1) Vertikal integrierte Eisenbahnunternehmen haben für die Funktion des Eisenbahninfrastrukturunternehmens einen eigenständigen Unternehmensbereich einzurichten, der von Eisenbahnverkehrsunternehmen und anderen rechtlichen Einheiten des Unternehmens getrennt ist. Sie sind ferner so zu organisieren, dass keine seiner rechtlichen Einheiten einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens hinsichtlich wesentlicher Funktionen (Art. 37f Abs. 1) ausübt.
2) Vertikal integrierte Eisenbahnunternehmen haben für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur und die Erbringung von Verkehrsleistungen im Schienengüter- sowie Schienenpersonenverkehr getrennte Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen aufzustellen und zu veröffentlichen. Öffentliche Gelder, die einem dieser beiden Tätigkeitsbereiche zufliessen, dürfen nicht auf den anderen übertragen werden.
3) In vertikal integrierten Eisenbahnunternehmen dürfen die Mitglieder des Leitungsorgans eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens und Personen, die Entscheidungen über wesentliche Funktionen (Art. 37f Abs. 1) treffen, keine leistungsbezogenen Vergütungen von einer anderen Einheit des vertikal integrierten Eisenbahnunternehmens erhalten. Dies gilt ebenso für Bonuszahlungen, die im Wesentlichen mit der finanziellen Leistungsfähigkeit einzelner Eisenbahnverkehrsunternehmen verknüpft sind.
4) Verfügen verschiedene Einheiten in einem vertikal integrierten Eisenbahnunternehmen über gemeinsame Informationssysteme, so ist der Zugang zu sensiblen Informationen, die wesentliche Funktionen (Art. 37f Abs. 1) betreffen, auf befugtes Personal des Eisenbahninfrastrukturunternehmens zu beschränken; solche Informationen dürfen vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht an andere Einheiten des vertikal integrierten Eisenbahnunternehmens weitergegeben werden.
Art. 37e Unabhängigkeit des Eisenbahninfrastrukturunternehmens
1) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist für den Betrieb, die Instandhaltung und die Erneuerung sowie den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur verantwortlich. Es hat dabei die Leitstrategie für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (Art. 37l) zu berücksichtigen.
2) Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens und die ihnen unmittelbar unterstellten Führungskräfte haben in diskriminierungsfreier Weise und unparteiisch zu handeln. Ihre Unparteilichkeit darf durch keine Interessenkonflikte beeinträchtigt sein.
3) Eine Person darf nicht zugleich tätig sein:
a) als Mitglied des Leitungsorgans eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens und als Mitglied des Leitungsorgans eines Eisenbahnverkehrsunternehmens;
b) als Person, die Entscheidungen über wesentliche Funktionen (Art. 37f Abs. 1) zu treffen hat, und als Mitglied des Leitungsorgans eines Eisenbahnverkehrsunternehmens;
c) als Mitglied des Aufsichtsrats eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens und als Mitglied des Aufsichtsrats eines Eisenbahnverkehrsunternehmens; oder
d) als Mitglied des Aufsichtsrats eines Unternehmens, das Teil eines vertikal integrierten Eisenbahnunternehmens ist und das sowohl zumindest ein Eisenbahninfrastruktur- als auch zumindest ein Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert, und als Mitglied des Leitungsorgans eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens.
Art. 37f Unabhängigkeit bei den wesentlichen Funktionen
1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind hinsichtlich ihrer wesentlichen Funktionen in ihren Entscheidungen sowie organisatorisch unabhängig. Als wesentlich gilt die Funktion als Zuweisungsstelle und als entgelterhebende Stelle.
2) Eisenbahnverkehrsunternehmen oder andere juristische Personen dürfen keinen bestimmenden Einfluss auf ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen hinsichtlich der Wahrnehmung seiner wesentlichen Funktionen ausüben.
3) Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder eine andere rechtliche Einheit in einem vertikal integrierten Eisenbahnunternehmen darf keinen bestimmenden Einfluss auf die Ernennung oder Abberufung der Personen, die zu Entscheidungen über wesentliche Funktionen befugt sind, ausüben.
4) Die Mobilität der Personen, die mit der Wahrnehmung wesentlicher Funktionen betraut sind, darf nicht zu Interessenkonflikten führen.
Art. 37g Unparteilichkeit hinsichtlich Verkehrsmanagement und Instandhaltungsplanung
1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihr Verkehrsmanagement und die Planung der Instandhaltung auf transparente und diskriminierungsfreie Weise auszuführen. Die diesbezüglich entscheidungsbefugten Personen müssen frei von Interessenkonflikten sein.
2) Eisenbahninfrastrukturunternehmen müssen ihr Verkehrsmanagement so gestalten, dass Eisenbahnverkehrsunternehmen bei Störungen, die sie betreffen, rechtzeitig und umfassend Zugang zu den einschlägigen Informationen erhalten. Gewährt das Eisenbahninfrastrukturunternehmen weiteren Zugang zum Verkehrsmanagementprozess, so hat dies auf transparente und diskriminierungsfreie Weise zu erfolgen.
