law