3) Die Planung von Instandhaltungs- und Erneuerungsarbeiten hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf diskriminierungsfreie Weise vorzunehmen. Bei der langfristigen Planung grösserer Instandhaltungs- oder Erneuerungsarbeiten hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Zugangsberechtigten (Art. 20 Abs. 2) rechtzeitig zu konsultieren und deren vorgebrachte Anliegen bestmöglich zu berücksichtigen.
Art. 37h Auslagerung von Funktionen
1) Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen kann wesentliche Funktionen (Art. 37f Abs. 1) an ein geeignetes Unternehmen mit schriftlichem Vertrag übertragen. Dieses muss rechtlich, organisatorisch und in seinen Entscheidungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen unabhängig sein. Der Vertrag hat eine ausreichende Aufsichtsbefugnis des Eisenbahninfrastrukturunternehmens zu enthalten.
2) Innerhalb eines vertikal integrierten Eisenbahnunternehmens dürfen wesentliche Funktionen an keine andere Einheit übertragen werden, es sei denn, diese Einheit nimmt ausschliesslich wesentliche Funktionen wahr.
3) Die für Eisenbahninfrastrukturunternehmen hinsichtlich der Ausübung der wesentlichen Funktionen geltenden Regelungen sind auf Unternehmen, an die wesentliche Funktionen übertragen werden, sinngemäss anzuwenden.
Art. 37i Finanzielle Transparenz
1) Einnahmen aus dem Betrieb der Eisenbahninfrastruktur einschliesslich öffentlicher Gelder dürfen vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen ausschliesslich zur Finanzierung seiner eigenen Geschäftstätigkeit oder zur Bedienung seiner Darlehen verwendet werden. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen darf diese Einnahmen auch für die Zahlung von Dividenden an die Eigentümer des Unternehmens verwenden. Keine Dividenden dürfen jedoch an Gesellschafter eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens geleistet werden, die Teil eines vertikal integrierten Eisenbahnunternehmens sind, und die sowohl Eisenbahnverkehrsunternehmen als auch dieses Eisenbahninfrastrukturunternehmen kontrollieren.
2) Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen dürfen einander weder direkt noch indirekt Darlehen gewähren.
3) Darlehen zwischen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrierten Eisenbahnunternehmens dürfen nur zu marktüblichen Zinssätzen und Bedingungen gewährt werden, die das individuelle Risikoprofil des betreffenden Unternehmens widerspiegeln.
4) Dienstleistungen, die einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen von einer anderen rechtlichen Einheit eines vertikal integrierten Eisenbahnunternehmens erbracht werden, sind mit Vertrag zu vereinbaren. Das Entgelt ist entweder nach Preisen, die die Produktionskosten einschliesslich eines angemessenen Gewinns enthalten, oder nach Marktpreisen festzusetzen.
5) Verbindlichkeiten eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens, das Teil eines vertikal integrierten Eisenbahnunternehmens ist, sind eindeutig getrennt von den Verbindlichkeiten anderer rechtlicher Einheiten auszuweisen. Derartige Schulden sind gesondert zu bedienen.
6) Die Konten des Eisenbahninfrastrukturunternehmens und der anderen Einheiten eines vertikal integrierten Eisenbahnunternehmens sind so zu führen, dass die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels gewährleistet ist und eine getrennte Rechnungsführung sowie transparente Finanzkreisläufe innerhalb des Unternehmens ermöglicht werden. Dazu sind detaillierte Aufzeichnungen über sämtliche kommerzielle und finanzielle Beziehungen zu den übrigen rechtlichen Einheiten des vertikal integrierten Eisenbahnunternehmens zu führen.
Art. 37j Koordinierung
1) Das im Fürstentum Liechtenstein tätige Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat sich mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen, die das Zugangsrecht nutzen, Vertretern der Nutzer im Personen- sowie Güterverkehr und der Eisenbahnbehörde einmal im Jahr zu koordinieren. Die Regulierungsbehörde kann als Beobachter teilnehmen.
2) Gegenstand der Koordinierung sind insbesondere:
a) der Bedarf hinsichtlich Erhaltung und Ausbau der Eisenbahninfrastruktur;
b) der Inhalt und die Umsetzung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen (Art. 22);
c) Fragen der Intermodalität und Interoperabilität;
d) die Qualität der Dienstleistungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens.
3) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat auf seiner Internetseite einen Überblick über die nach diesem Artikel durchgeführten Tätigkeiten zu veröffentlichen.
Art. 37k Europäisches Netzwerk der Infrastrukturbetreiber
Das im Fürstentum Liechtenstein tätige Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat gemeinsam mit anderen europäischen Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen in einem Netzwerk zusammenzuarbeiten, um die Erbringung effizienter und wirksamer Eisenbahndienste in den EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz zu erleichtern.
Art. 37l Leitstrategie für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur
1) Die Regierung hat eine Leitstrategie für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur unter besonderer Berücksichtigung der künftigen Mobilitätsbedürfnisse zu veröffentlichen. Ferner sind die allgemeinen Erfordernisse des Eisenbahnsystems in den Nachbarstaaten und Europa angemessen zu berücksichtigen. Die Leitstrategie kann zur Verwirklichung der Ziele staatliche Zuschüsse vorsehen, um das finanzielle Gleichgewicht der im Fürstentum Liechtenstein tätigen Eisenbahninfrastrukturunternehmen hinsichtlich ihrer im Inland entfalteten Tätigkeit sicherzustellen.
2) Die Leitstrategie für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur hat sich auf mindestens fünf Jahre zu erstrecken und ist jeweils weiterzuentwickeln. Vor der Veröffentlichung sind die betroffenen Gebietskörperschaften und Eisenbahnunternehmen anzuhören.
3) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die Leitstrategie in ihren Geschäftsplänen zu berücksichtigen.
Art. 38 Betreten der Eisenbahninfrastruktur
1) Das Betreten der Eisenbahninfrastruktur ist, mit Ausnahme der hiefür bestimmten Stellen, nur mit einer vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte gestattet.
2) Organe der Behörden dürfen Eisenbahninfrastruktur ohne Erlaubniskarte nur betreten, wenn und solange dies zur Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten erforderlich ist. Die Eisenbahnbehörde kann, soweit dies im öffentlichen Interesse notwendig ist, weitere Ausnahmen festsetzen.
3) Die zum Betreten der Eisenbahninfrastruktur berechtigten Personen haben nach Möglichkeit vor dem Betreten an anderen als den dafür bestimmten Stellen (Abs. 1) das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hierüber zu informieren. Organe der Behörden nach Abs. 2 haben sich dabei durch eine Dienstlegitimation oder Bescheinigung ihrer Dienststelle auszuweisen.
4) Werden Personen, die zum Betreten der Eisenbahninfrastruktur berechtigt sind, durch Unfall beim Betrieb der Eisenbahn getötet oder verletzt oder erleiden sie einen Sachschaden, so entstehen gegenüber dem Eisenbahnunternehmen nur dann Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche, wenn sich der Unfall aus einer unerlaubten, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung oder Unterlassung des Eisenbahnunternehmens oder eines Bediensteten ergibt. Bedienstete eines Eisenbahnunternehmens haften - unbeschadet der Rückgriffsansprüche des Eisenbahnunternehmens - für den von ihnen verursachten Schaden nur dann, wenn sie ihn vorsätzlich herbeigeführt haben.
5) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auf die im Verkehrsraum einer öffentlichen Strasse liegenden Teile der Eisenbahninfrastruktur nicht anzuwenden.
Art. 39 Verhalten im Bereich der Eisenbahn
1) Innerhalb der Anlagen der Eisenbahninfrastruktur ist ein den Eisenbahnbetrieb störendes Verhalten verboten. Insbesondere ist verboten, die Eisenbahninfrastruktur oder Schienenfahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen, sonstige Fahrthindernisse anzubringen, Weichen umzustellen, Fahrleitungsschalter zu betätigen oder Signale zu geben.
2) Die Bahnbenützer haben sich bei Benützung der Eisenbahninfrastruktur und der Schienenfahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes sowie die Rücksicht auf andere gebieten.
3) Die Bahnbenützer dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu bestimmten Seite der Schienenfahrzeuge ein- und aussteigen.
4) Solange sich ein Schienenfahrzeug in Bewegung befindet, ist das Öffnen der Aussentüren des Fahrzeuges, das Betreten der Trittbretter und das Verweilen auf ungesicherten offenen Plattformen sowie das Ein- und Aussteigen verboten.
5) Es ist verboten, Gegenstände aus dem Schienenfahrzeug zu werfen.
Art. 40 Bauverbotsbereich
1) Bei Eisenbahninfrastruktur ist die Errichtung bahnfremder Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu zwölf Metern von der Mitte des äussersten Gleises, bei Bahnhöfen innerhalb der Bahnhofgrenze und bis zu zwölf Metern von dieser, verboten (Bauverbotsbereich).
2) Die Eisenbahnbehörde kann hievon nach Anhörung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens Ausnahmen bewilligen, soweit dies mit den öffentlichen Verkehrsinteressen zu vereinbaren ist. In der Bewilligung ist eine Frist festzusetzen, innerhalb der das Bauvorhaben auszuführen ist.
Art. 41 Gefährdungsbereich
1) In der Umgebung der Eisenbahninfrastruktur (Gefährdungsbereich) ist die Errichtung von Anlagen oder die Vornahme sonstiger Handlungen verboten, durch die der Bestand der Eisenbahninfrastruktur oder die regelmässige und sichere Betriebsführung, insbesondere die freie Sicht auf Signale oder auf schienengleiche Eisenbahnübergänge, gefährdet wird.
2) Bei Hochspannungsleitungen beträgt, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3, der Gefährdungsbereich, wenn sie Freileitungen sind, in der Regel je 25 Meter, wenn sie verkabelt sind, in der Regel je fünf Meter beiderseits der Leitungsachse.
3) Wenn im Gefährdungsbereich Steinbrüche, Stauwerke oder andere Anlagen errichtet oder Stoffe, die explosiv oder brennbar sind, gelagert oder verarbeitet werden sollen, durch die der Eisenbahnbetrieb gefährdet werden kann, ist vor der Bauausführung oder der Lagerung oder Verarbeitung die Bewilligung der Eisenbahnbehörde einzuholen; diese ist zu erteilen, wenn Vorkehrungen getroffen sind, die eine Gefährdung des Eisenbahnbetriebes ausschliessen. Die Bewilligungspflicht entfällt, wenn es über die Errichtung des Steinbruches, des Stauwerkes oder einer anderen Anlage oder über die Lagerung oder Verarbeitung der Stoffe zwischen dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen und dem Errichter, Lagerer oder Verarbeiter zu einer Einigung über zu treffende Vorkehrungen gekommen ist, die eine Gefährdung des Eisenbahnbetriebes ausschliessen.
4) Die innerhalb des Gefährdungsbereiches durch Naturereignisse (wie Lawinen, Erdrutsch, natürlicher Pflanzenwuchs) eingetretenen Gefährdungen der Eisenbahninfrastruktur (Abs. 1) sind vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf eigene Kosten zu beseitigen. Wenn der Verfügungsberechtigte hiezu seine Zustimmung verweigert, so hat ihm die Eisenbahnbehörde auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens die Duldung der Beseitigung aufzutragen. Vorbehalten bleiben andere gesetzliche Verpflichtungen.
Art. 42 Massnahmen gegen verbotswidriges Verhalten
Die Eisenbahnbehörde ordnet auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens die Beseitigung eines durch verbotswidriges Verhalten (Art. 40 und 41) herbeigeführten Zustandes an.
Art. 43 Kreuzungen
1) Die Regierung legt mit Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach den anerkannten Regeln der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiter belassen werden dürfen.
2) Neue Kreuzungen sowie die Änderung oder Verlegung bestehender Kreuzungen zwischen Eisenbahnen und öffentlichen oder privaten Strassen und Wegen bedürfen der Bewilligung der Eisenbahnbehörde.
3) Neue Kreuzungen oder die Neuanlage von bestehenden Kreuzungen mit öffentlichen Strassen sind in der Regel als Über- oder Unterführung herzustellen.
4) Im Fall der Aufhebung bestehender schienengleicher Eisenbahnübergänge sind die Kosten für die damit verbundenen baulichen Massnahmen grundsätzlich vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen und vom Strasseneigentümer jeweils zu gleichen Teilen zu tragen.
5) Die Kosten für die Errichtung neuer oder die Änderung bestehender Eisenbahnübergänge tragen:
a) das Eisenbahninfrastrukturunternehmen, wenn die Errichtung oder Änderung durch den Bau neuer oder die Erweiterung bestehender Eisenbahninfrastruktur bedingt ist;
b) der Strasseneigentümer, wenn die Errichtung oder Änderung durch den Bau neuer oder die Erweiterung bestehender Strassen bedingt ist.
Art. 44 Grundsatz
1) Wird durch den Betrieb der Eisenbahn ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet das Eisenbahnunternehmen für den Schaden.
2) Für Verlust oder Beschädigung von Handgepäck, das sich unter der Obhut eines Reisenden befand, gelten ausschliesslich die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes.
3) Das Eisenbahnunternehmen wird von der Haftpflicht befreit, wenn es beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde, ohne dass es selbst oder Personen, für die es verantwortlich ist, ein Verschulden trifft.
4) Ist das schädigende Eisenbahnunternehmen nicht bestimmbar, so haften alle beteiligten Eisenbahnunternehmen dem Geschädigten solidarisch.
5) Vereinbarungen zum Ausschluss oder zur Beschränkung der Haftpflicht nach diesem Gesetz sind nichtig.
6) Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Haftpflicht nach dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch anwendbar.
7) Art. 38 Abs. 4 bleibt unberührt.
Art. 45 Aufgaben
1) Der Regierung als Eisenbahnbehörde obliegt der Vollzug dieses Gesetzes, soweit damit nicht ausdrücklich andere Behörden betraut sind.
2) Der Eisenbahnbehörde obliegt insbesondere:
a) die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen an Eisenbahninfrastrukturunternehmen sowie deren Verlängerung (Art. 5) oder Entzug (Art. 6);
b) die Entgegennahme von Bauanzeigen (Art. 9) sowie die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung (Art. 10);
c) die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung (Art. 12);
d) die Erteilung oder der Entzug der Sicherheitsbewilligung (Art. 14);
e) die Erteilung, Erneuerung oder der Entzug von Verkehrsbewilligungen an Eisenbahnverkehrsunternehmen (Art. 16);
f) die Unterstützung der Europäischen Eisenbahnagentur bei Ausstellung, Erneuerung, Änderung und Widerruf der einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen (Art. 18);
g) die Führung des Eisenbahninfrastrukturregisters (Art. 54).
Art. 46 Eisenbahnsicherheit
1) Die Eisenbahnbehörde ist für alle Belange der Eisenbahnsicherheit zuständig. Sie ist für die Wahrnehmung der Belange der Eisenbahnsicherheit mit den erforderlichen personellen und materiellen Ressourcen auszustatten und in der Erfüllung ihrer Aufgaben von Eisenbahnunternehmen und Antragsberechtigten nach Art. 23 Abs. 2 unabhängig.
2) Die Eisenbahnbehörde kann von Amts wegen überprüfen, ob Eisenbahnunternehmen die geltenden Sicherheitsanforderungen erfüllen und das Sicherheitsmanagementsystem (Art. 30) anwenden, sowie Verfügungen zur Beseitigung von Mängeln im Sicherheitssystem erlassen. Dabei wendet die Eisenbahnbehörde die von der Europäischen Kommission erlassenen Gemeinsamen Sicherheitsmethoden (CSM) an.
3) Die Eisenbahnbehörde kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendige Überprüfungen und Untersuchungen jederzeit durchführen und in alle sachdienlichen Dokumente einsehen. Die Eisenbahnunternehmen haben der Eisenbahnbehörde alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Zugang zu ihren Einrichtungen und Fahrzeugen zu gewähren.
4) Die Eisenbahnbehörde tauscht mit den zuständigen Behörden im Ausland Informationen über ihre Tätigkeit und Erfahrungen aus. Ferner koordiniert sie ihre Aufsicht über im Inland tätige Eisenbahnverkehrsunternehmen mit den zuständigen Behörden jener Staaten, in denen die Unternehmen ebenfalls tätig sind.
Art. 47 Jahresbericht
1) Die Eisenbahnbehörde hat jedes Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeit im Vorjahr zu erstellen und diesen jeweils bis längstens 30. September an die Europäische Eisenbahnagentur zu übermitteln.
2) Dieser Bericht hat Angaben zu enthalten über:
a) die Entwicklung der Eisenbahnsicherheit einschliesslich einer Zusammenstellung der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren (CSI) nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2016/798;
b) die wichtigsten Änderungen von Gesetzen und Verordnungen im Bereich der Eisenbahnsicherheit;
c) Entwicklungen im Bereich der Sicherheitsbescheinigung und der Sicherheitsbewilligung;
d) Ergebnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Eisenbahnunternehmen, einschliesslich der Anzahl und Ergebnisse von Inspektionen und Audits.
3) Die Unfalluntersuchungsstelle hat der Eisenbahnbehörde die erforderlichen Daten für die Zusammenstellung der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren zur Verfügung zu stellen.
Art. 48 Organisation und Aufgaben
1) Dem Amt für Hochbau und Raumplanung als Unfalluntersuchungsstelle obliegt die Untersuchung von Unfällen und Störungen. Die Untersuchungsstelle kann mit Genehmigung der Regierung die Durchführung der Untersuchungen auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung an eine geeignete ausländische Stelle übertragen.
2) Die Unfalluntersuchungsstelle ist organisatorisch, rechtlich und in ihren Entscheidungen von Eisenbahnunternehmen sowie allen Parteien, deren Interessen mit ihren Aufgaben kollidieren könnten, unabhängig. Sie ist ferner von der Eisenbahn- als Sicherheitsbehörde und der Regulierungsbehörde funktionell unabhängig. Die Unfalluntersuchungsstelle erhält die für die Erledigung ihrer Aufgaben erforderlichen personellen, finanziellen und sachlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt.
3) Die Unfalluntersuchungsstelle untersucht schwere Unfälle, wenn sie sich auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein ereignen. Als schwere Unfälle gelten Kollisionen oder Entgleisungen mit mindestens einem Todesopfer oder mindestens fünf Schwerverletzten oder mit beträchtlichen Schäden für Fahrzeuge, Infrastruktur oder Umwelt, die von der Unfalluntersuchungsstelle unmittelbar auf insgesamt zumindest 2 200 000 Franken geschätzt werden, oder sonstige Unfälle mit offensichtlichen Auswirkungen auf die Regelungen zur Eisenbahnsicherheit. Bei Unfällen und Störungen, die unter leicht veränderten Umständen zu schweren Unfällen hätten führen können, liegt es im Ermessen der Unfalluntersuchungsstelle, ob sie nach Massgabe der Kriterien der Richtlinie (EU) 2016/798 Untersuchungen aufnimmt.
4) Die Untersuchung hat die Ursachen des Unfalls oder der Störung zu erforschen, um im Interesse der Eisenbahnsicherheit erneute Unfälle oder Störungen zu vermeiden. Verschuldens- und Haftungsfragen sind nicht Gegenstand der Untersuchung.
5) Die Unfalluntersuchungsstelle tauscht mit den zuständigen Untersuchungsstellen im Ausland Informationen über ihre Tätigkeit und Erfahrungen aus.
Art. 49 Befugnisse
1) Soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist, hat die Unfalluntersuchungsstelle folgende Befugnisse:
a) Zugang zum Ort des Unfalls oder der Störung einschliesslich der Fahrzeuge und Eisenbahninfrastruktur;
b) sofortige Spurenaufnahme und dokumentierte Entnahme von Trümmern und Bestandteilen zu Untersuchungs- und Auswertungszwecken;
c) Zugang zum Inhalt von Aufzeichnungsgeräten auf Fahrzeugen und dessen Auswertung;
d) Zugang zu den Zugbeeinflussungsanlagen, Stellwerken und Kommunikationseinrichtungen;
e) Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen der Opfer (Tote, Verletzte) und den Ergebnissen von Untersuchungen der am Unfall oder an der Störung beteiligten Eisenbahnbediensteten;
f) Befragung der beteiligten Eisenbahnbediensteten und der Zeugen;
g) Zugang zu allen sachdienlichen Informationen und Aufzeichnungen der Eisenbahnunternehmen, Hersteller und Behörden.
2) Die Unfalluntersuchungsstelle arbeitet mit den für die gerichtliche Ermittlung zuständigen Stellen zusammen. Sie hat bei der Ausübung ihrer Befugnisse darauf zu achten, dass die gerichtlichen Untersuchungen nicht behindert oder erschwert werden.
3) Die Unfalluntersuchungsstelle hat die Europäische Eisenbahnagentur in die Untersuchungen einzubinden, wenn sich diese erstrecken auf:
a) Schienenfahrzeuge, die von der Europäischen Eisenbahnagentur zugelassen wurden; oder
b) Eisenbahnverkehrsunternehmen, denen die Europäische Eisenbahnagentur eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung (Art. 17) ausgestellt hat.
Art. 50 Untersuchungsverfahren
1) Die Unfalluntersuchungsstelle hat die Untersuchung am Unfallort ehestmöglich zu beginnen und darauf hinzuwirken, dass die Eisenbahninfrastruktur so bald wie möglich instand gesetzt und der Eisenbahnverkehr wieder aufgenommen werden kann.
2) Der Umfang der Untersuchungen hat sich nach der Art und den Folgen des Unfalls oder der Störung sowie den zu erwartenden Erkenntnissen für die Verbesserung der Sicherheit zu richten. Den vom untersuchten Vorfall Betroffenen ist auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Untersuchungen zu erteilen.
3) Entscheidet sich die Unfalluntersuchungsstelle zur Durchführung von Untersuchungen, so teilt sie dies binnen einer Woche der Europäischen Eisenbahnagentur unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Ort des Ereignisses sowie dessen Folgen hinsichtlich Personen- und Sachschäden mit.
4) Die Unfalluntersuchungsstelle hat alle vorgenommenen Untersuchungsschritte zu dokumentieren.
Art. 51 Berichte und Sicherheitsempfehlungen
1) Die Unfalluntersuchungsstelle hat jede aufgenommene Untersuchung schnellstmöglich, jedoch innerhalb von zwölf Monaten, mit einem Untersuchungsbericht abzuschliessen. Sollte dies nicht möglich sein, so ist an jedem Jahrestag des Unfalls ein Zwischenbericht zu veröffentlichen. Der Untersuchungsbericht ist nach Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 zu gliedern.
2) Vor Abschluss des Untersuchungsberichts ist den vom Vorfall Betroffenen die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist einzuräumen.
3) Der Untersuchungsbericht kann Sicherheitsempfehlungen an die Eisenbahnbehörde oder eine andere Behörde im In- oder Ausland enthalten. Bei solchen Empfehlungen handelt es sich um Vorschläge auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse zur Verhinderung weiterer Unfälle oder Störungen. Sie begründen keine Vermutung der Haftung oder des Verschuldens.
4) Der Untersuchungsbericht ist der Europäischen Eisenbahnagentur, der Eisenbahnbehörde und den am Vorfall Beteiligten zuzustellen.
5) Die Unfalluntersuchungsstelle veröffentlicht bis längstens 30. September eines jeden Jahres einen Bericht über die im Vorjahr durchgeführten Untersuchungen, die ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen und die im Anschluss an frühere Sicherheitsempfehlungen getroffenen Massnahmen. Dieser Bericht ist an die Europäische Eisenbahnagentur zu übermitteln.
Art. 52 Organisation
1) Die Regierung bestimmt oder errichtet mit Verordnung eine Amtsstelle oder Kommission als unabhängige und eigenständige Regulierungsbehörde. Dieser sind die für die Erledigung ihrer Aufgaben erforderlichen personellen, finanziellen und sachlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
2) Die Regulierungsbehörde ist bei der Erfüllung ihrer regulatorischen Aufgaben an keine Weisungen gebunden und von den Antragsberechtigten nach Art. 23 Abs. 2 funktionell unabhängig.
3) Personen, die für die Entscheidungen der Regulierungsbehörde verantwortlich sind, haben über die erforderlichen Kenntnisse im Eisenbahnwesen oder anderer netzgebundener Branchen zu verfügen und werden von der Regierung für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Sie müssen von Eisenbahnunternehmen unabhängig sein und haben jährlich eine Erklärung über jegliche Interessen abzugeben, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.
4) Betrifft ein Verfahren ein Unternehmen, mit dem die für die Entscheidung der Regulierungsbehörde verantwortliche Person innerhalb eines Jahres vor der Einleitung des Verfahrens unmittelbar oder mittelbar in Verbindung stand, darf sie an der Entscheidung nicht mitwirken.
5) Personen, die für die Entscheidungen der Regulierungsbehörde verantwortlich sind, dürfen innerhalb eines Jahres nach Beendigung ihrer Tätigkeit in der Regulierungsbehörde keine Aufgaben für ein Eisenbahnunternehmen übernehmen oder darin eine berufliche Position bekleiden.
Art. 52a Aufgaben
1) Die Regulierungsbehörde hat den Wettbewerb auf dem Schienenverkehrsmarkt sowie die Einhaltung der Bestimmungen über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu überwachen. Sie behandelt Beschwerden (Art. 26) und prüft zur Vorbeugung von Diskriminierungen die in Art. 26 Abs. 1 Bst. a bis f genannten Punkte von Amts wegen.
2) Die Regulierungsbehörde arbeitet im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung mit der Eisenbahnbehörde (Art. 45 und 46) zusammen und tauscht mit dieser Informationen aus, um Beeinträchtigungen des Wettbewerbs sowie der Sicherheit am Eisenbahnmarkt zu verhindern. Die Regulierungsbehörde kann der Eisenbahnbehörde Empfehlungen unterbreiten; die Regulierungsbehörde berücksichtigt in ihren Entscheidungen Empfehlungen der Eisenbahnbehörde. Unbeschadet ihrer Unabhängigkeit hat die Regulierungsbehörde ein Abweichen von Empfehlungen zu begründen.
3) Die Regulierungsbehörde hat jedenfalls alle zwei Jahre Vertreter der Nutzer im Personen- sowie Güterverkehr anzuhören.
4) Die Regulierungsbehörde tauscht mit den zuständigen Regulierungsbehörden im Ausland Informationen über ihre Tätigkeit und Entscheidungen aus. Sie ist zu diesem Zweck Mitglied in einem regelmässig tagenden Netzwerk.
5) Die Regulierungsbehörde arbeitet bei der Marktüberwachung sowie bei Beschwerden im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Fahrplantrassen mit den Regulierungsbehörden der anderen betroffenen EWR-Mitgliedstaaten oder der Schweiz zusammen. Sie erarbeiten gemeinsame Grundsätze und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die den grenzüberschreitenden Verkehr betreffen.
Art. 53 Befugnisse
1) Die Regulierungsbehörde kann in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Beseitigung festgestellter und zur Verhinderung künftiger Verstösse alle erforderlichen Massnahmen treffen.
2) Die Regulierungsbehörde kann jederzeit von sich aus bei Eisenbahnunternehmen, Antragsberechtigten sowie betroffenen Dritten sachdienliche Auskünfte einholen und Einsicht in Unterlagen sowie die in Anhang VIII der Richtlinie 2012/34/EU genannten Buchführungsdaten nehmen. Dies gilt auch für Daten, die zu Zwecken der Statistik und Marktbeobachtung erforderlich sind.
3) Die angeforderten Auskünfte sind innerhalb der von der Regulierungsbehörde bestimmten angemessenen Frist, die nicht länger als ein Monat sein darf, zu erteilen und die Einsichtnahme ist zu ermöglichen. Auf Antrag hat die Regulierungsbehörde diese festgesetzte Frist um einen Zeitraum von höchstens zwei Wochen zu verlängern, wenn aussergewöhnliche Umstände der fristgerechten Auskunft entgegenstehen.
4) Die Regulierungsbehörde prüft eine Beschwerde binnen eines Monats ab Erhalt. Sie fordert dazu alle erforderlichen Auskünfte ein und hört die Betroffenen an. Sie trifft ihre Entscheidungen binnen sechs Wochen ab Einlangen aller erforderlichen Informationen. Die Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind zu veröffentlichen.
5) Bei Beschwerden wegen der Verweigerung der Zuweisung von Fahrplantrassen oder wegen der Bedingungen eines Angebotes an Fahrplantrassen kann die Regulierungsbehörde eine Änderung dieser Entscheidung vorschreiben. Verhindert ein Eisenbahnunternehmen trotz Zuweisung einer Fahrplantrasse die Ausübung des Zugangsrechts oder die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen, so hat die Regulierungsbehörde die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Inanspruchnahme zu ermöglichen.
Art. 54 Führung des Eisenbahninfrastrukturregisters
1) Die Eisenbahnbehörde führt ein Eisenbahninfrastrukturregister, das die in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 festgelegten Informationen enthält.
2) Das Register ist öffentlich zugänglich und wird elektronisch geführt.
3) Die Eisenbahnbehörde kann Dritte mit der Führung des Registers beauftragen.
4) Die Regierung regelt das Nähere über das Eisenbahninfrastrukturregister mit Verordnung.
Art. 55 Datenbearbeitung
Die Vollzugsbehörden können alle Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten, insbesondere über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, und Persönlichkeitsprofile, bearbeiten, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
Art. 56 Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regulierungsbehörde kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung als Eisenbahnbehörde oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Versagt die Regierung als Eisenbahnbehörde die eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats unter Angabe von Gründen von der Eisenbahnbehörde die Überprüfung dieser Entscheidung verlangen. Die Eisenbahnbehörde hat innerhalb von zwei Monaten ihre Entscheidung zu bestätigen oder zu widerrufen. Bestätigt die Eisenbahnbehörde ihre Entscheidung, so kann der Antragsteller Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
Art. 57 Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
Art. 58 Gebühren
1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, werden Gebühren erhoben.
2) Die Regierung regelt die Höhe der Gebühren mit Verordnung.
Art. 59 Widerhandlungen gegen Konzessions-, Bewilligungs- und Anzeigepflichten
1) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wer vorsätzlich:
a) Eisenbahninfrastruktur ohne oder entgegen der nach Art. 4 erforderlichen Konzession errichtet oder betreibt oder errichten oder betreiben lässt;
b) ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die nach Art. 9 erforderliche Baubewilligung oder in Missachtung von Bedingungen oder Auflagen ausführt oder ausführen lässt;
c) ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die nach Art. 11 erforderliche Betriebsbewilligung oder in Missachtung von Bedingungen oder Auflagen in Betrieb nimmt oder in Betrieb nehmen lässt;
d) Eisenbahninfrastruktur ohne die erforderliche Sicherheitsbewilligung nach Art. 13 betreibt oder betreiben lässt;
e) Eisenbahnverkehrsleistungen ohne die erforderliche Verkehrsbewilligung nach Art. 15 oder die erforderliche einheitliche Sicherheitsbescheinigung nach Art. 17 erbringt oder erbringen lässt;
f) Schienenfahrzeuge ohne die erforderliche Zulassung (Art. 19) einsetzt.
2) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft, wer vorsätzlich die Anzeigepflicht nach Art. 9 Abs. 3 nicht oder nicht fristgerecht erfüllt.
3) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
4) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
5) Die Strafe enthebt nicht von der Verpflichtung, den durch dieses Gesetz und die besonderen Verfügungen auferlegten Bedingungen und Auflagen nachzukommen.
6) Vorbehalten bleibt die Strafbarkeit aufgrund anderer strafrechtlicher Normen.
Art. 60 Verwaltungsübertretungen
1) Von der Eisenbahnbehörde wird, soweit nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer:
a) als Eisenbahnunternehmen der Pflicht zur Vorlage des Sicherheitsberichts (Art. 32) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
b) als Eisenbahnunternehmen entgegen Art. 34 der Eisenbahnbehörde die Einsichtnahme in Dienst- und Beförderungsvorschriften verweigert;
c) als Eisenbahnunternehmen gegen die Meldepflicht bei Unfällen und Störungen (Art. 35) verstösst;
d) als Eisenbahninfrastrukturunternehmen entgegen Art. 37 der Eisenbahnbehörde Daten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt;
e) den Bestimmungen der Art. 39 bis 41 zuwiderhandelt;
f) als Eisenbahnunternehmen entgegen Art. 46 der Eisenbahnbehörde Auskünfte nicht erteilt oder Zugang zu Einrichtungen und Fahrzeugen nicht gewährt;
g) die Unfalluntersuchungsstelle bei der Ausübung ihrer Befugnisse (Art. 49) behindert;
h) Ausführungsvorschriften, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verletzt oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassenen Verfügung zuwiderhandelt.
2) Von der Eisenbahnbehörde wird, soweit nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer entgegen Art. 38 unbefugt die Eisenbahninfrastruktur betritt.
3) Von der Regulierungsbehörde wird, soweit nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft, wer als Eisenbahninfrastrukturunternehmen entgegen Art. 20 Zugangsberechtigten nicht unter diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen durch die Zuweisung von Fahrplantrassen Zugang zur Eisenbahninfrastruktur gewährt.
4) Von der Regulierungsbehörde wird, soweit nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer:
a) Aufgehoben
b) als Eisenbahnunternehmen entgegen Art. 53 Auskünfte nicht erteilt oder Einsicht in Unterlagen nicht gewährt.
Art. 61 Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.
Art. 62 Durchführungsverordnungen; Delegation von Aufgaben
1) Die Regierung erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:
a) anzeigepflichtige bauliche Massnahmen (Art. 9 Abs. 2 Bst. a);
b) die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung (Art. 10 Abs. 9);
c) die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Sicherheitsbewilligung (Art. 14 Abs. 6);
d) die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Verkehrsbewilligung (Art. 16 Abs. 5);
e) Aufgehoben
f) Aufgehoben
g) die Zuweisung von Fahrplantrassen (Art. 23 Abs. 5);
h) die Ermittlung und Erhebung von Entgelten (Art. 25 Abs. 4);
i) Aufgehoben
k) die Sicherstellung der Interoperabilität des liechtensteinischen Eisenbahnsystems (Art. 29 Abs. 2);
l) die Sicherung von schienengleichen Eisenbahnübergängen (Art. 43 Abs. 1);
m) die Bezeichnung der Regulierungsbehörde (Art. 52 Abs. 1);
n) die Führung des Eisenbahninfrastrukturregisters (Art. 54 Abs. 4);
o) die Höhe der Gebühren (Art. 58 Abs. 2).
2) Die Regierung kann mit Verordnung die ihr nach Art. 45 Abs. 2 dieses Gesetzes zustehenden Aufgaben mit Ausnahme der Erteilung von Konzessionen zum Bau und Betrieb der Eisenbahninfrastruktur unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an Amtsstellen übertragen.
Art. 63 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 29. November 1967 über das Eisenbahnwesen, LGBl. 1968 Nr. 3;
b) § 48 der Schlussabteilung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4.
Art. 64 Übergangsbestimmungen
1) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Konzessions- und Bewilligungsverfahren findet das neue Recht Anwendung.
2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Konzessionen und Bewilligungen bleiben bis zu ihrem Ablauf aufrecht.
Art. 65 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen